Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII zum 01.11.2010.
Der 1947 in E geborene Kläger zu 1 und die 1973 geborene Klägerin zu 2 sind Eheleute. Sie lebten mit ihren gemeinsamen Töchtern, der im Oktober 1992 geborenen Klägerin zu 3 sowie der im August 2002 geborenen Klägerin zu 4, seit dem 00.07.2005 in Spanien. Dort hielten sie sich zunächst in Santa F (= Santa F del Rio, Ibiza; Katalonisch: Santa F des Riu) auf. Die Klägerin zu 3 ist am 04.11.2010 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und nach Deutschland zurückgekehrt. Die Kläger zu 1, 2 und 4 befanden sich vom 19.08. bis zum 25.08.2011 vorübergehend in Deutschland, nachdem sie ihre Unterkunft in Spanien aus finanziellen Gründen verlassen mussten und ihnen eine Zwangsausweisung drohte. Zuvor hatten sie am 16.08.2011 bei dem Deutschen Generalkonsulat in Barcelona erneut Sozialhilfe beantragt. Anlässlich des Aufenthalts in Deutschland gewährte die Stadt E den Klägern zu 1, 2 und 4 bzw. der Klägerin zu 2 auf deren Antrag vom 22.08.2011 für die Zeit vom 22. bis zum 31.08.2011 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Bescheid vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012). Gegenüber dem örtlichen Sozialhilfeträger hatte der Kläger zu 1 anlässlich des dortigen Antrags auf Sozialhilfe unter dem 22.08.2011 zuvor erklärt, er werde mit den Klägerinnen zu 2 und 4 nach Ibiza zurückkehren, sofern ersterer in dem am Folgetag (23.08.2011) stattfindenden Gerichtstermin vor dem Landessozialgericht eine Rentennachzahlung zugesprochen werde. Für die Rückkehr nach Spanien benötige er ggf. ein Darlehen i.H.v. 6.000,00 EUR. Ähnlich hatte der Kläger zu 1 den Beklagten bereits im Vorfeld des Aufenthalts in Deutschland am 12.08.2011 um ein entsprechendes Darlehen gebeten, welches er zur Anmietung einer neuen Wohnung in Spanien benötige. Nachdem der Klägerin zu 2 aufgrund eines Anerkenntnisses der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland eine (im Oktober 2011 ausgezahlte) Rentennachzahlung i.H.v. ca. 13.000,00 EUR (hiervon wurden wegen eines Erstattungsanspruchs ca. 9.900,00 EUR einbehalten) zuerkannt worden war, kehrten die Kläger zu 1, 2 und 4 mit Hilfe eines Vorschusses ihres damaligen Bevollmächtigten nach Ibiza zurück. Dort bewohnten sie zunächst diverse Ferienwohnungen, bevor sie im Oktober 2011 nach G (Provinz Malaga, Andalusien) verzogen.
Die Klägerin zu 2 leidet an Epilepsie mit täglich mehrfachen Grand-Mal Anfällen sowie Absencen, einem Gehirntumor und psychischen Störungen. Bei ihr sind seit August 1995 seitens des Versorgungsamts N ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "B" festgestellt. Sie bezieht seit (spätestens) September 2002 ein Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III (monatlich 685,00 EUR ab 01.01.2010 und 700,00 EUR ab 01.01.2012) und wird von dem Kläger zu 1 gepflegt. Ferner erhält sie seit Juni 2007 eine Rente wegen Erwerbsminderung, welche sich seit Juli 2008 auf 588,70 EUR (Stand Februar 2014: 638,00 EUR) belief.
Der Kläger zu 1 bezieht seit Januar 2010 eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (ab November 2010: 410,55 EUR; Stand Februar 2014: 422,00 EUR), welche die DRV Rheinland mit Bescheid vom 20.09.2011 rückwirkend für die Zeit ab Januar 2010 (mit einer Nachzahlung i.H.v. ca. 5.000,00 EUR für die Zeit von Januar 2010 bis Oktober 2011) bewilligte. Für die Klägerin zu 4 erhält die Familie Kindergeld (monatlich 184,00 EUR seit Januar 2010).
Auf den Antrag des Klägers zu 1 vom 16.01.2007 gewährte der Beklagte der gesamten Familie seit Januar 2007 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII. In dem erstmaligen Leistungsbescheid vom 31.01.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.03.2007 errechnete er einen ungedeckten Bedarf der Kläger i.H.v. 1.636,00 EUR, den er für die Zeit "ab Januar 2007" bewilligte. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass ein Rücktransport der Klägerin zu 2 nach Deutschland aus medizinischen Gründen nicht möglich und die Voraussetzungen des § 24 SGB XII daher für die gesamte Familie erfüllt seien.
Durch Bescheid vom 27.01.2009 brachte der Beklagte von den zuerkannten Leistungen ab dem 01.02.2009 Gutscheine für Lebensmittel und Hygieneartikel im Gesamtwert von monatlich 124,00 EUR in Abzug, welche die Stadtverwaltung (Sozialbehörde Santa F, Soziale Dienste) der Klägerin zu 2 aufgrund ihrer sozialen und gesundheitlichen Lage vorübergehend als "Primärversorgung" gewährte (Auskunft der Sozialbehörde Santa F vom 21.04.2009). Anschließend setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit ab dem 01.04.2009 neu fest (Bescheid vom 25.03.2009 in der Fassung des Bescheides vom 22.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009). Zuletzt mit Bescheid vom 03.03.2010 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010 setzte der Beklagte die Sozialhilfeleistungen der Kläger für die Zeit "ab dem 01.04.2010" neu fest und bewilligte nunmehr monatliche Leistungen i.H.v. insgesamt 1.016,13 EUR.
Nach Einholung diverser Auskünfte (u.a. des Auswärtigen Amts vom 09.09.2009, der Deutschen Botschaft in Madrid vom 27.07.2010, der Spanischen Botschaft in Berlin vom 01.07.2010 sowie des Deutschen Generalkonsulats in Barcelona vom 08.03.2010, auf deren Inhalt Bezug genommen wird) hob der Beklagte die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide (u.a. den Bescheid vom 03.03.2010 in der Fassung vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010) durch den (hier angefochtenen) Bescheid vom 29.07.2010 nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X zum 01.11.2010 auf. Die Sach- und Rechtslage habe sich insofern geändert, als die Kläger nunmehr über einen Zeitraum von fünf Jahren in Spanien lebten und daher nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) gegenüber dem spanischen Staat die gleichen Leistungen wie spanische Staatsangehörige beanspruchen könnten. Da entsprechende Leistungen durch die spanischen Sozialbehörden zu erwarten seien, bestehe kein Anspruch mehr auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§§ 2 und 24 Abs. 2 SGB XII). Zugleich empfahl der Beklagte, die Leistungen bei den spanischen Behörden umgehend zu beantragen.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte unter Beteiligung sozial erfahrener Personen (vgl. § 116 SGB XII) mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 (dem damaligen Bevollmächtigten der Kläger am 02.11.2010 zugestellt) zurück. Nach den beigezogenen Auskünften könnten Deutsche in Spanien als EU-Bürger grundsätzlich Sozialhilfe beanspruchen, sofern sie sich – je nach Region – über einen Zeitraum zwischen drei und maximal fünf Jahren in Spanien aufhielten. Die spanische Sozialhilfe werde beitragsunabhängig gewährt. Die Kläger hätten zudem bislang nicht dargelegt, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Ein ablehnender Bescheid der spanischen Behörde sei nicht vorgelegt worden.
