Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.08.2008 geändert. Auf die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Detmold werden die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 839,19 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren, die im Rahmen einer Prozesskostenhilfe festzusetzen sind.
Im Verfahren S 22 (8) AS 160/06 erhob der Kläger am 08.11.2006 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2006. Gestritten wurde um weitere Heizkostenbeihilfe für den Zeitraum 17.11.2005 bis 30.06.2006 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klage wurde mit einem gut zweiseitigen Schriftsatz begründet; dabei wurde sogleich der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Mit einseitigem Schriftsatz vom 27.02.2007 nahm der Kläger zur Klageerwiderung der Beklagten Stellung. Auf weitere Äußerungen der Beklagten erfolgte eine erneute einseitige schriftsätzliche Stellungnahme vom 29.03.2007. Mit Schriftsatz vom 18.04.2007 wurde lediglich ein Originalschreiben des Klägers vom Beschwerdeführer zu den Gerichtsakten gereicht. Einem weiteren, einseitigen Anwaltsschriftsatz vom 11.05.2007 fügte der Kläger eine vom Kläger selbst gefertigte Skizze bei und machte dazu weitere Ausführungen. Schließlich beantragte er mit Schriftsatz vom 21.06.2007 die Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das Sozialgericht hielt am 10.09.2007 ein 20-minütigen Erörterungstermin ab, der nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreites führte. In der dreißigminütigen mündlichen Verhandlung vom 10.06.2008 schließlich einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts vergleichsweise.
Unter dem 11.07.2008 beantragte der Antragsteller die Festsetzung folgender Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im Rahmen der Prozesskostenhilfe:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 290,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 250,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 i.V.m. 1005 VV RVG 220,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 25,20 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR
Summe netto: 825,20 EUR
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 156,79 EUR
Summe brutto: 981,99 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts setzte unter dem 01.08.2008 die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 672,59 EUR fest. Dabei setzte er die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 170,00 EUR und die Gebühr nach Nr. 1006 i.V.m. 1006 VV RVG auf 130,00 EUR herab. Die Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG setzte er, wie vom Antragsteller bestimmt, auf 200,00 EUR fest. Auch die Gebühren nach Nr. 7002, 7003 und 7005 VV RVG setzte er wie beantragt fest. Durch die Herabsetzung der Gebühren 3102 und 1006 i.V.m. 1005 VV RVG ergab sich lediglich eine Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) von 107,39 EUR. Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, für das nach Umfang, Bedeutung und Komplexität der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittliche Verfahren im Vergleich zu allen anderen sozialgerichtlichen Streitverfahren habe nur eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr festgesetzt werden können. Die Terminsgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr im Billigkeitsrahmen festgesetzt worden.
Hiergegen hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt und vorgetragen, es liege "eine mindestens durchschnittliche, wenn nicht überdurchschnittliche Tätigkeit vor". Es seien sieben Schriftsätze gefertigt worden, die teilweise mit Skizzen über den streitigen Wohnraum versehen worden seien. Diese hätten zunächst aufwendig und gemeinsam mit dem Kläger angefertigt werden müssen. Es hätten zwei Gerichtstermine wahrgenommen werden müssen. Das Mandat sei schwierig zu bearbeiten gewesen. Es hätten schließlich über den Wohnraum des Klägers Skizzen erstellt und sich außerdem zunächst in die komplexe Materie, nämlich betreffend die Heizkraft von Laubholz (Schichtholz, Schüttholz), eingearbeitet werden müssen. Hierzu sei im Termin wiederum umfangreich Stellung genommen worden. Wegen der Unterschiede der Brennkraft und Heizkraft von verschiedenen Holzarten sei der Vergleich geschlossen worden. Für den Kläger sei die Streitigkeit von erheblicher Bedeutung gewesen. Denn für ihn sei nunmehr festgelegt worden, wie Heizkosten von der Beklagten zukünftig zu berechnen seien. Eine wirtschaftliche Notlage für den Kläger sei dadurch abgewendet worden.
