Auf Rev. des Bekl. wird Urteil des LSG aufgehoben !!!
und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen !!!
Neues Az. = L 9 SO 425/16 ZVW
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 abgeändert. Der Bescheid vom 07.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 und des im Termin am 25.01.2013 erlassenen Änderungsbescheids wird aufgehoben. Der Bescheid vom 16.11.2006 in Gestalt des Bescheids vom 04.12.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2007 wird aufgehoben, soweit darin eine Kostenbeteiligung von mehr als 276,- Euro monatlich festgesetzt wurde. Der Bescheid vom 04.07.2007 wird aufgehoben, soweit darin für die Zeit ab dem 01.07.2007 bis zum 30.11.2010 eine Kostenbeteiligung von mehr als 278,- Euro monatlich festgesetzt wurde. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 4.057,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 3.694,75 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Kostenbeitrags streitig, den der Kläger ab dem 01.05.2006 für die stationäre Unterbringung seiner Tochter in einer Einrichtung für behinderte Menschen zu zahlen hat.
Die am 00.00.1992 geborene Tochter des Klägers leidet am sog. Williams-Beuren-Syndrom. Hierbei handelt es sich um eine genetische Erkrankung, die regelmäßig mit Gefäßverengungen, motorischen und geistigen Entwicklungsverzögerungen, geistiger Behinderung und Störungen im Sozialverhalten verbunden ist. Bei der Tochter sind seit ihrer Geburt ein Grad der Behinderung von 80 sowie die Merkzeichen "G" und "H" anerkannt. Auf Antrag der Eltern wurde die Tochter zum 01.02.1999 in das Bildungs- und Pflegeheim St. K in N aufgenommen. Hierbei handelt es sich um ein Heim für geistig behinderte Kinder und Jugendliche, in dem im Rahmen einer internatsmäßigen Unterbringung auch die Schulbildung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen erfolgt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.02.1999 übernahm der Beklagte die Kosten der Heimunterbringung einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung der Tochter. Nach endgültiger Trennung der Eltern forderte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.01.2000 erstmals einen Kostenbeitrag von dem Kläger, u.a. ab November 1999 "bis auf Weiteres" in Höhe von 191,80 DM monatlich. Von der einkommens- und vermögenslosen Mutter wurde kein Kostenbeitrag gefordert.
In der Folgezeit änderte der Beklagte durch jeweils bestandskräftige Bescheide den Kostenbeitrag des Klägers im Hinblick auf Veränderungen in dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mehrfach ab. Er ging dabei stets davon aus, dass der Kläger gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen Kostenbeitrag nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zu tragen hat, weil es sich bei der Unterbringung der Tochter im St. K um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG handele.
Nachdem der Kläger nach Scheidung von der Mutter seiner Tochter Ende 2003 eine neue Ehe einging, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 den Kostenbeitrag des Klägers "ab dem 01.01.2004" auf 207,- Euro monatlich fest. Klage erhob der Kläger hiergegen nicht.
Seit 2005 besteht kein Kontakt mehr zwischen dem Kläger und seiner Tochter.
Anfang Mai 2006 wandte sich der Beklagte an den Kläger zur Überprüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nachdem dessen Ehefrau um eine Überprüfung des Kostenbeitrags gebeten hatte. Nachdem der Kläger umfangreiche Unterlagen bei dem Beklagten eingereicht hat, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2006 "ab dem 01.05.2006" einen Kostenbeitrag des Klägers in Höhe von 258,75 Euro entsprechend 125% des Regelsatzes für ein Kind unter 14 Jahren fest. Der Bescheid enthielt weiterhin die Hinweise, dass sich bei zukünftiger Erhöhung der Regelsätze auch der Kostenbeitrag erhöhe und hierüber ggf. entsprechende Bescheide ergehen würden. Bereits jetzt werde darauf hingewiesen, dass sich der Kostenbeitrag mit der Vollendung des 14. Lebensjahres der Tochter im November 2006 erhöhen werde.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 als unbegründet zurück und setzte verbösernd rückwirkend ab dem 01.05.2006 den Kostenbeitrag auf 310,50 Euro fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zur Berechnung der häuslichen Ersparnis, auf die der Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beschränkt sei, habe er eine Berechnung erarbeitet, wonach der Kostenbeitrag abgestuft nach der Höhe des den Garantiebetrag überschreitenden Einkommens zu bemessen sei. Als häusliche Ersparnis würden danach 70 bis 150% der Regelsätze angesetzt, da erfahrungsgemäß der Lebensstandard und damit bei Abwesenheit auch die Ersparnisse je nach Einkommenssituation höher oder niedriger seien. Der Garantiebetrag setze sich aus dem Eckregelsatz für einen Haushaltsvorstand, dem Regelsatz für den Ehegatten und hier nicht vorliegende sonstige Familienangehörige, dem Regelsatz für das untergebrachte Kind und die Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Da das unter Berücksichtigung von § 82 Abs. 2 SGB XII anzurechnende Einkommen des Klägers den Garantiebetrag um mehr als das 2,5fache des Eckregelsatzes überschreite, seien ein Kostenbeitrag von 150% des für die Tochter maßgeblichen Regelsatzes von 207,- Euro, mithin also 310,50 Euro festzusetzen. Dieser Kostenbeitrag halte auch einem Vergleich mit der Düsseldorfer Tabelle stand, die bei dem hier vorliegenden Nettoeinkommen des Klägers einen Barunterhalt von 414,- Euro bzw. 437,- Euro vorsehe. Die vorgenommene Verböserung sei zulässig, weil der angefochtene Bescheid infolge des Widerspruchs nicht habe bestandskräftig werden können.
Mit Bescheid vom 16.11.2006 setzte der Beklagte zunächst ab dem 01.11.2006 und dann korrigiert durch Bescheid vom 04.12.2006 "ab dem 01.12.2006" im Hinblick darauf, dass die Tochter am 20.11.2006 ihr 14. Lebensjahr vollendet hatte, einen Kostenbeitrag von 345,- Euro, entsprechend 150% des Regelsatzes von 276,- Euro, fest. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis auf durch ggf. zu erlassende Bescheide erfolgende Festsetzungen eines höheren Kostenbeitrags im Falle der Erhöhung der Regelsätze.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.12.2006 Widerspruch ein und führte aus, er zahle ab dem 01.12.2006 lediglich 100% des maßgeblichen Regelsatzes, also 276,- Euro monatlich.
Gegen den Bescheid vom 07.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 hat der Kläger am 27.12.2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat weitere finanzielle Belastungen geltend gemacht, die der Beklagte nicht berücksichtigt habe, und umfangreich zu seinen Einkommensverhältnissen und den Einkommensverhältnissen seiner Ehefrau vorgetragen. Er hat darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Beklagten bestritten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.01.2013 hat der Beklagte erklärt, es solle für die Monate Mai und Juni 2006 bei der im Bescheid vom 07.06.2006 getroffenen Regelung eines Kostenbeitrags von 258,75 Euro (125%) verbleiben. Die Änderungen aufgrund des Erreichens des 14. Lebensjahres der Tochter sollten entsprechend dem Bescheid vom 04.12.2006 erst ab dem 01.12.2006 greifen.
Sodann findet sich folgender Absatz im Protokoll:
"Es wird daher im Einvernehmen mit den Beteiligten festgestellt, dass der im vorliegenden Verfahren streitige Zeitraum bestimmt durch den Bescheid vom 07.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 der Zeitraum vom 01.05.2006 bis 30.11.2006 ist."
Der Kläger hat anschließend beantragt,
den Bescheid vom 07.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 insoweit aufzuheben, als darin eine Kostenbeteiligung gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII von mehr als 100% des maßgeblichen Regelsatzes gefordert wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat umfangreich zu den von ihm im Rahmen von § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII angewendeten Richtlinien vorgetragen und ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen ergebe sich keine andere Bewertung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2007 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.11.2006 im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 zurückgewiesen. Klage hat der Kläger hiergegen nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 04.07.2007 hat der Beklagte wegen der Erhöhung der Regelsätze zum 01.07.2007 "ab dem 01.07.2007" den vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag auf monatlich 347,50 Euro festgesetzt. Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt, der nach den Ausführungen des Beklagten gegenüber dem SG im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren ruhend gestellt wurde. Weitere Bescheide über die Festsetzung von Kostenbeiträgen sind nicht ergangen.
