Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1928 geborene Antragsteller lebt mit seiner am 00.00.1940 geborenen Ehefrau in B, Paraguay. Er hat nach seinen Angaben im Antrag auf Sozialhilfe "als Krankenhilfe" vom 02.03.2007 drei Kinder der Geburtsjahrgänge 1974 bis 1978. Im Antrag gab er weiter an, er beziehe eine deutsche Rente i.H.v. 312,31 EUR, seine Ehefrau erhalte eine Altersrente i.H.v. 644,31 EUR. Er verfüge über eine eigene Krankenversicherung, bei der er Arztkosten geltend machen könne. Er habe ein Herz-, Lungen- und Prostataleiden; letzteres müsse operiert werden. Er sei von Erblindung bedroht. Seine monatlichen Medikamentenkosten beliefen sich auf 267,00 EUR, die Behandlungskosten seiner Ehefrau auf 195,00 EUR.
Ausweislich einer Stellungnahme der Deutschen Botschaft in B über "Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII" (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) in der Verwaltungsakte des Antragsgegners ist dem Antragsteller eine Rückkehr nach Deutschland wegen eines ärztlich bescheinigten Herzleidens nicht möglich. Er befinde sich in einer außergewöhnlichen Notlage, weil er aufgrund einer Augenerkrankung auf dem rechten Auge fast blind sei und eine Behandlung mit Avastin benötige. Das linke Auge drohe durch einen grauen Star zu erblinden und müsse operiert werden. Nicht von der privaten Krankenversicherung gedeckte Operationskosten beliefen sich auf 7.800.000 Gs für das rechte und 6.500.000 Gs für das linke Auge, insgesamt also auf 14.300.000 Gs (entsprechend 2.134 EUR). Hinzu kämen monatliche Medikamentenkosten von 1.300.000 Gs (entsprechend 194 EUR) für die Behandlung des Prostataleidens sowie der Lungen- und Herzprobleme; eine Prostataoperation sei ärztlich empfohlen. Die laufenden Kosten für Arztbesuche würden von der privaten Krankenversicherung getragen, die jedoch – wie in Paraguay üblich – keine umfassende Krankenversicherung sei, sondern nur bestimmte Leistungen und Teilbeträge abdecke. Der Antragsteller gebe an, die Kosten nicht von seiner Rente i.H.v. 312,31 EUR tragen zu können. Anspruch auf Leistungen des Staates Paraguay oder gegen Andere bestehe nicht. Bisher hätten die Lebenshaltungskosten aus den Renten des Antragstellers (312,31 EUR) und seiner Ehefrau (644,31 EUR) bezahlt werden können. Der Antragsteller beziffere seine Hauswirtschaftskosten mit monatlich 95 EUR, seine Medikamentenkosten mit monatlich 194 EUR und die seiner invaliden Ehefrau mit monatlich 149 EUR. Seine Kinder seien nach seinen Angaben nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge für ihn zu leisten. Die Tochter K sei verheiratet, habe eigene Kinder und verdiene als Ärztin in M/Paraguay monatlich 1.365.000 Gs (204 EUR), der Sohn K lebe in I, und der Sohn U wohne in B/Paraguay und sei arbeitslos. Eigenes Vermögen bestehe beim Antragsteller nicht. Die Sozialhilfe sollte sich auf Krankenhilfe beschränken.
Der Antragsteller selbst bezifferte in einer handschriftlichen Aufstellung seine monatlichen Kosten mit 96 EUR für Wohnung, 35 EUR für Krankenversicherung, Transport und Sauerstoff, 192 EUR für Medikamente (insgesamt 323 EUR), so dass sich bei seinem Einkommen von 312,31 EUR ein monatlicher Fehlbetrag von 11,31 EUR ergebe. Für Verpflegung, Wäsche, Körperpflege, kulturelle Teilnahme, etc. verblieben ihm keine Mittel. Die fehlenden Geldbeträge erhalte er von seiner Ehefrau aus deren Altersrente von 644,31 EUR; seine Frau bezahle daraus auch ihre eigenen Medikamentenkosten von 90 EUR.
