Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.9.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt in beiden Rechtszügen die Antragstellerin. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 129.059,95 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
I. Die am 26.10.2016 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 5.10.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 28.9.2016 ist zunächst zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 173 Satz 1, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).
II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Dabei ist der zum zuständigen SG erhobene Antrag auf Abänderung zunächst zulässig. Das ursprüngliche Eilverfahren ist bereits durch gemäß § 177 SGG unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 30.12.2013 (L 8 R 406/13 B ER, juris) im Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Die beantragte Abänderungsmöglichkeit von Eilentscheidungen ist im SGG fristungebunden ausdrücklich in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG für Anfechtungssachen vorgesehen.
a) Um sich von der im vorangegangenen Eilverfahren zuletzt durch den Senat angeordneten aufschiebenden Wirkung zu lösen, bedarf die Antragstellerin auch eines Abänderungsantrages. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erstreckt sich sowohl auf die am 15.4.2015 erhobene Klage im Hauptsacheverfahren vor dem SG Duisburg (S 21 R 700/15) als auch auf den bereits aus Sicht der Antragstellerin im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheids v. 16.1.2015. Die Auswirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tritt nämlich rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (vgl. Senat, Beschluss v. 2.7.2012, L 8 R 1133/11 B ER, juris; Senat, Beschluss v. 4.4.2017, L 8 R 945/14 B ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.3.2006, L 8 AS 369/06 ER-B, juris).
b) Der Senat kann zudem offen lassen, ob es für eine abändernde Entscheidung der Darlegung einer vorangegangenen Änderung der Sach- oder Rechtslage bedarf (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rdnr. 20 m.w.N.; Wehrhahn in: Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 54; BayLSG, Beschluss v. 21.12.2010, L 8 SO 249/10 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.10.2010, L 7 SO 3392/10 ER-B, juris; Krodel in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck´scher Online-Kommentar, SGG, Stand. 1.12.2016, § 86b Rdnr. 151.1). Denn jedenfalls ist durch den Erlass des Bescheides vom 15.1.2016 eine Änderung in der zur Beurteilung gestellten Rechtslage eingetreten, nachdem die Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht nur eine personenbezogene Beitragserhebung (teilweise) nachgeholt hat, sondern nunmehr zudem weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung festsetzt.
2. Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER; Beschluss v. 11.3.2016, L 8 R 506/14 B ER, jeweils juris). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; Beschluss v. 11.3.2016, a.a.O., jeweils juris).
Nach diesen Maßstäben verbleibt es auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsbescheides dabei, dass die aufschiebende Wirkung des Anfechtungsrechtsbehelfs in der Hauptsache anzuordnen war, da es nach der gebotenen summarischen Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage weiterhin als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, dass sich die nunmehr erhobene Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 16.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2015 als begründet erweisen wird.
a) Mit Bescheid vom 16.1.2015 fordert die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2011 statt wie bisher Gesamtsozialversicherungsbeiträge von der Antragsgegnerin in Höhe von 217.811,98 EUR nunmehr in Höhe von 516.239,78 EUR nach. Die Erhöhung der Nachforderung um weitere 298.427,60 EUR beruht nach Angaben der Antragstellerin auf der (erstmaligen) Nachberechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für nicht nach § 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch befreite Personen.
aa) Für diese Verböserung im Widerspruchsverfahren kann sich die Antragstellerin zunächst nicht auf § 28f Abs. 2 Satz 5, 6 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) stützen. Danach hat der prüfende Träger der Rentenversicherung einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Summenbescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden.
Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 11/10 R, SozR 4-2500 § 175 Nr. 4; BSG, Urteil v. 28.6.1990, 4 RA 57/89, SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 26; Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 31 Rdnr. 26; jeweils m.w.N.) ist dem Bescheid v. 16.1.2015 bereits kein Widerruf des Ausgangsbescheids vom 15.11.2012 zu entnehmen. Stattdessen soll nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser im Rahmen des Widerspruchsverfahrens "ergänzt" werden.
bb) Es verbleibt damit die Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Änderung des angegriffenen Verwaltungsaktes zuungunsten des Widerspruchsführers, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme eines anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsaktes vorliegen (zur Verböserung im Widerspruchsverfahren: Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 2.12.1992, 6 RKa 33/90, SozR 3-1500 § 85 Nr. 1 m.w.N., Breitkreuz in: Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 85 Rdnr. 16; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Auflage, § 85 Rdnr. 5).
Dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 45 SGB X berücksichtigt hat, ist indes den Feststellungen in dem Bescheid v. 16.1.2015 nicht zu entnehmen. Nach den o.g. Auslegungsgrundsätzen lässt der Bescheid stattdessen auf das Gegenteil schließen, da durch ihn nicht der Ausgangsbescheid zurückgenommen wird, sondern er "in Ergänzung des Prüfberichts vom 15.11.2012" ergeht. Zudem ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die Antragstellerin den nach § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 SGB X gewährten Vertrauensschutz berücksichtigt bzw. ob aus ihrer Sicht ein Ausschlussgrund nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X vorgelegen hat. Entsprechendes hat sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Soweit sich die Antragstellerin bezüglich der zusätzlichen Nacherhebung durch die Entscheidung des Senats v. 30.12.2013 (a.a.O., dort Rdnr. 31 juris) ermächtigt sieht, entbinden sie die dortigen materiell-rechtlichen Ausführungen nicht von der Beachtung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.
b) Hinsichtlich der bereits ursprünglich geltend gemachten Nachforderung in Höhe von 217.811,98 EUR spricht im Rahmen der summarischen Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage ebenfalls weiterhin mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Anfechtungsklage in der Hauptsache obsiegen wird. Denn soweit die Antragstellerin nach eigenem Bekunden nunmehr mittels Bescheid v. 16.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 26.3.2015 eine teilweise personenbezogene Ermittlung der Nachforderung durchgeführt und nur insoweit die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Unterlagen vorzulegen, weiterhin am Erlass eines Summenbescheides festgehalten hat, ist dieser Vortrag derzeitig weder substantiiert nicht glaubhaft gemacht worden. Vielmehr bestehen auch auf dem Boden der vorliegenden Erkenntnisse erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Teilsummenbescheides, die die Antragstellerin auch auf entsprechende Nachfrage nicht ausgeräumt hat.
aa) Gegenwärtig ist weder auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin noch aus den von ihr zur Verfügung gestellten Verwaltungsakten oder aus den vom Senat beigezogenen Verfahren vor dem SG Duisburg erkennbar, inwieweit sie nunmehr ihre Forderung personenbezogen berechnen konnte und in welcher Höhe dies nicht der Fall gewesen ist. Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises v. 11.5.2017, dass u.a. keine Berechnungsbögen vorliegen, hat sich die Antragstellerin weder zu einer Vervollständigung der Aktenlage noch zu einer Vorlage der Berechnungsbögen oder zu diesbezüglich ergänzendem Vortrag bemüßigt gesehen.
bb) Zwar dürfte nach der zwischenzeitlich von ihr beschriebenen Berechnungsweise eine Doppelerhebung in dem personen- und nicht personenbezogenen Teil des Bescheides ausgeschlossen sein. Allerdings ist auf der Grundlage des Vortrages und der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilbar, ob der Antragstellerin nicht insgesamt eine namentliche Erhebung ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich gewesen wäre. Die Ermächtigung des § 28f Abs. 2 SGB IV entbindet den prüfenden Rentenversicherungsträger nämlich nicht von seiner Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 20, 21 SGB X. Vielmehr werden die danach grundsätzlich gebotenen Bemühungen nach dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns, dessen besondere Ausprägung § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist, lediglich auf ein zumutbares Maß beschränkt (Senat, Beschluss v. 4.4.2017, L 8 R 85/16 B ER m.w.N.).
(1) Insofern ist nicht vorgetragen, ob und für welche Ärzte die Antragsgegnerin aus Sicht der Antragstellerin keine bzw. nicht ausreichende Unterlagen (lt. der Antragstellerin namentlich Rechnungen, Nachweis der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Mitgliedschaftsnachweise zum berufsständigen Versorgungswerk und ggf. Befreiungsbescheide) vorgelegt hat und ob diesbezüglich die Antragstellerin im Nachgang eigene Ermittlungen durchgeführt hat.