Dagegen haben die Kläger am 05.11.2010 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, von den spanischen Behörden keine Sozialhilfe zu erhalten. Sozialhilfe werde in Spanien grundsätzlich nur gewährt, wenn der Anspruchsteller dort eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Die Kläger seien jedoch zu keinem Zeitpunkt in Spanien versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; Beiträge an Renten- bzw. Sozialversicherungsträger seien daher nicht entrichtet worden. Spanische Sozialhilfe erhalte darüber hinaus nur, wer das 65. Lebensjahr vollendet und über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren in Spanien gewohnt habe; auch diese Voraussetzung erfüllten die Kläger nicht. Der Kläger zu 1 habe bei den spanischen Behörden zahlreiche Anträge gestellt. Diese seien dort jedoch schon nicht angenommen worden; schriftliche Ablehnungsbescheide könnten sie daher nicht vorlegen. Lebensmittelgutscheine habe die spanische Behörde der Familie in der Vergangenheit nur vorübergehend zur Verfügung gestellt, weil die Leistungen des Beklagten nicht ausreichend gewesen seien. Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Kläger diverse Unterlagen vorgelegt, u.a. ein Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung (Öffentliche Stelle für Arbeit) vom 13.10.2010, eine Bescheinigung der Regierung der Balearen (Amt für Soziales, Förderung und Immigration, Abteilung für Unterstützungsleistungen) vom 07.12.2010, eine Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit und Immigration (Sozialversicherungsanstalt, Provinzstelle der Balearen) vom 03.12.2010 sowie ein Schreiben des Rechtsanwalts W N (ansässig in Santa F) vom 03.12.2010. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird verwiesen.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 zu verurteilen, ihnen weiterhin ab November 2010 Sozialhilfe zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
Mit Urteil vom 20.07.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Den Klägern stehe über den 31.10.2010 hinaus keine Sozialhilfe für Deutsche im Ausland zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihrem damaligen Bevollmächtigten am 10.08.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 02.09.2011 Berufung eingelegt. Sie tragen im Wesentlichen ergänzend vor, es handele sich bei den Auskünften der Spanischen Botschaft in Berlin und der Deutschen Botschaft in Madrid, auf welche der Beklagte die Leistungseinstellung stütze, um vorsätzlich manipulierte Gefälligkeitserklärungen. Die Darstellung der Deutschen Botschaft in Madrid im Internet, wonach in Spanien lebende Deutsche dort Sozialhilfe erhalten könnten, sei inzwischen berichtigt worden. Der Kläger zu 1 sei schon im Jahr 2009 und auch fortlaufend beim Servicio Social in Santa F vorstellig geworden, um dort Sozialhilfe zu beantragen. Zur Antragstellung zugelassen werde man jedoch nur, wenn eine geprüfte Berechtigung vorliege. Über eine solche Berechtigung verfüge die Familie nicht; dies hätten die Kläger bereits durch die vorgelegte schriftliche Bestätigung der zuständigen spanischen Behörde nachgewiesen. Weder habe die Familie ein Antragsformular erhalten, noch habe die Behörde einen Ablehnungsbescheid erteilt. Das Amt in Ibiza-Stadt habe einen Antrag der Kläger schon nicht angenommen. Auch ein Widerspruch gegen das Schreiben der Regierung der Balearen vom 15.10.2010 sei nicht angenommen worden. Die Interpretation und Übersetzung des im Berufungsverfahren vom Beklagten vorgelegten Schreibens der Regierung vom 12.03.2014 seien ebenfalls unzutreffend. Bei der Balearen- oder der Bezirksregierung könne – entgegen dem Inhalt dieses Schreibens – kein Antrag des Klägers zu 1 vorliegen, weil dieser nicht angenommen worden sei. Auf den Balearen gebe es kein Büro dieser Behörde. Die Anträge würden von den örtlichen Sozialämtern, im Falle der Kläger also vom Sozialamt in Santa F, bearbeitet. Bei positiver Antragstellung werde die Angelegenheit entweder an die Zentrale in Madrid weitergeleitet, oder das örtliche Sozialamt entscheide in eigener Kompetenz. Die Klägerin zu 2 sei im Übrigen – abweichend vom Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren – nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert. Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Kläger weitere Unterlagen, u.a. ein Schreiben der Regierung der Balearen (Ministerium für Soziale Angelegenheiten, Förderung und Einwanderung, Generaldirektion für Soziale Betreuung) mit Registrierung vom 15.10.2010, des Staatssekretariats für soziale Angelegenheiten (Ministerium für Arbeit und Immigration) vom 05.10.2012, ein weiteres Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Nationales Institut der sozialen Sicherheit, Provinzverwaltung von Malaga) vom 05.10.2012, eine Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Hauptschatzamt der Sozialversicherung) vom 02.10.2012 sowie eine ärztliche Stellungnahme des Dr. L vom 09.09.2014 (zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 nach ihrer Rückkehr aus E im August 2011) vorgelegt; auf deren Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2011 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Kläger könnten Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland schon deshalb nicht mehr beanspruchen, weil die Klägerin zu 2 und damit die gesamte Familie nicht an der Rückkehr nach Deutschland gehindert sei. Aufgrund des vorübergehenden Aufenthalts in E im August 2011 sowie des späteren Umzugs innerhalb Spaniens stehe fest, dass die Klägerin zu 2 trotz ihres Gesundheitszustandes reisefähig sei. Die Kläger hätten zudem weiterhin nicht nachgewiesen, in Spanien Sozialhilfe beantragt zu haben. In der von ihnen vorgelegten Bescheinigung der Regierung der Balearen vom 15.10.2010 werde zwar ein Antrag des Klägers zu 1 auf soziale Leistungen erwähnt. Es habe sich dabei jedoch nicht um einen Antrag auf eine beitragslose Sozialleistung gehandelt; insofern legt der Beklagte ergänzend eine Auskunft der Regierung der Balearen (Ministerium für Familie und Soziale Dienste, Generaldirektion für Familie und Kinder) vom 12.03.2014 sowie eine E-Mail der Deutschen Botschaft Madrid, vom 14.03.2014 vor, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Der Senat hat zur weiteren Klärung u.a. die Spanische Botschaft in Berlin, Abteilung für Arbeit und Einwanderung, um Auskunft zu den Voraussetzungen u.a. der spanischen Sozialhilfe gebeten. Wegen der Einzelheiten der Auskunft vom 23.05.2012 wird auf Bl. 151 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
Ferner sind die Kläger im Hinblick auf das von ihnen vorgelegte Schreiben der Regierung der Balearen vom 15.10.2010 um Darlegung gebeten worden, welchen Antrag auf soziale Leistungen der Kläger zu 1 wann gestellt hat. Zugleich wurden sie um Übersendung einer Kopie des Antrags gebeten. Der Kläger zu 1 hat daraufhin mitgeteilt, den Ablauf einer solchen Antragstellung, die nie bearbeitet worden sei, bereits ausführlich erklärt zu haben.
