NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2301) und um die Erstattung des Eigenanteils für Hörgeräte des Klägers in Höhe von 418 Euro.
Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Koch und arbeitete seit dem Abschluss seiner Lehre im Jahr 1961 in diesem Beruf. Von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 01.09.2018 war er Küchenchef in den Privathotels Dr. O.
Am 01.12.2016 zeigte der behandelnde Arzt des Klägers den Verdacht auf eine Berufskrankheit wegen des Vorliegens eines Tinnitus aurium sowie des Verdachtes auf Lärmschwerhörigkeit an. Das Hören werde schleichend schlechter, seit ca. zwei Jahren verschlimmert mit Ohrgeräuschen. Die Beklagte trat daraufhin in Ermittlungen zur Lärmbelastung ein. Der Kläger gab auf Befragen eine Lärmgefährdung für seine Zeit als Küchenchef durch Abzugshaube, Spülmaschine, Combi-Ofen und allgemeine Hektik an. Die Beklagte holte eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition ein, in welcher Diplom-Ingenieur K festhielt, bei Arbeiten als Koch in der Küche und den Geräuschquellen Dunstabzugshaube, Spülmaschine und Combi-Ofen sei die Lärmbelastung auf unter 85 dB(A) einzuschätzen. Die Beurteilung basiere auf seinen allgemeinen Erfahrungen über Lärm-Arbeitsplätze.
Mit Bescheid vom 23.03.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2301 und Ansprüche auf Leistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Ergebnis Ihrer Ermittlungen sei der Kläger während seiner Berufstätigkeit keinen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt, die seine Erkrankungen hätten verursachen können. Laut der Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur BK 2301 nicht erfüllt. In den Mitgliedsbetrieben sei der Kläger Lärmbelastungen mit Tageslärmexpositionspegeln (LEX, 8 h) von (85 dB (A) ausgesetzt. Aus den genannten Gründen lägen keine Einwirkungen vor, die zur Verursachung einer Berufskrankheit geeignet seien. Es seien auch keine Leistungen oder Maßnahmen erforderlich, die dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenwirkten.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er arbeite seit nunmehr 58 Jahren unter ständiger Lärmbelastung von Dunstabzugshauben, Motoren von Kühlungen, Convectomat und Spülmaschinen. Auf diese Umstände führe er seine Erkrankung zurück. Es könne nicht sein, dass die Beklagte von ihrem Schreibtisch aus die Lärmbelästigung an seinem Arbeitsplatz beurteilen könne. Selbst wenn diese nicht die vorgeschriebenen 85 dB erreiche, habe sie dennoch seine Erkrankung verursacht. Zudem sei es notwendig, dass die Beklagte seine Erkrankung von einem unabhängigen Facharzt untersuchen lasse. Für seine Hörgeräte habe er einen privaten Anteil von 418 Euro zahlen müssen, hieran möge sich die Beklagte beteiligen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2017, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 23.06.2017 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben und vorgetragen: Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Es habe keine ärztliche Untersuchung stattgefunden, auch seien die Räumlichkeiten seiner Arbeitsstätte nicht besichtigt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Lärmschwerhörigkeit) anzuerkennen und ihm die von ihm getragenen Kosten für das Hörgerät in Höhe von 418,00 Euro zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist auf ihrem Standpunkt verblieben.
