Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners vom 06.05.2015, eingegangen am gleichen Tag, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2015, dem Antragsgegner zugestellt am 22.04.2015, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 02.03.2015 gegen den Überleitungsbescheid des Antragsgegners vom 26.02.2015 (§ 93 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII)) mit Wirkung zum 20.03.2015 (Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) angeordnet.
1.) Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen ganz oder teilweise anordnen, in denen nach § 86a Abs. 2 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Hierbei entscheidet das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung, bei der im Ausgangspunkt das mit den Fallgruppen des § 86a Abs. 2 normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des Vollziehungsinteresses zu beachten ist (s. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12b f.). Da der Gesetzgeber mit § 93 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG geregelt hat, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung haben, kommt die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Anlehnung an die in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG aufgestellten Kriterien nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (SächsLSG, Beschl. v. 11.06.2012 – L 7 SO 22/10 B ER -, juris Rn. 20; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 12c a.E.).
a) Die Antragstellerin ist, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, als (bisherige) Gläubigerin des von dem Antragsgegner mit dem angegriffenen Bescheid vom 26.02.2015 übergeleiteten Vergütungsanspruchs gegen die Beigeladene antragsbefugt, weil mit der Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt der Verlust ihrer Gläubigerstellung einhergeht, welcher als Eingriff in das zwischen dem Drittschuldner und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis das Anfechtungsrecht begründet (s. BVerwG, Urt. v. 27.05.1993 – 5 C 7/91 -, juris Rn. 10; jurisPK-SGB XII/Armbruster, § 93 Rn. 146).
b) An der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige des sachlich und örtlich zuständigen Antragsgegners als überörtlicher Sozialhilfeträger bestehen nach Auffassung des Senats in mehrfacher Hinsicht ernstliche Zweifel, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin führen.
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe, wenn eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dabei darf der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
Rechtlicher Ausgangspunkt ist hier die Tatsache, dass der Antragsgegner mit Bescheiden vom 26.02.2015 sowohl einen Kostenbeitrag der Antragstellerin gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII "ab dem 01.01.2015 [in Höhe von] monatlich 408,46 EUR" festgesetzt als auch den Anspruch der Antragstellerin gegen die Beigeladene auf Vergütung "in Höhe des Kostenbeitrags aus Einkommen" ab dem 01.03.2015 auf sich nach § 93 SGB XII übergeleitet hat. Damit ist das Arbeitsentgelt der Antragstellerin aus ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen als bedarfsminderndes Einkommen (§§ 19 Abs. 3, 82 ff., 85 ff. SGB XII) ab dem 01.03.2015 sowohl Gegenstand des Kostenbeitrages nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als auch der Überleitung nach § 93 Abs. 1 SGB XII geworden. Dem steht auch nicht entgegen, dass es im Bescheid über den Kostenbeitrag weiterhin heißt: "Für den Zeitraum 01.01. bis 28.02.2015 ergibt sich unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 399,00 EUR und einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 809,71 EUR ein Kostenbeitrag in Höhe von 816,92 EUR. Erhöht sich in Zukunft das Einkommen, erhöht sich in gleichem Umfang auch der Kostenbeitrag. Über Änderungen in den Einkommensverhältnissen bitte ich Sie daher, mich unverzüglich zu unterrichten". Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Kostenbeitrag von dem Antragsgegner nicht etwa auf die Monate Januar und Februar 2015 beschränkt worden. Vielmehr ergibt sich nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht eines verständigen Adressaten (§§ 133, 157 BGB analog), dass der Antragsgegner den Kostenbeitrag i.H.v. 408,46 EUR auch für die Zeit ab dem 01.03.2015 vorbehaltlich einer Änderung des Einkommens der Antragstellerin und damit auf zunächst unbestimmte Zeit festsetzen wollte.
Soweit das Einkommen der Antragstellerin aus ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen für die Zeit ab dem 01.03.2015 mithin sowohl von dem festgesetzten Kostenbeitrag als auch der Überleitung erfasst ist, ist die hier angegriffene Überleitungsanzeige des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig.