In der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin befindet sich neben weiteren u.a. ein ärztliches Attest des Dr. T (consultorio de medicina familiar) aus B. Danach hat sich der Antragsteller am 05.03.2007 dort einer klinischen Untersuchung in der Arztpraxis unterzogen. Er leide an chronisch-obstruktiver Bronchitis und an "Herzleiden" (ohne nähere Spezifizierung) und sei deshalb fluguntauglich. In einer weiteren Bescheinigung vom 05.03.2007 bescheinigt Dr. T, der Antragsteller benötige eine spezielle Behandlung und Augenoperation für eine evtl. Verbesserung seiner Sehkraft. Auf dem rechten Auge bestehe derzeit Blindheit im Rechtssinne ("ceguera legal"). Das Problem verschlechtere sich ohne Behandlung.
Mit Bescheid vom 11.04.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Sozialhilfe nach § 24 SGB XII ab. Aufgrund des Attestes vom 05.03.2007 des Dr. T sei eine Fluguntauglichkeit und damit die Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland zwar nachgewiesen. Das allein reiche jedoch für eine Sozialhilfegewährung nicht aus; hierfür wäre eine besondere Notlage erforderlich. Der Antragsteller und seine Ehefrau verfügten gemeinsam über monatliche Renteneinkünfte von 956,62 EUR, was unter Ansatz des vom Antragsteller benannten Wechselkurses (1 EUR = 6.700 Gs) einem Monatseinkommen von 6.409.354 Gs entspreche. Die Hilfe für Deutsche im Ausland sei vom zuständigen Vorortsträger, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen in Kassel, für den Haushaltsvorstand auf 530.000 Gs und für Haushaltsangehörige auf 165.000 Gs festgesetzt worden. Dies bedeute, dass dem Antragsteller und seiner Ehefrau nach Abzug dieser Regelsätze und unter Berücksichtigung der monatlichen Unterkunftskosten von 643.200 Gs ein verbleibendes Einkommen von 5.071.154 Gs zur Verfügung stehe. Damit bestehe keine außergewöhnliche Notlage.
Der Deutschen Botschaft in B teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.04.2007 mit, der Antrag des Antragstellers sei mangels besonderer Notlage abgelehnt worden. Aus dem den Eheleuten nach Abzug ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs verbleibenden Einkommen sei die Bildung von Rücklagen zur Bezahlung der Augenoperation zumutbar.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, der zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 zurückgewiesen wurde; ein Hauptsacheverfahren beim Sozialgericht Köln ist insoweit anhängig.
Am 07.05.2007 hat der Kläger beim Sozialgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht.
Mit Beschluss vom 16.07.2007 hat das Sozialgericht die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm nach Maßgabe des SGB XII Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Paraguay und die Übernahme der Kosten für eine dort vorzunehmende Augenoperation zu gewähren, hilfsweise, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, die Deutsche Botschaft in B/Paraguay zu veranlassen, entsprechende Leistungen nach Maßgabe des Konsulargesetzes (KG) zu gewähren, abgelehnt. Antrag und Hilfsantrag seien unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Auf die Gründe des sozialgerichtlichen Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16.07.2007 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 28.11.2007). Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller eine schriftliche Vollmacht für seinen Bevollmächtigten vorgelegt. Er trägt u.a. vor, die für Paraguay angenommenen Sozialhilfesätze seien unzureichend. Sein Bevollmächtigter habe SCHUFA-Auskünfte über die Bediensteten der Deutschen Botschaft in Bn eingeholt; es sei zu fragen, warum diese Bediensteten fast alle total überschuldet seien, obwohl sie zwischen 5.000 und 20.000 EUR monatlich netto verdienten und in Paraguay doch alles so billig sein solle. Die SCHUFA-Auskünfte habe der Bevollmächtigte eingeholt, weil er noch nicht titulierte Forderungen aufgrund krimineller Handlungen der Botschaftsbediensteten habe und sich vor Einklagen dieser Forderungen vergewissern müsse, wie werthaltig Titel und Vollstreckungsbescheide gegen die Täter seien. Paraguay sei eines der korruptesten Länder der Welt. Die Deutsche Botschaft zahle Schmiergelder an die paraguayische Staatsanwaltschaft; einem dortigen Gefängnisdirektor habe sie 15.000 $ gezahlt, damit der Prozessbevollmächtige (der Presseberichten zufolge zwischenzeitlich auch in Paraguay strafrechtlich verfolgt wird) eine besonders menschenunwürdige Behandlung erfahre. Es könne für ihn – den Antragsteller – kein Zeitrahmen hinsichtlich der Visusverschlechterung angegeben werden; ein Arzt sei schließlich kein Gott oder Hellseher. Er sei mittlerweile jedoch schon auf einem Auge blind, weil mit der einstweiligen Anordnung zu lange zugewartet worden sei. Er beantrage für sich, seine Ehefrau und zwei Enkelkinder Konsularhilfe, um nach Deutschland zurückkehren zu können, und zwar wegen seiner Flugunfähigkeit per Schiff.
