Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.09.2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Durch Beschluss vom 04.09.2008 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen der Klägerin für das Klageverfahren ab dem 19.08.2008 Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von sechs monatlichen Raten von 115,00 EUR bewilligt und Rechtsanwalt L beigeordnet.
Gegen den am 05.09.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 06.10.2008 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist nicht begründet worden.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes – SGGArbÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch. ein, wenn – wie im vorliegenden Fall – das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008, L 5 B 138/08 KR; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008, L 2 B 412/08 AS-PKH; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rdz. 6h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008, L 28 B 852/08 AS PKH und 11.06.2008, L 19 B 851/08 AS). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzt.
Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.12.2008
Zuletzt verändert am: 10.12.2008