Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2009 geändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Q aus L beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und in der Sache begründet.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und insbesondere statthaft.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) und der Antragsgegnerin liegt keiner der Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass in der Hauptsache eine Berufung nicht zulässig wäre, weil der Berufungswert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR nicht überschritten wird. Denn nach dem Gesetz ist in einem derartigen Fall nur die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Das SGG sieht nicht vor, dass in einer derartigen Konstellation auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ebenfalls ausgeschlossen sein soll. Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG beschränkt dies vielmehr auf den Fall, dass das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auf das Prozesskostenhilfeverfahren nach Überzeugung des Senates nicht zulässig (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2008, L 7 B 269/09 AS).
Sofern vertreten wird, es sei zulässig (bzw. geboten), den "Rechtsgedanken, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem PKH-Verfahren nicht über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen soll" (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008, L 7 SO 3120/08 PKH-B, Juris), auch im SGG umzusetzen, oder das der Beschwerdeausschluss aus § 172 Abs. 1 in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO (so Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009, L 2 AS 321/09 B PKH, Juris) folgt, schließt sich der Senat dieser Auffassung weiterhin nicht an. In der Sozialgerichtsbarkeit findet eine Begrenzung nach dem Streitwert in der Hauptsache insoweit nicht statt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 12b m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 17.08.2009 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Antragsverfahrens zu Unrecht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2009, mit dem die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.09.2009 monatlich um 30 vom Hundert (105,00 Euro) abgesenkt hat. Insbesondere ist fraglich, ob die der Eingliederungsvereinbarung vom 13.03.2009 angeheftete Rechtsfolgenbelehrung den vom Bundessozialgericht -BSG- (vgl. Urteil des BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R) aufgestellten Anforderungen genügt. Danach setzt die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist. Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung den Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Gesetz bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Leistungskürzungen vorsieht und mehrere Varianten aufgeführt. Ob die allgemein gehaltene Rechtsfolgenbelehrung den vom BSG aufgestellten Anforderungen entspricht, ist zumindest zweifelhaft. Dies rechtfertigt zur Überzeugung des Senats die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2009 muss dem Hauptsacheverfahren S 22 AS 238/09 vorbehalten bleiben.
3. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.06.2010
Zuletzt verändert am: 10.06.2010