Der Kläger hat seit Dezember 2006 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres seiner Tochter im November 2010 monatlich 276,- Euro an den Beklagten gezahlt.
Mit Urteil vom 25.01.2013 hat das SG unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid vom 07.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 insoweit aufgehoben, als darin ein Kostenbeitrag von mehr als 125% des maßgeblichen Regelsatzes gefordert wird. Es hat ferner dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt und die Berufung zugelassen. Ausweislich der Entscheidungsgründe ist das SG davon ausgegangen, dass sich der streitgegenständliche Zeitraum auf die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 30.11.2006 beschränke. In der Sache hat es ausgeführt, es halte die Richtlinien des Beklagten zur Ermittlung der häuslichen Ersparnis im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII grundsätzlich für rechtmäßig. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass – in der Regel – die Höhe des Einkommens auch den Lebensstandard bestimme, so dass die Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei höherem Einkommen über dem Betrag lägen, der sozialhilferechtlich zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgesehen sei. Deshalb lägen die ersparten Aufwendungen bei einem Einkommen, welches deutlich über dem Sozialhilfeniveau liege, auch deutlich über dem sozialhilferechtlich gewährten Regelsatz. Die so durch Anwendung der Richtlinie installierte Verwaltungspraxis sei schlüssig und nachvollziehbar. Sie sei daher geeignet, als Grundlage im Rahmen einer freien Schätzung des § 287 ZPO zu dienen. Auch wenn nach den danach einschlägigen Richtlinien vom Kläger eigentlich ein Kostenbeitrag von 150% des für die Tochter geltenden Regelsatzes zu leisten sei, könne der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.11.2006 nicht mehr als einen Kostenbeitrag von 125% des Regelsatzes, wie im Bescheid vom 07.06.2006 festgesetzt, fordern. Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Verböserung sei unzulässig, weil sich der Beklagte insoweit nicht auf eine erforderliche Ermächtigungsgrundlage stützen könne. Die Kostenentscheidung hat das SG auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 29.05.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.06.2013 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 abzuändern und
1. den Bescheid vom 07.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 und des im Termin am 25.01.2013 erlassenen Änderungsbescheids aufzuheben.
2. den Bescheid vom 16.11.2006 in Gestalt des Bescheids vom 04.12.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2007 aufzuheben, soweit darin eine Kostenbeteiligung von mehr als 276,- Euro monatlich festgesetzt wurde.
3. den Bescheid vom 04.07.2007 aufzuheben, soweit darin für die Zeit ab dem 01.07.2007 bis zum 30.11.2010 eine Kostenbeteiligung von mehr als 278,- Euro monatlich festgesetzt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt erneut umfangreich zu den von ihm entwickelten Richtlinien und ihren rechtlichen Grundlagen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die zulässige Klage ist vielmehr in vollem Umfang begründet.
I. 1. Das SG hat bereits den Gegenstand der vorliegend erhobenen und statthaften Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG nicht zutreffend erfasst und ist deshalb von einem zeitlich zu engen Streitgegenstand der Klage ausgegangen. Damit hat es auch das Begehren des Klägers teilweise verkannt und gegen § 123 SGG verstoßen. Streitgegenständlich sind vielmehr auch die nach Erlass des Bescheids vom 07.06.2006 erlassenen Bescheide über die Heranziehung des Klägers zu Kostenbeiträgen wegen der stationären Unterbringung seiner Tochter und mithin der gesamte Zeitraum ab dem 01.05.2006 bis zum 30.11.2010, bis zu dem der Kläger bis zur Volljährigkeit seiner Tochter Kostenbeiträge geleistet hat.
a) Ausdrücklich angefochten hat der Kläger den Bescheid vom 07.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 (§ 95 SGG). Bei dem Bescheid vom 07.06.2006 handelt es sich, was das SG verkannt hat, offensichtlich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der Beklagte hat in diesem Bescheid "ab dem 01.05.2006" und damit bis auf weiteres vom Kläger einen Kostenbeitrag in Höhe von 258,75 Euro monatlich gefordert. Für eine zeitliche Begrenzung dieser Regelung im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist im Bescheid vom 07.06.2006 nichts ersichtlich. Eine Befristung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ist in dem Bescheid offensichtlich nicht enthalten. Soweit der Beklagte auf mögliche Änderungen wegen der Erhöhung der Regelsätze hingewiesen hat, hat er lediglich ggf. zukünftig zu erlassende Änderungsbescheide angekündigt, nicht jedoch die Regelungen des Bescheids vom 07.06.2006 selbst zeitlich beschränkt.
Vor diesem Hintergrund stellt der Bescheid vom 16.11.2006, durch den in Gestalt des Bescheids vom 04.12.2006 "ab dem 01.12.2006" ein höherer Kostenbeitrag, nämlich 345,- Euro monatlich, festgesetzt wurde, schon im Wortsinn eine Änderung des Bescheids vom 07.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 dar (siehe insoweit auch BSG, Urt. v. 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R -, juris Rn. 13; Urt. v. 17.06.2008 – B 8 AY 13/07 R -, juris Rn. 11). Diese Bescheide sind kraft Gesetzes gemäß § 86 SGG bzw. in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift (zur Anwendung von § 86 SGG nach dem hier einschlägigen, bis zum 31.03.2008 geltenden Recht (siehe nunmehr § 96 Abs. 1 SGG) auf abändernde oder ersetzende Bescheide, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids und vor Klageerhebung, die hier am 27.12.2006 erfolgt ist, erlassen wurden BSG, Urt. v. 12.05.1993 – 7 RAr 56/92 -, juris Rn. 13) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.06.2006 und nach Klageerhebung Gegenstand der Klage geworden. Letzteres gilt auch für den – in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen fälschlicherweise erlassenen – Widerspruchsbescheid vom 14.02.2007 gemäß § 95 SGG und den Bescheid vom 04.07.2007. In Bezug auf diesen Bescheid, der die bis dahin erlassenen Bescheide wiederum für die Zeit ab dem 01.07.2007 abändert und ebenfalls keine zeitliche Beschränkung enthält, greift § 96 SGG ein. Weitere Änderungsbescheide sind nicht erlassen worden.
b) Sind die angefochtenen bzw. streitgegenständlichen Regelungen danach nicht zeitlich beschränkt, könnte eine Beschränkung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht nur durch eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung des Klägers erfolgen (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.2008 – B 8/9b SO 11/06 R -, juris Rn. 10; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 10). Eine solche Erklärung, die in Anbetracht der jedenfalls zunächst zeitlich unbeschränkt erfolgten Klageerhebung als Teilklagerücknahme im Sinne von § 102 Abs. 1 SGG zu werten wäre, ist nicht ersichtlich und wäre aus Sicht des Klägers im Hinblick auf die drohende Bestandskraft der Bescheide vom 16.11.2006 und 04.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2007 auch nicht interessengerecht gewesen. Aus dem Vermerk des SG im Sitzungsprotokoll vom 25.01.2013, im Einvernehmen mit den Beteiligten werde festgestellt, dass der im vorliegenden Verfahren streitige Zeitraum bestimmt durch den Bescheid vom 07.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 der Zeitraum vom 01.05.2006 bis 30.11.2006 sei, ergibt sich eine entsprechende eindeutige Erklärung des Klägers nicht. Abgesehen davon, dass das SG nach dem eindeutigen Wortlaut des Vermerks lediglich eine eigene Feststellung im Protokoll festgehalten und damit nur seine eigene Rechtsauffassung referiert hat, findet sich in dem anschließend aufgenommenen Antrag des Klägers kein Anhaltspunkt für eine zeitliche Beschränkung. Auch bei dem Beklagten herrscht offensichtlich keine Gewissheit über den zeitlichen Umfang des Streitgegenstandes. Noch in seiner Berufungserwiderung vom 14.10.2013 ist er davon ausgegangen, dass der Zeitraum von Mai 2006 bis zum 30.06.2007 streitig sei.
