Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme von Leistungsbescheiden und Nachzahlung von Hilfe zur Pflege in Form des sog. Arbeitgebermodells für die Jahre 2005 bis 2008.
Die 1962 geborene Klägerin ist aufgrund einer chronischen Polyarthritis mit Gelenkversteifung schwerstbehindert und rollstuhlpflichtig. Wegen Deformierung der Gelenke mit hochgradigen Bewegungseinschränkungen und massiven Funktionsstörungen an den oberen und unteren Extremitäten sind ihre motorischen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Die Klägerin ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen G, aG, H anerkannt. Sie ist aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, ihre persönliche und häusliche Versorgung sicherzustellen. Bei der Klägerin ist Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 anerkannt (Pflegegutachten des MDK Nordrhein vom 08.09.2009).
Die Klägerin stellt ihre häusliche Pflege im Rahmen des sog. Arbeitgebermodells durch Beschäftigung von festangestellten Pflegekräften, geringfügig Beschäftigten (sog. Minijobber) und Honorarkräften sicher. In der streitgegenständlichen Zeit erhielt die Klägerin von der Beklagten zur Entlohnung der Pflegekräfte Hilfe zur Pflege in Form von monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 9.000,- Euro (ab 01.10.2007). Neben der Hilfe zur Pflege bezog die Klägerin Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Form des Pflegegeldes in Höhe von 410,- Euro (Stand 2007) und von der Beklagten ein monatliches Restpflegegeld in Höhe von 136,67 Euro (Stand 2007). Seit dem Jahr 2011 steht die Klägerin auch im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Nach Vorlage der Lohnunterlagen und weiteren Unterlagen durch die Klägerin entschied die Beklagte mit Leistungsbescheiden im streitigen Zeitraum über die endgültige Höhe der monatlichen Hilfe zur Pflege ausgehend von den tatsächlich entstandenen Pflegekosten. Gegen die Leistungsbescheide hatte die Klägerin zahlreiche Widersprüche erhoben und Klageverfahren geführt. Im Einzelnen handelt es sich entsprechend der von der Klägerin selbst erstellten listenmäßigen Aufstellung sowie den Verwaltungsakten der Beklagten um diese Bescheide im Zeitraum 2005 – 2008: Mit Bescheid vom 21.11.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin endgültig Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Monate Mai und Juni 2005 und gewährte einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 4.174,80 Euro.
Mit weiteren Bescheiden vom 21.08.2006 und 21.11.2006 bewilligte die Beklagte endgültig weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Zeiträume Juli 2005 bis März 2006 bzw. Januar 2006 bis Juli 2006. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, über den bis heute nicht entschieden worden ist.
Hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 2006, August bis November 2006, Dezember 2006 und Januar 2007 bis September 2007, die ebenfalls Gegenstand von Bewilligungsbescheiden der Beklagten über die endgültige Abrechnung der Pflegekosten waren (u.a. Bescheide vom 12.10.2006, 15.11.2006 und 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2008), führte die Klägerin gegen die Beklagte bei dem Sozialgericht Köln unter dem Az.: S 21 SO 35/08 ein abgeschlossenes Klageverfahren. Die Klage wurde am 07.04.2008 erhoben. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.10.2011 verpflichtete das Sozialgericht Köln die Beklagte, der Klägerin unter Abänderung der o.a. Bescheide weitergehende Hilfe zur Pflege für die Monate August 2006 bis November 2006 in Höhe von 2.829,02 EUR zu gewähren. Auf Basis dieses Urteils gewährte die Beklagte der Klägerin sodann eine weitere Nachzahlung in Höhe von 13.876,93 EUR für die Monate Januar 2006 bis Juli 2006, Dezember 2006 und Januar 2007 bis September 2007. Damit wurden der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.09.2007 insgesamt 16.705,95 EUR nachgezahlt.
Bezüglich der Monate Oktober 2007 bis März 2008 berechnete die Beklagte die tatsächlich entstandenen Kosten der Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell mit Bescheid vom 14.11.2008 und gewährte der Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von 1.673,69 EUR. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 zurück. Das hiergegen bei dem Sozialgericht Köln unter dem Aktenzeichen S 21 SO 83/09 geführte Klageverfahren – die Klage wurde am 27.05.2009 erhoben – endete für die Klägerin erfolglos (rechtskräftiges Urteil vom 19.01.2011).
