1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 in der Fassung der Änderungs-bescheide vom 31.07.2017 und des Aufhebungsbescheides vom 24.10.2017 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld i.H.v. insg. 37,54 EUR täglich ab dem 23.02.2017 zu gewähren und die Differenz zu den bisher ausgezahlten Leistun-gen i.H.v. insgesamt 2.883,60 EUR an den Kläger auszuzahlen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung seiner vorherigen Tätigkeit als Eignungsübender bei der Bundeswehr.
Der am XX.XX.XXXX geborene, kinderlose Kläger arbeitete seit August 2012 bei der N GmbH als Bachelor of Engineering. Vom 04.07.2016 bis zum 22.02.2017 leistete er bei der Bundeswehr seinen Wehrdienst als Eignungsübender nach dem Eignungsübungsgesetz (EÜG). In dieser Zeit endete seine Beschäftigung bei der N GmbH kraft Gesetzes zum 03.11.2016. Ausweislich der Lohnbescheinigung der N GmbH erzielte er von Februar 2017 bis zum 03.07.2016 folgendes beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt:
01.-29.02.2016 1.095,94 EUR 01.-31.03.2016 2.628,90 EUR 01.-30.04.2016 3.436,48 EUR 01.-31.05.2016 3.436,48 EUR 01.-30.06.2016 3.586,48 EUR 01.-03.07.2016 159,92 EUR
Ausweislich der Bescheinigung über die Dienstbezüge erhielt er während der Eignungsü-bung folgende Bruttodienstbezüge:
04.-31.07.2016 2.556,93 EUR 01.08.2016 – 31.01.2017 monatlich jeweils 2.830,89 EUR 01.-22.02.2017 2.276,54 EUR
Auf seinen Antrag bei der Beklagten vom 23.02.2017 bewilligte diese ihm mit Bescheid vom 02.05.2017 Arbeitslosengeld für 360 Tage i.H.v. 27,02 EUR täglich ohne Berücksichtigung der Dienstbezüge aus der Eignungsübung.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.05.2017 Widerspruch und trug vor, dass die Beklagte fehlerhaft das Einkommen während der Eignungsübung nicht berücksichtigt habe, obwohl er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Dienstbezüge während der Eignungsübung kein Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seien und damit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Be-tracht zu bleiben haben. Es sei nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus der Beschäfti-gung bei der N GmbH im erweiterten Bemessungszeitraum vom 01.08.2015 bis 03.07.2016 zugrunde zu legen.
Am 22.05.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Be-züge aus der Eignungsübung aufgrund der in § 10 Eignungsübungsgesetz (EÜG) geregel-ten Versicherungspflicht zu berücksichtigen seien. Sinn und Zweck des EÜG sei, dass der Eignungsübende aus dieser Tätigkeit keine Nachteile erleide. Dies ergebe sich auch aus der in § 10 Abs. 4 und 5 EÜG i.d.F. vom 20.01.1956 vorgesehenen Bemessungsvorschrift für Arbeitslosenunterstützung.
Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 18.07.2017 hat die Beklagte mit zwei Ände-rungs- bzw. Rücknahmebescheiden vom 31.07.2017 dem Kläger ab dem 03.08.2017 Ar-beitslosengeld i.H.v. nur noch 23,66 EUR täglich bewilligt. Mit Aufhebungsbescheid vom 24.10.2017 hat sie die Arbeitslosengeldbewilligung wegen der Aufnahme einer Beschäfti-gung ab dem 01.11.2017 ganz aufgehoben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2017 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 18.05.2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 31.07.2017 und des Aufhebungsbescheides vom 24.10.2017 zu verurteilen, ihm Arbeits-losengeld in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der Dienstbezüge aus der Eig-nungsübung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, dass die Eignungsübungsbezüge kein beitragspflichtiges Arbeits-entgelt und deshalb – vergleichbar mit dem Krankengeld – nicht zu berücksichtigen seien. Dementsprechend sehe die heutige Fassung des EÜG gegenüber der aus dem Jahr 1956 keine Bemessungsvorschrift für das Arbeitslosengeld mehr vor. Der Gesetzgeber habe für einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechtsstellung der Eignungsübende innehabe, die Arbeits-losenbeihilfe bei einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren vorgesehen. Für kürzere Wehrdienstzeiten gebe es keine besonderen Schutzvorschriften.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 17.05.2018 und vom 28.05.2018 ihr Einverständ-nis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Ein-zelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Ge-genstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des erklär-ten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 02.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 31.07.2017 und des Aufhe-bungsbescheides vom 24.10.2017 beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da ihm zu geringes Arbeitslosengeld bewilligt wurde.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld seit dem 23.02.2017 gem. §§ 137 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für 360 Tage i.H.v. 37,54 EUR täglich. Die bisherige Bewilligung der Beklagten i.H.v. 27,02 EUR täglich für die Zeit vom 23.02. bis 02.08.2017 und i.H.v. 23,66 EUR täglich seit dem 03.08.2017 ist in Höhe der Differenz zu niedrig erfolgt. Die Beklagte hat dem Kläger daher für die Zeit seines Arbeitslosengeldbezuges vom 23.02. bis 31.10.2017 den Differenzbetrag i.H.v. insg. 2.883,60 EUR nachzuzahlen.
Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld dem Grunde nach. Er war nach dem Ende der Eignungsübung seit dem 23.02.2017 ar-beitslos (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 SGB III) und hat sich an diesem Tag bei der Beklagten arbeitslos gemeldet (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III). Darüber hinaus erfüllt er auch die Anwartschaftszeit, denn er stand binnen der zweijährigen Rahmenfrist für mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 142 Abs. 1 SGB III). Gemäß § 24 Abs. 1 SGB III stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Während der zweijährigen Rahmenfrist, die mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt (§ 143 Abs. 1 SGB III), hier also vom 22.02.2017 zurückgerechnet bis zum 23.02.2015 reichte, stand der Kläger zunächst vom 23.02.2015 bis 03.07.2016 als Beschäftigter in einem Versicherungspflichtverhältnis bei der N GmbH. Auch während der sich unmittelbar ab dem 04.07.2016 bis zum 22.02.2017 anschließenden Eignungsübung unterlag die Tätigkeit des Klägers gem. § 10 Satz 1 EÜG der Versicherungspflicht. Dem-entsprechend begann der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld am Tag der Erfüllung all dieser Voraussetzungen, also am 23.02.2017, und beträgt 360 Tage, da er zuvor min-destens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand (§ 147 Abs. 2 SGB III).
Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 37,54 EUR täglich. Die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches bestimmt sich nach den §§ 149 ff. SGB III. Nach § 149 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sin-ne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (er-höhter Leistungssatz) und für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungs-satz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsent-gelt). Gem. § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 150 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemes-sungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruches. Der Bemes-sungsrahmen ist gem. § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III jedoch insbesondere dann auf zwei Jahre zu erweitern, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Ar-beitsentgelt enthält.
Im Fall des Klägers beginnt der einjährige Bemessungsrahmen am 22.02.2017 und endet zurückgerechnet am 23.02.2016. Da der Bemessungszeitraum zur Überzeugung des Ge-richts mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, hat eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre, entgegen der Auffassung der Beklagten in dem Rücknahmebescheid vom 31.07.2017, nicht zu erfolgen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusam-menhang mit ihr erzielt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselb-ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäfti-gung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Der Kläger übte während der Eignungsübung eine Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV aus. Er war in die Arbeitsorganisation der Bundeswehr eingebunden und den Weisungen seiner Vorgesetzten unterworfen. Hierfür erhielt er ein Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Form der monatlichen Dienstbezüge als Alimentation. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Eignungsübung kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis darstellt, da es insbesondere an einem Arbeitsvertrag mangelt. Die Eignungsübung ist vielmehr ein öf-fentlich-rechtliches Dienstverhältnis, während derer der Eignungsübende gem. § 87 Abs. 1 Satz 5 Soldatengesetz (SG) die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit innehat. Ein Soldat auf Zeit wiederum hat nach mindestens zweijähriger Wehrdienstzeit gem. § 86a Soldaten-versorgungsgesetz (SVG) einen Anspruch auf die sog. Arbeitslosenbeihilfe, die dem Ar-beitslosengeld nach dem SGB III gleich kommt. Allerdings führt dieser Umstand nicht dazu, dass der Eignungsübende keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III hat bzw. sich der Anspruch ohne Berücksichtigung seiner Dienstbezüge aus der Eignungsü-bung berechnet. Im Gegensatz zum regulären Soldaten auf Zeit zahlt der Bund während der Eignungsübung gem. § 10 Satz 2 und 3 EÜG den Beitrag zur Arbeitsförderung. Die Eignungsübung stellt somit ein Versicherungspflichtverhältnis dar. Der Gesetzgeber hat die Eignungsübung der Versicherungspflicht unterworfen, um dem Eignungsübenden keinen Nachteilen durch seine Teilnahme hieran auszusetzen (vgl. auch die Regelung in § 6 Abs. 1 EÜG). Er wollte die mit dem freiwilligen Engagement für die Gemeinschaft verbundenen Härten und materiellen Nachteile durch die Teilnahme an der Eignungsübung damit beseiti-gen. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Regelung in § 7 Abs. 1 SGB IV ein "Arbeitsverhältnis" nur als Beispiel einer "Beschäftigung" hervorhebt, sich jedoch nicht aus-schließlich hierauf bezieht. Dem Wortlaut unterfallen vielmehr auch andere Beschäftigun-gen, etwa die von Beamten oder wie hier die des Eignungsübenden (vgl. Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn. 58). Die Rege-lung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV stellt sodann auf die aus dieser Beschäftigung erzielten Einnahmen als Arbeitsentgelt ab, so dass auch die Alimentation eines Beamten oder Eig-nungsübenden hierzu zählt (vgl. Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 14 SGB IV, Rn. 40). Soweit die Beklagte auf die Nichtberücksichtigung des Kran-kengeldes und eine entsprechende Anwendung auf die Eignungsübungsbezüge verweist, ist dem entgegen zu halten, dass Krankengeld kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne der §§ 7, 14 SGB IV darstellt und deshalb bei der Ermittlung der Höhe des Ar-beitslosengeldes nicht zu berücksichtigen ist.
