Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20.09.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 25.10.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 25.10.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die dem Antragsteller tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit sind glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht, da die tatsächlichen Umstände einen unmittelbar drohenden Wohnungsverlust oder sonstige durch den Verweis auf das Hautsacheverfahren nicht wieder gut zu machende unzumutbare Nachteile nicht belegen. Zwar ist den vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen, dass er seit geraumer Zeit (März 2007) lediglich einen Betrag von 401 EUR (statt 561 EUR) monatlich an seinem Vermieter überweist. Gleichwohl scheint der Vermieter gewillt zu sein, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Antragsteller selbst hat auf Anfrage des Senats bestätigt, dass ihm weder Mahnungen noch Kündigungsschreiben oder gar eine Räumungsklage zugegangen sind. Unabhängig von der Frage, ob ein Anordnungsgrund im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterkunftskosten gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in jedem Fall einen Mietrückstand von zumindest zwei Monatsmieten voraussetzt, reicht die abstrakte rechtliche Möglichkeit der Kündigung durch den Vermieter, die sich nicht in konkreten rechtlichen Schritten manifestiert, nicht aus, eine für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderliche Eilbedürftigkeit zu belegen.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, einer insoweit veränderten Sachlage durch erneute Antragstellung Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst. Mit Befremden nimmt der Senat zur Kenntnis, dass die Antragsgegnerin auch auf entsprechende Anforderung durch den Senat nicht gewillt scheint, vollständige Verwaltungsakten zur Verfügung zu stellen. Insoweit erschwert die Antragsgegnerin die gerichtliche Überprüfung des zur Entscheidung gestellten Begehrens. Dieses Verhalten wird in Fällen, in denen die Prüfung des materiellrechtlichen Anspruchs erforderlich ist, ggf. prozessual zu würdigen sein.
Ebenso sieht sich die Antragsgegnerin offenbar nicht in der Lage, hinsichtlich des aktuellen Wohnungsmarktes konkret vorzutragen. Offenbar konnte dem Antragsteller, dies legen jedenfalls die vorgelegten Auszüge aus den Verwaltungsvorgängen nahe, bisher keine den Vorgaben der Antragsgegnerin gerecht werdende Wohnung vermittelt oder benannt werden. Vielmehr beschränkt sich die Antragsgegnerin darauf, vom Antragsteller, der von seiner ursprünglichen Haltung, lediglich Wohnungen in bestimmten Stadtteilen in Betracht zu ziehen, längst ausdrücklich Abstand genommen hat, einen regelmäßigen Nachweis über seine Wohnungsbemühungen zu verlangen. Eine konkrete Stellungnahme zu der mittlerweile umfangreichen Dokumentation ist bisher auch nicht ansatzweise erfolgt. An die Darlegungen der Antragsgegnerin als Grundsicherungsträger dürften auch angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R) höhere Anforderungen zu stellen sein. Mit Erstaunen nimmt der Senat in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass der ARGE selbst ausreichende Informationen zur aktuellen Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums nicht zugänglich scheinen, vielmehr das Gericht insoweit gebeten worden ist, eine Anfrage an die örtliche Kommune zu richten. Dass die Antragsgegnerin der wiederholten und dringenden Bitte, nunmehr aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, auch nach Wochen nicht nachzukommen bereit war, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 13.03.2008
Zuletzt verändert am: 13.03.2008