Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2014 – S 22 AS 1257/14 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger sind verheiratet. Sie zogen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern im September 2013 nach L um. Am 05.09.2013 beantragten sie die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2013 ab. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch – W 2953/13 – ein.
Durch Bescheid vom 07.11.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern und ihren beiden Kindern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 i.H.v. 866,00 EUR monatlich, für Januar 2014 i.H.v. 883,00 EUR und für Februar 2014 i.H.v. 900,00 EUR nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. S. 1 SGB III. Aufgrund der fehlenden Unterlagen zum Mietverhältnis sei die Bewilligung vorläufig. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte keine Kosten für Unterkunft und Heizung. Hiergegen legten die Kläger ebenfalls Widerspruch – W 3475/13 – ein.
Durch Bescheid vom 06.03.2014, adressiert an die Klägerin zu 1), bewilligte der Beklagte den Klägern und ihren beiden Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 09.09.2013 bis zum 30.09.2013 i.H.v. 1.290,18 EUR, für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 i.H.v. 1.658,99 EUR monatlich, für Januar 2014, i.H.v. 1.706,52 EUR und für Februar 2014 i.H.v. 1.724,52 EUR. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte nunmehr auch Kosten für Unterkunft und Heizung. Dem Bescheid war die Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, dass der Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch – W 3475/13 – gegen den Bescheid vom 07.11.2013 als unzulässig. Infolge des Erlasses des endgültigen Bewilligungsbescheides entfalte der Bescheid vom 07.11.2013 keine Rechtswirkungen mehr. Dieser habe sich i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt.
Die Kläger legten Widerspruch gegen "die Kostenentscheidung des Abhilfebescheides vom 06.03.2014 bezüglich des Widerspruches vom 11.10.2013 gegen den Bescheid vom 26.09.2013" ein.
Am 28.03.2014 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 07.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2014 Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verurteilen, den Widerspruch nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als begründet anzusehen und auszusprechen, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beklagten auferlegt werden, da die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für sie notwendig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 haben die Kläger beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch vom 27.11.2013 gegen den Bescheid vom 07.11.2013 rechtswidriger Weise als unzulässig zurückgewiesen worden sein. Die Kostenentscheidung sei falsch. Bei der Kostenentscheidung sei ihr Obsiegen zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihnen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich der Bescheid vom 07.11.2013 im Laufe des Widerspruchsverfahrens durch den Erlass des Bescheides vom 06.03.2014 in sonstiger Weise i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt habe. Der Bescheid vom 06.03.2014 sei auch nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Abweichend von § 96 SGG erfasse die Vorschrift des § 86 SGG nur Verwaltungsakte, die den Ausgangsbescheid abänderten, ersetzende Bescheide würden nicht erfasst.
Durch Gerichtsbescheid vom 17.12.2014 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 02.01.2015 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 02.02.2015 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Ihr Widerspruch habe uneingeschränkt Erfolg gehabt. Es dürfe nicht in der Hand des Beklagten liegen, bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden begründete Widersprüche dadurch unbegründet zu machen, indem er endgültige Festsetzungen im laufenden Widerspruchsverfahren erlasse und diese nicht den Bevollmächtigten, sondern den Antragstellern unmittelbar bekanntgebe. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht haltbar. Es habe sich von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Entscheidungen zum Obsiegen im Widerspruchsverfahren entfernt.
Nach Zulassung der Berufung würden sie beantragen, "das Urteil" des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 07.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2014 abzuändern und die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Grunde nach zu erstatten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach §§ 145 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 2 S. 1 SGG statthaft. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Beschwerdeführer weiter verfolgt wird. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. Vorliegend haben die Kläger ihr Berufungsbegehren nicht konkret beziffert. Bei einem unbezifferten Klageantrag hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend (vgl. BSG Urteile vom 14.08.2008 – B 5 R 39/07 R und 02.06.2004 – B 7 AL 38/03 R; siehe auch BSG Beschluss vom 24.02.2011 – B 14 AS 143/10 B; zur Auslegung eines unbezifferten Klageantrags BGH Urteil vom 08.07.1993 – III ZR 153/92). Ausweislich des mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrags ist Streitgegenstand des Verfahrens der Kostenerstattungsanspruch der Kläger nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Sie begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der notwendigen Aufwendungen – vorliegend des Gebührenanspruchs ihrer Bevollmächtigten für ihre Vertretung im Widerspruchsverfahren W 3475/13. Der Gebührenanspruch ihrer Bevollmächtigten beläuft sich unter Zugrundelegung einer Schwellengebühr von 300,00 EUR (Nr. 2302 VV RVG) auf weniger als 750,00 EUR.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe in diesem Sinn liegen nicht vor.
