Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin zu Recht als landwirtschaftliche Unternehmerin veranlagt hat.
Die am 00.00.2000 verstorbene Mutter der Klägerin, Frau N F, war als Eigentümerin eines 1,26 Hektar (ha) großen Grundstücks in J, H, Flur 00, Flurstück 00, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (WLBG), zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) veranlagt.
Im April 2000 teilte die Klägerin der WLBG mit, sie sei Erbin ihrer verstorbenen Mutter, bewirtschafte die Flächen aber nicht und "kündige" deshalb die Versicherung.
Die sodann auf Veranlassung der WLBG vor Ort durchgeführten Ermittlungen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) ergaben, dass "direkt am Haus" (S 0 in J) ein Grundstück liegt, auf dem die Klägerin ein Damwildgehege betreibt. Laut Auskunft der unteren Landschaftsbehörde wurde die Genehmigung für dieses Gehege bereits im Februar 1999 erteilt. Das Finanzamt J teilte der Beklagten unter dem 08.03.2002 mit, dass für die Klägerin nunmehr ein Flächenbestand von 0,61 ha geführt werde. Die übrigen Anteile des ursprünglich 1,26 ha großen Grundstücks waren in den Besitz anderer Personen übergegangen. Zum Damwildgehege erklärte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.01.2002, sie habe die Tiere im Sommer 2001 von einem Bekannten ihres Ex-Ehemannes übernommen. Der Bekannte habe damals die Damhirsche von ihrer Mutter übernommen, als diese (im Sommer 1998) zum Pflegefall geworden sei. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz mit der Beklagten, die ihre Absicht kund tat, die Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin zur gesetzlichen UV zu veranlagen, vertrat diese die Auffassung, sie betreibe (auch) mit dem Damwildgehege kein landwirtschaftliches Unternehmen i.S.d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Siebten Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII), denn es handele sich dabei um kein Unternehmen zum Zwecke der Aufzucht von Hirschen oder zum Zwecke der Mast oder Gewinnung tierischer Produkte. Sie besitze diese Tiere einfach, ohne eines der genannten Unternehmensziele zu verfolgen. Sie erziele aus den Damhirschen keine Vor- und Nachteile und sei damit auch keine Unternehmerin i.S.d. § 136 SGB VII. Sie wende keine erhebliche Arbeitskraft auf und der Grund und Boden werde nicht regelmäßig bewirtschaftet. Als MTA übe sie einen völlig anderen Beruf aus, der nichts mit der Unternehmenstätigkeit zu tun habe. Vielmehr schlachte sie einmal im Jahr zwei bis drei Tiere, um sie ausschließlich selbst zu verzehren. Sie erziele damit keinen Gewinn durch eine Veräußerung. Diese Erzeugnisse dienten ausschließlich dem eigenen Haushalt. Von einer Pflichtmitgliedschaft sei mithin nicht auszugehen.
Mit Bescheid vom 03.04.2002 veranlagte die Beklagte die Klägerin zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Nordrhein-Westfalen (NRW) mit einer Unternehmensfläche von 0,61 ha LN (landwirtschaftliche Nutzfläche) gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und führte u.a. aus, ein Unternehmen der Landwirtschaft liege immer dann vor, wenn eine auf Dauer angelegte planmäßige Flächennutzung in Form von Ackerbau, Heugewinnung, Weidewirtschaft oder auch zur Erhaltung des Kulturzustandes einer landwirtschaftlichen Fläche erfolge; gleiches gelte für Waldnutzung im Sinne des Landesforstgesetzes. Der Inhaber des Unternehmens müsse demnach über Grund und Boden verfügen, der unter seiner Leitung genutzt werde, sei es als Eigentümer, Pächter oder in sonstiger Weise. Auf die Größe der Grundstücke komme es dabei nicht an. Auch die Nutzung von Kleinstflächen könne ein landwirtschaftliches Unternehmen darstellen. Unternehmer im Sinne der landwirtschaftlichen UV sei derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis zum Vor- oder zum Nachteil gereiche, also derjenige, der das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens trage. Dabei setze der Unternehmerbegriff keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit oder gar einen Geschäftsbetrieb voraus. Unternehmer sei auch derjenige, der letztendlich die Entscheidungen im Unternehmen treffe und für die entstehenden Kosten (z.B. bei Zaunreparaturen, Tierarztkosten, Futterkosten) aufkomme. Die entstehenden Kosten bei einer Damwildhaltung stellten bezüglich des wirtschaftlichen Ergebnisses einen Nachteil dar. Damit unterliege in der Regel auch eine aus Liebhaberei oder Hobbygründen betriebene Flächennutzung der Versicherungspflicht. Die von der Klägerin betriebene Damwildhaltung und die damit verbundene Flächennutzung in Form von Weidewirtschaft stelle ein Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII dar.