Für den Zeitraum April bis Dezember 2008 legte die Klägerin relevante Unterlagen für eine Nachberechnung am 20.02.2009 an. Eine Spitzabrechnung oder einen diesen Zeitraum erfassenden Bescheid der Beklagten bereits im Jahr 2008 liegt nicht vor.
Mit bei der Beklagten am 29.12.2008 eingegangenem Schreiben vom 23.12.2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) auf Überprüfung sämtlicher zurückliegender Leistungsbescheide rückwirkend seit 2005. Seit Anfang 2005 hätte gegen jeden Bescheid Widerspruch eingelegt werden müssen, weil die Leistungsberechnungen fehlerhaft sowie der anteilige Einsatz des Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung falsch gewesen seien.
Mit Bescheid vom 08.10.2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme der seit dem Jahr 2005 ergangenen Leistungsbescheide ab. Nach erfolgter Überprüfung der Leistungsbescheide sei festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht erfüllt seien.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Auf Nachfrage der Beklagten, welche Bedarfe aus dem streitigen Zeitraum noch tatsächlich offen seien (Schreiben vom 25.05.2010), führte die Klägerin mit Schreiben vom 31.05.2010 aus, aus der von ihr erstellten Pflegekostentabelle für die Zeit 1/2005 bis 12/2008 ergebe sich, dass noch 47.286,19 Euro offen stünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 02.08.2010 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei zu einer unkorrekten Abrechnung der Pflegekosten gekommen, wodurch ein immenser Fehlbetrag entstanden sei. Eine Neuberechnung sei deshalb erforderlich. Ferner hat sie mit Schriftsätzen vom 05.11.2012 und 08.11.2012 ergänzend ausgeführt, weder die Art des Bedarfs noch die Wohnverhältnisse noch die Bedürftigkeit hinsichtlich der Hilfe zur Pflege seien zwischenzeitlich entfallen. Sie sei schon im vergangenen Jahrhundert aufgrund ihrer Behinderung leistungsberechtigte Sozialhilfeempfängerin gewesen. Sie sei aufgrund juristischer Verstöße der Beklagten und von mangelhaften bzw. schleppenden Zahlungen in die Not- und Schuldenlage gebracht worden. Wenn Lohn- und Honorarforderungen der Pflegekräfte, Beitragsforderungen, Rechnungen aus den Jahren 2005 bis 2008 noch offen wären, würde sie jetzt vor einem Strafgericht sitzen. Wenn sie gewusst hätte, dass sie noch andere Nachweise als die Pflegekostenabrechnungen benötige, um die Schulden zu belegen, hätte sie das bewerkstelligt. Jetzt im Nachhinein gehe dies nicht mehr ohne Bewilligung einer Bürokraft und Kostenübernahme für das erforderliche Büromaterial. Die Schulden beliefen sich auf 32.964,26 Euro bzw. 29.356,42 Euro. Während ihrer Arbeitsfähigkeit habe sie jeden Euro aus ihrem Gehalt eingesetzt, um Verbindlichkeiten, für die die Beklagte verantwortlich sei, irgendwie auszubügeln. Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 hat die Klägerin ausgeführt, ihr Konto sei total blank, und sie bekomme schon lange kein Dispo mehr.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2010 zu verpflichten, alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte von Januar 2005 bis Dezember 2008 zurückzunehmen und an sie Hilfe zu Pflege in Höhe von 29.356,42 Euro nachzuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.11.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet Der angegriffene Überprüfungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig und beschwere die Klägerin daher nicht. Sie habe keinen Anspruch auf Nachzahlung von Hilfe zur Pflege unter Rücknahme von in den Jahren 2005 bis 2008 ergangenen, bestandskräftigen Leistungsbescheide nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
In Bezug auf die gerügte Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 bestehe für den Antrag nach § 44 SGB X kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die insoweit einschlägigen Bescheide vom 21.08.2006 (Nachberechnungen der Hilfe zur Pflege für Januar 2006 bis Juli 2006) und 21.11.2006 (Nachberechnungen für die Zeiträume Juli 2005 bis März 2006) bereits mit noch nicht beschiedenen Widersprüchen angefochten worden seien. Diese Bescheide seien folglich noch nicht bestandskräftig und deshalb einer Abänderung bei Rechtswidrigkeit ohne weiteres zugänglich. Die Widersprüche richteten sich auch gegen die Höhe der im Rahmen der Nachberechnungen festgestellten Hilfe zur Pflege in den oben genannten Zeiträumen. Die Klägerin sei gehalten, die Bescheidung der Widersprüche zu verfolgen und ihre Einwände gegen die entsprechenden Leistungsbescheide in den entsprechenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahren geltend zu machen. Wegen der eingeschränkten Anwendung des § 44 SGB X im Sozialhilferecht seien ihre diesbezüglichen Rechte auch weitergehend als im hiesigen Überprüfungsverfahren.
