Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.10.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht. Dort begehrt er ausweislich des Antrags in der Klageschrift im Rahmen der von ihm bezogenen sog. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zusätzlich Leistungen zur Deckung des Bedarfs aus Abteilung 5 nach § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG). Angefochten sind diverse Leistungsbewilligungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013.
Die Mutter des Klägers bezieht seit März 2011, der Vater seit Dezember 2011 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Der am 00.00.2009 geborene Kläger bezieht seit dem 09.04.2013 Analogleistungen; streitig sind im jetzigen Klageverfahren Zeiten des Grundleistungsbezuges nach § 3 AsylbLG (i.V.m. der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 2/11 hierzu getroffenen Übergangsregelung) vom 01. – 30.11.2012, vom 01.02. – 31.03.2013 sowie vom 01. – 08.04.2013.
Mit Beschluss vom 15.10.2013 (der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.10.2013) hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht biete. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde trägt der Kläger zum einen (im vorliegenden Verfahren erstmals) vor, er habe im streitigen Zeitraum bereits einen Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 sei eine Differenzierung bei existenznotwendigen Leistungen nur möglich, wenn der Bedarf von demjenigen anderer Bedürftiger signifikant abweiche; dies müsse zudem in einem inhaltlich transparenten Verfahren belegt werden. Ein vom Normalmaß abweichender Bedarf sei bei ihm jedoch von vornherein nicht feststellbar. Insbesondere ergebe er sich nicht bereits aus einem nur kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland. Er leite seinen Aufenthaltsstatus von demjenigen seiner Eltern ab; deren Aufenthalt sei nicht nur kurz und vorübergehend gewesen. Dementsprechend gebe es keinen sachlichen Grund für eine abweichende Leistungsgewährung. Hierin liege nicht nur ein Verstoß gegen Art. 1 GG, sondern auch gegen Art. 3 GG. Dies sei bei der Auslegung von § 2 Abs. 3 AsylbLG zu berücksichtigen. Die Vorschrift solle verhindern, dass ein minderjähriges Kind leistungsrechtlich besser gestellt werde als seine im selben Haushalt lebenden Eltern. Den Fall, dass Kinder erst vier oder mehr Jahre nach Einreise ihrer Eltern in Deutschland geboren würden, habe der Gesetzgeber nicht bedacht. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylbLG sei einer Auslegung dahingehend zugänglich, dass Kinder nicht in eigener Person die Vorbezugszeit nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen müssten. Der mit der Leistungsumstellung nach § 2 AsylbLG anerkannte Bedarf in Höhe eines Normalmaßes für die Eltern erstrecke sich auch auf die mit ihnen gemeinsam lebenden Kinder; für eine andere Handhabung des Gesetzes bestehe kein sachlicher Grund, er wäre vielmehr weder verfassungsrechtlich haltbar noch mit der UN-Kinderrechtskonvention in Einklang zu bringen. Halte man jedoch § 2 Abs. 3 AsylbLG nicht für dementsprechend auslegungsfähig, so wäre die Vorschrift verfassungswidrig und müsste einer Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG zugeführt werden. Letzteres dränge sich insbesondere deshalb auf, weil der Gesetzgeber im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch immer untätig geblieben sei. Jedenfalls aber bestehe ein Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher Bedarfe nach Abteilung 5 zu § 5 RBEG im Rahmen der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die Übergangsregelung des Verfassungsgerichts habe die Regelsätze nach dem RBEG nicht identisch übernommen. Da wiederkehrende Ausgaben für Reinigungsmittel, Putzlappen usw. gerade nicht – wie das Bundesverfassungsgericht aber angenommen habe – von der Beklagten im Rahmen der Grundleistungen zusätzlich gewährt und auch nicht nach § 6 AsylbLG übernommen würden, erfolge nur eine Bedarfsdeckung unterhalb des Normalmaßes; dies jedenfalls in Höhe von 1,45 EUR für andere Gebrauchsgüter sowie von 1,46 EUR für Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung (lfd. Nr. 28 und 29 der Beträge der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 5 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahren). Eine obergerichtliche Klärung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebe es weder zur Frage des § 2 AsylbLG noch zur Deckung zusätzlicher Bedarfe entsprechend der Abteilung 5. Die Entscheidung hänge insoweit von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage ab; es widerspreche dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit, insoweit Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Ohne Prozesskostenhilfe sei es ihm – dem Kläger – nicht möglich, durch eine vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren das Gericht dazu zu bewegen, seine Rechtsmeinung, die es sich im PKH-Verfahren nur vorläufig gebildet habe, zu überdenken. Die maßgebliche Prüfung dürfe aber nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren verlegt werden, so dass dieses dann an die Stelle des Hauptsacheverfahrens trete. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe verstoße deshalb gegen Art 19 Abs. 4 GG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
Die Beklagte hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Sie gewähre Grundleistungen entsprechend der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts. Soweit eine Notwendigkeit zur Beschaffung von Hausratsgegenständen bestehe, sei eine gesonderte, detaillierte Geltendmachung erforderlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Beide liegen der Entscheidung des Senats zugrunde.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Bedenken hinsichtlich des Beschwerdeausschlusses nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 25.10.2013 geltenden Fassung können schon deshalb nicht bestehen, weil der Beschluss dem Kläger vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung, nämlich bereits am 21.10.2013, zugestellt worden ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Zustellung der Entscheidung über eine Beschwerde für die Berücksichtigung von Änderungen im Verfahrensrecht etwa den Beschluss des Senats vom 18.07.2014 – L 20 AL 140/14 B m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Satz. 1 ZPO u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Deswegen darf das Gericht über schwierige Rechtsfragen nicht im Wege der nur summarischen Prüfung des Prozesskostenhilfeverfahrens entscheiden (a.a.O. Rn. 7b m.w.N.).
