Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.04.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat oder ob dieser Anspruch erloschen ist.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruches am 29.09.1995. Vom 16.10.1995 bis 15.04.1996 war er nochmals versicherungspflichtig als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Am 16.04.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Er gab dabei an, über Bargeld und Wertpapiere im Wert von 116.009,00 DM zu verfügen. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 07.04.1997 ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht bedürftig im Hinblick auf das vorhandene Vermögen, und zwar für die Dauer von 136 Wochen. Wörtlich heißt es in diesem Bescheid vor der Rechtsmittelbelehrung: "Sollten Sie nach Ablauf des oben genannten Zeitraumes Arbeitslosenhilfe begehren, so kann Ihnen diese bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen nur nach erneuter Antragstellung gewährt werden."
Es folgten Zeiten des Unterhaltsgeldbezuges des Klägers vom 09.06.1997 bis 29.08.1997 und Beschäftigungszeiten vom 14.09.1999 bis 14.12.1999 (laut Kläger geringfügig), vom 02.05.2000 bis 09.05.2000 und vom 02.10.2000 bis 08.02.2001.
Am 03.09.1999 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos, reichte die ihm ausgehändigten Antragsunterlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe aber erst am 22.05.2001 zurück. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2001 mit der Begründung ab, der Kläger habe innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung kein Arbeitslosengeld bezogen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe keinen früheren Antrag gestellt, weil er erst sein vorhandenes Vermögen aufgebraucht habe. Erst nachdem dieses geschehen sei, habe er einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, auch in der verlängerten Vorfrist des § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) erfülle der Kläger nicht die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Im Bescheid vom 07.04.1997 sei der Kläger auf das Erfordernis einer erneuten rechtzeitigen Antragstellung hingewiesen worden.
Hiergegen hat der Kläger am 26.10.2001 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben und geltend gemacht, Arbeitslosenhilfe nach Ablauf der 136. Woche deshalb nicht beantragt zu haben, weil sein Vermögen noch nicht aufgebraucht gewesen sei. Letzteres sei erst am 22.05.2001 der Fall gewesen, so dass er erst dann einen Antrag habe stellen können.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2001 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe gemäß seinem Antrag vom 22.05.2001 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 10.04.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. wörtlich ausgeführt: "Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ist nicht gegeben. In der dem 22.05.2001 vorausgehenden 3jährigen Rahmenfrist (vgl. § 124 Abs. 1 SGB III – 22.05.1998 bis 21.05.2001 – hat der Kläger nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden. Die von ihm angeführten Zeiten 02.05.2000 bis 09.05.2000 und 02.10.2000 bis 08.02.2001 unterschreiten diese Zeitspanne.
Aus diesem Grunde entfällt auch ein – neuer – Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers, auf den die Beklagte im Bescheid vom 21.06.2001 offensichtlich abhebt (vgl. §§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Aber auch aus einer Arbeitslosenhilfeberechtigung aus früherer Zeit kann der Kläger nichts herleiten. Allerdings wurde der Arbeitslosenhilfeantrag des Klägers vom 16.04.1996 durch – bestandskräftigen – Bescheid der Beklagten vom 07.04.1997 lediglich wegen fehlender Bedürftigkeit für 136 Wochen abgelehnt. Richtig ist auch, dass dieser Zeitraum, wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 27.09.2001 ausgeführt, mit dem 23.11.1998 sein Ende gefunden hat. Auf diese Rechtsposition hat der Kläger jedoch erstmals mit Antragstellung vom 22.05.2001 zurückgegriffen (s.o.). Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitslosenhilfeanspruch bereits nach Maßgabe des § 196 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 1 SGB III mangels im Dreijahreszeitraum 22.05.1998 bis 21.05.2001 gegebenen Arbeitslosenhilfebezuges des Klägers erloschen. Demgegenüber vermag der Kläger auch nicht mit seinem Hinweis auf den Bescheid der Beklagten vom 07.04.1997 sowie der Beteuerung durchzudringen, er habe in der Zeit bis zur Antragstellung am 22.05.2001 von Erspartem bzw. dem Verbrauch noch vorhandener Vermögensteile gelebt. Der Bescheid vom 07.04.1997 besagt eindeutig, dass der Verweigerungszeitraum nach Ablauf von 136 Wochen beendet ist; er enthält den unmißverständlichen Hinweis, dass Leistungen nur nach erneuter Antragstellung gewährt werden können. Bei genauer Prüfung dieser in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Beklagten hätte der Kläger daher zur Antragstellung um den 28.11.1998 herum kommen müssen. Jedenfalls hätte es nahegelegen, bei der Beklagten entsprechende Informationen einzuholen. Dass eine erneute Anrechnung bereits bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigter Vermögensteile nach jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Frage kommt, sei in diesem Zusammenhang nur angemerkt.
Der Klage mußte nach allem der Erfolg versagt bleiben."
Gegen dieses ihm am 20.05.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.06.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor: Er habe die Belehrung im Bescheid vom 07.04.1997 befolgt und erst dann wieder Arbeitslosenhilfe beantragt, als er bedürftig gewesen sei. Dies sei nicht bereits nach 136 Wochen, sondern aufgrund sparsamer Lebensführung erst am 22.05.2001 der Fall gewesen. Er habe sich genau an die Hinweise der Beklagten gehalten. Davon, dass sein Anspruch nach spätestens 3 Jahren erlösche, wenn er keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerbe, sei nicht die Rede gewesen. Auf eine einzuhaltende Frist für eine erneute Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe sei er nicht hingewiesen worden. Ein Fristversäumnis könne ihm wegen der falschen Hinweise nicht vorgehalten werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.04.2003 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie einen Beratungsfehler nicht erkennen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte mit der Stammnummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Beklagte und Sozialgericht haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat, weil der Anspruch erloschen ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2001 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hat, weil er die Anwartschaft nicht erfüllt hat, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und bedürftig ist. Der Kläger ist arbeitslos, hat sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, wobei hier offen bleiben kann, ob am 22.05.2001, 03.09.1999 oder bereits im August 1999, ist nunmehr bedürftig und hat durch seine Tätigkeiten vom 14.09. bis 14.12.1999, 02.05. bis 09.05.2000 und vom 02.10.2000 bis 08.02.2001 die Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Vorfrist des § 192 SGB III. In dieser Vorfrist hat der Kläger kein Arbeitslosengeld bezogen.