Der weitergehende Antrag auf Rücknahme der in den übrigen Zeiträumen (Januar 2005 bis Juni 2005 und August 2006 bis Ende 2008) ergangenen, bestandskräftigen Leistungsbescheide und Nachzahlung von Hilfe zur Pflege bleibe ohne Erfolg, denn die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG sei die Vorschrift grundsätzlich im Bereich des Sozialhilferechts anwendbar. Im Fall der Klägerin könne jedoch dahinstehen, ob die in den Zeiträumen Januar 2005 bis Juni 2005 und August 2006 bis Ende 2008 ergangenen Bescheide zur Bewilligung von Hilfe zur Pflege (teilweise) rechtswidrig seien. Denn selbst bei Annahme einer solchen Rechtswidrigkeit ergebe sich kein Rücknahme- und Nachzahlungsanspruch. Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge es für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte solche Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien, da Sozialhilfe nur zu Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene und nicht als nachträgliche Geldleistung oder Entschädigung ausgestattet sei. Deshalb müssten Sozialhilfeleistungen nur dann rückwirkend erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch fortbestehe. Dies setze nicht nur einen punktuellen bzw. konkreten Bedarf, der noch gedeckt werden könne, voraus, sondern eine ununterbrochene Bedürftigkeit des Hilfesuchenden nach dem SGB XII oder SGB II. Im Fall der Klägerin fehle es zum einen an einem Nachweis für aktuell fortbestehende, konkrete Bedarfe, des Weiteren an einer ab Erlass der (vermeintlich) rechtswidrigen Bescheide bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ununterbrochenen Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII bzw. SGB II.
Soweit der Sozialhilfeträger die angemessenen Aufwendungen der vom pflegebedürftigen Leistungsberechtigten beschäftigten Pflegepersonen gemäß §§ 65, 66 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XII im Rahmen des Arbeitgebermodells übernehme, handele es sich nicht um pauschalisierte, sondern individuell festzustellende Leistungen, so dass im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X der Nachweis noch bestehender, konkreter Bedarfe zu erbringen sei. Nach Angaben der Klägerin bestünden derzeit keine offenen Forderungen aufgrund der Beschäftigung der Pflegekräfte in den Jahren 2005 bis 2008 wie etwa Lohn- und Honorarforderungen der Pflegekräfte, Beitragsforderungen der Minijobzentrale und der Unfallversicherung, Rechnungen des Steuerberaters etc. als Aufwendungen i.S.d. §§ 65, 66 SGB XII. Zwar sei auch von einem fortbestehenden Bedarf auszugehen, wenn der Hilfebedürftige nach Ablehnung der Sozialhilfeleistungen seinen Bedarf im Wege der Selbsthilfe durch Übernahme von Schulden decke. Derartige im streitbefangenen Zeitraum aufgenommene Schulden wie z.B. Kredit, Dispokredit, welche bis jetzt fortbestünden, habe die Klägerin nicht mit geeigneten Unterlagen (Kreditunterlagen, Kontoauszüge etc.) nachgewiesen. Wenn sie geltend mache, sie könne diese Unterlagen jetzt nicht mehr ohne Bewilligung einer Bürokraft und Kostenübernahme für Büromaterial vorlegen, sei dies nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben der Beklagten vom 25.05.2010 gebeten worden sei, mitzuteilen, welche Bedarfe aus dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich noch offen seien. Die Klägerin habe seinerzeit lediglich die von ihr erstellte Pflegekostentabelle mit den ihrer Auffassung nach einzustellenden Berechnungsposten zu den Akten gereicht, in der sie zu Unrecht nicht gezahlte Hilfe zur Pflege in Höhe von ca. 47.286,19 Euro errechnet habe. Unterlagen, die offene Bedarfe in dieser Höhe tatsächlich nachwiesen, seien von ihr nicht vorgelegt worden. Es fehle daher an einem Nachweis, ob tatsächlich