Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2007 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2007 wird klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beigeladene wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.08.2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Fahrtkosten für Besuche seines Sohnes in A für die Zeit vom 13.01.2006 bis 30.06.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Eine weitergehende Kostenerstattung findet zwischen den Beteiligten nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welcher Leistungsträger die Kosten zu tragen hat, die dem Kläger aufgrund der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinem minderjährigen getrennt lebenden Kind entstanden sind.
1. Der Kläger ist 1965 geboren. Er ist der Vater des am 00.00.1993 geborenen Kindes N D. Dieser lebte im Jahre 2006 bei seiner Mutter in A in Sachsen-Anhalt. Mit ihr schloss der Kläger am 20.07.2005 vor dem Amtsgericht A (Familiengericht) eine "vorläufige Umgangsvereinbarung". Ziffer 1 dieser Umgangsvereinbarung lautet:
"Der Antragsgegner [der Kläger] hat das Recht, den Umgang mit seinem Kind N, geb. 00.00.1993, 14-tägig an einem Wochentag für etwa 2 – 3 Stunden in Begleitung von Frau C, Erziehungsberatungsstelle des Paritätischen Wohlfahrtverbandes A, gemäß vorheriger Absprache der Parteien mit Frau C wahrzunehmen.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass diese Umgangsvereinbarung, beginnend am 20.08.2005, für etwa sechs Monate gelten soll."
2. Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass der Kläger und Frau H T eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Am 28.12.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme seiner Fahrtkosten, die ihm durch die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn N D entstehen. Der Kläger begehrte für die "Wahrnehmung des Umgangsrechts" Leistungen "in Höhe von 255,67 EUR/Monat bis auf Weiteres". Der Preis für eine Zugfahrt mit der Deutschen Bahn AG von E nach A und zurück betrage 118,00 EUR. Bei "Zugrundelegung von vorläufig 13 Umgangsterminen in sechs Monaten [entstehe] ein Sonderbedarf i.H.v. 255,67 EUR/Monat". Nachdem der Kläger auf einen bevorstehenden Termin hingewiesen hatte, übernahm die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2006 die "angemessenen Fahrtkosten" für die Fahrt am 13.01.2006 nach A im Rahmen eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass sie "vor Antritt der Fahrt über die Höhe der Kosten in Kenntnis zu setzen" sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.01.2006 Widerspruch. Dieser richtete sich gegen die (nur) darlehensweise Übernahme der Fahrtkosten. Der Kläger trug zudem vor, dass die Anordnung nicht praktikabel sei, vor jeder einzelnen Fahrt eine gesonderte Fahrtkostenübernahme zu beantragen. Denn die Umgangsvereinbarung sehe einen regelmäßigen zweiwöchigen Besuchsrhythmus vor.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2006 zurück. Das SGB II sehe hinsichtlich der Fahrtkosten keinen Mehr- oder Sonderbedarf vor. Es komme deshalb nur die Übernahme der Fahrtkosten in Form eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht.
3. Zeitgleich mit der Erhebung seines Widerspruchs beantragte der Kläger mit Schreiben vom 06.01.2006 die "Übernahme der fortlaufend anstehenden Fahrtkosten zur Wahrnehmung des gerichtlich titulierten Umgangsrechts unter psychologischer Betreuung in 14-tägiger Intervalle, konkret stattfindend am 27.01.2006, am 10.02.2006 etc. pp.".
Mit Bescheid vom 18.01.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger "gemäß § 23 Abs. 1 SGB II die beantragten Leistungen als Darlehen für die Fahrt am 27.01.2006 einmalig i.H.v. 118,00 EUR (Besuchstermin 13.01.2006 in gleicher Höhe siehe Bescheid vom 04.01.2006) und ab 01.02.2006 in Höhe von monatlich 236,00 EUR".
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 zurück.