Die Antragsgegnerin verweist u.a. darauf, das Verhalten der Deutschen Botschaft in Paraguay gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers stehe mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in keinem Zusammenhang. Gleiches gelte für die Zustände in Paraguay. Für eine Konsularhilfe sei das Landessozialgericht nicht zuständig. Das Sozialgericht habe keinen konkreten Zeitrahmen bzgl. der Visusverschlechterung des Antragstellers verlangt, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, in welcher Zeit Erblindung drohe, um daraus Hinweise für die Eilbedürftigkeit ableiten zu können. Die Behauptung einer zwischenzeitlichen Erblindung auf einem Auge sei nicht belegt. Ohnehin sei der Zeitrahmen für eine Visusverschlechterung für die Entscheidung des Sozialgerichts kein tragender Gesichtspunkt gewesen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 28.09.2007 beim Auswärtigen Amt, Berlin, unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 SGB XII angefragt, wie hoch derzeit der Mindestbedarf eines Erwachsenen angesichts des allgemeinen Lebensniveaus in Paraguay monatlich sei (in Landeswährung sowie in Euro), wie der aktuelle Wechselkurs zwischen Landeswährung und Euro sei und wie die gesundheitliche Versorgung in Paraguay durchgeführt werde. Das Auswärtige Amt hat die Anfrage an die Deutsche Botschaft in B weitergeleitet. Die Botschaft hat unter dem 17.10.2007 mitgeteilt, der Mindestbedarf für einen alleinstehenden Erwachsenen betrage nach Festlegung des überörtlichen Sozialhilfeträgers 370.000 Gs (54,73 EUR) zuzüglich Miete. Von diesem Betrag könne man sich am Leben erhalten, da die Lebenshaltungskosten deutlich geringer seien als in Deutschland; der Betrag reiche allerdings nicht aus, um den Lebensstandard eines Sozialhilfeempfängers in Deutschland zu halten. Das Mindesterwerbseinkommen nach paraguayischem Recht betrage etwas über 1.200.000 Gs (177,52 EUR). Der derzeitige Wechselkurs liege bei 6.950 GS für einen Euro; der Zahlstellenkurs der Botschaft liege bei 6.760 Gs für einen Euro. In Paraguay gebe es weder Sozialhilfe noch freie Gesundheitsfürsorge, auch nicht bei Mittellosigkeit und gleichzeitiger dringender Behandlungsbedürftigkeit. In den überfüllten staatlichen Krankenhäusern sei die stationäre Unterbringung und ärztliche Behandlung fast kostenlos; Essen, Medikamente und Bettwäsche müssten jedoch selbst beschafft werden, und Röntgen- und Laboruntersuchungen würden nur gegen Vorkasse durchgeführt. Die medizinische Qualität von Operationen sei niedriger als in privaten Krankenhäusern. Am besten funktionierten private Krankenversicherungen, die allerdings ganz unterschiedliche Versicherungsleistungen anböten. Privat Versicherte könnten sich in einem vertraglich festgelegten Privatkrankenhaus behandeln lassen. Operationen im Ausland seien in der Regel ausgenommen, häufig auch die Medikamentenkosten.