Schulden bei einer Bank oder einem Dritten, die seinerzeit zur Bedarfsdeckung aufgenommen worden seien, jetzt noch und ggf. in welcher konkreten Höhe bestünden. Zur jetzigen Situation habe die Klägerin lediglich vorgetragen, ihr Konto sei blank und sie bekomme keinen Dispokredit mehr. Soweit sie weiter vorgetragen habe, die Schulden beliefen sich auf 32.964,26 Euro bzw. 29.356,42, Euro handele es sich hierbei ebenfalls lediglich um von der Klägerin errechnete Beträge, die ihrer Auffassung nach von Seiten der Beklagten in den Jahren 2005 bis 2008 zu Unrecht nicht an sie gezahlt worden seien, wobei diese Berechnungen im Laufe des Verfahrens auch in der Höhe variierten. Die bloße Berechnung von (vermeintlich) zu Unrecht nicht gezahlten Leistungen sei aber zum Nachweis von tatsächlich bestehenden, konkreten Bedarfen unzureichend. Im Übrigen räume die Klägerin selbst die Deckung der Bedarfe in der Vergangenheit ein, wenn sie vortrage, dass sie während ihrer Erwerbstätigkeit jeden Euro aus ihrem Gehalt eingesetzt habe, um Verbindlichkeiten, für die die Beklagte verantwortlich sei, auszubügeln.
Darüber hinaus fehle es im Fall der Klägerin an einer ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII oder SGB II. Zwar beziehe die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und habe (wohl) ab 2010 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Da jedoch Bedürftigkeit ununterbrochen, d.h. die ganze Zeit ab Erlass der (vermeintlich) rechtswidrigen Leistungsbewilligungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen müsse, reiche dies nicht aus. In den Jahren 2005 bis 2008 habe bei Erlass der streitbefangenen Leistungsbewilligungen keine Bedürftigkeit i.S.d. SGB XII bzw. SGB II vorgelegen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn wegen fehlenden Einkommens und/oder Vermögens die Notwendigkeit grundsicherungsrechtlicher Leistungsansprüche nach dem SGB XII, SGB II oder des Asylbewerberleistungsgesetzes – (AsylbLG) bestanden hätte, also bei Eingreifen eines grundsicherungsrechtlichen Leistungsregimes ohne Rücksicht darauf, dass das vorhandene Einkommen und Vermögen den aktuell zu deckenden Bedarf ggf. gerade und auch nur kurzzeitig decke. Sei die Bedürftigkeit hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, dem SGB II oder dem AsylbLG hingegen temporär oder auf Dauer entfallen, etwa, weil der Antragsteller ein entsprechendes Einkommen erziele, sei eine Nachzahlung gemäß § 44 SGB X abzulehnen. Es sei daher nicht ausreichend, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Leistungsbewilligungen in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungsberechtigte nach dem Siebten Kapitel des SGB XII gewesen sei. Denn hierfür würden besondere Einkommensgrenzen (§§ 85, 87 SGB XII) gelten, bei denen es nicht um die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts, sondern die Deckung eines individuellen Bedarfs gehe. Im Sinne der vom BSG vertretenen Harmonisierung des SGB II und SGB XII sei daher der Terminus "Bedürftigkeit" i.S.v. SGB XII und SGB II dahingehend auszulegen, dass es sich um die Notwendigkeit von existenzsichernden Leistungen handeln müsse, zumal das SGB II Leistungen, die auch bei bedarfsdeckendem Einkommen allein unter Beachtung einer Einkommensgrenze zu erbringen seien, nicht kenne. In den Jahren 2005 bis 2008 habe die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld I und Krankengeld sicherstellen können und sei damit nicht bedürftig i.S.d. SGB XII bzw. SGB II gewesen. Denn ihre Einkünfte hätten den sozialhilferechtlichen Bedarf überschritten. Da schon deshalb ein Nachzahlungsanspruch nicht bestehe, komme es nicht darauf an, ob die Ablehnungen der Sozialhilfeleistungen rechtswidrig gewesen seien.