Zur Begründung ihres am 26.04.2002 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin – neben der Wiederholung bisherigen Vorbringens – vor, durch das Damwild entstünden ihr überhaupt keine Kosten, und zwar Futterkosten deshalb nicht, weil das Wild durch Brote u.ä. gefüttert werde, die ihr von Nachbarn kostenlos überlassen würden, und Tierarztkosten deshalb nicht, weil die Tiere nicht wie Hunde oder Katzen zum Arzt gebracht werden müssten, um Impfungen o. ä. zu erhalten. Insofern könne sie auch nicht unter den von der Beklagten beschriebenen Begriff der Unternehmerin i.S.d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII subsumiert werden. Im Übrigen bestreite sie ausdrücklich, dass sie eine regelmäßige und planmäßige Damwildhaltung und damit Weidewirtschaft betreibe. Eine auf Dauer angelegte Flächennutzung finde nämlich nicht statt, weil die Damhirsche einfach nur auf der Fläche von 0,61 ha stünden. Am 12.09.2002 besichtigte ein Mitarbeiter der Beklagten erneut das in Rede stehende Grundstück in Anwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten. In seinem Dienstreisebericht vom 25.09.2002 führte der Mitarbeiter u.a. aus, bei der Inaugenscheinnahme der Fläche vor Ort habe sich das Bild einer üblicherweise vorliegenden Damwildhaltung geboten. Die angegebene Flächengröße von 0,61 ha erscheine zutreffend. Die Grünlandfläche und deren Einzäunung hätten einen sehr gepflegten und kurzgehaltenen Eindruck gemacht. Brennnesseln, Disteln oder andere Unkräuter seien nicht erkennbar gewesen. In der Mitte der Fläche habe sich ein mittelgroßer Teich befunden, welcher den Tieren als Tränke diene. Insgesamt seien auf der Fläche ca. 15 Tiere zu sehen gewesen, und zwar sowohl Alt- als auch Jungtiere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2002 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück mit der ergänzenden Begründung, der Unternehmensbegriff im Sozialversicherungsrecht sei nicht vergleichbar mit dem in anderen Rechtsgebieten. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich. Auch privat (z.B. aus Hobby) genutzte Flächen könnten ein versicherungspflichtiges Unternehmen darstellen. Auf der Weide der Klägerin erfolge eine "Weidewirtschaft" mit Damtieren. Damit lägen die Voraussetzungen für ein landwirtschaftliches Unternehmen vor. Von der Rechtsprechung seien Kleinanlagen seit Jahrzehnten als landwirtschaftliche Unternehmen i.S.d. landwirtschaftlichen UV angesehen worden.
Dagegen hat die Klägerin am 15.11.2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, verschiedene anlässlich der letzten Dienstreise eines Mitarbeiters der Beklagten hinsichtlich der Beschaffenheit des in Rede stehenden Grundstücks getroffene Feststellungen bestritten und ferner vorgetragen, für die Bewirtschaftung des Bodens wende sie überhaupt keine Zeit auf und für die Fütterung der Tiere lediglich 15 Minuten pro Woche, was zugleich zeige, dass sie die Damhirsche nicht aus Hobbygründen halte. Weitere Arbeitszeiten fielen nicht an, so habe die Einzäunung des Grundstücks noch nie repariert werden müssen, da sie aus "witterungsfreiem" Draht bestehe, eine Grünlandpflege finde nicht statt, die Beobachtung der Tiere sei in Sekunden möglich und für die Schlachtung eines Tieres seien höchstens 30 Minuten erforderlich. Der Weg von der Garage zur Wiese betrage ca. 15 m. Das von der Beklagten in Auszügen vorgelegte, für die LBG Niedersachsen-Bremen erstattete, den dort verwendeten Beitragsmaßstab des Arbeitsbedarfs betreffende Gutachten sei auf den vorliegenden Fall ebensowenig anwendbar wie die von ihr zitierten Urteile.
Die Beklagte hat an ihrer bisher vertretenen Auffassung festgehalten und ergänzend vorgebracht, eine Bodenbewirtschaftung liege bereits dann vor, wenn der Aufwuchs auf der Fläche abgegrast werde. Im Übrigen hat sie die Angaben der Klägerin zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit als nicht nachvollziehbar erachtet.