In einem Erörterungstermin vom 20.02.2014 hat der (persönlich erschienene) Kläger zu 1 u.a. Angaben zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 2, zum Umfang ihrer Pflege, zur Flugreise nach Deutschland im August 2011 sowie zum Umzug nach Malaga (via Flugzeug) im Oktober 2011 gemacht. Ferner hat er erklärt, nicht im Besitz einer Kopie des Antrags zu sein, welcher dem Schreiben der Balearen-Regierung vom 15.10.2010 zugrunde liege. Beim Aufsuchen des Amts erhalte man ein Formular ausgehändigt, vervollständige dieses und müsse es sofort wieder abgeben. In der Regel erhalte man anlässlich eines abgelehnten Antrags auch keinen Bescheid; ein solcher werde nur bei positiver Entscheidung erteilt. Daher habe er einen Rechtsanwalt in Spanien mit der offiziellen Antragstellung beauftragt und daraufhin das Schreiben der Regierung der Balearen erhalten. Widerspruch habe er gegen dieses Schreiben nicht erhoben, weil der beauftragte Rechtsanwalt ihm erklärt habe, dass die Sach- und Rechtslage eindeutig sei. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.02.2014 wird im Übrigen verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist als reine Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG) statthaft.
1. Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010, mit welchem der Beklagte (u.a.) die zuletzt ergangenen Leistungsbescheide über die Bewilligung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland für die Zeit "ab dem 01.04.2010" (= Bescheid vom 03.03.2010 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010) mit Wirkung zum 01.11.2010 aufgehoben hat. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Aufhebungsbescheide könnten die Kläger aus den dann weiterhin Regelungswirkung entfaltenden (zuletzt ergangenen) Bewilligungsbescheiden über den 31.10.2010 hinaus Sozialhilfe in der dort zuerkannten Höhe beanspruchen. Diese Dauerverwaltungsakte entfalten über den Kalendermonat April 2010 hinaus Wirkung, weil der Beklagte darin aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (vgl. zu dieser Voraussetzung bei der Auslegung behördlicher Willenserklärungen u.a. BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 8/07 R) ohne zeitliche Begrenzung ("ab dem 01.04.2010") Leistungen zuerkannt hat. Dass der insoweit in erster Linie maßgebliche Verfügungssatz nicht zu Beginn des Bescheides vom 03.03.2010 zu finden ist, ist unerheblich. Den – im Rahmen der Auslegung ergänzend heranzuziehenden – (sonstigen) Gründen der Bescheide lassen sich zudem keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass (erst) in den Folgemonaten (ab Mai 2010) jeweils erneut – etwa konkludent durch faktische Auszahlung – Leistungen hätten bewilligt werden sollen. Dementsprechend hat auch der Beklagte selbst der erfolgten Leistungsbewilligung in der Vergangenheit Dauerwirkung über den Kalendermonat April 2010 hinaus beigemessen; anderenfalls hätte es einer Aufhebung dieser Bescheide nach § 48 SGB X für die Zeit ab November 2010 durch die hier angefochtenen Bescheide nicht bedurft.
2. Die Regelungswirkung der nach § 48 SGB X ergangenen, hier angefochtenen Bescheide ist auch nicht zwischenzeitlich dadurch entfallen, dass die Kläger am 16.08.2011 bei dem Deutschen Generalkonsulat erneut Sozialhilfe beantragt haben. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass die Stadt E den Klägern zu 1, 2 und 4 anlässlich ihres siebentägigen Aufenthalts in Deutschland vorübergehend (vom 22. bis zum 31.08.2011) Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII gewährt hat. Zwar erledigt sich ein Bescheid, mit welchem eine Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, nach § 39 Abs. 2 SGB X, wenn zwischenzeitlich ein neuer Antrag gestellt wurde, für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit (BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R). An einem solchen Bescheid fehlt es vorliegend jedoch.
a) Den beim Generalkonsulat gestellten, auslegungsbedürftigen Antrag vom 16.08.2011 haben die Kläger zwar – abweichend von der Auffassung des Beklagten – nicht mit Schreiben vom 08.09.2011 zurückgenommen; denn jenes Schreiben bezog sich vom Empfängerhorizont her lediglich auf einen bei dem Sozialgericht gestellten Eilantrag der Kläger. Der Antrag wurde jedoch vom Beklagten bislang jedenfalls nicht beschieden.
b) Die (allein) seitens der Stadt E und damit ohnehin durch einen anderen Leistungsträger ergangenen Leistungsbescheide regeln aber lediglich die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII, nicht hingegen die hier in Rede stehende, gemäß § 24 SGB XII an gänzlich andere Voraussetzungen geknüpfte Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Ohnehin erschöpft sich der Regelungsgehalt dieser Bescheide in zeitlicher Hinsicht auf einen Bewilligungszeitraum vom 22. bis zum 31.08.2011.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Kläger können vom Beklagten über den 31.10.2010 hinaus keine Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland beanspruchen.
1. Zu Recht hat der Beklagte die Aufhebung der zuvor ergangenen Leistungsbewilligungsbescheide auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X gestützt, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft ermöglicht. Um eine solche Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft handelt es sich hier; denn der Beklagte hat die früheren Leistungsbewilligungsbescheide in den angefochtenen Bescheiden zum 01.11.2010 aufgehoben, also ab einem Zeitpunkt, der nach Bekanntgabe des angefochtenen Ausgangsbescheides vom 29.07.2010 liegt (vgl. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 18, und zur Maßgeblichkeit des Ausgangsbescheides, nicht hingegen des Widerspruchsbescheides, etwa BSG, Urteil vom 29.04.1998 – B 7 AL 18/97 R).
2. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig ergangen.
a) Der Beklagte war als für die Erbringung der in Rede stehenden Leistungen gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 SGB XII sachlich und örtlich zuständiger überörtlicher Sozialhilfeträger auch für die Entscheidung nach § 48 SGB X zuständig (vgl. § 48 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X). Seine örtliche Zuständigkeit beruht darauf, dass der Kläger zu 1 als ältestes Familienmitglied in E und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten geboren ist (vgl. § 24 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 SGB XII).
b) Der Umstand, dass die Kläger entgegen § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des sie belastenden Aufhebungsbescheides vom 29.07.2010 nicht angehört wurden, ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unschädlich; denn ihnen wurde im Widerspruchsverfahren zu allen wesentlichen Tatsachen, auf welche der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat, rechtliches Gehör gewährt und ein etwaiger Anhörungsmangel daher geheilt. Eines gesonderten Hinweises auf die Äußerungsmöglichkeit sowie auf die maßgeblichen Tatsachen bedarf es insoweit in der Regel nicht (Schütze, a.a.O., § 41 Rn. 15 m.w.N.).
3. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X sind erfüllt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
a) Es handelt sich bei dem zuletzt – für die Zeit ab dem 01.04.2010 – ergangenen Bewilligungsbescheid vom 03.03.2010 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010, welchen der Beklagte durch die hier angefochtenen Bescheide zum 01.11.2010 aufgehoben hat, um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (s.o.).
Dass der Beklagte in dem (Ausgangs-)Bescheid vom 03.03.2010 darüber hinaus (nahezu) sämtliche früheren Leistungsbescheide aufgehoben hat, mit welchen er den Klägern in dem Zeitraum seit Januar 2007 Sozialhilfe zuerkannt hat, ist unschädlich. Diese Aufhebung geht – ebenso wie die eines (auch nach dem Vorbringen des Beklagten) nicht existenten Bescheides vom 20.04.2009 – lediglich "ins Leere"; denn die früheren Bewilligungsbescheide wurden bereits durch die nachfolgend ergangenen Leistungsbescheide, mit denen die Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland jeweils für spätere Zeiträume "neu festgesetzt" wurden, konkludent aufgehoben.
b) In den tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 03.03.2010 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010 vorgelegen haben, ist insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als die Voraussetzungen des § 24 SGB XII (jedenfalls) zum 01.11.2010 entfallen sind.
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland wegen eines der in § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII genannten Hinderungsgründe nicht möglich ist (vgl. § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Dabei richten sich Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (§ 24 Abs. 3 SGB XII). Leistungen in das Ausland werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind (§ 24 Abs. 2 SGB XII).
aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X allerdings – ohne dass es hierauf letztlich ankommt – nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Klägerin zu 2 (und damit die gesamte Familie) nach den Feststellungen des Senats in dem anhängig gewesenen Parallelverfahren (L 20 SO 481/11) bereits in dem dort streitbefangenen Zeitraum (von 2008 bis 2010) nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert war. Bestand das Rückkehrhindernis schon im Zeitpunkt des Erlasses der aufgehobenen Bescheide über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.04.2010, so ist gerade keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten. Dass sich die tatsächlich bereits anfänglich vorhandene Rückkehrfähigkeit erst später – etwa wie hier nach weiteren Ermittlungen – erwiesen hat, ist unbeachtlich; denn entscheidend sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 21/10 R).
Eine Umdeutung der streitbefangenen Bescheide in einen – bei anfänglicher Rechtswidrigkeit allein in Betracht kommenden – Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt des "Nachschiebens von Gründen" (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 21/10 R). Stützt die Behörde ihre Aufhebungsentscheidung (wie hier) auf § 48 SGB X, obwohl § 45 SGB X hätte Anwendung finden müssen, so wäre dies bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur dann unbeachtlich, wenn es einer Ermessenentscheidung nicht bedurfte hätte (vgl. BSG, a.a.O.); denn sowohl eine Umdeutung als auch ein Nachschieben von Gründen ist nur denkbar, wenn der Wesensgehalt des Verwaltungsakts hierdurch nicht verändert wird (vgl. zum Nachschieben von Gründen Schütze, a.a.O., Rn. 12 m.w.N., und zur Umdeutung auch § 43 Abs. 3 SGB X). Vorliegend würde der angefochtene Bescheid durch eine Umdeutung bzw. ein Nachschieben von Gründen aber in seinem Wesensgehalt verändert. Denn § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt – abweichend von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X – auch bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft die Ausübung von Ermessen voraus; der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden jedoch kein Ermessen ausgeübt. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null, welche die fehlende Ermessensausübung unbeachtlich erscheinen ließe (vgl. dazu Schütze, a.a.O.), sind zugleich nicht ersichtlich.
bb) In den Verhältnissen, die bei Erlass der hier maßgeblichen, für die Zeit ab April 2010 Leistungen zuerkennenden Bewilligungsbescheide bestanden, ist jedoch insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als seit dem 01.11.2010 Leistungen des Aufenthaltslandes zu erwarten waren (§ 24 Abs. 2 SGB XII). Das gilt für die Klägerin zu 3 nur bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland am 04.11.2010 (dazu weiter unten), für die übrigen Kläger auch darüber hinaus.
(1) Im Sinne dieser Vorschrift "zu erwarten" sind Leistungen, insbesondere der Sozialhilfeträger des Aufenthaltslandes, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 24 Rn. 22; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 24 SGB XII Rn. 29). Der Annahme einer niedrigeren Wahrscheinlichkeitsstufe (einfache oder hinreichende Wahrscheinlichkeit) steht die mit § 24 SGB XII intendierte generelle Zielsetzung entgegen, Leistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ausschließlich in den gesetzlich bestimmten drei Ausnahmefällen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII) zu erbringen (Hohm, a.a.O.). Andererseits ist eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit schon nach dem eindeutigen Wortlaut ("zu erwarten") nicht zu verlangen (Hohm, a.a.O.).
Für die Beurteilung, ob Leistungen zu erwarten sind, bedarf es einer gerichtlich überprüfbaren Prognoseentscheidung des Trägers der Sozialhilfe (Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 24 Rn. 51; Bieback, a.a.O., Rn. 29; vgl. ferner Hohm, a.a.O., Rn. 23). Dabei reicht indes die rechtliche Verpflichtung des Aufenthaltslandes zur Leistungserbringung – sei es aufgrund innerstaatlicher Regelungen des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen – nicht aus. Weigert sich das Aufenthaltsland rechts- oder vertragswidrig, Fürsorgeleistungen zu erbringen, so greift der Anspruchsausschluss nach § 24 Abs. 2 SGB XII nicht ein (Hohm, a.a.O., Rn. 24; Bieback, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.; vgl. ferner Coseriu, a.a.O., Rn. 52 für den Fall, dass eine öffentliche Stelle Leistungen abgelehnt hat); denn derartige Leistungen müssen auch tatsächlich erwartbar sein. Hat der Betroffene Sozialhilfeleistungen im Ausland schon nicht beantragt, obwohl ein Anspruch hierauf besteht, so sind Leistungen nach § 24 Abs. 2 SGB XII hingegen nicht zu erbringen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.03.2011 – L 12 SO 634/10 B ER; ferner Bieback, a.a.O., Rn. 31); denn dann hat der Betroffene nicht alles ihm Zumutbare getan, um seinen Leistungsanspruch zu verwirklichen.
Ausgehend von der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung war es vorliegend schon im Zeitpunkt der Leistungseinstellung überwiegend wahrscheinlich, dass den Klägern nach fünfjährigem dauerhaften Aufenthalt in Spanien (am 22.07.2010) und damit auch ab dem 01.11.2010 Anspruch auf spanische Sozialhilfe zustand. Es lässt sich zudem (auch in der Rückschau) nicht feststellen, dass die spanischen Behörden den Klägern entsprechende Leistungen trotz Antragstellung rechts- oder vertragswidrig versagt hätten.