Gegen dieses ihr vollständig am 06.12.2012 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 03.01.2013 eingelegten Berufung, die sie über ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren hinaus im Wesentlichen wie folgt begründet:
Sie sei in ihrem Beruf als Diplom-Dokumentarin Verwaltungsangestellte im öffentlichen Dienst gewesen und hätte Einkünfte von durchschnittlich gerundet 1.500 Euro netto gehabt. Davon habe sie zwar ihren Lebensunterhalt auf dem untersten Niveau bestreiten, aber nicht die Hilfe zur Pflege finanzieren können. Sie habe jeden Euro in die Pflege gesteckt, aber trotzdem Schulden machen müssen. Auch habe sie im streitrelevanten Zeitraum über keinerlei Vermögen verfügt. Sie habe einen prall gefüllten Aktenordner eingereicht, und zwar mit zig Bescheiden und weiteren zielführenden Dokumenten. Allein die Tatsache, dass viele mit Widerspruch belegte Bescheide aus den Jahren 2005 bis 2008 bis heute nicht durch Widerspruchsbescheid ihre rechtliche Form erreicht hätten, sei rechtswidrig und nicht begünstigend. Deswegen könne man sie auch nicht auf eine Entscheidung über noch nicht bestandskräftige Bescheide verweisen. Von Juni 2006 bis Juli 2007 sei sie mit 47 Bescheiden und justiziablen Mitteilungen "zugeschüttet" worden, auf die sie wegen massiver Mängel und Fehler mit Widersprüchen habe antworten müssen. Dass die Beklagte die Bearbeitung dieser Widersprüche bis heute nicht geschafft habe, dürfe nicht dazu führen, dass sie darunter leide. Dies stelle für sie eine besondere Härte dar. Im Übrigen sei eine Tatsachenaufklärung ihrerseits lückenlos geleistet worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2010 zu verurteilen, die rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte in Form der ergangenen Bescheide zwischen 2005 und 2008 zurückzunehmen und ihr Nachzahlungen von Hilfe zur Pflege für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von 21.760,28 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des Sozialgerichts seien durch die Klägerin nicht entkräftet worden. Sie habe die von ihr behaupteten fortbestehenden konkreten Bedarfe unverändert nicht nachgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der als Beiakte geführten Unterlagen der Klägerin) sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 08.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2010 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht i.S.d § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die im Zeitraum von 2005 bis 2008 ergangenen Bewilligungsbescheide über endgültig abgerechnete Leistungen der im sog. Arbeitgebermodell durchgeführten Hilfe zur Pflege aufzuheben und der Klägerin Nachzahlungen zu gewähren.
1.) Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 08.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2010, mit dem sie den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2008 auf Überprüfung sämtlicher seit 2005 erlassener Leistungsbescheide nach § 44 SGB X abgelehnt hat. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren insoweit zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, 56 SGG, vgl. BSG, Urt. v. 28.02.2013 – B 8 SO 4/12 R -, juris Rn. 9).
2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis und weiten Teilen der Begründung zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei der Klägerin nicht vorliegen. Nach § 44 Abs. 1 SGB X, der grundsätzlich auch im Sozialhilferecht Anwendung findet (vgl. nur BSG, Urt. v. 26.08.2008 – B 8 SO 26/07 R -, juris Rn. 14 ff.; s. auch BSG, Urt. v. 28.02.2013 – B 8 SO 4/12 R -, juris Rn. 10), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Das Begehren der Klägerin scheitert für den weit überwiegenden streitigen Zeitraum schon daran, dass dieser einer sachlichen Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht zugänglich ist (unter a.). Im Übrigen fehlt es am Nachweis eines ungedeckten, fortbestehenden, aktuellen konkreten Bedarfes hinsichtlich offener Kosten der Hilfe zur Pflege (unter b.).
a) Die von der Klägerin zur Überprüfung gestellten Zeiten von Juli 2005 bis März 2006 bzw. Januar 2006 bis Juli 2006, August bis November 2006, Dezember 2006, Januar 2007 bis September 2007, Oktober 2007 bis März 2008 sowie April 2008 bis Dezember 2008 können nicht mehr Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X sein, weil es der Klägerin hierfür jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
aa) Soweit die Klägerin die Höhe der mit Bescheiden der Beklagten vom 21.08.2006 und 21.11.2006 bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Zeiträume Juli 2005 bis März 2006 bzw. Januar 2006 bis Juli 2006 angreift, obwohl sie hiergegen bereits Widerspruch eingelegt hat und hierüber noch nicht entschieden worden ist, fehlt es ihr, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Durchführung des Zugunstenverfahrens bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht anwendbar, wenn ein Widerspruch eingelegt und der betreffende Verwaltungsakt somit noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. nur KassKomm/Steinwedel, Stand: Sep. 2016, § 44 SGB X Rn. 6 m.w.N.). Die Klägerin war bzw. ist hierdurch auch nicht rechtlos gestellt, weil sie etwa durch eine Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG) eine Entscheidung der Beklagten herbeiführen kann.