Das SG hatte die Klägerin im Erörterungstermin vom 23.04.2004 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 29.10.2004, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 09.12.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.01.2005 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Dauer der von ihr aufgewendeten Arbeit rechtfertige es nicht, sie als landwirtschaftliche Unternehmerin anzusehen. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand sei mit lediglich 15 Minuten pro Woche anzunehmen, wobei die angegebenen Tätigkeiten nicht immer und nicht im gleichen Umfang anfielen. Die Scheune befinde sich in unmittelbarer Nähe zum fraglichen Grundstück und auch die Kontrolle der einzelnen Tiere sei innerhalb von Sekunden erledigt. Selbst wenn ein Arbeitsaufwand von fünf Minuten am Tag gegeben sein sollte, würde dies die Unternehmereigenschaft nicht begründen. Sie sei aber auch deshalb keine Unternehmerin, weil sie die Tiere ausschließlich zum eigenen Verzehr halte. Schließlich sei die bei ihr bestehende private UV zu berücksichtigen, hinter die die gesetzliche UV subsidiär zurücktrete.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.10.2004 zu ändern und den Veranlagungsbescheid vom 03.04.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und das Berufungsvorbringen der Klägerin für nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 angefochtene Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 03.04.2002, der nach dem von der Klägerin im Senatstermin zur mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag allein noch streitbefangen ist, ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend ab dem Jahr 2001 zur LBG NRW und damit zur gesetzlichen landwirtschaftlichen UV veranlagt, weil sie landwirtschaftliche Unternehmerin ist.
Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zuständig u.a. für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Unternehmer solcher Unternehmen unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII der Versicherung kraft Gesetzes, sind mithin grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig.
Wie bereits das SG zutreffend dargelegt hat, sind Unternehmen der Landwirtschaft (im engeren Sinne) vor allem solche mit Bodenbewirtschaftung, wobei dieser Begriff diejenigen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer umfasst, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl. z.B. Bundessozialgericht – BSG – in BSGE 64, 252, 253 =SozR 2200 § 778 Nr. 2; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung – Handkommentar -, § 123 SGB VII Rdnr. 4). Dazu gehört auch Viehhaltung, wenn sie mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang steht (vgl. BSGE 17, 22). Das ist u.a. bei einer so genannten "Weidewirtschaft" der Fall, bei der eine landwirtschaftliche Fläche dadurch genutzt wird, dass sie von Tieren abgeweidet (abgegrast) wird (vgl. Mehrtens a.a.O., Rdnr. 4.6 m.w.N.). Die Motivation des Betreibers ist dabei unbeachtlich. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss weder gewerblich noch gewinnorientiert sein. Es genügt, wenn sie zur Freizeitgestaltung, als Hobby oder zu Therapiezwecken ausgeübt wird (Mehrtens a.a.O., Rdnr. 4.4. mit Hinweis auf BSG, HV-Info 1990, 411).
Von diesen Grundsätzen ausgehend haben die Beklagte und das SG die Klägerin zu Recht als landschaftliche Unternehmerin angesehen, denn sie unterhält als Eigentümerin und damit Nutzungsberechtigte (vgl. dazu Mehrtens a.a.O., Rdnr. 3 m.w.N.) einer Fläche von 0,61 ha, mit der sie allein veranlagt worden ist, eine Wiese (Weide), die sie von Damwild abgrasen lässt. Dass die Klägerin zur Bewirtschaftung dieses Grundstücks bestimmte Tätigkeiten verrichtet, hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und wird letztlich auch von der Klägerin nicht bestritten. Auf die entsprechenden Ausführungen des SG nimmt daher der erkennende Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG – auch zur Vermeidung von Wiederholungen – Bezug.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Dauer der von ihr aufgewendeten Arbeit rechtfertige es – anders als das SG gemeint habe – nicht, sie als Unternehmerin i.S.d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anzusehen, kann ihr dieses Argument nicht zum Erfolg verhelfen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Vorschrift des § 5 SGB VII in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht – Verwaltungsvereinfachungsgesetz – vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818, 825) sieht für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 ha (0,12 ha in der alten Gesetzesfassung) und ihre Ehegatten die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 ha (vorher 0,12 ha) grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen UV besteht (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 43/03 R -, das im Falle eines Kleinwaldbesitzers ergangen ist). Wie das BSG (a.a.O.) ausgeführt hat, setzt die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen UV erfasst werden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet (BSGE 64, 252, 253 =SozR 2200 § 778 Nr. 2; Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88 – HV-Info 1989, 2026), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu. Die Notwendigkeit einer Bagatellgrenze ist mit dem Zweck der UV begründet worden, der es einerseits gebiete, wegen der bestehenden Unfallrisiken auch Kleinst- und Zwergbetriebe der Versicherungspflicht zu unterstellen, andererseits aber einen Versicherungszwang nicht rechtfertige, wenn wegen der geringen Größe und der Eigenheit des landwirtschaftlichen Grundstücks im konkreten Einzelfall ein nennenswerter Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung nicht zu erwarten sei. Hintergrund war, dass die Reichsversicherungsordnung (RVO) selbst keine Geringfügigkeitsgrenze vorsah und die Ausnahmeregelung für Haus-, Zier- und andere Kleingärten in § 778 RVO nach der Rechtsprechung keine eindeutige Grenzziehung ermöglichte. Der 2. Senat des BSG hat in neueren Entscheidungen die Berechtigung einer durch Richterrecht gesetzten Bagatellgrenze in Frage gestellt (Urteil vom 06.05.2003 – B 2 U 37/02 R – in Die Beiträge, Beilage 2003, 347; Urteil vom 11.11.2003 – B 2 U 51/02 R -). Jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB VII zum 01.01.1997 besteht dafür kein Bedarf mehr, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs "Kleingarten" in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII nunmehr selbst klargestellt hat, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen soll (vgl. zu allem Vorstehenden BSG, Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Angesichts dessen kann – wie das BSG a.a.O. weiter ausgeführt hat – auf sich beruhen, ob bei der Größe und Beschaffenheit der dem Kläger (jenes Verfahrens) gehörenden Waldflächen nach den Kriterien der früheren Rechtsprechung von einem unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Arbeitsaufwand ausgegangen werden könnte. Dass diese in der neueren BSG-Rechtsprechung aufgezeigten Grundsätze auch für landwirtschaftliche Unternehmen und Unternehmer gelten, folgt aus dem Zusammenhang der vorstehenden Ausführungen und bedarf keiner näheren Begründung.