4. Gegen den Bescheid vom 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2006 hat der Kläger am 30.01.2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Nach Erlass des Bescheides vom 18.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 hat der Kläger seine Klage diesbezüglich mit Schriftsatz vom 16.02.2006 (eingegangen am 17.02.2006) erweitert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts, das verfassungsrechtlich garantiert sei, in analoger Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Fall Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Zuschuss zu tragen. Eine lediglich darlehensweise Gewährung dieser wiederkehrend anfallenden Kosten würde ihn in eine Schuldenspirale treiben.
a) Die Beklagte hat auf Nachfrage des SG mitgeteilt, dass sie dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 01.03.2007 Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts in Höhe von 236,00 EUR monatlich (als Darlehen) fortlaufend ausgezahlt hat. Das Q Sozialwerk Kinder- und Jugendhilfe Sachsen-Anhalt hat auf Nachfrage des SG mitgeteilt, dass in den Räumen der Erziehungs- und Familienberatungsstelle in A ein Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn N D an den folgenden Tagen stattgefunden hat:
13.01.2006: 9. Umgang
27.01.2006: 10. Umgang
10.02.2006: 11. Umgang
10.03.2006: 12. Umgang
24.03.2006: 13. Umgang
21.04.2006: Abschlussgespräch
Das Amtsgericht A hatte den begleitenden Umgang zwischen dem Kläger und seinem Sohn angeordnet. Der Kläger hat im Verhandlungstermin vom 23.08.2007 vor dem SG Dortmund nach dessen Protokoll erklärt, dass "in Wahrheit die Besuchszeiten öfter stattgefunden haben. Ich habe meinen Sohn auch gelegentlich gesehen bei Elternterminen, Begutachtungsterminen und bei seinen Großeltern, den Eltern der Kindesmutter. Ich bin also in Wahrheit öfter in A gewesen als in diesem Bericht wiedergegeben. ( …) Wenn ich darauf angesprochen werde, dass die Fahrt am 13.01.2006 als "neunter Umgang" bezeichnet wird, so kann ich dazu erklären, dass ich meinen Sohn auch vorher schon besucht habe. Diese Fahrten habe ich nicht aus Sozialleistungen finanziert. Ich habe alles in die Wege gesetzt, um Geld zu bekommen, um meinen Sohn zu besuchen. Zum Teil habe ich meine Sozialleistung dafür eingesetzt".
b) Das SG Dortmund hat mit Beschluss vom 13.04.2007 die Stadt E als Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Der Kläger hatte am 11.12.2006 bei der Beigeladenen die Übernahme der Kosten für die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn beantragt.
Mit Bescheid vom 12.01.2007 hat die Beigeladene diesem Antrag des Klägers vom 11.12.2006 auf "Vorausgewährung der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts" "hiermit stattgegeben".
Mit Bescheid vom 27.03.2007 teilte die Beigeladene dem Kläger sodann mit, dass eine Übernahme der Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts "über den 31.03.2007 hinaus nicht erfolgen" wird. Anlass hierfür sei eine geänderte Rechtsauffassung. Entgegen dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R) könnten die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts vom Sozialhilfeträger nicht übernommen werden. Der Kläger müsse die Übernahme dieser Kosten bei dem Grundsicherungsträger gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II beantragen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, über den die Beigeladene noch nicht entschieden hat.
c) Der Kläger hat vor dem SG zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2006 und ihres Bescheides vom 18.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 13.01.2006 bis zum 30.06.2006 reichenden Bewilligungszeitraums für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt für die alle zwei Wochen anfallenden notwendigen Fahrtkosten für den Besuch seines Sohnes in A als verlorenen Zuschuss zu gewähren,
hilfsweise,
die Beigeladene zu verpflichten, über die Gewährung eines verlorenen Zuschusses für diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Mit Urteil vom 23.08.2007 hat das SG Dortmund die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Es hat die Beigeladene verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Fahrtkosten für Besuche seines Sohnes in A für die Zeit vom 13.01.2006 bis 30.06.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das SG hat die Beigeladene ferner verurteilt, dem Kläger dessen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt:
Die Klage sei mit dem Hauptantrag zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger könne von der Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten für die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn nicht mit Erfolg begehren. Denn eine solche Leistung sehe das SGB II nicht vor. Auch eine darlehensweise Gewährung komme nicht in Betracht (Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R).
Der als Verpflichtungsklage im Sinne einer Bescheidungsklage gegen die Beigeladene gerichtete Hilfsantrag sei demgegenüber zulässig. Eines Vorverfahrens seitens der Beigeladenen bedürfe es nicht; eine Verurteilung des nach § 75 Abs. 2 Fall 2 SGG beigeladenen Sozialhilfeträgers könne gemäß § 75 Abs. 5 SGG erfolgen.