Der Antragsgegner hat demgegenüber den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich bis durchschnittlich angesehen, während die Schwierigkeit allenfalls unterdurchschnittlich gewesen sei. Die Anfertigung von Skizzen sei nicht schwierig; die Frage der Heizkraft bzw. der Brennkraft von Laubholz (Schichtholz, Schüttholz) sei ebenfalls keine komplexe Materie. Die Bedeutung für den Kläger sei aufgrund seiner Krankheit und Schwerbehinderung sowie der fehlenden Fahrerlaubnis durchschnittlich, die Auswirkungen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch bezogen auf den Durchschnitt der Bevölkerung gering gewesen. Gestritten worden sei um einen Einmalbetrag i.H.v. 350,00 EUR.
Mit Beschluss vom 20.08.2008 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Es hat auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen, welche die Rechtslage richtig darstelle. Im Übrigen schließe sich das Gericht der Stellungnahme des Antragsgegners an. Die geltend gemachten Gebühren seien unbillig. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als durchschnittlich einzustufen. Die Anfertigung von Skizzen für Wohnraum sei nicht schwierig. Die Ermittlung der Heizkraft von Schicht- oder Schüttholz stelle ebenfalls keine komplexe Materie dar. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, der Beschluss könne mit der Beschwerde angefochten werden, welche binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift beim Sozialgericht Detmold oder bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einzulegen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen den am 31.08.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 10.09.2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Erinnerungsverfahren.
Der Senat hat die Beteiligten auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R hingewiesen. Der Antragsgegner hat daraufhin vorgetragen, er verbleibe bei seiner bisherigen Auffassung. Er überreicht diverse Unterlagen über die Aufstellung eines Holzofens mit Feuerungs- und Gebrauchsanleitung sowie betreffend das Heizen mit Scheitholz und Hackschnitzeln, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Der nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG notwendige Beschwerdewert von über 200,00 EUR wird erreicht. Die Beschwerde ist auch in der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Insofern kommt es von vornherein nicht darauf an, dass das Sozialgericht in einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, welche die Besonderheiten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG unbeachtet lässt, auf die nicht einschlägige, noch längere (einmonatige) Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen hat.
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (Satz 1). Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (Satz 2). Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4).
Bei den vom Antragsteller bestimmten Gebühren nach Nr. 3102, 3106 sowie 1006 i.V.m. 1005 VV RVG handelt es sich jeweils um Betragsrahmengebühren i.S.v. § 14 Abs. 1 RVG. Das durch Satz 1 der Vorschrift für die Bestimmung durch den Rechtsanwalt eingeräumte Ermessen bei der Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens hält sich nicht mehr im Rahmen der Billigkeit, wenn bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungskriterien eine Toleranzgrenze von 20% überschritten wird; bei einem Überschreiten ist die Bestimmung nach Satz 4 der Vorschrift nicht mehr verbindlich (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R). Maßgebend sind dabei die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts (Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, 2009, § 14 RVG Rn. 24; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 15.09.2004 – 1 Ws 562/04 und 1 Ws 563/04, NJW 2005, 917, und vom 26.03.2007 – 1 Ws 153/07), d.h. der Gesamtbetrag, der von dem Rechtsanwalt bestimmt wurde; denn im Kostenfestsetzungsverfahren ist immer der vom Kostengläubiger geforderte Gesamtbetrag zur Überprüfung gestellt (LG Köln, Beschluss vom 21.09.1995 – 107 Qs 290/95, MDR 1996, 645). Eine Unbilligkeit ist dementsprechend bei der Festsetzung der im Rahmen von Prozesskostenhilfe zu erstattenden Gebühren zu beachten; festzusetzen sind im Falle der Unbilligkeit deshalb nur Gebühren in einer Höhe, welche den Bestimmungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG entspricht.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sowie des Antragsgegners stehen dem Antragsteller höhere als die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts festgesetzten Gebühren zu, wenn auch nicht die vollen vom Antragsteller geltend gemachten Gebühren festzusetzen sind:
Die – nach dem Gesetzeswortlaut ("vor allem") nicht abschließend aufgezählten – Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Dabei ist die sogenannte Mittelgebühr (errechnet aus der Mindestgebühr zzgl. der Hälfte des Unterschiedes zwischen Mindest- und Höchstgebühr) in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem solchen "Durchschnittsfall" nicht zulässig (BSG, a.a.O.). Zugleich hat der Rechtsanwalt ein Abweichen von der Mittelgebühr zu begründen (Strassfeld, Übersicht über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur anwaltlichen Vergütung nach dem RVG, in: NZW 2010, 253, 255, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 6 C 13/04); ohne weitere Begründung darf der Rechtanwalt insbesondere nicht die Mittelgebühr um die Toleranzgrenze von bis zu 20 % (s.o.) überschreiten (BSG, a.a.O.).