Aus alledem folgt, dass auch im vorliegenden Fall die Entscheidung, ob die Klägerin landwirtschaftliche Unternehmerin ist, nicht (mehr) davon abhängt, ob ihr Arbeitsaufwand die von der früheren Rechtsprechung gezogene Geringfügigkeitsgrenze überschreitet oder nicht.
Soweit die Klägerin ferner argumentiert, sie sei auch deshalb keine Unternehmerin, weil sie die Tiere (das Damwild) ausschließlich zum eigenen Verzehr halte und daraus keinen messbaren Nachteil habe, steht dies – entgegen ihrer Ansicht – dem in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII definierten Begriff des Unternehmers nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens – wie die Klägerin selbst richtig zitiert hat – unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Ein Unternehmen gereicht demjenigen unmittelbar zum Vor- oder Nachteil, der – im Unterschied zu einem Arbeitnehmer – das unmittelbare wirtschaftliche Wagnis trägt und eine weitgehende Einwirkung auf die Führung des Unternehmens oder wenigstens einen maßgeblichen Einfluss auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens hat, wobei maßgebend die Umstände des Einzelfalls sind (Mehrtens a.a.O., § 136 SGB VII Rdnr. 8 m.w.N.). Dass die Klägerin mit ihrem "Ein-Frau-Betrieb" diese Kriterien erfüllt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Da der Unternehmerbegriff der UV wegen des unterschiedlichen Zwecks des Sozialversicherungsrechts einerseits und des Handels- und Steuerrechts andererseits unterschiedlich ausfallen kann (vgl. BSGE 35, 20), wird auch weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorausgesetzt (Mehrtens a.a.O.). Da – wie bereits oben ausgeführt – auch die Motivation unbeachtlich ist, spielt es keine Rolle, dass die Klägerin die Tiere ausschließlich zum eigenen Verzehr hält. Dass ihr diese Zweckbestimmung im Übrigen durchaus zum Vorteil gereicht, weil sie finanzielle Aufwendungen für den Einkauf von Fleischprodukten zur Ernährung jedenfalls in gewissem Umfang einspart, kann nicht zweifelhaft sein. Dass sich außerdem aus der Haltung des Damwildes auch noch Nachteile ergeben müssten, um den Unternehmerbegriff im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII als erfüllt anzusehen, wird nach dem Gesetzeswortlaut, in dem alternativ von Vor- oder Nachteilen die Rede ist, nicht gefordert. Abgesehen davon trägt die Klägerin jedenfalls das Wagnis für etwa aus der Haltung des Damwildes – durch welche Umstände auch immer – eintretende Nachteile.
Schließlich entfällt – wie bereits das SG zutreffend dargelegt hat – die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen landwirtschaftlichen UV auch nicht deshalb, weil sie eine private UV abgeschlossen hat.
Weil sich nach allem die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten als rechtmäßig erweisen, konnten Klage und Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197 a Abs. 1 Satz 1, 3. HS SGG i.V.m. 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das SG hat in seiner Kostenentscheidung übersehen, dass an dem Rechtsstreit zwei Nichtprivilegierte im Sinne der §§ 183 Satz 1, 197 a Abs. 1 Satz 1, 1. HS SGG beteiligt und deshalb Kosten nach dem GKG zu erheben sind. Diesen Irrtum des SG hat der Senat in seiner Kostenentscheidung korrigiert, weil das Verbot, den Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren zu belasten (Verböserungsverbot; reformatio in peius), bei der Kostenentscheidung nicht gilt (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, vor § 154 Rdnr. 5; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 193 Rdnr. 16).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 22.08.2006
Zuletzt verändert am: 22.08.2006