Nach § 192 Abs. 1 SGB III beträgt die Vorfrist 1 Jahr und beginnt mit dem Tage vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Nach § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verlängert sich die Frist um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind und nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, längstens jedoch um 2 Jahre. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
Der Kläger hat bis zum 29.09.1995 Arbeitslosengeld bezogen. Die "normale" Frist von 1 Jahr nach § 192 Abs. 1 Satz 1 SGB III lief somit am 29.09.1996 ab. Der Kläger hatte jedoch bereits am 16.04.1996 Arbeitslosenhilfe beantragt. Dieser Antrag war mit Bescheid vom 07.04.1997 mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden, wobei fehlende Bedürftigkeit für 136 Wochen angenommen worden war. Dies sind mehr als 2 Jahre. Fehlende Bedürftigkeit verlängert die Vorfrist jedoch nur um maximal 2 Jahre. Spätestens am 29.09.1997 begann somit das letzte Jahr zu laufen, in dem der Kläger noch die Voraussetzungen des Bezuges von Arbeitslosengeld in der Vorfrist erfüllen konnte. Mit Ablauf des 29.09.1998 konnte der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mehr erfüllen, weil er in den 3 Jahren vor dem 30.09.1998 (30.09.1995 bis 29.09.1998) an keinem Tag Arbeitslosengeld bezogen hat. Jede Antragstellung nach dem 29.09.1998 mußte also wegen Nichterfüllung der Vorfrist zur Ablehnung des Antrages führen. So liegt der Fall des Klägers. Den Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellte der Kläger erst am 22.05.2001. In der Vorfrist von 3 Jahren vom 22.05.1998 bis 21.05.2001 hat der Kläger kein Arbeitslosengeld bezogen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Antragstellung am 03.09.1999 oder frühestens am 17.08.1999 ausgehen würde, wäre die Voraussetzung des Arbeitslosengeldbezuges in der Vorfrist nicht erfüllt. Auch in der günstigst möglichen Vorfrist vom 17.08.1996 bis 16.08.1999 liegt kein einziger Tag mit Arbeitslosengeldbezug. Die Beklagte hat somit die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab 22.05.2001 zu Recht mangels Erfüllung der Vorfrist abgelehnt.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts über den Weg eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, denn eine Verletzung der Beratungs- und Hinweispflichten durch die Beklagte ist nicht erkennbar. Der Vortrag des Klägers ist in dieser Hinsicht zu deuten, wenn er vorträgt, von der Beklagten nicht auf die Dreijahresfrist hingewiesen worden zu sein. Möglicherweise hätte er dann nicht so sparsam gelebt und den Antrag früher stellen können. Er habe die Hinweise im Bescheid vom 07.04.1997 so gedeutet, dass er frühestens nach 136 Wochen einen neuen Antrag stellen könne, wenn das Vermögen aufgebraucht sei, was aber erst mit dem 21.05.2001 der Fall gewesen sei. Mit keinem Wort sei darauf hingewiesen worden, dass 3 Jahre nach dem 29.09.1995 eine erneute Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe an einem Fristhindernis scheitern könnte. Die Beklagte müsse sich daher an ihren eigenen Hinweisen im Bescheid vom 07.04.1997 messen lassen und dürfe sich nicht auf den Fristablauf berufen. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat hält die Hinweise im Bescheid vom 07.04.1997 für ausreichend. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass er frühestens nach 136 Wochen einen neuen Antrag auf Arbeitslosenhilfe bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für den Anspruch stellen könne. Dieser Hinweis ist zutreffend. Zu den übrigen Voraussetzungen gehört auch die Erfüllung der Vorfrist des § 192 SGB III. Man kann von der Beklagten nicht verlangen, in einem Ablehnungsbescheid alle gesetzlichen Grundlagen aufzuführen, die in Zukunft einem Arbeitslosenhilfeanspruch entgegenstehen könnten. So würde ein ausführlicher Hinweis auf die umfangreiche Vorschrift des § 192 SGB III den Adressaten wohl eher verwirren als ihm nützen. Gegen den Gesetzessinn wäre es zudem auch, von der Beklagten einen Hinweis zu verlangen, möglichst in der 136-Wochen-Frist das Vermögen zu verbrauchen, um wieder einen Antrag stellen zu können. Gerade in diesem Punkt waren sich Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Beklagten lange Zeit nicht einig, bis dann durch das Bundessozialgericht im Jahr 2001 eine Klärung erfolgte (vgl. Urteil v. 09.08.2001 – B 11 AL 11/01 R), die dann vom Verordnungsgeber für die Zeit ab 2002 durch Neufassung der Arbeitslosenhilfeverordnung wieder geändert worden ist durch die Streichung des ehemaligen § 9 Arbeitslosenhilfeverordnung. Ein Hinweis im April 1997 über die Auswirkung des weiteren Vorliegens von Vermögen über den Ruhenszeitraum hinaus hätte sich zudem nur auf die damals gängige Verwaltungspraxis beziehen können, die erst im Jahr 2001 vom Bundessozialgericht korrigiert worden ist. Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 06.04.2004
Zuletzt verändert am: 06.04.2004