Beschwerde d. Kl. als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger zur Erfüllung eines Anspruchs der Bundesagentur für Arbeit wegen Rückforderung von Arbeitslosenhilfe im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Sperrzeit Sozialhilfe nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zusteht.
Mit Bescheid vom 19.01.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1995 stellte das Arbeitsamt C gegenüber dem Kläger den Eintritt einer Sperrzeit vom 09.11.1993 bis 03.01.1994 fest und hob seine Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den genannten Zeitraum auf. Zu Unrecht in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.H.v. 2.101,00 DM sei vom Kläger zurückzuzahlen. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wurde mit Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.11.1997 – S 21 Ar 232/94 zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 12.02.2004 – L 9 AL 36/02 zurück. Das Bundessozialgericht lehnte mit Beschluss vom 09.06.2004 – B 11 AL 9/04 BH einen Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, ab.
Mit Bescheid vom 01.02.1994 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom gleichen Tage auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ab. Der Kläger beziehe seit geraumer Zeit Leistungen des Arbeitsamtes C, welche seinen sozialhilferechtlichen Anspruch überstiegen, was der Kläger auch nicht bestreite. Er mache jedoch geltend, seitens des Arbeitsamtes sei es zu einer Zahlungsverzögerung gekommen, wodurch er derzeit mittellos sei. Der Kläger habe jedoch gegenüber dem Arbeitsamt einen durch Bescheid bestätigten Leistungsanspruch, den er dort geltend machen könne. Ein Handlungsbedarf für den Sozialhilfeträger sei nicht zu erkennen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers beschied die Beklagte nicht, da der Kläger ihn trotz entsprechender Aufforderungen in der Folgezeit nicht begründete.
Unter dem 24.11.1996 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 01.02.1994 einen "Wiederholungsantrag" und wies auf einen Rückforderungsbescheid des Landesarbeitsamtes vom 30.10.1996 hin.
Am 05.12.1996 erhob er vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage (18 K 10834/96). Mit Gerichtsbescheid vom 13.01.1998 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Sie sei bereits unzulässig, weil das Klagebegehren nicht hinreichend erkennbar sei. Insbesondere sei der Zeitraum, für den Sozialhilfe begehrt werde, nicht hinreichend bestimmt, da keine konkreten Angaben über Sperrzeiten für Leistungen des Arbeitsamtes vorlägen. Eine Konkretisierung seines Antrags habe der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgenommen. Es sei daher insbesondere nicht erkennbar, ob der Kläger Sozialhilfe für Zeiträume im Jahr 1994 begehre oder erst ab Stellung seines Wiederholungsantrages vom November 1996. Sollte Letzteres der Fall sein, würde es für die Zulässigkeit der Klage zusätzlich an der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens fehlen. Sollte sich der Antrag auf Zeiträume im Jahre 1994 beziehen, wäre die Klage zudem unbegründet. Der Kläger hätte wegen der erheblichen Zeitspanne, die seit Widerspruchseinlegung im Februar 1994 bis zur Klageerhebung im November 1996 verstrichen sei, Ansprüche verwirkt. Es sei darüber hinaus auch im Hinblick auf die gezahlte Arbeitslosenhilfe nicht erkennbar, dass der Kläger in irgendwelchen Zeiträumen im Jahr 1994 bedürftig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 10.03.2004 bewilligte das Arbeitsamt C dem Kläger für den Zeitraum 06.04.2004 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in wöchentlicher Höhe von 104,37 EUR.
Mit Vollstreckungsankündigung vom 12.07.2004 teilte das Hauptzollamt B dem Kläger mit, es habe für die Bundesagentur für Arbeit aus einem Bescheid vom 12.02.2004 im Zusammenhang mit einem Arbeitslosenhilfebezug des Klägers im Zeitraum vom 09.11.1993 bis 03.01.1994 einen Betrag von 968,39 EUR zzgl. 5,10 EUR Mahngebühren (Summe: 973,49 EUR) zu vollstrecken. Der Kläger könne die Vollstreckung vermeiden, wenn er den Betrag binnen einer Woche nach Erhalt der Vollstreckungsankündigung einzahle.
