Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, C zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch – SGB – XII für die durch ihre Mutter geleisteten Pflegemaßnahmen in Höhe von 1.200,00 EUR monatlich und die von ihrer Schwägerin geleistete hauswirtschaftliche Versorgung in Höhe von 942,85 EUR monatlich vorläufig zu gewähren. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -.
Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Nach wie vor ist das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, denn nur daraus leitet sich das Eilbedürfnis ab, mit dem eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache zu rechtfertigen ist. Die Antragstellerin macht Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII geltend. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann sich demzufolge die glaubhaft zu machende Eilbedürftigkeit nur auf die Gefährdung der Pflege der Antragstellerin beziehen. Hierzu lässt sich dem Vortrag der Beschwerdebegründung jedoch nichts entnehmen. Die Antragstellerin trägt zwar vor, ihre Mutter habe am 27.11.2009 eine Kur antreten müssen und die weiteren für die Teilhabe und hauswirtschaftliche Versorgung eingeteilten Kräfte, ihr Bruder und ihre Schwägerin, seien bis 06.12.2009 ausgefallen, weist aber gleichzeitig darauf hin, für diese Zeit sei eine Kraft eingestellt worden, die weder verwandt noch verschwägert mit der Antragstellerin sei und die Pflegeleistungen in sämtlichen Bereichen durchgeführt habe. Die Gefährdung der Pflege ist damit nicht nur nicht erkennbar, der Vortrag macht vielmehr deutlich, dass die Pflege der Antragstellerin gewährleistet ist. Hinweise darauf, dass die Pflege von der Fremdkraft nicht weiter durchgeführt wird, weil sie nicht ordnungsgemäß bezahlt wird, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Wenn die Antragstellerin des Weiteren auf ihre desolate wirtschaftliche Situation hinweist und vorträgt, ihr droht existenzielle Gefahr, weil der Familie die Einnahmen wegbrechen, verkennt sie Sinn und Zweck der streitigen Leistungen. Die nach dem SGB XII geltend gemachten Leistungen der Hilfe zur Pflege haben nur den Sinn und Zweck, ihre Pflege sicher zu stellen. Sofern die Familie der Antragstellerin nicht mehr in der Lage ist, ihre Kreditverpflichtungen gegenüber der Bank zu bedienen, um die Unterkunft sicher zu stellen, mag sich hieraus bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls ein sozialhilferechtlicher Bedarf ergeben, mit dem streitgegenständlichen Anspruch und der sich begriffsnotwendig darauf beziehenden Eilbedürftigkeit hat dies aber nichts zu tun.
Sobald die Antragstellerin darüber hinaus auf die mit der Antragsgegnerin abzuschließende Zielvereinbarung abstellt, braucht der Senat auf diesen Vortrag nicht weiter einzugehen, da, wie ausgeführt, es für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits am Vorliegen des Anordnungsgrundes mangelt und dieser kumulativ neben dem Anordnungsanspruch gegeben sein muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt T für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, da das Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73 a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO – ). Zur Begründung hierfür verweist der Senat auf die obigen Ausführungen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.01.2010
Zuletzt verändert am: 27.01.2010