(2) Sollte die Antragstellerin keine eigenen Ermittlungen durchgeführt haben, ist ferner nicht dargetan, dass und weshalb ihr dies tatsächlich mangels Identifizierbarkeit der Personen unmöglich oder aufgrund eines unverhältnismäßigen Aufwands nicht zumutbar gewesen ist.
(a) So konnte nach Aktenlage die Antragsgegnerin im Jahr 2014 nach eigenen Ermittlungen Kontakte zu insgesamt 242 von insgesamt 400 Ärzten herstellen und sah in 129 weiteren Fällen noch eigene Ermittlungsansätze. Lediglich bei 29 Ärzten waren die Bemühungen zu dieser Zeit bereits eingestellt worden (Schreiben v. 31.7.2014).
(b) Es ist im Anschluss daran nicht feststellbar, inwieweit sodann die Antragstellerin die ihr nach dem SGB X zustehenden eigenen, gegenüber natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts erweiterten Ermittlungsmöglichkeiten eingesetzt und ausgeschöpft hat bzw. weswegen ihr dieses nicht zumutbar gewesen sind (z.B. Anfragen zum Einwohnermeldeamt, zum Arztregister, bei den betroffenen Personen, etc.). Der Senat hat bereits entschieden, dass die alleinige Nachfrage beim Arbeitgeber nicht zwingend ausreichende Ermittlungen von Amts wegen darstellen (Senat Beschluss v. 25.4.2017, L 8 R 44/16 B ER).
(aa) Nachdem die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren sowie in der Hauptsache konkret zu den Rechtsbeziehungen und der Identität einzelner Honorarärzte vorgetragen hat, hat der Senat bei der Antragstellerin Nachfrage gehalten, inwieweit Nachforderungen z.B. für die Damen G, P, Dr. N und für Herrn X sowie für die Personen: C, D, E, H, L, Q, S, U, B und A erfolgt sind. Die Antragstellerin hat daraufhin erläutert, dass für diese keine personenbezogenen Nachberechnungen angestellt worden seien. Es liege "seitens des Prüfers die Vermutung nahe, dass die zur personenbezogenen Nachberechnung erforderlichen Unterlagen seitens des AG nicht entsprechend beigebracht worden sind" (Schriftsatz v. 29.5.2017, S. 2). Vergleichbares gelte für den gleichfalls angefragten Herrn Dr. B.
(bb) Abgesehen von dem dadurch entstehenden Eindruck, dass für die Antragstellerin offenbar selbst nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Unterlagen die Antragsgegnerin ihr zur Verfügung gestellt hat, widerlegen die durch den Senat beigezogenen Klageakten in diesen Fällen die Berechtigung zum Erlass eines Teilsummenbescheids und lassen an der Rechtmäßigkeit im Übrigen in erheblicher Weise zweifeln.
cc) Hinzu kommt, dass nunmehr offenbar auch die Antragstellerin an der Arbeitgebereigenschaft der Antragsgegnerin zweifelt. Anders ist ihr Vortrag, die Antragsgegnerin habe lediglich als Abrechnungsstelle für die betroffenen Kliniken gedient, bisher nicht zu interpretieren. Diese Überlegung führt in rechtlicher Hinsicht allerdings dazu, dass ggf. nicht die Antragsgegnerin, sondern die Klinken als Arbeitgeber und damit Beitragsschuldner in Betracht kämen und entsprechende Beitragsbescheide an diese zu richten gewesen wären. Mangels weitergehender Feststellungen zu der sich daran anschließenden Frage einer möglicherweise vorliegenden (un-)erlaubten Arbeitnehmerüberlassung kann sich die Antragstellerin auch nicht hilfsweise auf die gesamtschuldnerische Haftung von Verleiher und Entleiher nach § 28g Abs. 2 Satz 4 SGB IV berufen.
3. Vor dem Hintergrund der dargestellten offenen Fragen kommt auch eine teilweise Abänderung des Senatsbeschlusses v. 30.12.2013 nicht in Betracht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
IV. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.02.2020
Zuletzt verändert am: 04.02.2020