Mit Bescheid vom 20.08.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger auf eine als Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gewertete Rechts- und Dienstaufsichtsbeschwerde vom 25.05.2004 (u.a.) – ergänzende – Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für die Zeit vom 01.06. bis 31.08.2004. Mit weiterem Bescheid vom 31.08.2004 gewährte sie Hilfe zum Lebensunterhalt für September 2004.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er u.a. darauf verwies, die Bewilligung entspreche nicht seinem Antrag laut Schreiben vom 30.07.2004; insbesondere fehle eine Entscheidung zu seinem Antrag auf Sozialhilfe hinsichtlich einer Sperrzeit bei der Arbeitslosenhilfe. In seinem Schreiben vom 30.07.2004 hatte der Kläger insoweit ausgeführt, sein Sozialhilfeantrag betreffe auch den Anspruch auf nachrangige Sozialhilfe wegen unrechtmäßiger Sperrzeit beim Arbeitslosenhilfebezug durch die Agentur für Arbeit C.
Mit Bescheid vom 30.09.2004 gewährte die Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 2004. Der Kläger legte auch hiergegen unter Verweis auf das bereits laufende Widerspruchsverfahren Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2004 wies die Beklagte die Widersprüche – bis auf den Widerspruch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung einer Sperrzeit – zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Bereits mit Schreiben vom 19.10.2004 hatte die Beklagte den Kläger im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens um Konkretisierung seines Antrags hinsichtlich einer Sperrzeit gebeten; sein Antrag könne insoweit nicht nachvollzogen werden. In einem Schreiben des Klägers vom 05.01.2005 (gerichtet an die ARGE C und die Bundesagentur für Arbeit Nürnberg) wies der Kläger u.a. auf die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes im Zusammenhang mit der Verhängung der achtwöchigen Sperrzeit hin.
Mit (vorliegend angefochtenem) Widerspruchsbescheid vom 25.04.2004 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.08.2004, 31.08.2004 und 30.09.2004 betreffend die Nichtberücksichtigung einer Forderung der Agentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005 zurück. Die Vollstreckungsankündigung vom 12.07.2004 beziehe sich auf einen Bescheid der Agentur für Arbeit vom 12.02.2004 und beinhalte eine Forderung von 973,49 EUR für den Zeitraum 09.11.1993 bis 03.01.1994. Den Ausführungen des Klägers sei zu entnehmen, dass für diesen Zeitraum nachträglich eine Kürzung der Arbeitslosenhilfe vorgenommen worden sei und dieser Betrag nunmehr von ihm, seiner Ansicht nach zu Unrecht, zurückgefordert werde. Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Forderung bei den Sozialhilfeleistungen richteten sich die Widersprüche. Sozialhilfe werde jedoch zur Behebung einer gegenwärtigen konkreten Notlage und zur Befriedigung eines sozialhilferechtlich anerkannten Bedarfs gewährt. Daraus folge, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt werden könne und es in der Regel nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sei, Schulden des Hilfesuchenden zu übernehmen. Eine Übernahme der Schulden des Klägers gegenüber der Agentur für Arbeit würde einer Nachbewilligung von Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 09.11.1993 bis 03.01.1994 gleichkommen. Eine gegenwärtige, aktuelle Notlage sei nicht betroffen. Der Kläger müsse daher mit der Agentur für Arbeit eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Gegen den am 30.04.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27.05.2005 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Sperrzeit sei seinerzeit am 19.01.1994 zu Unrecht verhängt worden, weil er sich geweigert habe, an einer Feststellungsmaßnahme im gewerblichen Berufsbereich teilzunehmen. Die Teilnahme an der Feststellungsmaßnahme sei für ihn unzumutbar gewesen, da er eine kaufmännische Berufsausbildung, die Fachhochschulreife Wirtschaft sowie kaufmännische Berufserfahrung u.a. als Buchhalter besitze. Die berufsfremde Feststellungsmaßnahme habe er unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf seine beruflichen Möglichkeiten abgelehnt, weil die Bundesagentur für Arbeit bis heute alle seine berufsfremden Tätigkeiten und Erfahrungen einschließlich einer Umschulungsmaßnahme zum Energieanlagenelektroniker negativ bewerte und ihn nicht im kaufmännischen Berufsbild fördere. Zudem habe er primär eine Vermittlung in kaufmännische Arbeit gewünscht, um Einkommen für seinen Lebensunterhalt zu erzielen. Er rüge deshalb eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Nach erfolgloser Anrufung des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts, Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe durch das Bundessozialgericht sowie Ablehnung der Annahme zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht trage er den Sachverhalt derzeit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Ablehnung von Sozialhilfe bedeute seine unzumutbare Verschuldung (Schuldknechtschaft) und hebele den Sozial- und Rechtsstaat (Art. 20 GG) aus. Zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten bestehe die Möglichkeit einer Aufrechnung. Er verweise auch auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und mache gegen die Beklagte zudem einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend wegen unterlassener Beratung zu Sozialhilfe und zu öffentlich-rechtlichen Geldschulden bzw. Erstattungsansprüchen.