Die Beklagte hat auf Anforderung des Sozialgerichts eine Stellungnahme ihres Präventionsbereichs vom 15.08.2017 vorgelegt. Diplom-Ingenieur A führt darin aus:
Grundsätzlich kämen in Gastronomieküchen keine signifikanten Lärmquellen vor. Diese Erfahrungswerte würden von den Aufsichtspersonen K.P. und G. K. bestätigt. Beide seien ausgebildete Köche und besichtigten täglich Gastronomiebetriebe. Abluftanlagen und Kombidämpfer würden nur lärmtechnisch auffällig bei z.B. defekten Lüftungseinrichtungen. Darüber hinaus liefen Kombidämpfer in der Regel nicht im 8-stündigen Betrieb. In großen Küchen wie z.B. in Kantinenküchen seien Durchlaufspülmaschinen vorhanden. Hier sei die einzige Lärmquelle die manuelle Geschirraufgabe bzw. -abnahme. Aber auch die als Anlage beigefügten Tabellen einer Großküche/Kantinenküche zeigten, dass an allen Messpunkten – bezogen auf eine 8 Stunden Schicht – der Tageslärmexpositionspegel von 85 dB (A) nicht erreicht werde. Herr A hat seiner Stellungnahme eine tabellarische Übersicht der Messwerte eines Spülmaschinenarbeitsplatzes beigefügt, welcher sich der höchste äquivalente Dauerlärmpegel (gemessen in dB (A)) von 83,3 für die Vorbereitung der Topfspülung und der höchste Spitzenschalldruckpegel von 117,5 dB, (gemessen in dB(C)) im Hauptbetrieb des Spülmaschinenarbeitsplatzes entnehmen ließ, und darauf hingewiesen, dass für den 01.09.2017 ein Messtermin am Arbeitsplatz des Klägers sowohl mit der Direktorin des Hotels als auch dem Versicherten vereinbart worden sei.
Am 04.09.2017 hat der Kläger berichtet, diese Lärmmessung sei durchgeführt worden, er habe keinerlei Einsicht in die Messergebnisse gehabt, die Messung sei außerhalb der Öffnungszeit des Restaurants vorgenommen worden. Während der Öffnungszeit erhöhe sich jedoch der Lärmpegel durch Teller- und Pfannenklappern, der Ansage der Bestellungen und das Abrufen der Gerichte erheblich. Dies alles sei nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte hat sodann den ergänzenden Bericht des Diplom-Ingenieurs A vom 11.09.2017 vorgelegt. Darin heißt es: Um den Arbeitsplatz des Klägers beurteilen zu können, sei eine Lärmermittlung am Arbeitsplatz durchgeführt und als Messorte insbesondere die von diesem benannten Maschinen/Anlagen ausgewählt worden. Bei der Messung der Einzelarbeitsplätze seien die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse in der Küche berücksichtigt worden. Z.B. sei bei der Messung der Hauptschallquelle Kombidämpfer (Heißluftdämpfer) die Dunstabzugshaube als Nebenschallquelle mitgelaufen. Bei laufenden Maschinen, wie z.B. der Dunstabzugshaube, sei gleichzeitig der Lärm von parallel durchgeführten manuellen Tätigkeiten berücksichtigt worden. Bei laufender Dunstabzugshaube auf Stufe 5 von 7 sei durch ein fallendes Messer ein L pCpeak (Spitzenschalldruckpegel) von 110,4 dB erreicht worden. Beim Kombidämpfer seien die Maximalwerte von allen Maschinen/Anlagen erreicht worden und seien mit L pCpeak = 69,8 dB und L pCpeak = 100,7 dB deutlich unter der oberen Auslöseschwelle von dem Tageslärmexpositionspegel LEX 8h = 85 dB (A) geblieben. Somit sei in dem Mitgliedsbetrieb eine Lärmbelästigung mit einem Tageslärmexpositionspegel von kleiner als 85 dB (A) bestätigt worden.