Der Antragsteller trägt insoweit ergänzend vor, während die Deutsche Botschaft in B behaupte, der Mindestbedarf in Paraguay sei vom überörtlichen Sozialhilfeträger festgelegt worden, behaupte dieser (der Landeswohlfahrtsverband Hessen), diese Festlegung sei aufgrund der Angaben und Anträge der Botschaft erfolgt. Die Auskunft der Botschaft sei auch durch einen drittklassigen und unfähigen Sachbearbeiter ohne Abstimmung mit sachkundigen Kreisen, Vereinen, Verbänden und ohne Anhörung der Deutsch-Paraguayischen Handelskammer in B sowie der Honorarkonsulate erteilt worden. Die Mindestbedarfssätze seien zu dem nicht amtlich bekannt gemacht worden und damit unbeachtlich. Bereits die Schulkosten überstiegen die Mindestbedarfssätze für Erwachsene. Es sei etwa zu fragen, warum Botschaftsangehörige eine 40%ige steuerfreie Auslandszulage erhielten, wenn doch alles viel preiswerter sei. Der von der Botschaft mitgeteilte Mindestsatz reiche nicht einmal für die angesichts von über 300 Sonnentagen im Jahr reichlich notwendigen Getränke aus. Die Großmarktpreise für Lebensmittel lägen ausweislich einer Anzeige in der lokalen deutschsprachigen "Aktuellen Rundschau" vom 25.10.2007 so hoch, dass die von der Botschaft mitgeteilten Werte nicht stimmen könnten. Er beantrage daher, dass der Botschafter C, der Dritte Sekretär L und der Konsul T wegen Geschäftsunfähigkeit aus ihrem Amt in der Deutschen Botschaft in B entfernt würden; sie müssten wegen chronischer Schizophrenie vom Arbeitsplatz entsorgt werden, da sie trotz Belehrungen und Hinweisen untätig blieben. Er beantrage ferner, dass diese Botschaftsbediensteten für die Kosten im Zusammenhang mit der illegalen Denunzierung seines Bevollmächtigten bei der paraguayischen Justiz wegen dessen legaler Vaterschaftsanerkennungen nach § 1592 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufkommen müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 24 Abs. 1 SGB XII erhalten Deutsche, die – wie der Antragsteller – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen (Satz 1). Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss (Satz 2 Nr. 1), längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit (Satz 2 Nr. 2) oder hoheitliche Gewalt (Satz 2 Nr. 3).
Selbst wenn man (was der Senat offen lassen kann) die vom Antragsteller vorgetragene gesundheitliche Situation unter den Ausnahmefall des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII fassen könnte, so sind nach der im im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für eine besondere Notlage i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Auch eine fehlende Rückkehrmöglichkeit ins Inland ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht:
Der Antragsteller und seine Ehefrau verfügen über ein Gesamtfamilieneinkommen aus ihrer beider Altersrente von 956,62 EUR. Dies sind bei summarischer Prüfung ausreichende Mittel, um nach den Lebensverhältnissen in Paraguay sowohl den notwendigen Lebensunterhalt und Medikamente bzw. Behandlungen der Eheleute zu finanzieren als auch in zumutbarer Zeit Mittel für eine ggf. notwendige Augenoperation des Antragstellers anzusparen bzw. zur Rückzahlung eines für eine solche Operation aufzunehmenden Darlehens zu nutzen.
