Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.05.2007 betreffend die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Beschluss vom 30.05.2007 hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin vom 29.05.2007, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine andere, ihren körperlichen Einschränkungen entsprechende Unterkunft bereitzustellen, abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Antragstellerin hat es mit Beschluss vom 12.06.2007 nicht abgeholfen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin (Sozialhilfeträger) schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Antragstellerin derzeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht. Der Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.06.2007, keine laufenden Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, hat sich nach einer Anfrage des Senats bei der ARGE Köln nicht bestätigt; insoweit wird auf die Schreiben der ARGE Köln vom 17. und 18.07.2007 Bezug genommen. Zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gehören nach § 22 SGB II auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Im Rahmen dieses Leistungsanspruches kann die Antragstellerin – die nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin in der Vergangenheit mehrfach ihr von der Fachstelle Wohnen angebotene Unterkunftsalternativen zurückgewiesen hat – sich mit dem Leistungsträger nach dem SGB II auseinandersetzen, in welchem Umfang ggf. Kosten für eine andere Unterkunft übernommen werden können. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten wäre, sich nach einer entsprechenden, kostenangemessenen Wohnung selbst umzusehen. Die von der Antragstellerin mit dem Hinweis, sie sei Backpackerin, gewünschte Zuweisung in eine Jugendherberge kommt schon deshalb nicht in Betracht, da das Deutsche Jugendherbergswerk (DJH) keine Dauerunterkünfte als Wohnungsersatz zur Verfügung stellt; ohnehin könnte ohne ein Einverständnis des DJH keine Zuweisung eines Mieters erfolgen.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Bereitstellung einer Wohnung ergibt sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus § 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. der zu dieser Vorschrift erlassenen Verordnung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Dies können nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sein; § 1 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bestimmt, dass besondere, eine Überwindung sozialer Schwierigkeiten erfordernde Lebensverhältnisse bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung bestehen. § 4 der Verordnung konkretisiert insoweit, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung vor allem in der erforderlichen Beratung und persönlichen Unterstützung bestehen. Eine solche Beratung ist der Antragstellerin jedoch, soweit dies im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens feststellbar ist, bereits zuteil geworden; denn sie hat bereits mehrfach ihr angebotene Unterkunftsalternativen abgelehnt.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass ein besonderes Eilbedürfnis nicht feststellbar ist, nachdem die Antragstellerin nunmehr bereits seit ca. drei Jahren im Hotel "T" (städt. Notunterkunft) wohnt. Hiergegen spricht auch nicht ein Grad der Behinderung (GdB) von 30, der der Antragstellerin nach ihrem Vortrag vornehmlich wegen Wirbelsäulenleiden zuerkannt ist. Wenn die Antragstellerin vorträgt, sie habe dort nur ein unzumutbar kleines Zimmer zur Verfügung, so mag sie sich – orientierend an den Kostenangemessenheitskriterien des örtlichen SGB II-Leistungsträgers und in Abstimmung mit diesem – um eine Wohnung am Wohnungsmarkt bemühen; bei diesem Leistungsträger kann sie – die auf Fehlen eines angemessenen Bettes und einer Kochplatte hinweist – auch klären, ob ihr insoweit eine einmalige Leistung für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zusteht. Wenn sie vorträgt, im Hotel "T" werde ihr nicht einmal ein Frühstück gegeben, so muss sie sich vergegenwärtigen, dass es sich bei ihrer jetzigen Unterkunft trotz der Bezeichnung als "Hotel" nicht um ein Hotel mit entprechendem Mahlzeitenservice handelt, sondern nur um eine Unterkunft; der Antragstellerin ist es wie jedem anderen Grundsicherungsempfänger auch durchaus zuzumuten, sich selbst um ihr Frühstück zu kümmern, für dessen Kosten sie aus ihren Regelleistungen aufzukommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.08.2007
Zuletzt verändert am: 09.08.2007