bb) Hinsichtlich der Zeiträume August 2006 bis November 2006 sowie Oktober 2007 bis März 2008 scheidet eine sachliche Überprüfung der von der Klägerin für diese Zeiten angegriffenen Bescheide der Beklagten nach § 44 Abs. 1 SGB X deshalb aus, weil es der Klägerin wegen parallel geführter Klageverfahren gleichfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
(1) So war der Zeitraum August 2006 bis November 2006 bereits Gegenstand des von der Klägerin vor dem Sozialgericht Köln unter dem Az.: S 21 SO 35/08 geführten, rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens, das sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 12.10.2006, 15.11.2006 und 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2008 richtete. Diese Klage wurde am 07.04.2008 erhoben und damit weit vor dem streitgegenständlichen Überprüfungsantrag vom 23.12.2008. Da die Bescheide somit – zunächst – nicht bestandskräftig geworden sind, fehlte es der Klägerin auch hier zu jedem Zeitpunkt dieses Rechtsstreits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X. Auch war die o.a. Klage am 29.12.2008, dem Tag des Eingangs des Überprüfungsantrags bei der Beklagten, noch rechtshängig. § 44 SGB X reicht aber nicht so weit, als dass die Norm der Klägerin ein derart "zweigleisiges" Vorgehen gestatten würde. Soweit ein Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig und damit bindend geworden ist (§ 77 SGG), ist ein Überprüfungsverfahren nicht erforderlich; vielmehr sind als einfacherer Weg die gegen den Verwaltungsakt vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen, was die Klägerin auch fristgerecht getan hat.
Hinzu kommt, dass das Sozialgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 19.10.2011 die Beklagte bezüglich der Monate August 2006 bis November 2006 verurteilt hat, der Klägerin unter Abänderung der Bescheide vom 10.12.2006, 15.11.2006 und 08.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2008 weitergehende Hilfe zur Pflege in Höhe von 2.829,02 EUR zu gewähren (Az.: S 21 SO 35/08). Hierdurch konnte ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X aber auch anschließend nicht mehr entstehen. Zumindest in der hier vorliegenden Konstellation des "zweigleisigen" Vorgehens der Klägerin würde das Zugunstenverfahren zur geradezu voraussetzungslosen Durchbrechung der Rechtskraft von Urteilen führen, die gemäß den auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO (§§ 578 ff.) nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. BSG, Urt. v. 03.02.1988 – 9/9a RV 18/86 -, juris Rn. 16 f.). Jedenfalls dort, wo nicht schon eine falsche Rechtsanwendung vorliegt, d.h. der Verwaltungsakt nicht schon aus rein rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann und deshalb eine vollumfängliche Sachprüfung von Amts wegen geboten sein mag (so BSG, Urt. v. 05.09.2006 – B 2 U 24/05 R -, juris Rn. 13 f.), bedarf es zumindest des Vorbringens neuer Tatsachen oder Benennung neuer Beweismittel des die Überprüfung begehrenden Klägers, um die Verwaltung und die Gerichte trotz Vorliegens rechtskräftiger, auf den betreffenden Bescheid bezogener sozialgerichtlicher Urteile zu einer erneuten Sachprüfung zu verpflichten (s. BSG, Urt. v. 03.02.1988 – 9/9a RV 18/86 -, juris Rn. 17). Derartige neue Tatsachen, die hier nur im Vorliegen aktuell offener Bedarfe bestehen können, hat die Klägerin auch und gerade für die Zeiträume August 2006 bis November 2006 nicht benannt, sondern pauschal sowie mit auch im Berufungsverfahren häufig wechselnden Beträgen angeblich offene Gesamtforderungen geltend gemacht, ohne hierfür aussagekräftige Belege beizubringen; auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgericht im angegriffenen Urteil nimmt der Senat Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Beklagte war daher zu Recht nicht gehalten, für diese Zeiträume in eine erneute Sachprüfung einzutreten.
