Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.08.2016 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Da für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes I im Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen.
Gründe:
./.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.08.2017
Zuletzt verändert am: 30.08.2017