Der Kläger hat – vom Sozialgericht wörtlich protokolliert – beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Verwaltungsakte in Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25.04.2005, zugestellt am 30.04.2005, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Sozialhilfe nach den §§ 28, 103 SGB X zu leisten,
hilfsweise, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten hinsichtlich ihrer Entscheidung nach § 25 BSHG auf den Sperrzeitbescheid bzw. Rückforderungsbescheid des Arbeitsamtes C rechtswidrig gewesen ist,
hilfsweise, festzustellen, dass der entsprechende Bescheid der Beklagten aus 1994 nichtig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, § 44 SGB X sei im Sozialhilferecht nach dem BSHG nicht anwendbar.
Mit Urteil vom 08.02.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe für den Zeitraum, für den er Arbeitslosenhilfe zurückzahlen solle, keine Sozialhilfe zu. Bereits das Verwaltungsgericht Köln habe mit Gerichtsbescheid vom 13.01.1998 (18 K 10834/06) ein solches Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen, weil eine Bedürftigkeit des Klägers wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe nicht erkennbar gewesen sei. Auch im vorliegenden Verfahren habe der Kläger nicht geltend gemacht, dass sein Bedarf durch die gezahlte Arbeitslosenhilfe nicht gedeckt gewesen sei. Sein – somit allein aus der Rückforderung der Arbeitslosenhilfe resultierendes – Begehren sei mit dem Grundsatz, dass Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht gewährt werde, nicht zu vereinbaren. Eine Anwendung von § 44 SGB X scheide schon deshalb aus, weil diese Vorschrift wegen des Bedarfsdeckungsprinzips in der Sozialhilfe unanwendbar sei. Im Übrigen stünde sonst auch die Ausschlussregelung des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen, wonach eine rückwirkende Sozialleistungsgewährung nur für einen Zeitraum bis zu vier Jahren möglich sei. Entsprechend stünde die Vorschrift auch Ansprüchen aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entgegen; ohnehin sei ein Fehlverhalten der Beklagten, das einen solchen Anspruch auslösen könnte, weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber der Arbeitsverwaltung als Bedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2004 geltend gemacht würde, ließen sich solche Verbindlichkeiten nicht unter die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 12 bis 15 BSHG subsumieren, zumal es nicht Aufgabe der allein auf die Beseitigung eines gegenwärtigen Notstandes gerichteten Sozialhilfe sei, Schulden des Leistungen Begehrenden abzudecken. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht etwa aus § 15a Abs. 1 BSHG. Zwar ermächtige dessen Satz 1 als Auffangnorm den Sozialhilfeträger zur Hilfeleistung auch dann, wenn dies ansonsten nicht möglich sei; die Hilfe müsse jedoch zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sein. Eine solche Notlage bestehe im Falle des Klägers nicht, so dass noch nicht einmal das Ermessen der Beklagten eröffnet sei. Die Klage könne auch nicht auf § 28 und § 103 SGB X gestützt werden. § 28 SGB X gehe von dem im Sozialrecht herrschenden Antragsprinzip aus. Nach § 5 BSHG sei für die Gewährung von Sozialhilfe jedoch gerade kein Antrag, sondern ein Bekanntwerden des Hilfebedarfs erforderlich; ein Anspruch auf Sozialhilfe scheitere im vorliegenden Fall ohnehin nicht etwa an der fehlenden Kenntnis der Beklagten. § 103 SGB X beinhalte allein eine Kostenerstattungsregelung zwischen Sozialleistungsträgern. Die hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge bedürften keiner näheren inhaltlichen Auseinandersetzung, weil sie bereits aus prozessualen Gründen unzulässig seien. So sei eine Feststellungsklage i.S.d. § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegenüber einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich subsidiär, und ein berechtigtes Interesse des Klägers an den Feststellungen sei nicht erkennbar.