(a) Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die Kläger spätestens ab dem 01.11.2010 spanische Sozialhilfe beanspruchen konnten. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass die Kläger seither die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, ihnen spanische Sozialhilfe also dem Grunde nach mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zustand. Dass sie – insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger eigener Einkünfte – auch der Höhe nach leistungsberechtigt, also bedürftig waren, ist hingegen nicht erforderlich; denn Art und Maß der Leistungserbringung richten sich gemäß § 24 Abs. 3 SGB XII nach den Verhältnissen des Aufenthaltslandes. Leistungen, die über Art und Umfang der Leistungen in Spanien hinausgehen, muss der deutsche Sozialhilfeträger daher grundsätzlich nicht erbringen. Den Betroffenen steht kein Wahlrecht zwischen der Sozialhilfe nach § 24 SGB XII und Leistungen nach den rechtlichen und sonstigen Verhältnissen des Aufnahmelandes zu (vgl. zu letzterem u.a. Hohm, a.a.O., Rn. 21 und BT-Drucks. 15/176 S. 6).
Zu Recht ist der Beklagte im Rahmen seiner Prognoseentscheidung davon ausgegangen, dass die Kläger (spätestens) zum 01.11.2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Erhalt spanischer Sozialhilfe erfüllten; denn sie hielten sich seit dem 21.07.2005 und damit zum 01.11.2010 bereits über einen Zeitraum von fünf Jahren in Santa F (Ibiza) auf und waren dort gemeldet. Entgegen dem Vorbringen der Kläger setzt spanische Sozialhilfe auch nicht voraus, dass der Betroffene Beiträge zur dortigen Rentenversicherung oder zu einem sonstigen dortigen Sozialversicherungssystem entrichtet hat. Es bedarf vielmehr – neben der Antragstellung und einer Anmeldung – lediglich eines Mindestaufenthalts in Spanien, der sich an dem damaligen Wohnort der Kläger jedenfalls nach der Verwaltungspraxis der örtlichen Behörden auf fünf Jahre belief.
(aa) Dass es sich bei der spanischen Sozialhilfe um eine beitragslose Leistung handelt, steht insbesondere nach den übereinstimmenden Auskünften der Spanischen Botschaft in Berlin vom 01.07. und 19.11.2010, der Deutschen Botschaft in Madrid vom 27.07.2010 sowie des Deutschen Generalkonsulats Barcelona vom 08.03.2010 fest, welche der Beklagte im Verwaltungsverfahren beigezogen hat und die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat. Die Richtigkeit der dortigen Angaben wird durch die im Berufungsverfahren beigezogene Auskunft der Spanischen Botschaft in Berlin vom 23.05.2012 bestätigt. Danach handelt es sich bei der spanischen Sozialhilfe (= auf den Balearen "renta minima de inserción", in Andalusien "salario social") um eine Leistung, die von der jeweiligen regionalen Regierung geregelt und bewilligt wird, und die lediglich eine Meldung, z.T. auch eine Wohnsitznahme in der jeweiligen Provinz für eine gewisse Dauer, nicht hingegen die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. die vorherige Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfordert.
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob Hilfebedürftige, die (wie zunächst die Kläger) auf den Balearen wohnen, nicht – wie in anderen Provinzen Spaniens – erst nach fünfjährigem Aufenthalt, sondern bereits sechs Monate nach Wohnsitznahme spanische Sozialhilfe beanspruchen können (so die Auskunft der Spanischen Botschaft vom 23.05.2012). Gleiches gilt für die Frage, ob es eines Mindestaufenthalts in der jeweiligen Provinz bei Minderjährigen bzw. solchen Personen, die Minderjährige unterhalten, nicht bedarf (vgl. die Auskunft der Spanischen Botschaft vom 19.11.2010); denn der Senat hält es im Hinblick auf die Auskünfte der Sozialbehörde am damaligen Wohnort der Kläger (Santa F) für überwiegend wahrscheinlich, dass die Kläger – unabhängig von einer etwaigen früheren Leistungsverpflichtung der Regionalregierung – erst nach fünfjährigem Aufenthalt auf Ibiza tatsächlich Zugang zum spanischen Sozialhilfesystem hätten erhalten können. Denn bereits unter dem 27.01.2006 hatte die Stadt Santa F dem Beklagten insofern mitgeteilt, dass eine beitragsunabhängige "Rente", welche für die Klägerin zu 2 allein in Betracht komme, einen legalen Aufenthalt auf spanischem Territorium von mindestens fünf Jahren voraussetze. An der diesbezüglichen Verwaltungspraxis der örtlichen Behörden hat sich nachfolgend nichts geändert. Der Senat entnimmt dies der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen, ebenfalls urkundenbeweislich verwerteten E-Mail eines Mitarbeiters des Deutschen Generalkonsulats in Barcelona vom 08.03.2010, welche den entsprechenden Inhalt eines Telefonats mit der zuständigen Sozialbehörde in Santa F wiedergibt.
Keine andere Beurteilung ergibt sich im Übrigen im Hinblick auf das EFA vom 11.02.1953, dem sowohl Spanien als auch Deutschland beigetreten sind. Auch aus Art. 1 EFA hatten die Kläger "dem Grunde nach" Leistungen erst nach fünfjährigem Aufenthalt von den örtlichen Behörden zu erwarten. Zwar entsprechen Voraussetzung, Art und Umfang der Fürsorgeleistungen nach Art. 1 EFA den Leistungen, die den eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Auch diese Leistungen werden nach den Erfahrungen des Deutschen Generalkonsulats jedoch (tatsächlich) erst nach fünfjährigem dortigen Aufenthalt erbracht (vgl. die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.09.2009).
Dass die Klägerin zu 2 von der örtlichen Sozialbehörde bereits zuvor vorübergehend (von Dezember 2008 bis April 2009) Gutscheine zum Erwerb von Lebensmitteln und Hygieneartikeln erhalten hat, lässt eine andere Beurteilung nicht zu; denn es handelte sich dabei – der Auskunft der Stadtverwaltung Santa F vom 21.04.2009 folgend – offenbar um eine freiwillige Leistung im Sinne einer Nothilfe ("Primärversorgung"), welche der Klägerin zu 2 u.a. aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage gewährt wurde.
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger nach ihrem Umzug von Ibiza nach Malaga (Andalusien) im Oktober 2011 dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf spanische Sozialhilfe gehabt hätten; denn nach der zweitinstanzlich eingeholten Auskunft der Spanischen Botschaft in Berlin vom 23.05.2012 setzt die Gewährung spanischer Sozialhilfe an Familienverbände in Andalusien – neben Bedürftigkeit – lediglich voraus, dass die Familie unter derselben Anschrift in Andalusien gemeldet ist und bereits ein Jahr oder länger vor Antragstellung eine Familie bildete. Diese Voraussetzung erfüllten die Kläger zu 1, 2 und 4 jedoch schon im Zeitpunkt ihres Umzugs.