Die genannten Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen indes nicht vor. Der Senat hält die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht im genannten Sinne für klärungsbedürftig. Denn ihre Beantwortung ergibt sich bereits aus naheliegenden juristischen Überlegungen, die einer gerichtlichen Klärung – etwa als grundsätzliche Rechtsfrage – nicht bedürfen.
a) Soweit der Kläger – ausweislich seines Vortrags im jetzigen Beschwerdeverfahren – Analogleistungen nach § 2 AsylbLG begehrt, könnte sich dies mangels im streitigen Zeitraum erfüllter Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG allenfalls aus § 2 Abs. 3 AsylbLG ergeben. Nach dieser Vorschrift erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält.
aa) Mit § 2 Abs. 3 AsylbLG sollte zwar erreicht werden, dass innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern (grundsätzlich) keine anderen Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mit denen sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben (BT-Drucksache 13/2746 S. 16 zu § 2 Abs. 3). Die gewollte leistungsrechtliche Gleichbehandlung bezweckt aber keine an einem Familienmitglied orientierte Besserstellung anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, sondern normiert nur eine zusätzliche leistungseinschränkende Voraussetzung bei Analogleistungen für den von § 2 Abs. 3 AsylbLG erfassten Personenkreis. Das zeigen schon Systematik ("erhalten Leistungen nach Abs. 1") und Wortlaut ("nur") der Norm. Eine entsprechende Lesart ergibt sich überdies aus der Rechtsentwicklung: Der ursprüngliche Gesetzentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24.10.1995 (BT-Drucksache 13/2746) sah Analogleistungen ohne Wartefrist nur für geduldete Ausländer vor; ohne die dem jetzigen Abs. 3 inhaltlich entsprechende damalige Regelung des Abs. 2 hatte es zu unterschiedlichen Leistungen innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft kommen können, wenn beide Elternteile lediglich für sich einen Asylantrag gestellt hatten, während die Kinder eine Duldung besaßen und so früher in den Genuss von Analogleistungen gekommen wären (BT-Drucksache 13/2746 S. 16 zu § 2 Abs. 3). Allein dieser Situation sollte mit § 2 Abs. 3 AsylbLG begegnet werden. Auf das Erfüllen (auch) der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Person der minderjährigen Kinder, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben, sollte hingegen nicht verzichtet werden. Ein Abweichen von der zwingenden Regelung der Vorbezugszeit für Kinder, die – wie der Kläger – erst in Deutschland geboren wurden, ist damit nicht vereinbar. Ob der Gesetzgeber insoweit eine sinnvollere oder bessere Lösung hätte wählen können, obliegt nicht der gerichtlichen, sondern allein der rechtspolitischen Beurteilung (siehe zum Ganzen BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R Rn. 25 f. m.w.N.)
bb) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insofern nicht.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Senat die obigen Ausführungen zu § 2 Abs. 3 AsylbLG bereits in seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 22.11.2010 – L 20 AY 1/09 (Rn. 56) in gleicher Weise gemacht hat. Sie waren deshalb Grundlage für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 2/11 (zum Fall 1 BvL 2/11). Insofern hatte der Senat seinerzeit darzulegen, dass der dortigen Klägerin nicht bereits eine einfach-rechtliche Auslegung zu einem verfassungsgemäßen Leistungsanspruch verhelfen könne; die Unmöglichkeit einer solchen einfach-rechtliche Auslegung bildete erst die Voraussetzung dafür, dass in jenem Verfahren überhaupt das Bundesverfassungsgericht nach § 100 Abs. 1 GG in zulässiger Weise angerufen werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in seinem Urteil vom 18.07.2012 an dieser einfach-rechtlichen Auslegung des Senats keinen Anstoß genommen, sondern die Vorlage zur Normenkontrolle als zulässig erachtet. Damit aber hat es ersichtlich nicht die Möglichkeit gesehen, ein verfassungsgemäßes Ergebnis in jenem Verfahren bereits durch verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 AsylbLG erreichen zu können. Dementsprechend hat es verfassungsrechtliche Fragen zu den Leistungen nach dem AsylbLG allein bei § 3 AsylbLG verortet, nicht aber – wie es der Kläger offenbar jetzt wünscht – bei § 2 Abs. 3 AsylbLG.