aa) § 93 SGB XII findet im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung, weil die Antragstellerin anrechenbares und damit bedarfsminderndes Einkommen aus ihrer Tätigkeit für die Beigeladene tatsächlich erzielt, es ihr also – was zwischen den Beteiligten insoweit auch unstreitig ist – zufließt. Die gesetzliche Regelung zur Überleitung von Ansprüchen gegenüber Dritten ist in systematischer Hinsicht eine notwendige Ergänzung zur allgemeinen Bestimmung des § 2 SGB XII und den Vorschriften über den Einsatz von Einkommen (§§ 19, 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII). Hilfebedürftig ist danach auch, wer zwar Ansprüche gegen Dritte hat, die geeignet sind, seinen Bedarf (zumindest teilweise) zu decken, diese aber nicht (zeitnah) realisieren kann. Der um Leistungen Nachsuchende kann sich in diesem Fall gerade nicht durch Einsatz eigenen Einkommens oder Vermögens selbst helfen. Die Überleitungsvorschrift ist dann die notwendige Ergänzung zur gesetzlich begründeten Pflicht des Trägers der Sozialhilfe, Hilfe zu gewähren, wenn auf einen (zumindest behaupteten) Anspruch des Hilfesuchenden gegen einen Dritten dieser tatsächlich nicht leistet (jurisPK-SGB XII/Armbruster, § 93 Rn. 29; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 25). Damit dient die Überleitung eines Anspruchs dazu, den Nachrang der Sozialhilfe zu realisieren. Wie beim Einsatz des Einkommens müssen die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen folglich bedarfsorientiert gesehen werden (so BSG, Beschl. v. 25.04.2013 – B 8 SO 104/12 B -, juris Rn. 9). Im vorliegenden Fall leistet die Beigeladene jedoch auf den Anspruch der Antragstellerin, indem sie die Lohnforderungen nach Aktenlage stets rechtzeitig erfüllt und die Antragstellerin somit ihren Bedarf durch das ihr tatsächlich zufließende Einkommen zeitnah (teilweise) decken kann. Nicht die fehlende Realisierung eines Anspruchs gegenüber Dritten (als Anknüpfungspunkt für eine Überleitung) ist hier also das Problem, sondern der tatsächliche Zugriff des Antragsgegners nach Zufluss dieses Einkommens bei der Antragstellerin, bei welchem dem Bevollmächtigten und Betreuer der Antragstellerin offenkundig eine (auch aus Sicht des Senats eher befremdliche) Rolle hinsichtlich des kontenmäßigen Verbleibs dieses Einkommens bei der Antragstellerin zukommt. Dies vermag jedoch eine Überleitung nach § 93 Abs. 1 SGB XII nicht zu rechtfertigen. Würde im vorliegenden Fall das sog. Nettoprinzip eingreifen, wäre dies ganz offensichtlich. Denn dort werden Leistungen nur in Höhe des Betrags erbracht, der die für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 82 bis 84 SGB XII) und/oder die für die besonderen Sozialhilfeleistungen (§§ 85 bis 89 SGB XII) vorgesehenen Grenzen der Berücksichtigung von Einkommen überschreitet, wenn auch kein Vermögen vorhanden ist (BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 16). Kann mithin Sozialhilfe von vornherein begrenzt auf den das anrechenbare (weil tatsächlich zufließende) Einkommen übersteigenden Bedarf gewährt werden, ist eine Überleitung nach § 93 SGB XII weder erforderlich noch rechtmäßig. Soweit – wie hier – das sog. Bruttoprinzip (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) eingreift, kann nach der gesetzlichen Systematik jedoch nichts anderes gelten. In diesem Fall wird der Nachrang der Sozialhilfe nicht über das bedarfsdeckende Einkommen als "Abzugsposten" realisiert, sondern über eine quasi "nachgelagerte" Erhebung eines Kostenbeitrages nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wie dies der Antragsgegner insoweit auch zu Recht getan hat. Dies ändert aber nichts daran, dass in beiden Fällen tatsächlich zufließendes Einkommen herangezogen wird. Wäre dies nicht der Fall, dürfte insoweit auch kein Kostenbeitrag erhoben werden. Dieser Gleichlauf lässt sich auch § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII entnehmen, wonach der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden darf, als bei rechtzeitiger Leistung "des anderen" (d.h. eines Dritten) entweder die Leistung nicht erbracht worden (also Nettoprinzip) oder in den Fällen des § 92 Abs. 1 SGB XII ein Kostenbeitrag zu leisten wäre (Bruttoprinzip). Leistet der Dritte aber rechtzeitig, ist für eine Überleitung in beiden Fällen (Netto- oder Bruttoprinzip) kein Raum mehr, weil durch den Sozialhilfeträger dann entweder nur eine gekürzte Leistung erbracht oder ein Kostenbeitrag gefordert werden kann. Kostenbeitrag und Überleitung stehen somit im Verhältnis der Alternativität und können kumulativ nicht zur Anwendung gelangen. Ihre Schnittstelle für die Rechtmäßigkeit entweder der einen oder der anderen Alternative bildet der tatsächliche Einkommenszufluss aus Ansprüchen des Leistungsberechtigten gegenüber Dritten. Ist dies aber der Fall, kann eine (kumulative) Überleitung nicht deshalb rechtmäßig sein, weil der Sozialhilfeträger – wie hier – tatsächliche Schwierigkeiten hat, einen erfolgten Einkommenszufluss über die Heranziehung zum Kostenbeitrag zu realisieren. Diese aus der Vorleistungspflicht des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII herrührenden Schwierigkeiten können nur im Wege des Verwaltungszwangs, dessen sich der Antragsgegner über eine Kontenpfändung ja bereits bedient hat, was er ausweislich des im dortigen Eilverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlusses des VG Köln vom 28.05.2015 – 26 L 1228/15 – auch durfte, aufgelöst werden. Insoweit geben die einschlägigen sozialhilferechtlichen Vorschriften für die vom Antragsgegner im vorliegenden Fall reklamierten Besonderheiten des Einzelfalles nichts her, was eine Überleitung neben einer Heranziehung zum Kostenbeitrag als "Notbehelf" rechtfertigen könnte. Es ist in diesem Zusammenhang nach dem Vorstehenden auch unzutreffend, wenn der Antragsgegner offensichtlich meint, dass eine Überleitung ohne vorherige Heranziehung zum Kostenbeitrag keine rechtliche Grundlage hätte. Denn nicht der Bescheid über den Kostenbeitrag ist der "Rechtsgrund" einer Überleitung, sondern die fehlende Bedarfsdeckung des Leistungsberechtigten trotz eines gegenüber einem Dritten bestehenden Anspruches, der nicht zeitnah zu realisieren ist. Die Heranziehung zum Kostenbeitrag (§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) "kompensiert" lediglich die Vorleistungspflicht des Sozialhilfeträgers, bereitet jedoch einer Überleitung nicht den Weg, sondern schließt diese gerade aus.