1.) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28; BSG Beschluss vom 24.09.2012 – B 14 AS 36/12 B zu § 160 SGG; Beschluss des Senats vom 07.10.2013 – L 19 AS 1101/13 NZB). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 160 Rn. 9 m.w.N.).
Eine Klage, die auf Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X gerichtet ist, ist unzulässig, wenn gegen die Sachentscheidung – wie im vorliegenden Fall – Klage erhoben wird. Der im Widerspruchsbescheid enthaltene Verfügungssatz bezüglich der Ablehnung einer Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erledigt sich als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X mit Klageerhebung anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X. Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 geregelte Kostentragungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (BSG, Urteil vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R, ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. Beschluss vom 06.02.2012 – L 19 AS 2204/11 NZB m.w.N.). Nach einer Klageerhebung kommt § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hinsichtlich der Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht mehr zur Anwendung, vielmehr hat das Gericht nach § 193 Abs. 1 SGG darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (vgl. BSG im Urteil vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R -m.w.N.). Insoweit entfaltet die im angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung mit der Erhebung der Klage keine regelnde Wirkung mehr (Beschluss des Senats vom 06.02.2012 – L 19 AS 2204/11 NZB m.w.N.21.11.2011 – L 19 AS 1671/11 B). Ein Widerspruch hat i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X nur dann Erfolg, wenn die Behörde ihm stattgibt. Erfolg oder Misserfolg eines eingelegten Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 78 ff. SGG zu messen (vgl. BSG Urteile vom 02.11.2012 – B 4 AS 97/11 R und vom 19.06.2012 – B 4 AS 142/11 R). Abgesehen von dem Fall des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X kommen Ausnahmen von diesem Erfolgsprinzip, etwa unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung, nicht in Betracht (BSG Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 142/11 R). Für die Frage, ob der Widerspruch erfolgreich ist, ist zunächst entscheidend, ob ein (förmlicher) Abhilfe- (§ 85 Abs. 1 SGG) oder ein Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 SGG) ergangen ist. "Abhilfe" ist jeder Verwaltungsakt, mit dem dem Widerspruchsführer ein weiteres oder erweitertes "Recht" zugestanden wird. Weiterhin muss zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehen. Ein Widerspruch ist nicht immer schon dann erfolgreich, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine dem Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, wenn also der belastende Verwaltungsakt, der Widerspruch des Betroffenen hiergegen und ein "stattgebender" Verwaltungsakt in zeitlicher Reihenfolge stehen. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (vgl. BSG Urteil vom 02.05.2011 – B 11 AL 23/10 R – m.w.N.; 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R und vom 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R). Ein ursächlicher Zusammenhang besteht dann nicht, wenn dem Widerspruch deswegen stattgegeben wird, weil der Widerspruchsführer während des Widerspruchsverfahrens eine Handlung nachholt, die er bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheids pflichtwidrig unterlassen hat (Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 23710 R).
