Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01.09.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Klägerbevollmächtigte wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 01.09.2009, mit dem seine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 38 Abs. 3 S. 1 RVG kann gegen die Entscheidung über die Erinnerung Beschwerde nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Rechnung des Beschwerdeführers vom 13.10.2008 über 648,55 EUR auf 464,10 EUR und damit um lediglich 184,45 EUR gekürzt worden ist.
Das SG hat die Beschwerde auch nicht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen. Weder enthält der Tenor der angefochtenen Entscheidung eine solche Zulassung noch ergibt sich eine solche aus den Entscheidungsgründen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung genügt hingegen nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde (vgl. BSG Urt. v. 20.05.2003 B 1 KR 25/08 R = SozR 4 – 1500 § 158 Nr. 1 Rn 11).
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.11.2009
Zuletzt verändert am: 18.11.2009