(bb) Die von den Klägern im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen spanischer Stellen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erwähnten Auskünfte in Zweifel zu ziehen. Ihnen lässt sich schon nicht entnehmen, dass die spanische Sozialhilfe über die genannten Voraussetzungen hinaus eine zuvor ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. die Entrichtung von Beiträgen erfordert.
Soweit verschiedene öffentliche Stellen in Spanien in den übersandten Bescheinigungen schriftlich bestätigen, dass die Kläger zu 1 und 2 von dort keine Leistungen beziehen bzw. bezogen haben und auch nicht bezugsberechtigt sind, betreffen diese Schreiben/Auskünfte entweder nicht die spanische Sozialhilfe (so das Schreiben des Leiters des Büros für Leistungen des Arbeitsamtes des öffentlichen Dienstes, Hauptstelle Ibiza, vom 13.10.2010, des Direktors der Leistungsabteilung der öffentlichen Stelle für Arbeit, Leistungsabteilung Ibiza, vom 10. oder 13.10.2010, die Bescheinigung des Regionalleiters des Nationalen Instituts für Soziale Angelegenheiten, Regionaldirektion der Balearen, vom 03.12.2010, die Auskunft der Abteilung für Arbeit und Migration der Botschaft von Spanien – wohl – aus August 2009, das Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Hauptschatzamt der Sozialversicherung, vom 02.10.2012, das Schreiben des Staatssekretariats für soziale Angelegenheiten des Ministeriums für Arbeit und Immigration vom 05.10.2012, der Auszug aus www.spanienclub.de und die Arbeitshilfe des Deutschen Caritasverbandes). Oder sie geben keine Auskunft darüber, aus welchen Gründen die Kläger keine Sozialhilfe erhalten (so die Bescheinigung des Leiters des Amtes für Unterstützungsleistungen beim Amt für Soziales, Förderung und Immigration, Balearen, vom 07.12.2010).
Ebenso wenig lässt das Schreiben der Regierung der Balearen (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Förderung und Einwanderung, Generaldirektion für soziale Betreuung) mit Registrierung vom 15.10.2010 den Rückschluss zu, dass spanische Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn zuvor (Sozialversicherungs-)Beiträge erbracht wurden. Zwar wird darin die Bearbeitung eines Antrags des Klägers zu 1 auf "soziale Leistungen" mit der Begründung abgelehnt, dass er weder in der dortigen Gemeinde noch in Spanien Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe. Es ist jedoch schon nicht erkennbar, dass sich das Schreiben auch zu den Voraussetzungen der spanischen Sozialhilfe verhält. Zudem lag der Auskunft – dem Schreiben der Regierung der Balearen (Ministerium für Familie und Soziale Dienste) vom 12.03.2014 folgend – kein Antrag des Klägers zu 1 auf spanische Sozialhilfe zugrunde. Nach der dem Schreiben beigefügten Empfangsbestätigung der Regierung der Balearen vom 17.09.2010 handelte es sich vielmehr um einen allgemeinen, bei der Arbeitsvermittlung der Balearen in Ibiza gestellten, an "sonstige Verwaltungsbehörden" gerichteten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, aus der hervorgehen sollte, ob der Kläger zu 1 bzw. die Familie Anspruch auf Erhalt von Leistungen besitze oder diese zu irgendeinem Zeitpunkt in Spanien bezogen habe.
Soweit der Direktor des Nationalen Instituts der sozialen Sicherheit, Provinzverwaltung von Malaga, Ministerium für Arbeit und Soziales, unter dem 05.10.2012 bescheinigt, dass der Kläger zu 1 im Register für öffentliche Sozialangelegenheiten nicht als Berechtigter auf "Leistungen des sozialen Sicherungssystems sowie anderer allgemeiner staatlicher Sozialleistungen" aufgeführt wird, bleibt schon unklar, um welche Leistungen es sich hierbei konkret handelt. Zudem lässt der Umstand, dass der Kläger zu 1 nicht als Berechtigter in dem dortigen Register geführt wird, nicht den Schluss zu, dass er die Voraussetzungen für den Erhalt der spanischen Sozialhilfe nicht erfüllt.
Soweit die Kläger ferner auf angeblich inzwischen berichtigte Hinweise auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Madrid Bezug nehmen, nach denen der spanische Staat für die Kläger nicht zuständig und von dort keine Hilfe zu erwarten sei, lässt sich dies dem Internetauftritt der Deutschen Vertretungen in Spanien (Stand November 2012; unter www.madrid.diplo.de/Vertretungen/madrid/de/05/Leben und Arbeiten) nicht entnehmen. Danach können vielmehr auch Residenten aus einem EU-Mitgliedstaat spanische Sozialhilfe beanspruchen, wenn auf Arbeitslosengeld oder -hilfe kein Anspruch (mehr) besteht.
Einzig die "Europa-Beratung" führt in einer E-Mail vom 29.02.2012 zwar aus, dass Anspruch auf spanische Sozialhilfe nur bestehe, wenn zuvor Beiträge in das spanische Sozialsystem geleistet worden seien. Diese allgemeine Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der hiervon abweichenden und im Wesentlichen übereinstimmenden Auskünfte der sachnäheren Deutschen bzw. der Spanischen Botschaft sowie der örtlichen Sozialbehörde in Santa F zu erschüttern. Das gilt umso mehr, als die Europa-Beratung in ihrer E-Mail selbst darauf hinweist, dass es sich bei ihr um einen unabhängigen Ratgeber handele, der nicht die Auffassung der Europäischen Kommission, einer anderen Einrichtung der EU oder ihrer Mitarbeiter widerspiegele.
(b) Es lässt sich zudem nicht feststellen, dass den Klägern die (ihnen somit seit dem 01.11.2010 überwiegend wahrscheinlich dem Grunde nach zustehenden) spanischen Sozialhilfeleistungen seither rechts- bzw. vertragswidrig versagt wurden, obwohl sie diese beantragt haben.
Die – insofern darlegungs- und beweispflichtigen (dazu weiter unten) – Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen, an der Durchsetzung eines solchen Anspruchs gehindert gewesen zu sein. Die pauschale Behauptung, einen Antrag auf spanische Sozialhilfe gestellt zu haben, welcher von der spanischen Behörde jedoch nicht angenommen worden sei, reicht insofern nicht aus.