Auch erledigt sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine vorläufige Bewilligung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 SGB II durch den Erlass einer endgültigen Bewilligung in sonstiger Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X. Eine endgültige Bewilligung ersetzt die vorläufige Bewilligung und wird damit nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens, dessen Gegenstand eine vorläufige Bewilligung ist (BSG Urteile vom 22.08.2013 – B 14 AS 1/13 R -; 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R -; 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R; 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R und vom 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R). Ebenso wird eine endgültige Bewilligung nach § 86 SGG Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, dessen Gegenstand eine vorläufige Bewilligung ist. Zwar werden nach dem Wortlaut des § 86 SGG nur Verwaltungsakte, die den ursprünglichen Verwaltungsakt abändern, Gegenstand des Vorverfahrens. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur erfasst § 86 SGG aber sowohl einen abändernden wie auch einen ersetzenden Verwaltungsakt. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts von § 96 SGG ("abändert oder ersetzt") und § 86 SGG ("abgeändert") ist insoweit von identischen Tatbestandsvoraussetzungen auszugehen. Sinn und Zweck des § 86 SGG ist es, eine umfassende Erledigung des Streitstoffs in einem Widerspruchsverfahren unter Einbeziehung aller Folgebescheide zu erreichen; eine Differenzierung danach, ob der Folgebescheid den angefochtenen Bescheid nur abändert oder auch ersetzt, ist danach nicht angezeigt. Dass der Gesetzgeber im Widerspruchsverfahren eine restriktivere Regelung schaffen wollte als im Klageverfahren, ist nicht ersichtlich. Aus Sicht der Verfahrens- und Prozessökonomie gibt es keinen Grund, beide Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlich zu behandeln. Auch der Wortlaut spricht nicht dagegen, § 86 SGG auch auf Fälle des Ersetzens zu erstrecken, weil sich das Ersetzen als die "radikalste Form des Abänderns verstehen lässt" (BSG, Urteil vom 14.11.2011 – B 8 SO 12/09 R -; 19.11.2009 – B 13 R 113/08 R -; 17.06.2008 – B 8 AY 12/07 – und 22.03.2005 – B 6 KA 45/03 R -; siehe auch BSG Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 23/10 R, wonach ein Widerspruch gegen eine vorläufige Bewilligung i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgreich ist, wenn im Widerspruchsverfahren eine endgültige Bewilligung ergeht; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 – L 4 AS 55/12 -; LSG Bayern Beschluss vom 02.12.2011 – L 16 AS 877/11 B ER; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,11. Aufl., § 86 Rn. 3; Breitkreuz in Breitkreuz/ Fichte, SGG, 2. Aufl., § 86 Rn. 3; Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, § 86 Rn 10;Erkelenz in Jansen, SGG, 4.Aufl., § 86 Rn 2: siehe auch Binder in Lüdtke, SGG, 4. Aufl., § 86 Rn 2 und Behrend in Henning, SGG, Stand 10/13, § 86 Rn 1, wonach ein ersetzender Verwaltungsakt für den Fall der nicht vollständigen Abhilfe nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird).
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die vorläufige Bewilligung vom 07.11.2013 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 24.09.2013 nach § 86 SGG geworden ist, da der Bescheid vom 07.11.2013 den ablehnenden Bescheid vom 24.09.2013 abgeändert hat. Insoweit hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.11.2013 zu Recht durch den Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 als unzulässig verworfen. Der Bescheid vom 07.11.2013 ist durch den Bescheid vom 06.03.2014 ersetzt worden und damit dieser nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.09.2013 geworden. Dieses Widerspruchsverfahren hat sich unter Zugrundelegung der Einlassungen der Bevollmächtigten durch den Erlass des Bescheides vom 06.03.2014 als Abhilfebescheid nicht erledigt, da die Kläger die Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung begehren.
2.) Es liegt kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Bundes, z. B. BAG Beschluss vom 15.10.2012 – 5 AZN 1958/12; BGH Beschlüsse vom 27.03.2003 – V ZB 291/02 und 23.06.2012 – AnwZ (Brfg) 58/11; BFH Beschlüsse vom 12.10.2011 – III B 56/11 und 01.06.2012 – III B 3/11; BVerwG Beschlüsse vom 17.10.2012 – 8 B 42/12 und 25.10.2012 – 10 B 16/12; BSG Beschluss vom 19.07.2012 – B 1 KR 65/11 B, jeweils m.w.N.; aus der Kommentierung zum SGG: Frehse in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 144 Rn. 18; Düring, a.a.O., § 160 Rn. 13 f; Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 30 f., § 160 Rn. 10 f.; Littmann in Hk-SGG, 4. Aufl., § 144 Rn. 17; Lüdtke, a. a. O., § 160 Rn. 12 f. jeweils m.w.N.). Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (BFH Beschlüsse vom 21.10. 2010 – VIII B 107/09 = BFH/NV 2011, 282 und 12.10.2011-III B 56/11). Eine solche Divergenz ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger. Eine behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (BSG Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B, m.w.N. zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
3) Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG haben die Kläger nicht gerügt und ist nicht ersichtlich.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.03.2015
Zuletzt verändert am: 24.03.2015