Die Beschwerde de Antragsgegnerin in den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.03.2007 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.04.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 23.04.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, den Antragstellern ab dem 21.07.2006 bis zum 31.03.2007 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erbringen.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird zunächst Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung zur Überzeugung des Senats nicht. Zwar hält der Senat angesichts der zwischenzeitlich zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 AsylbLG vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.02.2007 (B 9b AY 1/06 R) nicht an seiner ständigen Rechtsprechung, der sich das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss angeschlossen hat, fest, dass allein die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise eines geduldeten Ausländers Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des 2 Abs. 1 AsylbLG nicht begründet. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) davon auszugehen, dass bei trotz erteilter Duldung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthaltsG fortbestehender Ausreiseverpflichtung die (ausländerrechtliche) Forderung, selbstständig auszureisen und damit den nicht rechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, bestehen bleibt.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt Rechtsmissbräuchlichkeit aber voraus, dass der Ausreiseverpflichtung vorwerfbar nicht nachgekommen wird. Vorwerfbar handelt ein Ausländer hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung, wenn er nicht ausreist, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (BSG, a.a.O., RdNr. 21).
Das BSG hat insoweit, was von der Antragsgegnerin offenbar übersehen wird, ausgeführt, die Ausreise sei nicht erst bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben unzumutbar, vielmehr könnten auch weniger gewichtige Gründe die Ausreise unzumutbar machen. Ein solcher Bleibegrund könne z.B. auch die besondere Situation von Ausländern sein, denen sich Ausreisemöglichkeiten erst nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland eröffnen (BSG, a.a.O., RdNr. 27). Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller sich bereits seit 1995 bzw. 1998 in Deutschland aufhalten.
Zur Überzeugung des Senats sprechen zudem gewichtige Gründe dafür, dass etwa auch eine Erkrankung, wie sie der Antragstellerin zu 2) bescheinigt wird, die Ausreise unzumutbar machen kann (vgl. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 19.04.2007, L 9 AY 1/05: Reiseunfähigkeit wegen einer schwerwiegenden posttraumatischen Störung). Eine abschließende Überprüfung wird insoweit dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben müssen, da insoweit zumindest weitere, ggf. auch umfangreiche, medizinische Aufklärung in Betracht zu ziehen sein wird. Den mit der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin eingehend dargelegten Zweifeln wird insoweit Rechnung zu tragen sein. Nicht zu bestreiten dürfte in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand sein, dass den Antragstellern unter ausdrücklichem Hinweis auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 2) Duldungen bei gleichzeitiger Löschung der Festnahmeausschreibung erteilt wurden (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin, Ausländerabteilung, an das Verwaltungsgericht Köln vom 22.05.2003).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.08.2007
Zuletzt verändert am: 08.08.2007