Der Senat sieht dementsprechend keinen Grund dafür, dass das Sozialgericht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AsylbLG für verfassungswidrig halten und seinerseits das Verfahren nach Art 100 Abs. 1 GG aussetzen und eine Normenkontrolle des § 2 Abs. 3 AsylbLG beim Bundesverfassungsgericht erwirken müsste. In seinem genannten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss hat der Senat vielmehr (in Rn. 111 f.) ausgeführt, die verfassungsrechtliche Problematik im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verorte sich ausschließlich bei der Frage, ob die Leistungen nach § 3 AsylbLG grundrechtswahrend seien. Das Bundesverfassungsgericht hat sodann die gesetzlich vorgesehenen Grundleistungen nach dem AsylbLG für evident unzureichend und verfassungswidrig gehalten; zugleich hat es jedoch eine bis zur gesetzlichen Neuregelung geltende Übergangsregelung getroffen, die diesen verfassungswidrigen Zustand gerade beseitigt. Wegen ihrer Anknüpfung an das RBEG hat diese Übergangsregelung zudem an der Leistungsdynamisierung im SGB XII und SGB II teil und vermeidet so, dass wiederum im Laufe der Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung eine verfassungswidrige Unterversorgung eintreten kann. Ist damit auch bei lediglich Grundleistungsberechtigten die Wahrung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gesichert, so sieht der Senat weder einen verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt noch eine Notwendigkeit für eine Normenkontrolle des § 2 Abs. 3 AsylbLG nach Art. 100 Abs. 1 GG.
b) Soweit der Kläger jedenfalls im Rahmen der bezogenen Leistungen nach § 3 AsylbLG zusätzliche Leistungen zur Deckung des Bedarfs aus der Abteilung 5 nach § 5 RBEG geltend macht, widerspricht dies der vom Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung zu Nr. 3a des Tenors für die Grundleistungen des § 3 AsylbLG getroffenen Übergangsregelung.
Dort ist ausdrücklich (in Satz 2) ausgeführt, dass regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für die Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände) unberücksichtigt bleiben. (Auch) In den Gründen seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (Rn. 104) ausdrücklich ausgeführt, die Verbrauchsausgaben für die Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände) blieben unberücksichtigt; überdies hat es insoweit angemerkt, nach § 3 AsylbLG würden nur Gebrauchsgüter des Haushalts, aber nicht der Hausrat zu den Grundleistungen gerechnet.
Diese Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung getroffen. Sie ist bis dahin für das Gericht bindend, da nach § 31 Abs. 1 BVerfGG die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Im Übrigen kommt der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG ohnehin Gesetzeskraft zu.
Soweit der Kläger insofern der Ansicht ist, das Bundesverfassungsgericht habe irrtümlich angenommen, dass wiederkehrende Ausgaben für Reinigungsmittel, Putzlappen usw. von der Beklagten (als Sachleistung) zur Verfügung gestellt würden, so würde dies nichts an der Verbindlichkeit der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung ändern. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 109) "unter der Voraussetzung und in der Annahme", dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich deckten, ausgeführt, die Übergangsregelung greife nicht in die Regelungssystematik des AsylbLG hinsichtlich der Art der Leistungen ein, und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen, werde durch die Übergangsregelung nicht berührt. Sollte der Kläger insofern der Ansicht sein, der Anteil der Leistungen nach § 3 AsylbLG, der ihm als Sachleistungen gewährt wird, sei – entgegen der Annahme des Bundesverfassungsgerichts – tatsächlich nicht ausreichend, so sei er jedoch darauf verwiesen, dass bereits im Widerspruchsbescheid vom 18.0.2013 ausgeführt wird, der Kläger möge sich an die Außenstelle AsylbLG der Beklagten wenden, sollte er dringend Hausratsgegenstände benötigen, damit von dort geprüft werden könne, inwieweit hier eine zusätzliche Bedarfsdeckung möglich sei. Dies bleibt dem Kläger weiterhin unbenommen. Eine monatlich regelmäßige finanzielle Mehrleistung jedoch (vom Kläger mit 1,45 EUR zzgl. 1,46 EUR beziffert) sehen die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts und im Übrigen auch § 6 AsylbLG nicht vor (zu letzterem vgl. den genannten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Senats zu Rn. 57 bis 62).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.07.2014
Zuletzt verändert am: 29.07.2014