Gegen das am 03.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.2008 Berufung eingelegt. Er verweist auf seinen Sozialhilfeantrag vom 01.02.1994 und die Ablehnung dieses Antrags mit Bescheid vom gleichen Tage. Nach § 44 SGB X sei über seinen nachrangigen Sozialhilfeanspruch nach § 25 Abs. 2 Nr. 3a BSHG auf seinen Erstantrag vom 01.02.1994 zu entscheiden für die Zeit der Sperrzeit vom 09.11.1993 bis 03.01.1994. Das Arbeitsamt habe bei der Feststellungsmaßnahme seine bereits vorhandenen schulischen und beruflichen Kenntnisse nicht berücksichtigt. Die Bundesagentur für Arbeit schweige auch bis heute beharrlich zu ihren Feststellungen über den Maßnahmeträger, weshalb die Feststellungsmaßnahme insgesamt nicht geeignet gewesen sei. Hinsichtlich des Erstattungsbescheides handele es sich bei ihm zudem um einen Härtefall, bei der Sperrzeit zudem um einen Verstoß gegen das Übermaßverbot. Die Agentur für Arbeit C und die Beklagte verletzten auch ihre Betreuungs- und Zusammenarbeitspflichten; wegen unterbliebener Beratung des Sozialleistungsträgers zu Sozialhilfe und öffentlich-rechtlichen Geldschulden bzw. Erstattungsansprüchen stehe ihm ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu. Werde er in Schuldknechtschaft gebracht, werde das Gebot der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung missachtet.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1.
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 20.08.2004, 31.08.2004 und 30.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit der Sperrzeit vom 09.11.1993 bis 03.01.1994 auf seinen Erstantrag vom 01.02.1994 hin Sozialhilfe zu leisten,
2.
hilfsweise, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten hinsichtlich ihrer Entscheidung vom 01.02.1994 betreffend den Sperrzeit- und Rückforderungsbescheid des Arbeitsamtes C rechtswidrig ist,
3.
hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 01.02.1994 nichtig ist,
4.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen sowie
5.
Beweis zu erheben durch Beiziehung der gesamten Akten und Dateien zum Sozialhilfeverfahren und zum Verfahren der Arbeitsverwaltung, zu den sozialgerichtlichen Verfahren und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren seit Februar 1991 bis heute.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist auf das Urteil des Sozialgerichts.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09.02.2009 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG in Betracht komme. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 24.02.2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mitgeteilt, er beantrage einen Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme. Vergleichbare Fälle eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X betreffend einen nachrangigen Sozialhilfeanspruch nach § 25 Abs. 2 Nr. 3a BSHG in einem atypischen Fall lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgang der Beklagten, Gerichtsakte SG Köln S 21 Ar 232/94 = LSG NRW L 9 AL 36/02) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Senat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zwar hat der Kläger auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 09.02.2009 beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weil er eine bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Fallgestaltung zur Entscheidung stelle. Zum einen ist jedoch eine Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG nicht erforderlich, und eine Entscheidung durch Beschluss kann auch bei ausdrücklichem Verlangen nach mündlicher Verhandlung ergehen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 153 Rn. 14). Zwar muss das Landessozialgericht im Rahmen der von ihm insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung das Gebot eines fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs beachten (Keller, a.a.O., Rn. 13). Hat jedoch das Sozialgericht erstinstanzlich bereits mündlich verhandelt, ist – auch unter Beachtung von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – in zweiter Instanz eine mündliche Verhandlung nicht zwingend (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 13a). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt, dass nach mündlicher Verhandlung in erster Instanz eine weitere mündliche Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz entbehrlich ist, wenn nur noch über Rechtsfragen zu entscheiden ist (EGMR EuGRZ 1985, 225 – Axen vs. Deutschland) oder über Tatsachenfragen, über die ohne Schwierigkeiten nach Aktenlage entschieden werden kann (vgl. EGMR NJW 1992, 1813 – Helmers vs. Schweden).