Die Rahmengebühr nach Nr. 3102 VV RVG reicht von 40,00 EUR bis 460,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt demnach (40,00 + ½ x 420,00 =) 250,00 EUR. Die Rahmengebühr nach Nr. 3106 VV RVG reicht von 20,00 EUR bis 380,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt dementsprechend (20,00 + ½ x 360,00 =) 200,00 EUR. Die Rahmengebühr nach Nr. 1006 i.V.m. 1005 VV RVG reicht von 30,00 EUR bis 350,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt hier (30,00 + ½ x 320,00 =) 190,00 EUR.
Der Antragsteller hat die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG um (290,00./. 250,00 =) 40,00 EUR, nach Nr. 3106 VV RVG um (250,00./. 200,00 =) 50,00 EUR und nach Nr. 1006 i.V.m. 1005 VV RVG um (220,00./. 190,00 =) 30,00 EUR, insgesamt damit Gebühren um 120,00 EUR oberhalb der Mittelgebühr festgesetzt. Der Urkundsbeamte hat demgegenüber die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG um 80,00 EUR und die Gebühr nach Nr. 1006 i.V.m. 1005 VV RVG um 30,00 EUR unterhalb der Mittelgebühr angesetzt; allein die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sowie die Nebengebühren (Nr. 7002, 7003 und 7005 VV RVG) hat er in Höhe der Mittelgebühr in Ansatz gebracht.
Soweit der Antragsteller Gebühren i.H.v. insgesamt 120,00 EUR oberhalb der Mittelgebühr ansetzt, erscheint dies i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG unbillig. Mangels tragfähiger Begründung hierfür ist die Gebührenbestimmung, soweit sie sich oberhalb der Mittelgebühr bewegt, auch nicht etwa mit Blick auf die 20-%ige Toleranzgrenze hinzunehmen (s.o.). Auch ein besonderes Haftungsrisiko, welches nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG zugunsten des Antragstellers Berücksichtigung finden könnte, ist schon angesichts des geringeren streitigen Betrages nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
Begründet ist die Beschwerde jedoch, soweit das Sozialgericht die Festsetzung von Gebühren durch den Urkundsbeamten unterhalb der Mittelgebühr nicht abgeändert hat:
Denn eine Bestimmung von Gebühren insgesamt in Höhe der (jeweiligen) Mittelgebühr erscheint nicht unbillig, da es sich bei dem Verfahren S 22 (8) AS 160/06 nicht um einen als unterdurchschnittlich einzustufenden Fall handelt; vielmehr ist im Rahmen von § 14 Abs. 1 RVG von einem insgesamt durchschnittlichen Fall auszugehen:
Soweit dabei das Kriterium des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit betroffen ist, ist hierbei der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG, a.a.O. m.w.N.; s. auch Strassfeld, a.a.O., 256). In den vom Antragsteller gefertigten Schriftsätzen setzt dieser sich regelmäßig mit dem dem Sozialgericht zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt bzw. mit der von der Beklagten vorgetragenen Argumentation auseinander; ferner legt er in Erwiderung zu einer zuvor von der Beklagten vorgelegten Skizze eine vom Kläger selbst gefertigte Skizze vor, zu der er erläuternd vorträgt. Die gefertigten Schriftsätze beziehen sich zugleich auf den konkreten Einzelfall des Klägers, so dass etwaige "Synergieeffekte" durch Verwertung von Textbausteinen oder Erkenntnissen aus anderen Verfahren soweit ersichtlich nicht zur Anwendung kommen konnten. Im Übrigen war die Teilnahme sowohl an einem Erörterungstermin als auch einer späteren mündlichen Verhandlung erforderlich. Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Urkundsbeamte von einer unterdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit ausgehen konnte. Das Sozialgericht geht in seinem Beschluss ohnehin ausdrücklich von einer durchschnittlichen Tätigkeit aus. Es übersieht damit, dass der Urkundsbeamte gerade eine unterdurchschnittliche Tätigkeit angenommen hat, und hat sich offensichtlich bei Abfassung seines Beschlusses nur scheinbar inhaltlich mit der Sache befasst.