Eine den Interessen des Klägers entsprechende zeitliche Einschränkung des Streitgegenstandes kommt nur insoweit in Betracht, als nach § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII ein Kostenbeitrag des Klägers nur bis zur Volljährigkeit seiner Tochter zu leisten ist, der Kläger auch nur bis November 2010, d.h. dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres seiner Tochter, einen Kostenbeitrag geleistet hat und der Beklagte für die Zeit nach dem 30.11.2010 – ungeachtet der bislang fehlenden Befristung seiner Heranziehungsbescheide – auch keinen Kostenbeitrag fordert. In diesem Sinne hat der Kläger ausweislich des vor dem Senat gestellten Antrags sein Begehren auch zeitlich beschränkt.
2. Das Begehren des Klägers im Sinne von § 123 SGG ist nach seinem eindeutigen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten und im Berufungsverfahren wiederholten Antrag inhaltlich dergestalt beschränkt, dass sich der Kläger nur gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags wehren möchte, der über 100% des für seine Tochter maßgeblichen Regelsatzes hinaus geht. Er hat damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass er einen Kostenbeitrag in Höhe des jeweils geltenden Regelsatzes akzeptiert, und hat damit die streitgegenständlichen Bescheide nur insoweit angefochten, als sie einen höheren Kostenbeitrag festgesetzt haben. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden bzw. nicht vom Klagebegehren des Klägers umfasst. Dementsprechend hat der Kläger in seinem vor dem Senat gestellten Anfechtungsantrag, was den Bescheid vom 16.11.2006 in Gestalt des Bescheids vom 04.12.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2007 sowie den Bescheid vom 04.07.2007 betrifft, betragsmäßig entsprechend den in den Verordnungen über die Regelsätze der Sozialhilfe des Landes Nordrheinwestfalen vom 13.06.2006 (GVBl. S. 291), vom 19.12.2006 (GVBl. S. 606) und vom 19.07.2007 (GVBl. S. 205) festgesetzten Regelsätze für Kinder bis zur und ab der Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Was den Bescheid vom 07.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 betrifft, hat der Kläger demgegenüber zutreffend dessen vollständige Aufhebung beantragt. Denn diese hätte gemäß § 39 Abs. 2 SGB X zur Folge, dass der bestandskräftige Bescheid vom 05.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 wieder aufleben würde. Der dort festgesetzte Kostenbeitrag von 207,- Euro entspricht der für die Tochter des Klägers bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und damit bis zum 10.11.2006 maßgeblichen Regelsatzhöhe gemäß den Verordnungen über die Regelsätze der Sozialhilfe des Landes Nordrheinwestfalen vom 31.05.2005 (GVBl. S. 612) und vom 13.06.2006.
II. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind, soweit sie nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen angefochten sind, rechtswidrig und beschweren den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
1. Der Beklagte hat bereits verkannt, dass für die mit dem Bescheid vom 07.06.2006 in der Sache verfügte Änderung des bestandskräftigen Bescheids vom 05.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 – und nicht nur für die im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 erfolgte und vom SG zu Recht beanstandete Verböserung (vgl. hierzu z.B. BSG, Urt. v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R -, juris Rn. 18) – eine gesetzliche Grundlage (Ermächtigungsgrundlage) erforderlich ist. Der Bescheid vom 05.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 enthielt ebenfalls einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dergestalt, dass von dem Kläger bis auf weiteres, d.h. bis zum Erlass eines Änderungsbescheids, ein Kostenbeitrag von 207,- Euro gefordert wurde. In dieser Regelung war aus Sicht eines objektiven Empfängers implizit auch die für den Kläger günstige Verfügung enthalten, dass einstweilen kein höherer Kostenbeitrag gefordert wird. In diese Reglung hat der Beklagte mit Erlass des Bescheids vom 07.06.2006 eingegriffen. Entsprechendes gilt für alle weiteren Änderungsbescheide in Bezug auf die jeweils zuvor erlassenen Bescheide (siehe zum Ganzen BSG, Urt. v. 23.03.2010 – B 8 SO 12/08 R -, juris Rn. 10 ff.).
a) Als Ermächtigungsgrundlage kommt nur § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht mit der Folge, dass der Beklagte zum Erlass der angefochtenen Bescheide nur befugt war, wenn und soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheids vom 05.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderungen eingetreten ist. Demgegenüber können die angefochtenen Bescheide insgesamt nicht nach § 45 SGB X rechtmäßig sein. Denn § 45 Abs. 1 SGB X räumt der Behörde hinsichtlich der Aufhebung Ermessen ein. Ein solches hat der Beklagte hier nicht ausgeübt. Er hat zwar formelhaft ausgeführt, er setze den Kostenbeitrag im Rahmen seines Ermessens fest. In Bezug auf die erforderliche Aufhebung der vorangegangenen Bescheide über die Festsetzung von Kostenbeiträgen hat er jedoch offensichtlich kein Ermessen ausgeübt, denn er hat überhaupt nicht erkannt, dass bei der Heranziehung zu weiteren Kosten eine (Teil-) Aufhebung des bzw. der vorangegangenen Heranziehungsbescheide erforderlich ist (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 13).
b) Dies hat zur Folge, dass die Aufhebung von vornherein nicht auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände und ihre Änderung gestützt werden kann, die bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 vorgelegen und zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 05.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 geführt hätten. Zwar ist § 48 SGB X auch auf anfänglich rechtwidrige Dauerverwaltungsakte anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern. Dies gilt jedoch nur im Falle der nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die ursprüngliche Rechtswidrigkeit nicht beruht. Andernfalls sperrt § 45 SGB X die Aufhebung nach § 48 SGB X (vgl. BSG, Urt. v. 11.04.2002 – B 3 P 8/01 R -, juris Rn. 18; Urt. v. 28.03.2013 – B 4 AS 59/12 R -, juris Rn. 26).
Dementsprechend kann vorliegend auch dahinstehen, ob die Leistungen für die Tochter des Klägers in einer stationären Einrichtung gemäß § 43 Abs. 1 BSHG (heute: § 92 Abs. 1 SGB XII) erforderlich waren sowie ob es sich bei der Unterbringung der Tochter im Bildungs- und Pflegeheim St. K auf Kosten des Beklagten um eine nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BSHG (heute: § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB XII) privilegierte Maßnahme, vor allem nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Hilfe zur angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu; heute § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII), handelt und ob zeitweise andere als nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII privilegierte und gleichzeitig in der Einrichtung erbrachte Leistungen überwogen haben (§ 43 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BSHG, heute: § 92 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz SGB XII). In den genannten Fällen wären sämtliche dem Kläger gegenüber erlassenen Heranziehungsbescheide und damit auch der Bescheid vom 05.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 von Anfang rechtswidrig gewesen, so dass eine Teilaufhebung dieser Bescheide nur nach § 45 SGB X möglich gewesen wäre. Hätten die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 BSHG nicht vorgelegen, hätte vornherein keine Heranziehung verfügt werden dürfen, sondern der Beklagte hätte nach dem Nettoprinzip (Gewährung der Leistung unter Anrechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens) vorgehen müssen (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 22). Hätte keine nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BSHG privilegierte Maßnahme vorgelegen oder bereits am 27.10.2004 nicht privilegierte Maßnahmen überwogen, hätte der Beklagte die Kostenbeteiligung des Klägers nicht auf die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen des Klägers reduzieren dürfen. Eine (reguläre) Beteiligung des Klägers an den Maßnahmekosten nach Maßgabe von §§ 19 Abs. 3, §§ 85 ff. SGB XII hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgenommen oder auch nur geprüft. Soweit der Beklagte insoweit fehlerhaft gehandelt haben sollte, kann dies nicht über die Anwendung von § 48 Abs. 1 SGB X korrigiert werden. § 48 Abs. 1 SGB X könnte insoweit nur dann zur Anwendung kommen, wenn erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 die Privilegierung der Maßnahme entfallen wäre oder andere Maßnahmen überwogen hätten. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.
2. Der Bescheid vom 07.06.2006 ist unabhängig von der vom SG zu Recht beanstandeten Verböserung im Widerspruchsverfahren insgesamt rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich bei dem vorangegangenen Heranziehungsbescheid 05.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2004 nach den Ausführungen zu I 1. handelt, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich ist eine Änderung dann, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (Schütze, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 12 m.N.).