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Erstinstanzlich ist auf mündliche Verhandlung vom 08.02.2008 entschieden worden. In dieser Verhandlung und im Übrigen auch schon in einem vom Sozialgericht am 19.01.2006 durchgeführten Erörterungstermin hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt in einem gerichtlichen Termin darzulegen. Entscheidungswesentliche neue Umstände haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
2.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide verletzten den Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.
a)
Soweit der Kläger sich in seiner jetzigen Antragsfassung (Antrag zu 1.) auf seinen "Erstantrag" auf Sozialhilfe vom 01.02.1994 bezieht, so ändert sich sein mit der Klage geltend gemachtes Begehren nicht etwa i.S. einer erweiternden Klageänderung i.S.v. § 99 SGG. Der Kläger verfolgt in der Sache weiterhin einen Sozialhilfeanspruch wegen der vom 09.11.1993 bis 03.01.1994 bei der Arbeitslosenhilfe eingetretenen Sperrzeit. Der Verweis auf den "Erstantrag" ist vielmehr der Hinweis darauf, dass sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers bereits aus seinem Antrag vom 01.02.1994 ergebe und dieser Anspruch auch noch bei der Bescheidung mit den Bescheiden vom 20.08.2004, 31.08.2004 und 30.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 hätte berücksichtigt werden müssen.
Insoweit kann dahinstehen, ob dem mit Antrag vom 01.02.1994 geltend gemachten Anspruch bereits der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.01.1998 – 18 K 10834/96 als rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht, welche schon seinerzeit eine auf entsprechende Leistungsgewährung gerichtete Klage abgewiesen hat. Denn der geltend gemachte Anspruch – gleichviel, ob er auf einen Antrag vom 01.02.1994 zurückgeht oder auf die mit den angefochtenen Bescheiden geregelten, in der Höhe angefochtenen Leistungsgewährungen im Jahre 2004 – ist von vornherein ausgeschlossen, weil ein entsprechender, mit der Klage als aktuell noch zu decken geltend gemachter Bedarf weder im Jahre 1994 noch später – etwa im Anschluss an die Vollstreckungsankündigung vom 12.07.2004 des Hauptzollamtes B – entstanden sein kann.
Denn der Kläger hat während der Sperrzeit vom 09.11.1993 bis 03.01.1994 tatsächlich bedarfsdeckende Leistungen des Arbeitsamtes C in Form von Arbeitslosenhilfe nach dem AFG bezogen. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass bei Deckung des sozialhilferechtlich relevanten Bedarfes durch andere Leistungen die Gewährung von Sozialhilfe nicht in Betracht kommt; der Senat nimmt insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug. Dass dem Kläger aufgrund der späteren Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe eine Rückzahlungsverpflichtung entstanden ist, ändert nichts daran, dass während der Dauer der Sperrzeit sein Bedarf gedeckt war. Insoweit sind ihm lediglich Schulden gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erwachsen; die Begleichung von Schulden des Klägers ist jedoch, wie das Sozialgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, mangels Bezugs zur Bedarfsdeckung bei der Sicherung des Lebensunterhalts nicht Aufgabe der Sozialhilfe. Sofern es tatsächlich zu Vollstreckungsmaßnahmen in Einkommen oder Vermögen des Klägers kommen sollte, wäre vielmehr allein in deren Rahmen zu prüfen, ob eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Kürzung des (derzeit beim Kläger aus Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bestehenden) Einkommens oder einer Wegnahme ggf. vorhandener Vermögensgegenstände zu Vollstreckungszwecken entgegensteht. Das vom Kläger wahrgenommene Problem seiner Zahlungspflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegen zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe kann deshalb nicht zu ergänzenden Ansprüchen auf Zahlung dieser Schulden, sondern allenfalls zu temporärem Nicht-erfüllen-Müssen seiner Zahlungspflichten gegenüber der Bundesagentur unter dem Gesichtspunkt aktuell fehlender Leistungsfähigkeit des Klägers führen. Dass die Schulden des Klägers gegenüber der Bundesagentur deshalb wegen ausbleibender Tilgung ggf. weiter bestehen bleiben, ist kein sozialhilferechtlich relevanter Gesichtspunkt, da sie ohne Auswirkung auf die tatsächliche Deckung der sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Bedarfe des Klägers bleiben.