Dabei kann dahinstehen, ob – entsprechend der vom Senat eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in B vom 17.10.2007 – für einen (alleinstehenden) Erwachsenen ein Betrag von umgerechnet 54,73 EUR monatlich ausreicht, um die notwendigen Lebenshaltungskosten neben der Miete zu decken. Der Hinweis der Botschaft, mit diesem Betrag sei ein Lebensstandard entsprechend dem eines Sozialhilfeempfängers in Deutschland nicht zu halten, dürfte darauf verweisen, dass das soziokulturelle Existenzminimum in Deutschland nicht vergleichbar ist mit demjenigen in Paraguay. Allerdings ist das soziokulturelle Existenzminimum, welches für ein in die Gesellschaft in der Bundesrepublik eingegliedertes Leben im Rahmen der Sozialhilfe maßgebend ist, von vornherein nicht Maßstab für eine ausnahmsweise Sozialhilfegewährung an Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Vielmehr richtet sich nach § 24 Abs. 3 SGB XII eine Sozialhilfeerbringung für Deutsche im Ausland in Art und Maß allein nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. Es sind deshalb nicht deutsche Maßstäbe anzulegen, sondern im Falle des Antragstellers diejenigen in Paraguay. Denn im Grundsatz hat nach § 24 Abs. 3 SGB XII eine Beschränkung auf das allgemeine Lebensniveau im Aufenthaltsland zu erfolgen, das insbesondere durch die dortigen Lebenshaltungskosten, den dortigen Warenkorb und durch die dortigen sozialen Rahmenbedingungen geprägt wird; eine – vorliegend nicht berührte – Grenze findet sich nur in Ausnahmefällen (z.B. bei inhaftierten Deutschen in Drittweltländern) unter dem Gesichtspunkt der Führung eines menschenwürdigen Daseins (Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 23 Rn. 33). Der Antragsteller und seine Ehefrau wenden nach eigenen Angaben für Miete monatlich umgerechnet 96 EUR auf, daneben für Krankenversicherung, Sauerstoff und Transport 35 EUR, für Medikamente 192 EUR (Ehemann) und 90 EUR, zusammen also 413 EUR. Im Antragsformular wurden die Medikamenten- bzw. Behandlungskosten höher, nämlich mit 267 EUR (Ehemann) und 195 EUR (Ehefrau) angegeben, die Kosten der Unterkunft mit 96 EUR; dann ergäben sich inklusive der Kosten für Krankenversicherung, Transport und Sauerstoff Kosten von monatlich 593 EUR. Bei einem Gesamtrenteneinkommen der Eheleute von 956,62 verbleiben danach je nach Bezifferung der Kosten 543,62 EUR bzw. 363,62 EUR für eine Lebenshaltung; dieser Betrag dürfte in Ansehung der Ausführungen der Deutschen Botschaft jedenfalls ein Mehrfaches dessen sein, was für die Anschaffung von Lebensmitteln notwendig ist.
Es erscheint deshalb zumutbar, der nur im Hauptsacheverfahren möglichen gründlichen dortigen Prüfung zu überlassen, ob die Angaben der Deutschen Botschaft in B zum Mindestlebensbedarf in Paraguay der Korrektur bedürfen. Ferner können dort die Angaben des Antragstellers zu den monatlichen Medikamten- bzw. Behandlungskosten der Eheleute genauer überprüft werden; da schon die verschiedenen Angaben im Antragsverfahren insoweit erheblich differieren, erscheint eine Prüfung naheliegend, ob tatsächlich Monat für Monat die angegebenen erheblichen Aufwendungen für Medikamente anfallen.
Für das Hauptsacheverfahren erscheint überdies auch eine Überprüfung der angeblich fehlenden Flugreisefähigkeit des Antragstellers und der Notwendigkeit einer Augenoperation angebracht. Die Atteste des Dr. T aus B sind jedenfalls kaum aussagekräftig, auch wenn er durch die dortige Deutsche Botschaft um eine Untersuchung des Antragstellers ersucht worden ist. Die bloße Mitteilung der Diagnosen chronisch-obstruktive Bronchitis und Herzleiden ohne jede nähere Spezifizierung und Wiedergabe von klinischen und labortechnischen Befunden lässt jedenfalls den notwendigen Schluss auf eine Fluguntauglichkeit nicht zu. Entsprechendes gilt für das weitere Attest des Dr. T über die Notwendigkeit einer "speziellen Behandlung und Augenoperation" für eine evtl. Besserung der Sehkraft und zur Vermeidung einer Verschlechterung. Auch hier fehlen jedwede Befunde und jedwede Angaben zur Art der Augenerkrankung. Im Übrigen lässt die Bezeichnung "consultorio de medicina familiar" (Praxis für Familienmedizin) vermuten, dass Dr. T weder eine fachärztliche Qualifikation für Pneumologie (betr. die Bronchitis) noch Kardiologie (betr. das Herzleiden) oder Ophtalmologie (betr. das Augenleiden) besitzt. Eine besondere Eilbedürftigkeit einer Augenoperation, um die es dem Antragsteller bei verständiger Lesart seines Antrags bei der Antragsgegnerin ("Krankenhilfe") offensichtlich in erster Linie geht, lässt sich schließlich den Attesten des Dr. T nicht einmal entnehmen. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren, es sei wegen zu langen Zuwartens zu einer Erblindung auf einem Auge gekommen, ist ersichtlich unsachlich; schon Dr. T hatte den Antragsteller noch vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens als auf einem Auge im Rechtssinne blind bezeichnet.