Unabhängig von etwaigen Veränderungen der Einkommensverhältnisse des Klägers, auf die sich der Beklagte gestützt hat, und den Änderungen im materiellen Recht durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretene SGB XII liegt eine in diesem Sinne wesentliche Änderung nicht vor, denn der Beklagte durfte den Kläger nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Recht auch ab dem 01.05.2006 bis zu dem von dem Änderungsbescheid vom 16.11.2010 in Gestalt des Bescheids vom 04.12.2010 erfassten Zeitraum, d.h. bis zum 30.11.2010, nicht zu einem 207,- Euro übersteigenden Kostenbeitrag, den er bereits im Widerspruchsbescheid vom 27.10.2004 festgesetzt hatte, heranziehen. Vom Kläger konnte ungeachtet seiner Einkommensverhältnisse bis zum Monat der Vollendung des 14. Lebensjahres seiner Tochter, d.h. bis zum 30.11.2006, nur der sich aus §§ 42 Nr. 1 i.V.m. 28 Abs. 2 Satz 1, 40 SGB XII in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (SGB XII a.F.) i.V.m. den Verordnungen über die Regelsätze der Sozialhilfe des Landes Nordrheinwestfalen vom 31.05.2005 (GVBl. S. 612) und vom 13.06.2006 (GVBl. S. 291) ergebende Regelsatz für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207,- Euro als Kostenbeitrag gefordert werden. Ob die Tochter des Klägers überhaupt nach Maßgabe von § 21 SGB XII i.V.m. § 5 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 4 SGB II nach dem SGB XII leistungsberechtigt war (hierzu als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Heranziehungsbescheid BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 22 a.E.), kann deshalb dahinstehen.
a) Maßgebliche Grundlage für die Festsetzung des Kostenbeitrags gegen den Kläger durch Heranziehungsbescheid nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (zur hier zu unterstellenden Rechtmäßigkeit des Vorgehens nach dem Bruttoprinzip siehe oben 1. b) ist § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII, der im Zusammenhang mit § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu betrachten ist. Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen bei einzelnen, in den Nummern 1 bis 8 abschließend aufgeführten privilegierten Maßnahmen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Nach § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 des Satzes 1 die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Auswendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen.
Da der Bescheid vom 07.06.2006 nach den Ausführungen zu 1. b) nur rechtmäßig sein kann, wenn die von dem Beklagten der Tochter des Klägers gewährte Eingliederungshilfe im Bildungs- und Pflegeheim St. K unter die Nummern 1 bis 6 des § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu subsumieren ist und keine anderen Leistungen überwogen haben, ist von der Anwendbarkeit des § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII auszugehen. Es kommt danach vor allem darauf an, was unter den "für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen" (teilweise wird insoweit auch der Begriff der "häuslichen Ersparnis" verwendet) zu verstehen ist.
b) Die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII sind bei Leistungen in stationären Einrichtungen, wie sie hier vorliegen, – höchstens – auf den Betrag des Rechnungspostens des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. (nunmehr § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII) als Obergrenze beschränkt (anders, auf die Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII abstellend Behrend, in: jurisPK-SGB XII, § 92 Rn. 38; wie hier demgegenüber in ihrer Kommentierung in jurisPK-SGB XII, § 27b Rn. 26.1). Das BSG hat Entsprechendes bereits für § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der bis zum 06.12.2006 geltenden Fassung (heute § 92a Abs. 1 SGB XII), wonach die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel (nach § 92a Abs. 1 SGB XII auch für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel) von einer Person, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebt, verlangt werden kann, "soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden", entschieden (BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 25). Für den nahezu wortgleich formulierten § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII kann bei Leistungen in stationären Einrichtungen nichts anderes gelten. Dies ergibt sich auch durch Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck.
§ 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII wählt ausdrücklich die Formulierung "des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts". Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. (heute: § 27b Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Danach umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den "darin erbrachten" sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Was unter dem notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen insgesamt zu verstehen ist, folgt aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der ungeachtet seiner erst zum 07.12.2006 erfolgten Klarstellung (dazu BT-Drucks 16/2711, S. 11) auch in seiner hinsichtlich des Bescheids vom 07.06.2006 anwendbaren Fassung vom 01.01.2005 gerade auch, wenn nicht sogar ausschließlich, für stationäre Einrichtungen gilt. Wenn der Gesetzgeber in § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII die auch in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthaltene Formulierung des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts gewählt hat, liegt es nahe, dass er damit bei stationären Einrichtungen auch die als Rechenbetrag gedachte (vgl. BT-Drucks 16/2711, S. 11) Definition nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Bezug nehmen wollte.
Dies folgt auch aus der inneren Systematik des § 92 Abs. 2 SGB XII und der Teleologie des § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII. § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, in dessen Zusammenhang § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII zu betrachten ist, beschränkt den Einsatz des Einkommens (siehe im Umkehrschluss § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) bei den genannten privilegierten Maßnahmen auf die "Kosten des Lebensunterhalts". Hiermit sind nach der Systematik im Ausgangspunkt die sich aus den §§ 27 ff. ggf. i.V.m § 42 SGB XII ergebende Bedarfe gemeint, mit der Folge, dass sich der Einsatz des nach §§ 82 bis 84 SGB XII zu bestimmenden (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 18) anrechenbaren Einkommens der Höhe nach grundsätzlich auf Regelsatz (§ 27 f. SGB XII), Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII) und Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII a.F., heute § 35 SGB XII) beschränkt. Bei der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen können die in § 19 Abs. Abs. 1 bis 3 genannten Personen (zur Anwendbarkeit gerade auch von § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII im Rahmen von § 92 SGB XII siehe BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 17) nicht zu weitergehendem Einkommenseinsatz verpflichtet sein. Nach seinem eindeutigen Wortlaut ("nur") will § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII den Einkommenseinsatz gegenüber § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sogar in noch weitergehendem Maße begrenzen (vgl. insoweit auch zu § 92a Abs. 1 SGB XII BT-Drucks 16/2711, S. 12). Damit kann der Einkommenseinsatz nach § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII den Betrag des Rechenpostens des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. auf keinen Fall übersteigen. Mit seiner Verweisung auf § 42 Nr. 1 bis 3 SGB XII a.F. und damit auf die in § 28 bis 31 SGB XII a.F. geregelten Bedarfe bewirkt § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. gerade, dass sich der Einsatz des Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Leistungserbringung innerhalb und außerhalb von Einrichtungen nach den gleichen Kriterien richtet (vgl. BSG, urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 18). Ein über die sich aus § 42 Nr. 1 bis 3 SGB XII a.F. i.V.m. §§ 28 bis 31 SGB XII a.F. ergebenden Bedarfe hinausgehender Einkommenseinsatz wäre mit der durch § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII bezweckten weitergehenden Privilegierung unvereinbar.
Der Senat verkennt nicht, dass die wesentliche Bedeutung des § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII darin besteht, dass sich die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen nicht an den eigentlichen Kosten der Eingliederungshilfe, d.h. den Maßnahmekosten, zu beteiligen haben (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 28; Behrend, in: jurisPK-SGB XII, § 92 Rn. 22). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die "Kosten des Lebensunterhalts" im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und die "Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts" im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII unabhängig von normativen Vorgaben rein tatsächlich, z.B. bei stationären Leistungen in Höhe der Grundpauschale, zu bestimmen wären. § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nimmt ausdrücklich auf § 19 SGB XII Bezug, wobei die Beschränkung auf Abs. 3 der Vorschrift ungenau und missverständlich ist (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 17). Darüber hinaus stellt § 92 Abs. 2 Satz 1 und 3 1. Halbsatz SGB XII auf die "Zumutbarkeit" des Einkommenseinsatzes ab. Insoweit handelt es sich erkennbar um einen normativen Begriff. Die Zumutbarkeit des Einkommmenseinsatzes nach § 19 i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII erfolgt stets in Bezug auf einen normativ vorgegebenen Bedarf, der sich für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, d.h. aus den §§ 27 ff. SGB XII einschließlich § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, ergibt (vgl. insoweit auch BSG, a.a.O., Rn. 18). Die tatsächlichen Kosten des Lebensunterhalts spielen bei der Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes keine Rolle.