Auf Anfrage des Sozialgerichts, ob bei Berücksichtigung des Einwandes des Klägers, die Messung am 01.09.2017 sei nicht im Normalbetrieb durchgeführt worden, sich die gemessene Lärmbelastung erhöhten würde, hat die Beklagte eine weitere Stellungnahme ihres Präventionsbereichs vom 03.11.2017 vorgelegt. Darin führt Dipl.-Ing. A aus: Bei der Messung der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse habe der Kläger weitere Angaben wie Tellerklappern zu bestimmten Betriebszeiten nicht genannt. Sollte sich der Lärmexpositionspegel geringfügig bei Öffnungszeiten des Restaurants durch Teller- und Pfannenklappern erhöhten, so könne diese Differenz aus den Messwerten der Durchlaufspülmaschine der Großküche entnommen werden. Er hat dabei auf die bereits von ihm vorgelegte Tabelle zum Spülmaschinenarbeitsplatz verwiesen. Der Arbeitsplatz an der Spüle besitze eine Schwankungsbreite von 4-5 dB (A). Würde man nun diesen Wert dem am Arbeitsplatz des Klägers ermittelten Höchstwert von 70 dB (A) hinzufügen, würde bei keinem Messort, den der Kläger vorgegeben habe, 85 dB (A) erreicht. Die gemessenen Werte seien stationär ermittelt worden, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass sich der Kläger permanent über die ganze Schicht vor den oben angegebenen Maschinen aufgehalten habe, da er als Koch und Betriebsleiter ständig wechselnde Arbeitsplätze gehabt habe. Hinzu komme, dass die Schwankungsbreite von 4-5 dB (A) stationär bei einer Durchlaufspüle einer Großküche gemessen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht stationär wie ein Spüler an den von ihm genannten Maschinen gestanden habe und das Geschirraufkommen deutlich niedriger anzusetzen sei als in einer Großküche. Auch unter extremen betrieblichen Bedingungen durch zeitweises Klappern von Tellern und Pfannen könne entsprechend der Messdaten davon ausgegangen werden, dass ein Wert von 85 dB (A) nicht erreicht werde.
Der Kläger hat anschließend geltend gemacht, dass bei laufendem Geschäft folgende Lärmquellen hinzukämen: Aufruf der Bestellungen, Abruf der Bestellungen, Tellerklappern, Pfannenklappern, Topfklappern und allgemeine Hektik in der Küche. Die Beklagte hat hierzu den Bericht des Dipl.-Ing. A vom 25.01.2018 vorgelegt. Darin ist vermerkt: Verbale Übermittlung von Informationen seien in Küchen, in denen mehrere Personen miteinander arbeiteten, üblich. Diese Lärmquellen seien in den Messergebnissen der BK-Untersuchungen enthalten. Nur in 3 von 9 Betrieben werde ein Wert von 80 dB (A) erreicht. Ein lautes Gespräch bzw. Rufen werde in der Literatur mit 70 dB (A) angegeben.
Mit Urteil vom 12.11.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 23.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2017 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn der Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, bei dem Kläger eine BK 2301 anzuerkennen.
Entschädigt werden in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsfälle. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VII -). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 2, 3 oder 6 genannten Tätigkeiten erleidet (§ 9 Abs. 1 SGB VII).
Die hier streitige Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV erfasst Lärmschwerhörigkeit. Eine solche konnte hier nicht festgestellt werden, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen fehlen.
Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt grundsätzlich voraus (vgl. zum Folgenden: Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar § 9; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 SGB VII Rd.Nr. 14.2), dass zum einen ein dieser Berufskrankheit entsprechendes Krankheitsbild vorliegt (medizinische Voraussetzungen) und es müssen zum anderen in der Person des Versicherten die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sein. Letzteres bedeutet, dass der Betroffene im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheit ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein.
Gehörschädigend ist eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem 8-Stunden Tag über viele Arbeitsjahre. Hat die Lärmexposition durchweg unter 85 dB(A) gelegen, ist eine Lärmschwerhörigkeit ausgeschlossen. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufs-krankheit, 9. Auflage Seite 347 f).
Somit trägt der Einwand des Klägers nicht, auch wenn die Lärmbelastung geringer sei als die geforderten 85 dB könne seine Schwerhörigkeit dennoch auf die berufliche Lärmbelastung zurückgeführt werden.
Die Kammer war nicht von dem Vorliegen des erforderlichen Tageslärmexpositionspegels von mehr als 85 dB(A) überzeugt.