Soweit auch im Beschwerdeverfahren Antrag auf Zuerkennung von Konsularhilfe gestellt wird, wäre das Landessozialgericht für solche Hilfen von vornherein nicht zuständig. Gleiches gilt für die Antragsgegnerin, gegen die der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 07.05.2007 jedoch einzig anhängig gemacht worden ist. Ohnehin werden mit dieser Konsularhilfe bei verständiger Würdigung des Vorbringens letztlich die gleichen Hilfestellungen verfolgt wie mit dem Antrag auf Sozialhilfe; insoweit könnte auch hier aus gleichen Gründen wie bei der Sozialhilfe keine Verpflichtung zu einer einstweiligen Leistungserbringung erfolgen, weil jedenfalls eine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.
Dem Hauptsacheverfahren kann im Übrigen auch überlassen bleiben, ob eine Vertretung des Antragstellers durch seinen jetzigen Bevollmächtigten K I nach § 73 Abs. 6 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 157 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbunden werden soll. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, durch unanfechtbare Anordnung den weiteren Vortrag untersagen, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt insoweit in Betracht, als jedenfalls ausweislich des Vortrags des Bevollmächtigten im jetzigen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Vermutung deutlich nahe liegt, der Bevollmächtigte gehe ohne Rücksichtnahme auf die Notwendigkeiten einer im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers liegenden schriftsätzlichen Bearbeitung des Gerichtsverfahrens in erster Linie eigenen querulatorischen Neigungen nach. Zudem zeigt sich der Bevollmächtigte des Antragstellers jedenfalls im vorliegenden Verfahren kaum zu einer sachdienlichen Vortragsweise in angemessener Strukturierung in der Lage. Im Übrigen weist er selbst mit dem Vermerk "bitte anklicken" in diversen Schriftsätzen u.a. auf zwei Internetartikel unter
www.spiegel.de/sptv/magazin/0,1518,414041,00.html www.guardian.co.uk/germany/article/0,,1797720,00.html
hin. Aus diesen Artikeln geht hervor, das er als in Deutschland wegen Betruges Verurteilter in mehreren anderen Ländern mittlerweile einige hundert Kinder trotz fehlender biologischer Vaterschaft als seine eigenen Kinder anerkannt hat, um ihnen Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit und zu deutschen Sozialleistungen wie Kindergeld zu verschaffen. Eine derart zielgerichtete Pervertierung des deutschen Sozialleistungssystems – gleichviel ob aus dem Bedürfnis, Kindern in bedauernswerten Verhältnissen zu helfen, oder aus Rache am deutschen Staat – ist nicht dazu angetan, in sozialrechtlichen Angelegenheiten von der Fähigkeit zu geeignetem Vortrag als Bevollmächtiger eines Antragstellers bzw. Klägers i.S.d § 127 Abs. 2 ZPO auszugehen. Hinzu kommt, dass weite Teile des Vortrags sich ersichtlich allein durch eine Verärgerung des Bevollmächtigten über Handlungsweisen deutscher Stellen ihm selbst gegenüber und über eine eigene Strafverfolgung in Paraguay im Zusammenhang mit den von ihm massenhaft abgegebenen Vaterschaftsanerkennungen nach § 1592 Nr. 2 BGB motiviert sind; mit einer sachgerechten Vertretung von Interessen allein des Antragstellers hat dies nichts gemein.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.01.2008
Zuletzt verändert am: 22.01.2008