(aa) Die Kläger haben schon nicht konkret dargelegt, wann sie spanische Sozialhilfe für die hier streitbefangene Zeit (ab dem 01.11.2010) beantragt haben wollen. Zwar hat der Kläger zu 1 unter dem 17.11.2010 erklärt, die Familie sei "seit Januar 2009" bzw. – so seine Angaben im Verlauf des Klageverfahrens – auch fortlaufend bei dem Servicio Social in Santa F vorstellig geworden und habe entsprechende Leistungen beantragt. Zu welchem konkreten Zeitpunkt ein solcher Antrag gestellt worden sein soll, bleibt jedoch unklar. Das gilt vor allem für die Frage, ob und ggf. wann die Kläger sich nach Juli 2010 (als dem Zeitpunkt, zu dem sie nach fünfjährigem Aufenthalt auf spanischem Territorium erstmals Zugang zu einer solchen Leistung hatten, s.o.) an das – für die Feststellung der Bedürftigkeit zuständige (vgl. die Auskunft der Spanischen Botschaft in Berlin vom 01.07.2010) – lokale Bürgeramt (ayuntament) oder eine andere Behörde gewandt haben. Auf die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Regierung der Balearen vom 15.10.2010 an die Kläger gerichtete Anfrage des Senats, welchen darin erwähnten "Antrag auf soziale Leistungen" der Kläger zu 1 wann gestellt hat, hat dieser lediglich ausweichend reagiert, ohne konkret darzulegen, zu welchem Zeitpunkt er sich mit welchem konkreten Begehren an welche Behörde gewandt hat.
bb) Darüber hinaus fehlt es an Nachweisen eines solchen, auf die Gewährung spanischer Sozialhilfe gerichteten Antrags. Die zahlreichen schriftlichen Bescheinigungen diverser spanischer Stellen/Behörden, welche die Kläger im Verlauf des Streitverfahrens übersandt haben, sind insofern zum Nachweis ungeeignet. Denn sie beziehen sich schon nicht auf die spanische Sozialhilfe (s.o.) und verhalten sich zudem im Wesentlichen zu der Frage, ob die Kläger bestimmte sonstige Leistungen beanspruchen können.
Insbesondere lässt sich dem bereits erwähnten Schreiben der Regierung der Balearen (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Förderung und Einwanderung, Generaldirektion für soziale Betreuung) mit Registrierung vom 15.10.2010 nicht entnehmen, dass die Kläger Leistungen der – für sie allein in Betracht kommenden – spanischen Sozialhilfe beantragt haben. Zwar wird – einzig – in diesem Schreiben ein "Antrag auf soziale Leistungen" erwähnt. Ein derart pauschaler Antrag, der nicht konkret auf die Gewährung spanischer Sozialhilfe gerichtet ist, reicht zum Nachweis der behaupteten Antragstellung jedoch nicht aus. Das gilt umso mehr, als dieser Bescheinigung – wie bereits dargelegt – noch nicht einmal ein Leistungsantrag zugrunde lag, sondern der Kläger zu 1 lediglich die Ausstellung einer Bescheinigung beantragt hatte, aus der hervorgehen sollte, ob er Anspruch auf Erhalt von Leistungen besitze oder derartige Leistungen zu irgendeinem Zeitpunkt in Spanien bezogen habe (s.o.).
cc) Es lässt sich im Übrigen auch nicht feststellen, dass die Kläger faktisch daran gehindert waren, ihren Anspruch auf spanische Sozialhilfe durchzusetzen, insbesondere, dass das örtlich zuständige lokale Bürgeramt (ayuntament) bzw. der Servicio Social die Annahme eines solchen Antrags rechtswidrig verweigert hätte. Haben die Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen, wann sie dort für die hier in Rede stehende Zeit spanische Sozialhilfe beantragt haben, so bleibt auch die behauptete Weigerung der Entgegennahme eines solchen Antrags unsubstantiiert; denn insofern fehlt ebenfalls konkreter Sachvortrag, wann welcher Antrag der Kläger zurückgewiesen wurde. Zudem hat der Kläger zu 1 jedenfalls anlässlich seines "Antrags auf soziale Leistungen", den er am 17.09.2010 bei der Arbeitsvermittlung der Balearen in Ibiza gestellt hat, eine Empfangsbestätigung erhalten (s.o.), obwohl er auch insofern zuvor behauptet hatte, die Regierung der Balearen habe seinen Antrag schon nicht angenommen. Entsprechendes hatte der Kläger zu 1 im Übrigen zunächst auch im Hinblick auf seinen Widerspruch gegen das Schreiben der Regierung vom 15.10.2010 vorgetragen, dieses Vorbringen in dem zweitinstanzlich durchgeführten Erörterungstermin unter dem 20.02.2014 allerdings nicht aufrechterhalten. Die auf dem sehr pauschalen und auch uneinheitlichen Vorbringen der Kläger beruhenden Zweifel des Senats an der Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben werden schließlich dadurch verstärkt, dass die Kläger im Verlauf des Streitverfahrens – auch unter Einschaltung eines Rechtsbeistandes – eine Vielzahl schriftlicher Bescheinigungen vorgelegt haben, welche sich zu den Voraussetzungen diverser spanischer (Sozialversicherungs-)Leistungen bzw. einer fehlenden Anspruchsberechtigung der Kläger verhalten. Dass ihnen dies hingegen für eine hier in Rede stehende Beantragung spanischer Sozialhilfe trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen sein soll, erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel.
(dd) Der Senat verkennt bei alldem nicht, dass es grundsätzlich dem Beklagten obliegt, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X nachzuweisen, weil er hieraus eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will (vgl. insoweit zu § 45 SGB X u.a. BSG, Urteil vom 24.05.2006 – B 11a AL 7/05 R m.w.N.). Für Vorgänge, welche in der persönlichen oder in der Verantwortungssphäre des Bürgers wurzeln – wie hier die Beantragung von Sozialhilfe – trägt jedoch der Bürger selbst die Darlegungs- und Beweislast (vgl. zur Umkehr der Beweislast nach der sog. Sphärentheorie BSG, a.a.O., Rn. 33). Das gilt im Übrigen auch im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger, das lokale Bürgeramt bzw. der Servicio Social habe ihre Anträge auf spanische Sozialhilfe nicht angenommen. Zwar mag der Nachweis einer sog. negativen Tatsache nur mit größerer Mühe erbracht werden können. Dies entbindet die Kläger jedoch nicht davon, die entsprechenden Umstände zumindest konkret darzulegen. Fehlt es hieran, so ist auch der Senat nicht gehalten, gleichsam "ins Blaue hinein" zu ermitteln, ob und ggf. wann die Kläger bei wem welche Leistungen beantragt haben bzw. welche Behörde welchen Antrag zu welchem Zeitpunkt abgelehnt hat.
(dd) Ohne dass der Senat dies letztlich entscheiden müsste, erscheint es im Übrigen mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Kläger ohnehin unwahrscheinlich, dass ihnen spanische Sozialhilfe (lediglich) rechts- oder vertragswidrig verweigert wurde; denn die Kläger waren nach den insofern allein maßgebenden Gegebenheiten im Aufenthaltsland (vgl. § 24 Abs. 3 SGB XII) offenbar schon seit dem 01.11.2010 nicht bedürftig.