bb) Ein anderes, für den Antragsgegner günstigeres Ergebnis würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man entgegen den o.a. Ausführungen ein Ausschlussverhältnis bei einer Heranziehung zum Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und einer Überleitung gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII verneinen würde. Denn liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, wozu die Zumutbarkeit eines Einkommenseinsatzes gehört (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), was wiederum verfügbares Einkommen ggf. auch aus der Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten voraussetzt, hat diese Form der Realisierung des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB XII) in jedem Fall Vorrang vor einer Überleitung nach § 93 SGB XII. Dies ergibt sich wiederum mittelbar aus § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, der eine Überleitung auf die Höhe des einzusetzenden Einkommens begrenzt, soweit im Falle eines solchen Einsatzes "ein Kostenbeitrag zu leisten wäre". In den Fällen der §§ 19 Abs. 5 und 92 SGB XII wird insoweit unterstellt, dass der Anspruch erfüllt wird und ein Aufwendungsersatz bzw. Kostenbeitrag dann hätte erhoben werden können (jurisPK-SGB XII/Armbruster, § 93 Rn. 105). Dieser dem Schutz des Leistungsberechtigten bei der Überleitung dienende hypothetische Sachverhalt (er soll nicht schlechter stehen, als er stehen würde, wenn der Anspruch rechtzeitig erfüllt worden wäre) kann jedoch nicht eintreten, wenn – wie hier – der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Dritten tatsächlich erfüllt wird und insoweit Einkommen zufließt (s.o.). In einem solchen Fall hat der Sozialhilfeträger im Anwendungsbereich des § 92 Abs. 1 SGB XII vorrangig und zwingend zum Instrument der Heranziehung zum Kostenbeitrag zu greifen.
cc) Sollte schließlich dem Sozialhilfeträger entgegen den vorstehenden Ausführungen sowie unter Hintanstellung jeglicher systematischer Bedenken ein Wahlrecht zwischen einer Heranziehung zum Kostenbeitrag und einer Überleitung eingeräumt werden, hat er jedoch spätestens bei der Ausübung des ihm nach § 93 Abs. 1 SGB XII eingeräumten Ermessens zu entscheiden und zu begründen (s. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X), warum er dem einen Weg den Vorzug vor dem anderen gibt. Denn mit der Überleitung des gegenüber einem Dritten bestehenden Anspruchs des Leistungsberechtigten wird der Sozialhilfeträger selbst Gläubiger jenes Anspruchs, welcher als Einkommen wiederum Gegenstand einer Heranziehung zum Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wäre. Mit dem Gläubigerwechsel, der einen direkten Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Drittschuldner ermöglicht, wird jedoch einem den gleichen Zeitraum erfassenden Kostenbeitragsbescheid denknotwendigerweise mangels Gläubigerstellung des Leistungsberechtigten bezogen auf das anrechenbare Einkommen die Grundlage entzogen. Aus dem Wahlrecht würde folglich eine Wahlpflicht, die im Rahmen des Ermessens auszuüben wäre. Da eine derartige Vorgehensweise des Antragsgegners aus dem angegriffenen Bescheid vom 26.02.2015 nicht ersichtlich ist – das Gegenteil ist hier der Fall, da er mit Bescheid vom gleichen Tage die Antragstellerin zum Kostenbeitrag auch für die Zeit vom 01.03.2015 (s.o.) herangezogen hat – ist der Überleitungsbescheid auch auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung offensichtlich rechtswidrig.
2.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Das Verfahren gegen eine Überleitungsanzeige ist nach § 183 Satz 1 SGG für die Antragstellerin als Empfängerin von Sozialhilfeleistungen kostenprivilegiert (s. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2013 – L 7 SO 4209/09 -, juris Rn. 39; jurisPK-SGB XII/Armbruster, § 93 Rn. 159).
3.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 21.07.2015
Zuletzt verändert am: 21.07.2015