Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13.01.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. In dem zugrundeliegenden Streitverfahren (S21 U 111/05) haben die Beteiligten um die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung gestritten. Mit Schriftsatz vom 24.04.2009 hat die Klägerseite die Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 17.08.2015 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 67.695,33EUR endgültig festgesetzt.
Am 13.01.2016 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts als Kostenbeamtin die Gerichtskosten nach Abzug bereits gezahlter 363,00EUR auf noch 293,00EUR (insgesamt 656,00EUR) gegenüber der Klägerseite angesetzt.
Diese hat mit Schriftsatz vom 20.01.2016 Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt und geltend gemacht, das Verfahren sei durch Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 24.04.2009 beendet worden. Verjährung des Kostenanspruches sei daher mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten.
Der Bezirksrevisor hat erwidert, der Restanspruch in Höhe von 293,00EUR sei nicht verjährt. Nach Abschluss des Verfahrens sei von Amts wegen der Streitwert durch Beschluss festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG). Erst danach erfolge die Aufstellung der Schlusskostenrechnung. Das Gericht habe erst mit Beschluss vom 17.08.2015 den Streitwert endgültig festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren seitens des Gerichts erledigt gewesen. Die Aufstellung der Schlusskostenrechnung vom 13.01.2016 sei daher nicht verspätet, der Anspruch nicht verjährt.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung am 01.06.2016 nicht abgeholfen.
Die Erinnerungsführerin hat weitergehend eingewandt, maßgeblich für die Verjährung sei der Eingang der Erklärung der Klagerücknahme, nicht der Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Mit Beschluss vom 06.04.2018 hat das Sozialgericht gem. § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VWGO auch die Grundentscheidung über die Kosten dahingehend getroffen, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung am 30.07.2018 erneut nicht abgeholfen, so dass darüber noch zu entscheiden war.
Gründe:
II. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die von der Kostenbeamtin angesetzten Kosten sind nicht zu beanstanden, da sie nicht verjährt sind.
Gem. § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.
Eine vollständige Entscheidung über die Kosten lag erst mit den Beschlüssen des Sozialgerichtes vom 17.08.2015 und 06.04.2018 vor. Dies vor dem Hintergrund, dass ohne eine Entscheidung sowohl über die Kostentragung dem Grunde nach als insbesondere über den Streitwert der Kostenansatz durch den Kostenbeamten mangels Entscheidungsgrundlage nicht durchgeführt werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung über den Streitgegenstand bzw. anderweitiger Erledigung der Streitwert von Amts wegen endgültig festgesetzt werden muss (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Zuständig ist hierfür gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG das Prozessgericht. Die Festsetzung erfolgt im Urteil oder durch Beschluss. Der gerichtlich festgesetzte Streitwert ist nicht nur für die Bestimmung der Gerichtsgebühren, sondern auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich (Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 197a SGG, Rn. 37).
Vorliegend war somit das Verfahren seitens des Gerichtes erst mit der Streitwertfestsetzung vom 17.08.2015 letztlich erst mit der Entscheidung über die Kostentragung vom 06.04.2018 i.S.d. § 5 Abs. 1 GKG beendet.
Erstellt am: 12.03.2019
Zuletzt verändert am: 12.03.2019