Nach alledem stellen die Dienstbezüge des Klägers ein versicherungspflichtiges Arbeitsent-gelt dar, mit der Folge, dass der Bemessungsrahmen ein Jahr rückgerechnet vom 22.02.2017 bis 23.02.2016 umfasst. Der sodann innerhalb des Bemessungsrahmens zu bestimmende Bemessungszeitraum umfasst nur die beim Ausscheiden aus dem Beschäfti-gungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Be-schäftigungen. Dabei sind nur die Entgeltabrechnungszeiträume zugrunde zu legen, die vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liegen und abgerechnet waren. Teilabrech-nungszeiträume sind nicht zu berücksichtigen, auch nicht, wenn sie in den Bemessungs-rahmen hineinragen (BSG, Urteil vom 01.06.2006, Az. B 7a AL 86/05 R; Brand, SGB III-Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 150, Rn. 2b). Berücksichtigt werden dürfen auch nur vollstän-dig abgerechnete Abrechnungszeiträume. Abgerechnet ist ein Lohnabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errech-net hat, so dass das Arbeitsentgelt ohne weitere Rechenoperationen an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann (BSG, Urteil vom 23.11.1988, Az. 7 RAr 38/87). Nach diesen Maßgaben umfasst der Bemessungszeitraum alle vollständig abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ab dem 01.03.2016 bis einschließlich 22.02.2017. Der Teil-monat vom 23. bis 29.02.2016 ist nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um ei-nen vollständigen Lohnabrechnungsmonat handelt, sondern lediglich um einen Teil des Ab-rechnungsmonats Februar 2016, der lediglich in den Bemessungsrahmen hineinragt. Die Zeit vom 01. bis 22.02.2017 ist hingegen vollständig zu berücksichtigten, da die Eignungs-übung am 22.02.2017 endete und die am Monatsersten zu zahlenden Dienstbezüge zu die-sem Zeitpunkt ohne weitere Rechenoperation ausgezahlt werden konnten bzw. bereits ausgezahlt waren.
In dem so ermittelten Bemessungszeitraum vom 01.03.2016 bis 22.02.2017 hat der Kläger an 359 Tagen ein gesamt beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 35.067,07 EUR erzielt. Das tägliche Bemessungsentgelt beträgt damit 97,68 EUR. Hiervon sind die Sozialversicherungspauschale i.H.v. 20,51 EUR, die Lohnsteuer i.H.v. 13,85 EUR sowie der Solidaritätszuschlag i.H.v. 0,76 EUR abzuziehen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das sich so errechnende Leistungsentgelt beträgt 62,56 EUR. Da der Kläger kinderlos ist, hat er einen An-spruch auf den allgemeinen Leistungssatz von 60 Prozent des Leistungsentgelts, so dass sich ein Arbeitslosengeldanspruch des Klägers i.H.v. 37,54 EUR täglich errechnet.
Dem gegenüber hat die Beklagte im Zeitraum vom 23.02. bis 02.08.2017 lediglich 27,02 EUR bewilligt und damit für diese 158 Tage täglich 10,52 EUR zu wenig. Für die verbleibenden 202 Tage ab dem 03.08.2017 wurden ihm täglich nur 23,66 EUR bewilligt, also täglich 13,88 EUR zu wenig. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Arbeitslosengeldgewährung für volle Kalendermonate jeweils 30 Tage zugrunde zu legen sind (§ 154 SGB III) sowie des weiteren Umstandes, dass der Kläger seit dem 01.11.2017 aufgrund der Aufnahme einer neuen Beschäftigung kein Arbeitslosengeld mehr erhält, hat die Beklagte die Differenz des zu wenig bewilligten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 23.02. bis 02.08.2017 i.H.v. 1.662,16 EUR (158 Tage x 10,52 EUR täglich) sowie für den Zeitraum vom 03.08. bis 31.10.2017 i.H.v. 1.221,44 EUR (88 Tage x 13,88 EUR täglich), insgesamt i.H.v. 2.883,60 EUR an den Kläger nachzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Regelungen in §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Beklagten Rechnung.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist zulässig, da der Beschwerdewert die Berufungssumme vom 750,- EUR übersteigt (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 07.08.2018
Zuletzt verändert am: 07.08.2018