(2) Gleiches gilt hier auch für die streitgegenständliche Zeit von Oktober 2007 bis März 2008. Dieser Zeitraum war ebenfalls Gegenstand eines von der Klägerin geführten Verfahrens vor dem Sozialgericht Köln, das sich gegen den entsprechenden Bescheid der Beklagten vom 14.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 richtete (Az.: S 21 SO 38/09). Die Klage wurde hier am 27.05.2009 erhoben und verhinderte daher gleichfalls den Eintritt der Bestandskraft des betr. Bescheides. Folglich war auch hier von Beginn an kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X gegeben. Dies ist hier im Übrigen besonders augenfällig, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Überprüfungsantrages am 29.12.2008 noch das Widerspruchsverfahren bei der Beklagten anhängig war, was für die Anwendung des § 44 SGB X keinerlei Raum lässt. Hinzu kommt wiederum, dass das Sozialgericht die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 19.01.2011 abgewiesen hat, so dass die soeben dargestellten Grundsätze (s.o.) auch für den Zeitraum Oktober 2007 bis März 2008 gelten.
cc) Auch für die vom Überprüfungsantrag der Klägerin ebenfalls erfasste Zeit von Januar 2006 bis Juli 2006, Dezember 2006 und Januar 2007 bis September 2007 gilt, was das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Zugunstenverfahrens anbelangt, im Ergebnis nichts Anderes. Denn die Beklagte gewährte der Klägerin gerade auf Basis des o.a. rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2011 – S 21 SO 35/08 – eine weitere Nachzahlung in Höhe von 13.876,93 Euro für diese Monate (s. Schreiben der Beklagten v. 15.04.2013). Da die Klägerin trotz dieser Nachzahlung auch für diesen Zeitraum im Anschluss an die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts jegliche Belege für einen weiteren, offenen Bedarf schuldig geblieben ist, fehlt es ihr angesichts des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs dieser Zeiten mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren S 21 SO 35/08 für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X auch hier an einem Rechtsschutzbedürfnis.
dd) Schließlich kann der Zeitraum vom April 2008 bis Dezember 2008 von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Überprüfungsverfahrens sein. Denn die Klägerin hat ausweislich ihrer eigenen Aufzeichnungen für die endgültige Abrechnung relevante Unterlagen erst am 20.02.2009 angelegt. Eine von der Beklagten bereits im Jahr 2008 vorgenommene Spitzabrechnung oder gar der Erlass eines auf den o.a. Zeitraum bezogen Bescheides über die tatsächlichen Kosten der im Arbeitgebermodell durchgeführten Hilfe zur Pflege ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Dies gilt auch und gerade eingedenk der Tatsache, dass der streitgegenständliche Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X am 29.12.2008 bei der Beklagten eingegangen ist, so dass ein den o.a. Zeitraum bis Dezember 2008 erfassender Bescheid erst nach Eingang dieses Antrages erlassen worden sein kann.
b) Soweit nach dem soeben Ausgeführten für den Antrag der Klägerin nach § 44 Abs. 1 SGB X ein relevanter Zeitraum alleine für die Monate Januar 2005 bis Juni 2005 verbleibt, ist bereits unklar, auf welche Bescheide der Beklagten sich das Überprüfungsbegehren der Klägerin überhaupt bezieht. Aktenkundig ist lediglich ein Bescheid vom 21.11.2005, der u.a. die Endabrechnung für die Monate Mai und Juni 2005 zum Gegenstand hat und der eine Nachzahlung zu Gunsten der Klägerin vorsieht. Ein den Zeitraum von Januar bis April 2005 betreffender Bescheid der Beklagten ist hingegen nicht aktenkundig und sowohl dem schriftlichen als auch – auf entsprechenden Vorhalt des Senats im Verhandlungstermin am 19.01.2017 – mündlichen Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Insbesondere hat sie auch bezüglich dieses Zeitraumes (Januar bis Juni 2005) einen aktuell noch bestehenden Bedarf nicht substantiiert geltend gemacht, geschweige denn aussagekräftige Belege hierüber vorgelegt, so dass ein Aufhebungs- und Nachzahlungsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 SGB X auch für die o.a. Zeit nicht besteht. Der Senat schließt sich zur weiteren Begründung und zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen den insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil an und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
c) Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum auch ununterbrochen hilfebedürftig gewesen ist, insbesondere ob sich die Hilfebedürftigkeit auch hier ausschließlich nach Maßgabe des SGB II oder des Dritten bzw. Vierten Kapitels des SGB XII bemisst.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 21.03.2018
Zuletzt verändert am: 21.03.2018