Daran ändert auch § 25 Abs. 2 Nr. 3a BSHG nichts. Wenn der Kläger zur Stützung seines – vermeintlichen – Sozialhilfeanspruches hierauf verweist, so verkennt er grundlegend den Sinn dieser Regelung. Nach der Vorschrift soll die Hilfe für bis zu zwölf Wochen auf das bis zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden bei einem Hilfesuchenden, dessen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruht, weil das Arbeitsamt den Eintritt einer Sperrzeit nach den arbeitsförderungsrechtlichen Vorschriften festgestellt hat. Die Vorschrift vermittelt danach keinen über die Ansprüche nach dem BSHG auf Hilfe zum Lebensunterhalb bei bestehendem Bedarf hinausgehenden Anspruch bzw. eröffnet nicht etwa die Berücksichtigungsfähigkeit an sich nicht sozialhilferechtlich beachtlicher Bedarfslagen. Sie regelt lediglich eine Einschränkung an sich bestehender Hilfeansprüche nach dem BSHG auf das Maß des für den Lebensunterhalt Unerlässlichen unter dem Gesichtspunkt einer Sozialhilfebedürftigkeit, die durch ein dem Hilfesuchenden zurechenbares Fehlverhalten (das arbeitsförderungsrechtlich mit einer Sperrzeit sanktioniert wurde) entstanden ist, wobei dieses Fehlverhalten eine ungeschmälerte Leistungserbringung aus von der Allgemeinheit aufzubringenden Mitteln nicht vertretbar erscheinen lässt (vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 25 Rn. 1). Ein eigener, bedarfsdeckungsunabhängiger Sozialhilfeanspruch im Falle einer Sperrzeit wird mit der Vorschrift keineswegs eröffnet.
Dass der Auffassung des Klägers von einem Sozialhilfeanspruch wegen auf eine Sperrzeit zurückzuführender Schulden eine fehlerhafte Vorstellung von den Leistungszwecken der Sozialhilfe zugrundeliegt, verdeutlicht im Übrigen auch die Regelung des § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Hätte der Kläger bei zügigerer Sperrzeitentscheidung der Arbeitsverwaltung seinerzeit während des Laufs der Sperrzeit nicht gleichwohl (später zurückgeforderte) Arbeitslosenhilfe bezogen und wäre ihm deshalb Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt (ggf. nach § 25 Abs. 2 Nr. 3a BSHG in eingeschränkter Höhe) gezahlt worden, wäre es zwar nicht zu dem Rückforderungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gekommen. Der Kläger hätte sich dann jedoch einem Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG für die ersatzweise erbrachte Sozialhilfe ausgesetzt gesehen, weil er durch sein zum Sperrzeiteintritt führendes Verhalten die Voraussetzungen für die Sozialhilfebedürftigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt gehabt hätte. Auch diese Regelung nimmt Rücksicht auf die die Sozialhilfe aufbringende Allgemeinheit, der bei entsprechendem Fehlverhalten des Sozialhilfebeziehers ein Aufbringen der Hilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung nicht zuzumuten ist (vgl. Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 92a Rn. 1). Auch aus dieser gesetzlichen Regelung wird mithin deutlich, dass wirtschaftliche Folgen einer Sperrzeit beim Leistungsempfänger selbst verbleiben sollen. Eine Befreiung des Klägers von seinen auf die Sperrzeit zurückzuführenden Schulden ist deshalb sozialhilferechtlich nicht gewollt.