Für diesen Ansatz spricht auch der Sinn und Zweck der in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 1. Halbsatz SGB XII enthaltenen Regelungen. Sie sollen Eltern behinderter Kinder mit Eltern nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichstellen, damit ihnen durch eine angemessene Schulbildung ihrer Kinder keine höheren Kosten entstehen als den anderen Eltern (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 27; bereits zur Vorgängervorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BSHG ebenso BVerwG, Urt. v. 22.05.1975 – V C 19.74 -, juris Rn. 27; Urt. v. 02.09.1993 – 5 C 50.91 -, juris Rn. 23). Eltern nicht behinderter Kinder entstehen die besonderen Maßnahmekosten nicht. Sozialhilferechtlich berücksichtigt wird ihr Einkommen nur im Rahmen der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. Soweit die dort vorgegebenen Bedarfe durch das nach §§ 82 bis 84 SGB XII anrechenbare Einkommen gedeckt sind, erhalten Kinder und Eltern zwar keine Sozialhilfeleistungen. Ihr darüber hinausgehendes Einkommen bleibt jedoch sozialhilferechtlich unangetastet und steht ihnen zur freien Verfügung. Soweit bei stationärer Unterbringung eines behinderten Kindes im Rahmen der Hilfen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII für den Lebensunterhalt tatsächlich höhere Kosten entstehen, z.B. in Höhe der Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII, würde eine über die Bedarfe nach § 28 bis 31 SGB XII a.F., auf die § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XI den notwendigen Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung normativ beschränkt, hinausgehende Kostenbeteiligung die Eltern behinderter Kinder wirtschaftlich schlechter stellen. Denn ihr Einkommen würde sozialhilferechtlich in einem größeren Umfang herangezogen mit der Folge, das ihnen weniger Einkommen zur freien Verfügung stünde, als den Eltern nichtbehinderter Kinder.
Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII außerhalb von Einrichtungen ein Kostenbeitrag in Bezug auf den im Zusammenhang mit der Maßnahme der Eingliederungshilfe erbrachten Lebensunterhalt verlangt werden kann, wenn dieser integraler Bestandteil der Eingliederungshilfeleistung ist (so deutlich BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 28; SG Karlsruhe, Urt. v. 22.07.2011 – S 1 SO 5198/10 -, juris Rn.35; in der Konsequenz folgt dies bereits aus BSG, Urt. v. 09.12.2008 – B 8/9b SO 10/07 R -, juris Rn. 22; a.A. und dies verkennend LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.01.2010 – L 8 SO 5/08 -, juris Rn. 21; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.03.2011 – L 15 SO 83/09 -, juris Rn. 36). Es stellt sich bereits die Frage, ob der Kostenbeitrag in diesen Fällen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auf den im Regelsatz enthaltenen Anteil des integral in der Eingliederungshilfemaßnahme gewährten Lebensunterhalts beschränkt ist und insoweit die im Rahmen der anderweitigen Bedarfsdeckung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB XII a.F. (heute § 27a Abs. 4 Satz 1 1. Alt. SGB XII) entwickelten Grundsätze (dazu BSG, Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 21/06 R -, juris Rn. 21 ff.) heranzuziehen sind (anders offensichtlich LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2013 – L 7 SO 402/11 -, juris Rn. 33 ff.). Das BSG hat zwar entschieden, dass die in Bezug auf den Lebensunterhalt, der integraler Bestandteil der Eingliederungshilfemaßnahme ist, zu gewährenden Leistungen über den im Regelsatz enthaltenen Anteil hinausgehen können (BSG Urt. v. 09.12.2008 – B 8/9b SO 10/07 R -, juris Rn. 23). Zur Höhe der insoweit nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu leistenden Kostenbeteiligung existiert jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. In jedem Fall kann auch ein etwaiger, über den durch den Regelsatz vorgegebenen normativen Rahmen hinausgehender Kostenbeitrag in Bezug auf den Lebensunterhalt, der integraler Bestandteil der Eingliederungshilfemaßnahme ist, nicht dazu führen, dass als "Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts" im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII ein über den Rechnungsposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. hinausgehender Betrag anzusetzen ist. Wie bereits ausgeführt, soll § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII die Heranziehung zu Kosten gegenüber § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in noch weitergehendem Maße begrenzen und damit insbesondere die Eltern stationär untergebrachter minderjähriger Kinder besser stellen. Die Begrenzung auf die für den häuslichen Lebensunterhalt erbrachten Aufwendungen macht deutlich, dass die Betroffenen so gestellt werden sollen, als wäre das behinderte Kind nicht in einer Einrichtung, sondern zu Hause bei den Eltern untergebracht und als fielen die besondere Kosten der Eingliederungshilfemaßnahme insgesamt nicht an. Dies schließt den Einsatz des Einkommens der Eltern für die tatsächlichen, über die regelbedarfsmäßigen Kosten hinaus gehenden Kosten des Lebensunterhalts, die integraler Bestandteil der Eingliederungshilfemaßnahme sind, aus.
Die vom Beklagten für die Bestimmung der häuslichen Ersparnis angewandten Grundsätze finden demgegenüber im Gesetz keine Stütze. Es mag zwar allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen, dass die Aufwendungen für den Lebensunterhalt mit zunehmendem Einkommen steigen. Es ist jedoch keine normativ tragfähige Begründung dafür zu erkennen, dass dieser Gesichtspunkt die Höhe des nach § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII zu leistenden Kostenbeitrags beeinflusst. Insbesondere handelt es sich bei den einzelnen Rechenschritten, die der Beklagte vollzieht, um freie Schätzungen ohne jegliche Anbindung an den Normtext. Dies gilt zunächst für den vom Beklagten so genannten "Garantiebetrag". Es trifft zwar zu, dass nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 82 bis 84 SGB XII nur das Einkommen eines Elternteils anzurechnen ist, das den eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf des Elternteils übersteigt. Ebenso kann auch der Bedarf des Ehegatten abzusetzen sein, wenn und soweit dieser nicht selbst über bedarfsdeckendes anzurechnendes Einkommen verfügt. Warum unter zusätzlicher Berücksichtigung des Regelbedarfs für das auswärtig untergebrachte behinderte Kind ein Garantiebetrag zu bilden sein soll, erschließt sich demgegenüber nach geltendem Recht nicht. Vor allem ist die vom Beklagten vorgenommene Stufenbildung frei gegriffen. Abgesehen davon, dass insoweit jeglicher normativer Ansatz fehlt, sind auch etwaige empirische Grundlagen nicht ersichtlich. Auf § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO kann sich der Beklagte für sein Konzept nicht berufen. Da nach den vorstehenden Ausführungen eindeutige normative Vorgaben für die Auslegung des Begriffs der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen existieren, ist für eine "freie Schätzung" unter Umgehung dieser normativen Vorgaben kein Raum.
Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob es sich bei den die Entscheidung des Beklagten tragenden Richtlinien um nähere Bestimmungen im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII handelt (dies implizit verneinend Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 92 Rn. 31; vgl. demgegenüber LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2013 – L 7 SO 402/11 -, juris Rn. 33 ff.). Als untergesetzliche Normen müssten diese Bestimmungen den gesetzlichen Vorgaben des SGB XII genügen. Dies ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.
Soweit sich der Beklagte auf die bis zum 31.12.2004 geltende Rechtslage beruft, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zwar wollte der Gesetzgeber in § 92 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB XII die bis zum 31.12.2004 geltende Reglung des § 43 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG übernehmen und ging von keinen inhaltlichen Änderungen aus (vgl. BT-Drucks 15/1514, S. 66). Durch die Einführungen der neuen Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. (vgl. BT-Drucks 15/1514, S. 60 f.) und ersatzlose Streichung des § 27 Abs. 3 BSHG, wonach die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt umfasste, sind jedoch wesentliche Änderungen eingetreten, die zu dem vorstehend dargestellten Ergebnis führen.
Darüber hinaus steht nicht fest, dass die Praxis des Beklagten nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht rechtmäßig war. Die Rechtsprechung des BVerwG deutet darauf hin, dass die häusliche Ersparnis auch unter der Geltung von § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG grundsätzlich auf den für den Hilfeempfänger maßgeblichen Regelsatz beschränkt war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1972 – V C 49.72 -, juris Rn. 11). Hiervon ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung von § 92a Abs. 1 SGB XII ausgegangen (vgl. BT-Drucks 16/2711, S. 11). Vor diesem Hintergrund ist es alles andere als offensichtlich, dass unter der Geltung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG ein über den maßgeblichen Regelsatz hinausgehender Kostenbeitrag gefordert werden konnte.
Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, dass sich die Lage der Einsatzpflichtigen ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zum 01.01.2005 verbessert hat. Während sich ausgehend von der referierten Rechtsprechung des BVerwG die Höhe der häuslichen Ersparnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG im Wesentlichen allein nach dem Regelsatz richtete, sind nunmehr alle im Rechenposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erfassten Bedarfe der Bezugspunkt für die Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen. Darüber hinaus haben nach den vorstehenden Ausführungen einsatzpflichtige Eltern, deren nach §§ 82 bis 84 SGB XII anrechenbares Einkommen ihren eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf deckt und darüber hinaus den für ihr Kind anzusetzenden Regelsatz übersteigt, dieses Einkommen – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen – grundsätzlich bis zur Höhe dieses Regelsatzes einzusetzen, soweit sie Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt insoweit erspart haben. Eine pauschale einkommensabhängige Minderung des Kostenbeitrags, etwa auf 70% des Regelsatzes für das Kind, kommt nicht in Betracht.
c) Ein über den Rechnungsposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. (§ 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII n.F.) hinausgehender Kostenbeitrag kann bei Anwendung des Bruttoprinzips nach § 92 Abs. 1 SGB XII und einer gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB XII privilegierten Maßnahme der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung auch nicht unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten verlangt werden.
Soweit in der Literatur vertreten wird, die Regelung über die Beschränkung auf die ersparten Aufwendungen gelte nicht für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 35 Abs. 2 SGB XII a.F., § 27b Abs. 2 SGB XII n.F., d.h. z.B. den Barbetrag und die Bekleidungshilfe (so Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 21 Rn. 55.2 unter A. 3 cc) 3. Unterpunkt), überzeugt dies nicht.
So ist schon unklar, ob und ggf. aufgrund welcher Vorschrift dann in Bezug auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt ein Kostenbeitrag gefordert werden können soll. Denkbar wäre allenfalls ein insoweit über die häusliche Ersparnis im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII und auch über den Rechnungsposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F., § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII n.F. hinausgehender Kostenbeitrag der Einsatzpflichtigen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wonach bei den privilegierten Maßnahmen der Eingliederungshilfe der Kostenbeitrag generell zumindest auf die Kosten des Lebensunterhalts beschränkt ist. Dieser Ansatz ist jedoch aus mehreren Gründen nicht tragfähig.
Zum einen umfasst der Rechnungsposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F., § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII n.F. nach dem eindeutigen Gesetzwortlaut den gesamten notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F., § 27b Abs. 1 Satz 1 SGB XII n.F. in Einrichtung bzw. ab dem 07.12.2006 in stationären Einrichtung, d.h. sowohl den in der Einrichtung erbrachten als auch den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Denn § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. und § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII n.F. beginnen ebenso wie der erste Satz der Vorschriften mit "Der notwendige Lebensunterhalt" und nehmen damit auf den Oberbegriff, der den "darin erbrachten" und den "weiteren notwendigen" Lebensunterhalt als Unterbegriffe umfasst, Bezug. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Rechenbetrag des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F., § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII n.F. den Umfang des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen insgesamt beschreibt (vgl. BT-Drucks 16/2711, S. 11). Von daher könnte ohne normativen Widerspruch auch nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bei Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen ein über den Rechenposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F., § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII hinausgehender Kostenbeitrag von vornherein nicht gefordert werden.
Zum anderen handelt es sich bei § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII um eine Sonderregelung, die die Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes für den Fall, dass eine Maßnahme der Eingliederungshilfe im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB XII in einer Einrichtung erbracht wird, insgesamt vollständig und abschließend regelt. Dies bedeutet, dass die Einsatzpflichtigen bei der Erbringung der privilegierten Leistungen in einer Einrichtung zum einen nur zu dem in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt und zum anderen nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen herangezogen werden können, also ein weitergehender Einkommenseinsatz auch nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII generell ausscheidet.
Dieses Auslegungsergebnis folgt aus der Entstehungsgeschichte. Die Vorgängerregelung des § 43 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BSHG wurde, soweit ersichtlich, insgesamt als Sonderregelung verstanden, wenn eine privilegierte Maßnahme in einer Einrichtung erbracht wurde (vgl. nur Meusinger, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 43 Rn. 9). Die Neuregelung des § 92 Abs. 2 SGB XII sollte, wie bereits ausgeführt, nach dem Willen des Gesetzgebers keine inhaltlichen Änderungen gegenüber § 43 Abs. 2 BSHG bewirken. Die ergänzende Anwendung von § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII neben § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII liefe auch dem Sinn und Zweck der Privilegierungsvorschriften insgesamt entgegen. Wenn Eltern behinderter Kindern mit den Eltern nicht behinderter Kinder durch § 92 Abs. 2 SGB XII gleichgestellt werden sollen, wird diesem Zweck nur dann genüge getan, wenn sie an den normativ gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. nur in einer Einrichtung entstehenden Kosten des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nicht beteiligt werden. Denn insoweit handelt es sich um Kosten, die gerade wegen der Schwere der Behinderung entstehen und die bei nicht behinderten Kindern von vornherein nicht anfallen.
Konsequenterweise dürfte deshalb für die Bestimmung des Kostenbeitrags nach § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII streng genommen sogar der weitere notwendige Lebensunterhalt im Sinne von § 35 Abs. 2 SGB XII a.F., § 27b Abs. 2 SGB XII n.F. aus dem Rechnungsposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F., § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII n.F. herauszurechnen sein, was im Hinblick auf den Regelbedarf regelmäßig zu einem Kostenbeitrag führen wird, der unter dem maßgeblichen Regelsatz liegt. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil der Kläger einen Kostenbeitrag in Höhe von 100% des maßgeblichen Regelsatzes akzeptiert.
Aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt kein anderes Ergebnis.
Soweit das BSG entschieden hat, dass für einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen in Einrichtungen als Bestandteil des weiteren notwendigen Lebensunterhalts im Sinne von § 35 Abs. 2 SGB XII a.F. die in § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XII a.F., § 92a Abs. 1 SGB XII n.F. normierte Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die Ersparnisse im häuslichen Lebensunterhalt nicht gilt (BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 35), folgt hieraus nicht, dass im Rahmen von § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB XII ein über den Rechnungsposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. hinausgehender Kostenbeitrag gefordert werden könnte. Das BSG hat zur Begründung seiner Auffassung tragend darauf abgestellt, dass § 92a Abs. 1 SGB XII von einer Aufbringung der Mittel für die "Leistungen in der Einrichtung" und nicht allgemein von Leistungen für den Lebensunterhalt spreche (BSG, a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob diese Argumentation im Hinblick darauf, dass § 92a Abs. 1 SGB XII ausdrücklich keine Beschränkung auf den in der Einrichtung "erbrachten" Lebensunterhalt normiert und § 35 Abs. 1 SGB XII a.F. unter dem Oberbegriff des notwendigen Lebensunterhalts "in Einrichtungen" sowohl den "in der Einrichtung erbrachten" als auch den "weiteren notwendigen Lebensunterhalt" umfasst, überzeugt. In jedem Fall wird die vorstehend entwickelte Auslegung, wonach § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII die Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes für den Fall, dass eine Maßnahme der Eingliederungshilfe im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB XII in einer Einrichtung erbracht wird, insgesamt vollständig und abschließend regelt und deshalb bei privilegierten Maßnahmen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen der Kostenbeitrag strenggenommen auf die Differenz zwischen dem Rechnungsposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. und dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 35 Abs. 2 SGB XII a.F. beschränkt ist, nicht in Frage gestellt. Sie wird, im Gegenteil, sogar durch die vom BSG zu § 92a Abs. 1 SGB XII vertretene Auffassung gestützt. Vor allem beschränkt § 92 Abs. 2 SGB XII insgesamt, anders als das BSG zu § 92a Abs. 1 SGB XII konstatiert hat, den Einkommenseinsatz auf die "Kosten des Lebensunterhalts". Nach § 35 Abs. 1 SGB XII a.F. umfassen die Kosten des Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen und damit auch der Rechnungsposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. aber gerade auch den weiteren notwendigen Lebensunterunterhalt. Dass sich der Rechnungsposten im Gegensatz zur hier vertretenen Auffassung nur auf den in der Einrichtung "erbrachten" Lebensunterhalt bezieht, hat das BSG nicht entschieden, geschweige denn nachvollziehbar unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 SGB XII begründet.
Auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII a.F. und § 92a Abs. 2 SGB XII n.F. lässt sich nicht ableiten, dass im Rahmen von § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB XII ein über den Rechnungsposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. hinaus gehender Kostenbeitrag gefordert werden könnte. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Auffassung des BSG, wonach der Rechnungsposten für den Kostenbeitrag nach zu § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII a.F. und § 92a Abs. 2 SGB XII n.F. keine Rolle spiele und ein Einkommenseinsatz bis zur Höhe der Grundpauschale im Sinne von § 76 Abs. 2 SGB XII möglich sei (BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 29 f.), überzeugt oder im Hinblick darauf, dass § 92a SGB XII wohl insgesamt den Einkommenseinsatz für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel regelt und der Leistungsumfang insoweit durch § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII normativ vorgegeben wird, systematisch zweifelhaft und auch unnötig kompliziert erscheint. In jedem Fall fehlt es im Rahmen von § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB XII an einer § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII a.F., § 92a Abs. 2 SGB XII entsprechenden Vorschrift. § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII a.F., § 92a Abs. 2 SGB XII finden bei privilegierten Maßnahmen der Eingliederungshilfe in (stationären) Einrichtungen weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung, weil § 92 Abs. 2 SGB XII eine spezielle Regelung enthält. Dies wird durch § 92a Abs. 4 SGB XII klargestellt. Darüber hinaus hat das BSG zur Begründung seiner Auffassung tragend darauf abgestellt, dass die Regelung des § 92a Abs. 2 SGB XII in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr. 16) als eine Spezialnorm zu § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII, also zu den üblichen Normen der Bedürftigkeitsprüfung, bezeichnet werde und deshalb diese mithin nicht nur modifiziere, sondern an ihre Stelle trete (BSG, a.a.O., Rn. 30). In den Gesetzgebungsmaterialien zu § 92 SGB XII fehlen entsprechende Ausführungen.
d) Ist danach der Umfang des Kostenbeitrags nach § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII der Höhe nach – höchstens – auf den Rechnungsposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. beschränkt, sind die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen jeweils im Hinblick auf die einzelnen Bedarfe, aus denen sich der Rechnungsposten im konkreten Einzelfall zusammen setzt, zu bestimmen. Es bedarf in Bezug auf die von § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. erfassten, bei dem untergebrachten behinderten Menschen tatsächlich vorliegenden Bedarfe einer Prognose darüber, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn der behinderte Mensch nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht wäre (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, juris Rn. 25). Maßgeblich sind insoweit allein die voraussichtlichen Aufwendungen desjenigen, der als Einsatzpflichtiger in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1992 – 5 C 20.87 -, juris Rn. 13). Werden Eltern minderjähriger Kinder in Anspruch genommen, kommt es auf die Aufwendungen an, die zu erwarten gewesen wären, wenn das Kind im Haushalt des betreffenden Elternteils untergebracht gewesen wäre. Der Umstand, dass wegen zerrütteter Familienverhältnisse oder aus sonstigen, insbesondere sorgerechtlichen Gründen eine Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Elternteils nicht in Betracht gekommen wäre, bleibt insoweit unberücksichtigt. Solche Umstände vermögen eine Entlastung des Elternteils von der Kostenbeteiligungspflicht nach § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII nicht zu begründen. Hiervon abgesehen genügt es allerdings nicht, dass die Aufwendungen normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen anfallen. Vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv bei demjenigen entstanden bzw. zu erwarten gewesen sein, der als Einsatzpflichtiger in Anspruch genommen wird (BVerwG, Urt. v. 24.08.1972 – V C 49.72 -, juris Rn. 11; Urt. v. 19.03.1992 – 5 C 20.87 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 08.05.1996 – 5 B 14/96 -, juris Rn. 4). Bei der Frage, ob zu erwartende Aufwendungen erspart werden, sind auch mit der auswärtigen Unterbringung verbundene zusätzlichen Ausgaben des Einsatzpflichtigen zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 24.08.1972 – V C 49.72 -, juris Rn. 12).
e) Nach diesen Grundsätzen kann im Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.11.2006 kein über den für die Tochter anzusetzenden Regelsatz von 207,- Euro hinaus gehender Kostenbeitrag vom Kläger verlangt werden.
aa) Der Rechnungsposten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. umfasste im Fall der Tochter des Klägers im Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.11.2006 ohne Zweifel auch Kosten für Unterkunft und Heizung, da dieser Bedarf der Tochter auch tatsächlich im St. K gedeckt wurde. Insoweit war nach § 42 Nr. 2 2. Halbsatz SGB XII in der hier einschlägigen, bis zum 06.12.2006 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des Beklagten zu Grunde zu legen. Unabhängig von der Höhe dieses Betrages, den der Beklagte auch auf Nachfrage des Senats nicht anzugeben vermochte, kommt eine Kostenbeteiligung des Klägers insoweit nicht in Betracht, denn insoweit hat der Kläger keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart.
Eine häusliche Ersparnis in Bezug auf die Kosten für Unterkunft und Heizung ist denkbar, wenn und soweit der in Anspruch genommene Elternteil im Falle der Aufnahme des Kindes eine größere und zugleich insgesamt teurere Wohnung hätte anmieten müssen oder höhere Neben- und/oder Heizkosten angefallen wären. Dies kann aber nicht ohne weiteres fiktiv unterstellt werden. Vielmehr kommt es auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall, insbesondere die tatsächlichen Wohnverhältnisse des in Anspruch genommenen Elternteils, an.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.11.2006 bei Aufnahme seiner Tochter in seinen Haushalt höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehabt hätte.
Der Kläger hat in diesem Zeitraum zusammen mit seiner späteren Ehefrau eine im Juli 2002 angemietete, 92 m² große 3-Zimmer-Wohnung in Dormagen bewohnt. In diese Wohnung hätte die Tochter des Klägers aller Voraussicht nach aufgenommen werden können. Dies ergibt sich nach der Überzeugung des Senats auch daraus, dass die Tochter den Kläger ausweislich der auf Bl. 315 der Verwaltungsakte befindlichen Auskunft des St. K im Jahre 2003 an insgesamt 44 Tagen besucht und beim Kläger übernachtet hat. Wäre der vom Kläger angemietete Wohnraum für die Aufnahme der Tochter nicht groß genug gewesen, wären Übernachtungsbesuche in dieser Häufigkeit kaum möglich gewesen.
Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass der Kläger bei Aufnahme seiner Tochter höhere Heizkosten gehabt hätte. Durch die Aufnahme einer weiteren Person in einen Haushalt entstehen nicht in jedem Fall höhere Heizkosten, da diese weniger von der Anzahl der Bewohner als vielmehr von Größe und Beschaffenheit der Räume sowie den baulichen Gegebenheiten abhängen. Vor diesem Hintergrund bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass bei Aufnahme der Tochter in den Haushalt der Heizbedarf gewachsen wäre, z.B. weil diese krankheitsbedingt wärmere Räume benötigt hätte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Wassererwärmungskosten haben ohnehin außer Betracht zu bleiben, da diese nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Sozialhilferecht nicht den Heizkosten zuzuordnen, sondern aus dem Regelsatz zu decken waren.
Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass die Nebenkosten bei Aufnahme der Tochter in den Haushalt des Klägers gestiegen wären. Zwar umfassten die nach dem Mietvertrag geschuldeten Betriebskosten auch die verbrauchsabhängigen Kosten für Abwasser, Entwässerung und Wasserversorgung. Diese fallen aber offensichtlich nicht ins Gewicht. Der Kläger schuldete nach dem im Juli 2002 geschlossenen Mietvertrag für sämtliche Nebenkosten einschließlich Heizung und Warmwasserbereitung eine Vorauszahlung von insgesamt 102,26 Euro monatlich. Diese Vorauszahlung war nicht nur verhältnismäßig niedrig, sie ist auch nach Aktenlage und insbesondere den Angaben des Klägers nie erhöht worden. Ob eine Nebenkostenabrechnung stattgefunden hat, ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, der Kläger habe durch den stationären Aufenthalt seiner Tochter Ersparnisse im Hinblick auf Betriebskosten gehabt, rein hypothetisch (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 21/06 R -, juris Rn. 28).
bb) Einen Mehrbedarf im Sinne von § 42 Nr. 3 SGB XII a.F. umfasste der Rechenposten des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.11.2006 nicht. Der im Hinblick auf die Schwerbehinderteneigenschaft und das Merkzeichen "G" allein in Betracht kommende Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII a.F. stand der Tochter, die in dem genannten Zeitraum ihr 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nicht zu. Der Mehrbedarf steht nur solchen Personen zu, die voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenversicherungsrechts sind. Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres können hierzu von vornherein nicht gehören, da sie nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Jugendarbeitsschutzgesetz auch unabhängig von Krankheiten und Behinderung nicht erwerbstätig sein können (zum Ganzen ausführlich das Urteil des Senats vom 11.12.2008 – L 9 AS 13/08 -, juris Rn. 31 ff., bestätigt durch BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 14 AS 3/09 R -, juris Rn. 19 f.).
cc) Ob und welchem Umfang der Kläger im Hinblick auf den Regelsatz seiner Tochter gemäß § 43 Nr. 1 SGB XII a.F. Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart hat, kann dahinstehen, da der Kläger einen Kostenbeitrag in Höhe des vollen Regelsatzes von 207,- Euro akzeptiert hat und den Bescheid vom 07.06.2006 insoweit nicht angefochten hat.
f) Der Bescheid vom 07.06.2006 kann auch nicht für die Zeit vom 01.11.2006 oder 20.11.2006 bis zum 30.11.2006 teilweise aufrecht erhalten werden, weil mit der Vollendung des 14. Lebensjahres der Tochter am 20.11.2006 und der damit einhergehenden Erhöhung des ihr nach § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 42 Nr. 1, 28 SGB XII a.F. zustehenden Regelsatzes ab dem 01.11.2006 oder ab dem 20.11.2006 eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Zwar sind bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich bei dem Bescheid vom 07.06.2006 handelt, grundsätzlich Änderungen der Sach- und Rechtslage auch während des gerichtlichen Verfahrens bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich jedoch nur um eine "Faustformel". Maßgeblich ist stets das einschlägige materielle Recht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X vollziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage gerade nicht automatisch. Es bedarf vielmehr stets einer Entscheidung der Behörde, die die Änderung durch Erlass eines Aufhebungsbescheids umsetzt. Liegt die von der Behörde angenommene Änderung der Verhältnisse nicht vor, kann das Gericht nicht auf andere Änderungen, die nach Erlass des angefochtenen Aufhebungsbescheids eingetreten sind, abstellen, diese der Entscheidung der Behörde quasi unterschieben und so die Aufhebungsentscheidung teilweise aufrecht erhalten. Eine solche "geltungserhaltende Reduktion" ist mit § 48 Abs. 1 SGB X unvereinbar. Vielmehr ist die Behörde selbst gehalten, spätere wesentliche Änderungen selbst durch Erlass eines weiteren Aufhebungsbescheids umzusetzen.
Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst der Erhöhung des für die Tochter maßgeblichen Regelsatzes dadurch Rechnung getragen hat, dass er durch den Bescheid vom 16.11.2006 in Gestalt des Bescheids vom 04.12.2006 erst ab dem 01.12.2006 einen erhöhten Kostenbeitrag für den Kläger festgesetzt hat. Diese Entscheidung darf der Senat nicht zu Lasten des Klägers übergehen und bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen höheren Kostenbeitrag wegen der Erhöhung des Regelsatzes festsetzen.
Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, zu welchem Zeitpunkt genau sich die Erhöhung des Regelsatzes auf den nach § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII zu leistenden Kostenbeitrag auswirkt.
3. Der Bescheid vom 16.11.2006 in Gestalt des Bescheids vom 04.12.2006 ist im angefochtenen Umstand ebenfalls rechtswidrig. Eine wesentliche Änderung im Sinne vom § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Verhältnis zum Bescheid vom 07.06.2006, der insoweit den Vergleichsmaßstab bildet (vgl. hierzu im Allgemeinen Schütze, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 5), ist nur insoweit eingetreten, als sich mit der Vollendung des 14. Lebensjahres der Tochter der für sie im Rahmen des Rechnungspostens nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. anzusetzende Regelsatz gemäß § 28 SGB XII i.V.m. der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe des Landes Nordrheinwestfalen vom 13.06.2006 (GVBl. S. 291) auf 276,- Euro erhöht hat. Den Kostenbeitrag insoweit hat der Kläger nicht angefochten. Weitere nach den Ausführungen zu 2. rechtserhebliche Änderungen sind nicht eingetreten.
4. Schließlich ist auch der Bescheid vom 04.07.2007 rechtswidrig, soweit der Kläger zu einem 278,- Euro übersteigenden Kostenbeitrag herangezogen worden ist. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nur durch die Erhöhung des für die Tochter anzusetzenden Regelsatzes auf 278,- Euro gemäß § 28 SGB XII i.V.m. der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe des Landes Nordrheinwestfalen vom 19.07.2007 (GVBl. S. 205) zum 01.07.2007 eingetreten. Ob der Beklagte befugt war, die zum 01.07.2007 rückwirkend eingetretene Änderung mit dem Bescheid vom 04.07.2007 auch mit Wirkung ab dem 01.07.2007 zu vollziehen, hat der Senat nicht zu prüfen, da der Kläger gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von 278,- Euro ab dem 01.07.2007 keine Einwände erhebt und diese auch nicht angefochten hat.
Weitere Änderungen sind im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 04.07.2007 nicht eingetreten. Ob im Hinblick auf den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII mit Vollendung des 15. Lebensjahres der Tochter am 20.11.2007 ein höherer Kostenbeitrag vom Kläger gefordert werden könnte, hat der Senat nach den Ausführungen zu 2. f) nicht zu prüfen. Der Beklagte wäre vielmehr ggf. gehalten gewesen, die etwaige Änderung durch Erlass eines weiteren Aufhebungsbescheids zu vollziehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger gehört nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis. Unabhängig davon, dass er mittlerweile eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ist er nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger Kläger. Er wird vielmehr vergleichbar mit einem zum Kostenersatz nach § 102 SGB XII verpflichteten Erben zu den Kosten der Sozialhilfe herangezogen (vgl. zum Ganzen Behrend, in: jurisPK-SGB XII, § 92 Rn. 53; BSG, Urt. v. 23.03.2010 – B 8 SO 2/09 R -, juris Rn. 30). Dass der Beklagte gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit ist, ändert nichts daran, dass über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu entscheiden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 09.02.2012 – L 9 AS 36/09 -, juris Rn. 104).
IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft der Sachverhalt nicht auf. Vielmehr lassen sich alle für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze ohne weiteres aus des bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des BSG vom 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R -, ableiten. Der Senat weicht, wie unter II. 2. c) dargelegt, auch nicht von einem abstrakten Rechtssatz des BSG ab.
V. Die Festsetzung des Streitwerts, die unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten von Amts wegen zu erfolgen hat, beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist in Höhe der Differenz zwischen den von dem Beklagten durch die angefochtenen Bescheide, soweit sie nicht durch das Urteil des SG bereits aufgehoben waren, festgesetzten Kostenbeiträgen (258,75 Euro x 7 Monate + 345 Euro x 7 Monate + 347,50 Euro x 41 Monate (bis 30.11.2010; höhere Kostenbeiträge hat der Beklagte seit dem Bescheid vom 04.07.2007 nicht mehr verfügt) = 18.473,75 Euro) und den Kostenbeiträgen, die der Kläger bereit ist zu zahlen (207,- Euro x 7 Monate + 276,- Euro x 7 Monate + 278,- Euro x 41 Monate = 14.779,- Euro), festgesetzt worden.
Der Senat hat zudem in entsprechender Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG (dazu BSG, Urt. v. 05.10.2006 – B 10 LW 5/05 R -, juris Rn. 23) die erstinstanzlich unterbliebene Streitwertfestsetzung nachgeholt. Unter Berücksichtigung der vom SG aufgehobenen Verböserung im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 ergab sich insoweit ein geringfügig höherer Streitwert.
Erstellt am: 08.08.2016
Zuletzt verändert am: 08.08.2016