Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.7.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, F wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 21.8.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 22.8.2006), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit Beschluss vom 20.7.2006 zu Recht abgelehnt, die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietschulden der Antragsteller auszugleichen sowie die künftigen Wohnungskosten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Rahmen zu bewilligender Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erstatten.
Der Senat verweist zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung und den Erlass der begehrten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG nicht.
Dabei kann zur Überzeugung des Senats dahinstehen, ob die Antragsteller Leistungen auf der Grundlage des § 2 AsylbLG beanspruchen können. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Grundsätzen des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) und des AsylbLG zu entscheiden hatte, ob im Rahmen des § 2 AsylbLG der Bedarf an Unterkunft und Heizung durch Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten oder durch Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft als Sachleistung zu befriedigen ist (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 2 AsylbLG RdNr. 9).
Höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung zur vorliegend maßgeblichen Fragestellung liegt nicht vor. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde einerseits ausgeführt, aus § 53 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz ergebe sich, dass Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. Dies gelte auch für Leistungsberechtigte, die etwa wegen einer Duldung nicht abgeschoben werden könnten (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2003, 22 L 3375/03, bei über 9 jährigem Aufenthalt; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.1996, 8 B 2789/96, FEVS 47,457). Andererseits wurde unter Verweis auf die in § 2 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des damals noch geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten einer angemieteten Wohnung zum Teil bejaht (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.12.1995, 4 M 7796/94; Hessischer VGH, Beschluss vom 31.3.1995, 9 TG 333/95, DVBL 1995,1193; vergleiche auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4.12.2003, 4 ME 476/03).
Der Senat neigt insoweit der auch in der Literatur vertretenen Auffassung zu, dass ein Anspruch auf Bewilligung von Mietkosten für eine privat angemietete Wohnung nur unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles, die im Rahmen der Ermessensausübung Beachtung finden müssen (vgl. Fasselt, a.a.O.) in Betracht kommt. Dies wird etwa der Fall sein, wenn aus gesundheitlichen Gründen die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht in Betracht kommt (vgl. Wahrendorf in Wahrendorf/Grube, SGB XII, § 2 AsylbLG RdNr. 8 m.w.N.; weitere Beispiele bei Fasselt, a.a.O.).
Solche besonderen Umstände sind im Falle der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar soll aufgrund des Gesundheitszustandes der Antragsteller eine Erdgeschoßwohnung erforderlich sein. Dies hat eine amtsärztliche Untersuchung im Dezember 2003 bestätigt. Es ist derzeit allerdings nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand der Antragsteller eine Unterbringung im Übergangsheim " F" nicht zulassen würde, worauf bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat. Hierfür spricht auch, dass die Antragsteller in der Unterkunft Gebäude Haus S verbleiben konnten, obgleich sie bereits im November 2003 geltend gemacht hatten, dies sei ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die Antragsteller haben darüber hinaus bestätigt, dass in der von ihnen angemieteten Wohnung in S1 mehrere Treppenstufen zu überwinden sind.
Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihnen durch die Antragsgegnerin die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt gestattet worden sei. Mit Schreiben vom 18.5.2004 hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern zwar gestattet, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt bei Gesamtkosten von höchstens 300 EUR zuzüglich Heizung anzumieten. Dem Schreiben war eine Mietbescheinigung beigefügt, die vom Vermieter ausgefüllt beim Sozialamt eingereicht werden sollte. Der Abschluss des Mietvertrages sollte erst Nachprüfung der Mietbescheinigungen und Zusage durch das Sozialamt erfolgen.
Die Antragsteller haben hingegen bei fortbestehender Unterbringung in dem Gebäude Haus S erst am 29.08.2005, und zwar nachdem ihnen eine neue Einweisungsverfügung für das Wohnheim "F" überreicht werden sollte, einen Wohnraummietvertrag abgeschlossen, ausweislich dessen sie verpflichtet sind, eine monatliche Nettomiete von 330 EUR bei Nebenkosten von 35 EUR zuzüglich Heizung zu zahlen. Die Antragsteller haben somit die Vorgaben der Antragsgegnerin ersichtlich nicht eingehalten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Umstände seit Abfassung des Schreibens vom 18.5.2004 insoweit geändert hätten, als sie nunmehr in der Lage gewesen wäre und auch weiterhin sei, eine dem Gesundheitszustand der Antragsteller gerecht werdende Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Auch darüber hinaus sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet wären, entsprechend der Rechtsauffassung der Antragsteller das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend zu reduzieren, dass die tatsächlichen Mietkosten zu erstatten wären. Nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme des Sachbearbeiters I vom Gebäudemanagement der Antragsgegnerin vom 7.2.2006 kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern oder ihrer Vermieterin eine Genehmigung des Mietvertrages zugesagt worden wäre. Die nachgereichte eidesstattliche Versicherung vom 06.10.2006 der Vermieterin ist nicht geeignet, eine Zusage zu belegen. Fest dürfte danach nur stehen, dass die Antragsteller erklärt haben, sie wollten die Wohnung anmieten. Im Übrigen setzt eine Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 SGB X Schriftform voraus. Der Senat weist im Übrigen daraufhin, dass die Antragsgegnerin eine Kostenübernahme bereits mit Bescheid vom 31.8.2005 und damit vor Beginn der vereinbarten Mietzeit und zwar unmittelbar gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller abgelehnt hat.
Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller befinden sich auch nach erfolgter fristloser Kündigung wegen Zahlungsrückstandes mit Schreiben vom 17.01.2006 in der von ihnen angemieteten Wohnung. Die Antragsgegnerin hat wiederholt bestätigt, dass sie in der Lage sei, den Antragstellern ebenerdigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Derzeit ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein Umzug für die Antragsteller mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Obdachlosigkeit droht daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
II.
Mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde – auf die Ausführungen unter I. wird verwiesen – im Sinne der §§ 73a SGG, 114ff. Zivilprozessordnung kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 22.06.2007
Zuletzt verändert am: 22.06.2007