Eine Rechtfertigung des vom Kläger geltend gemachten Sozialhilfeanspruchs unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs – etwa mit Blick auf von ihm angeführte Vorschriften des SGB X (§§ 28, 102 ff. SGB X), die ohnehin keine eigenen sozialhilferechtlichen Ansprüche vermitteln können – scheidet von vornherein schon mangels erkennbarer relevanter unterbliebener oder fehlerhafter Behandlung durch die Beklagte aus; besteht vielmehr aus den genannten Gründen sozialhilferechtlich kein Anspruch, kann hierüber auch nicht fehlerhaft beraten worden oder eine notwendige Beratung unterblieben sein.
Ist schon kein Anspruch des Klägers auf Sozialhilfe zur Abdeckung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit denkbar, so kann von vornherein auch dahinstehen, ob der die Sozialhilfegewährung ablehnende Bescheid vom 01.02.1994 seinerzeit rechtmäßig gewesen ist. Fragen einer Überprüfung dieses Bescheides i.S.v. § 44 SGB X stellen sich damit – unbeschadet der ohnehin lange abgelaufenen vierjährigen Frist des § 44 Abs. 4 SGB X für eine rückwirkende Leistungserbringung – von vornherein nicht. Angefochten sind im vorliegenden Verfahren überdies ohnehin nur Bescheide aus dem Jahre 2004.
Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Sperrzeitentscheidung des Arbeitsamtes selbst bezweifelt, ist auf die nach Beschreiten des sozialgerichtlichen Instanzenzuges eingetretene Bestandskraft des Bescheides vom 19.01.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1995 zu verweisen; danach besteht auch der Rückforderungsanspruch der Arbeitsverwaltung. Sollte der Kläger mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zum Ausdruck bringen wollen, dass wegen unrechtmäßiger Sperrzeitverhängung ein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Rückzahlung der ihm gewährten Arbeitslosenhilfe ausscheide, wäre überdies von vornherein nicht einsichtig, weshalb er überhaupt eine Sozialhilfezahlung zur Erfüllung eines nach seiner Ansicht ohnehin nicht bestehenden Anspruchs begehrte.
b)
Die Anträge des Klägers zu 2. und 3., die sich inhaltlich mit den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Anträgen decken, sind, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig. Konnte der Kläger mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage (Antrag zu 1.) eine umfassende gerichtliche Prüfung des von ihm geltend gemachten Sozialhilfeanspruchs erreichen, besteht für die hilfsweise begehrten Feststellungen kein berechtigtes Interesse i.S.v. § 55 Abs. 1 SGG. Eine etwaige Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Bescheides vom 01.02.1994 könnte sich auf den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht auswirken (s.o. zu a).
c)
Die Anträge des Klägers zu 4. und 5. betreffen die gerichtliche Verfahrensweise und sind daher als bloße Anregungen zum gerichtlichen Prozedere zu verstehen. Für eine notwendige Beiladung der Bundesagentur für Arbeit nach § 75 Abs. 2 SGG (entsprechend dem Antrag zu 4.) besteht kein Anlass. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Bundesagentur für Arbeit von der Entscheidung des Senates betroffen sein könnte. Ihr Anspruch gegen den Kläger ist mit Bescheid vom 19.01.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1995 nach insoweit erfolglosem Durchlaufen des sozialgerichtlichen Instanzenzuges bestandskräftig festgestellt; ob der Kläger zur Erfüllung seiner entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gegen die Beklagte Ansprüche auf Sozialhilfe hat, betrifft – abgesehen davon, dass solche Ansprüche nach Ansicht des Senats ohnehin nicht bestehen – in keiner Weise das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Bundesagentur. Eine weitere Beweisaufnahme ist (auf den Antrag zu 5.) zur Entscheidung über die Klage und die Berufung des Klägers nicht erforderlich; alle notwendigen Unterlagen liegen dem Senat vielmehr mit den Gerichts- und Beiakten vor.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf § 25 Abs. 2 Nr. 3a BSHG sieht, beruht seine Ansicht allein auf der Verkennung des Regelungsgehalts der Vorschrift (s.o. 2. a).
Erstellt am: 01.07.2010
Zuletzt verändert am: 01.07.2010