Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2007 geändert. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits durch eine abgegebene Erledigungserklärung einander Kosten zu erstatten haben, ist nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in analoger Anwendung dieser Norm – unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten Bedeutung zukommt (BSG Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R m.w.N.). Dabei sind auch die Gründe für das Nachsuchen um gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen.
Zur Überzeugung des Senats war vorliegend nicht nur darauf abzustellen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.04.2006, zu deren Einhaltung sich die Antragsgegnerin bereits im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 22 AS 155/06 ER am 12.09.2006 bereit erklärt hatte, durch einen technischen Fehler in der Sphäre der Antragsgegnerin unbeachtlich geblieben war. Wenn nach einer solchen Erklärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dennoch durch das zuständige Hauptzollamt vollstreckt wird, ist von dem Antragsteller zu erwarten, dass er mit der Arbeitsgemeinschaft, für die zu vollstrecken ist, Kontakt aufnimmt bzw. diese darüber informiert, dass entgegen der Erklärung im Gerichtsverfahren nunmehr Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Vorliegend kann jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass trotz Mitteilung an die Bevollmächtigte des Antragstellers am 16.01.2007 durch die Regionaldirektion der Antragsgegnerin, die Vollstreckung werde nicht weiter betrieben, ein Vollziehungsbeamter des Hauptzollamtes Dortmund am 22.01.2007 erneut den Antragsteller aufgesucht hat. Das von ihm hinterlassene Schreiben vom 22.01.2007 enthält den Hinweis, die Vollstreckung könne auch durchgeführt werden, wenn beim Antragsteller niemand angetroffen würde. Die hierzu erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung liege vor bzw. werde ggf. beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Im Hinblick auf dieses erneute Tätigwerden des Hauptzollamtes kann ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers nicht mehr verneint werden und erscheint eine vollständige Kostentragung der Antragsgegnerin als angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 01.08.2007
Zuletzt verändert am: 01.08.2007