Hinsichtlich des weiteren Kriteriums der (tatsächlichen und rechtlichen) Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, welches im Unterschied zum Umfang der Tätigkeit auf die Intensität der anwaltlichen Arbeit abstellt (BSG, a.a.O., m.w.N.; s. auch Strassfeld, a.a.O., 256 f.), ist – mindestens – von einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Immerhin hatte sich der Antragsteller mit einer selteneren Form der Wohnungsheizung auseinander zu setzen, welche gerade in Bezug auf die Ermittlung der Heizkosten (für bestimmte Holzarten) Besonderheiten aufwies. Insoweit war der nicht alltägliche Sachverhalt zunächst durch Gespräche mit dem Kläger zu klären. Daran ändert auch nichts, dass es dem Antragsgegner gelungen ist, über das Internet oder sonstige Quellen weitere Informationen zu einer entsprechenden Heizform aufzufinden und im Verfahren vorzulegen. Denn ein durchschnittliche Schwierigkeiten verursachender "Routinefall" auf dem Gebiet des Sozialrechts liegt bereits vor, wenn beispielsweise die Darlegung eines Leistungsanspruchs mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreiche Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur notwendig erscheint (BSG, a.a.O.; hierzu Strassfeld, a.a.O., 257). Dass der anwaltliche Aufwand im Falle der Kläger im Vergleich zu einem derartigen Aufwand nach unten abwiche, ist in keiner Weise ersichtlich.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger selbst mag man wegen Betroffenheit des soziokulturellen Existensminimums als überdurchschnittlich ansehen; durch seine unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird dieser Umstand jedoch in einer Weise kompensiert, dass in der Gesamtschau gleichwohl auch hier von einem durchschnittlichen Fall ausgegangen werden kann (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch Strassfeld, a.a.O., 257 f.).
Schließlich ergibt sich auch aus dem Haftungsrisiko des Antragstellers (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG) kein Umstand, der in der Gesamtschau für ein Unterschreiten der Mindestgebühr ausreichenden Anlass gäbe. Insoweit berücksichtigt der Senat, dass die tatsächliche Schwierigkeit angesichts der besonderen Heizform des Klägers mindestens durchschnittlich erscheint (s.o.). Der vorliegende Fall zeigt insoweit, dass bei Zusammenschau sämtlicher Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG ein Abweichen von der Mittelgebühr nach unten nur ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung bei Strassfeld, a.a.O., 260).
Stellt sich damit insgesamt das vorliegende Verfahren als solches dar, dass nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abweicht, so sind die dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren und Auslagen ausgehend vom Ansatz der (jeweiligen) Mittelgebühr wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 i.V.m. 1005 VV RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 25,20 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR
Summe netto: 705,20 EUR
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 133,99 EUR
Summe brutto: 839,19 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2. Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Erstellt am: 20.07.2010
Zuletzt verändert am: 20.07.2010