Nach den Auskünften der Deutschen Botschaft in Madrid vom 30.04. und 15.06.2010 beliefen sich die Höchstsätze der spanischen Sozialhilfe im Jahr 2010 bei einem Dreipersonenhaushalt auf 555,00 EUR (370,00 EUR für den Haushaltsvorstand, die folgende Person 111,00 EUR und für jede weitere Person 74,00 EUR), bei einem Vierpersonenhaushalt somit auf 629,00 EUR. Im Jahr 2011 betrug der Höchstbetrag der spanischen Sozialhilfe – der Auskunft der Spanischen Botschaft in Berlin vom 23.05.2012 folgend – 776,57 EUR. Dabei erhielt der Leistungsempfänger eine Grundleistung i.H.v. 396,00 EUR zuzüglich 118,90 EUR (30 % der Grundleistung) für das erste Familienmitglied, 79,26 EUR (= 20 % der Grundleistung) für das zweite und 39,63 EUR (10 % der Grundleistung) für das dritte Familienmitglied. Hinzu kommt eventuell ein Mietanteil, der sich im Hinblick auf eine in Spanien vorausgesetzte "Großfamilien-Mentalität" und einem damit verbundenen kostenfreien Wohnen im Familienverbund bei einer vierköpfigen Familie auf einen Betrag i.H.v. 100,00 EUR bis 200,00 EUR beschränkt (so die Auskunft der deutschen Botschaft in Madrid vom 30.04.2010).
Die Kläger dürften jedoch schon seit November 2010 in der Lage gewesen sein, diesen Bedarf mit Hilfe ihrer monatlichen Einkünfte zu decken. Das gilt nicht nur für die Zeit ab Bewilligung der vorgezogenen Altersrente des Klägers zu 1 durch Bescheid vom 20.09.2011, sondern auch für die vorausgegangene Zeit; denn die Familie verfügte (selbst unter Außerachtlassung der finanziellen Unterstützung durch den im Februar 2014 verstorbenen, bis dahin in der Wohnung der Kläger lebenden Vater der Klägerin zu 2) schon seit November 2010 über ein monatliches Einkommen i.H.v. insgesamt ca. 1.460,00 EUR (= Erwerbsminderungsrente der Klägern zu 2 i.H.v. ca. 590,00 EUR, Pflegegeld aus der Pflegeversicherung i.H.v. 685,00 EUR sowie Kindergeld für die Klägerin zu 4 i.H.v. 184,00 EUR). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der später bewilligten vorgezogenen Altersrente des Klägers zu 1 i.H.v. ca. 400,00 EUR beliefen sich die Einkünfte ab Oktober 2011 sogar auf ca. 1.870,00 EUR pro Monat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das aus der Pflegeversicherung der Klägerin zu 2 gezahlte Pflegegeld im Falle einer Sozialhilfegewährung in Deutschland nach §§ 82 ff. SGB XII anrechnungsfreies Einkommen wäre; denn auch die Einsatzpflicht von Einkommen und Vermögen richtet sich im Fall der Kläger gemäß § 24 Abs. 3 SGB XII nicht nach deutschen Gegebenheiten, sondern allein nach den Verhältnissen in Spanien. Unter Zugrundelegung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünfte der Deutschen Botschaft Madrid vom 14. und 15.06.2010 werden in Spanien jedoch sämtliche Zahlungen aus Deutschland – mithin auch das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung – als Einkommen gewertet und von einer in Spanien gezahlten Hilfe in Abzug gebracht.
Eine sozialhilfeweise Aufstockung des den Klägern verfügbaren Einkommens unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Insbesondere lässt sich ein – über die im Aufenthaltsland vorgesehenen Bemessungsregelungen hinausgreifender – Anspruch nicht auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Urteile vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 2/09 und 4/09 sowie vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 2/11) stützen (a.A. möglicherweise Coseriu, a.a.O., § 24 Rn. 55). Der ggf. anspruchsverschaffende Geltungsbereich dieses Grundrechts ist in räumlicher Hinsicht von vornherein auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit auf das Inland beschränkt. Das gilt jedenfalls und umso mehr, als bei einem EU-Mitgliedstaat wie Spanien von der Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze und nicht zuletzt mit Blick auf das EFA von der Einhaltung sozialer Mindeststandards auszugehen ist. Entspricht es der Lebensentscheidung der Kläger, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland zu nehmen, so sind sie auf die Fürsorgeverhältnisse im Aufenthaltsland verwiesen; sie haben deshalb von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf Ausgleich von im Vergleich zu Deutschland bestehenden sozialhilferechtlichen Schlechterstellungen durch deutsche Sozialhilfeleistungen ins Ausland.
(2) War somit im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB XII (rechtlich wie tatsächlich) zu erwarten, dass die Kläger ab dem 01.11.2010 dem Grunde nach Anspruch auf Erhalt spanischer Sozialhilfeleistungen haben, so gilt dies für die Klägerin zu 3 – anders als für die Kläger zu 1, 2 und 4 – zwar nur für die Zeit bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland am 04.11.2010; denn während die Kläger zu 1, 2 und 4 sich lediglich im August 2011 kurzzeitig und von Beginn an mit dem Willen, möglichst umgehend nach Spanien zurückzukehren, in E aufgehalten haben, hat die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien durch ihre Rückkehr nach Deutschland dauerhaft aufgegeben. Hierdurch ist jedoch eine (weitere) wesentliche Änderung eingetreten, die für die Zeit ab dem 04.11.2010 einen Anspruch der Klägerin zu 3 auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland weiterhin ausschließt (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII); denn die Klägerin zu 3 lebt seither dauerhaft in Deutschland und hat dort ihren sozialen Mittelpunkt (vgl. zu dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der in § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII – soweit ersichtlich – unstreitig abweichend von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I definiert wird, u.a. Bieback, a.a.O., § 24 SGB XII Rn. 13 ff., und Berlit in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 5, beide unter Hinweis auf BVerwG vom 31.08.1995 – 5 C 11.94; ferner Hohm, a.a.O., § 24 Rn. 6 m.w.N.).
c) Da der Beklagte die vorherigen Bewilligungsbescheide (nur) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat (s.o.), müssen vorliegend im Übrigen weder die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X (= Änderung rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) erfüllt sein, noch bedarf es der Ausübung von Ermessen (vgl. den Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X "ist").
d) Ebenso wenig sind bei einer Aufhebung für die Zukunft die in § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 bis 5 SGB X vorgesehenen Fristen einzuhalten (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rn. 34). Im Übrigen ist sowohl die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, welche mit Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beginnt, als auch die mit Bekanntgabe des aufgehobenen Bescheides beginnende Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X gewahrt. Kenntnis der insofern maßgeblichen Tatsachen erlangte der Beklagte erst durch die Auskünfte der Spanischen Botschaft in Berlin und der Deutschen Botschaft in Madrid aus Juli 2010 sowie des Deutschen Generalkonsulats Barcelona aus März 2010.
Hat der Beklagte die Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland somit zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X zum 01.10.2011 eingestellt, so kann offen bleiben, ob der Anspruch der Kläger nach § 24 SGB XII durch die Rückkehr nach Deutschland (der Klägerin zu 3 am 04.11.2010 und der übrigen Kläger vom 19. bis 25.08.2011) kraft Gesetzes entfallen ist und es einer Aufhebung der zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide nach § 48 SGB X seither nicht bedurfte.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
C) Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 21.02.2017
Zuletzt verändert am: 21.02.2017