Hinsichtlich der Einschätzungen des Lärmpegels hat der Kläger zunächst bemängelt, es seien keine Messungen am Arbeitsplatz durchgeführt worden. Dies ist auf Anregung des Gerichts im laufenden Klageverfahren durch die Beklagte nachgeholt worden, die Beklagte hat vor Ort einen Lärmpegel von 70 dB(A) gemessen.
Nach der Vor-Ort-Messung hat der Kläger eingewandt, die Messung sei nicht im laufenden Betrieb und somit das Klappern von Tellern, Pfannen und Töpfen sowie das Rufen nicht berücksichtigt worden. Hier überzeugten die Ausführungen der Beklagten, dass unter Rückgriff auf die Messungen an einem Spülarbeitsplatz und die dortige Lärmbelastung etwa beim Vorbereiten der Töpfe zum Spülen in einer Großküche bei Ansatz einer Lärmbelastung am Arbeitsplatz des Klägers von 70 dB(A) auch insgesamt kein Lärmpegel von 85 dB(A) erreicht würde, selbst wenn zudem das Rufen (Abrufen etc von Bestellungen) berücksichtigt werde.
Das Gericht hat davon abgesehen, eine weitere Vor-Ort-Messung durchführen zu lassen, da davon ausgegangen werden kann, dass die Lärmbelastung an dem in Bezug genommenen (Dauer)-Spülarbeitsplatz einer Großküche höher einzuschätzen ist als am Arbeitsplatz des Klägers, welcher im Wechsel sämtliche Aufgaben der von ihm betreuten Hotelküche wahrgenommen hat.
Somit erübrigten sich bei Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen weitere Ermittlungen zum möglichen Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit.
Insgesamt konnte eine BK 2301 nicht festgestellt und die Beklagte somit auch nicht zur Versorgung des Klägers mit Hörgeräten bzw. einer Kostenerstattung hierfür verurteilt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG"
Gegen das ihm am 28.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.12.2018 Berufung eingelegt. Er trägt vor: Die Messung, die dem Urteil zugrunde gelegt worden sei, habe außerhalb der Geschäftszeiten stattgefunden und vermittele daher keinen realistischen Wert der Lärmbelastung während des laufenden Betriebs. Das Urteil berücksichtige auch nicht in angemessener Weise die Tatsache, dass er fast 60 Jahre einer erheblichen Belastung durch den Lärm am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.11.2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2017 zu verurteilen, bei ihm eine BK 2301 anzuerkennen und den von ihm getragenen Eigenanteil an der Versorgung mit Hörgeräten in Höhe von 418 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Richterbrief vom 21.01.2019 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG erwogen werde, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.02.2019 gegeben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.02.2019 erklärt, dass er mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise nicht einverstanden sei und unter Wiederholung des Vorbringens aus der Berufungsbegründung gemeint, dass die von ihm angeführten Fakten in einer mündlichen Verhandlung nachdrücklich dargestellt, gewürdigt und berücksichtigt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratungen des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat darf nach § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt ist geklärt und wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf eine Wiederholung der erstinstanzlichen Behauptungen des Klägers, ohne dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Sozialgerichts und den Ergebnissen der von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen erfolgt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner erneuten Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung.
Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei ihm eine BK 2301 anerkennt. Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Kläger im Laufe seines Berufslebens Einwirkungen, die nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft Hörschäden verursachen können, nicht ausgesetzt gewesen. Auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, wird Bezug genommen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen, das keinerlei neue bzw. bisher nicht berücksichtigte und für die Entscheidung relevante Punkte aufzuzeigen vermag, gibt weder Anlass zu einer anderen Beurteilung noch zu weiteren Ermittlungen. Da eine BK 2301 bei dem Kläger nicht anzuerkennen ist, hat die Beklagte es auch zu Recht abgelehnt, den Eigenanteil des Klägers an der Versorgung mit Hörgeräten zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Erstellt am: 03.02.2020
Zuletzt verändert am: 03.02.2020