Der Bescheidungsantrag habe auch in der Sache Erfolg. Denn der Kläger könne gemäß § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) beanspruchen, dass die Beigeladene über sein Begehren gemäß § 73 SGB XII nach pflichtgemäßem Ermessen entscheide. Der Kläger habe sich in dem streitigen Zeitraum vom 13.01.2006 bis 30.06.2006 mit Blick auf seine familiäre Situation in einer "sonstigen Lebenslage" gemäß § 73 SGB XII befunden, in der Leistungen des Sozialhilfeträgers erbracht werden können, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) ergebe sich, dass es auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil im Falle seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit aus staatlichen Mitteln ermöglicht werden muss, sein Umgangsrecht auszuüben (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1994, 1 BvR 1197/93). Wenn das eigene Kind mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einen entfernt liegenden Wohnort verzogen sei, sei eine atypische Bedarfslage anzunehmen, die die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertige. In diesem Rahmen ermögliche § 73 SGB XII entsprechend der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) die Übernahme der Fahrtkosten, die der nicht sorgeberechtigte Elternteil aufwendet, um das Umgangsrecht wahrzunehmen.
Der Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrages nach § 73 SGB XII scheitere nicht an dem in § 18 SGB XII enthaltenen "Kenntnisgrundsatz". Zwar habe die Beigeladene als zuständiger Sozialhilfeträger von dem Bedarf des Klägers erst erfahren, als er nach dem Hinweis des SG am 13.12.2006 einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Beklagte handele als Arbeitsgemeinschaft nicht im Auftrag der Sozialhilfeträger, sondern als eigenständige Behörde, so dass die Beklagte keine vom Sozialhilfeträger beauftragte Stelle gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII sei. Eine Zurechnung der Kenntnis der Beklagten vom Bedarf des Klägers gegenüber der Beigeladenen ergebe sich jedoch aus § 18 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gelte ein Antrag zu dem Zeitpunkt als gestellt, in dem er beim unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist, wenn die begehrte Leistung von einem Antrag abhängig ist. Zwar seien die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII antragsunabhängige Leistungen. Bereits unter der Geltung des bis Ende 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sei jedoch allgemein anerkannt gewesen, dass die Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I grundsätzlich auch im Sozialhilferecht anwendbar seien. Dies müsse auch für die Zeit ab dem Jahr 2005 nach Inkrafttreten des SGB XII gelten. Denn derjenige, der Sozialhilfe beantrage, werde ansonsten schlechter gestellt als ein Antragsteller, der andere Sozialleistungen begehre. Eine Zurechnung der Kenntnis der Beklagten von dem Bedarf des Klägers gegenüber der Beigeladenen müsse jedenfalls über § 18 Abs. 2 SGB XII erfolgen. Der dortige Begriff des "nicht zuständigen Trägers der Sozialhilfe" sei auch auf einem Grundsicherungsträger anzuwenden. Zwar gehörten diese nicht zu den in § 3 SGB XII definierten Trägern der Sozialhilfe. Das Grundsicherungsrecht nach dem SGB II sei jedoch materiell Sozialhilfe. Die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts seien der Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des SGB XII zuzuordnen.
Dem Anspruch des Klägers stehe schließlich auch nicht der sozialhilferechtliche Grundsatz entgegen, dass keine Sozialhilfe für die Vergangenheit zu gewähren sei. Es verstehe sich von selbst, dass der Anspruch auf eine vom Gesetz als verlorener Zuschuss vorgesehene Leistung der Sozialhilfe nicht dadurch verloren gehen könne, dass die Notlage als solche schon durch die vom Sozialhilfeträger lediglich darlehensweise erbrachte Leistung behoben worden sei. Nichts anderes könne gelten, wenn – wie im Falle des Klägers – die im Streit stehende Sozialhilfeleistung von dem insoweit nicht zuständigen Grundsicherungsträger darlehensweise erbracht worden sei.
Dem Anspruch des Klägers stehe auch nicht die Erfüllungsfiktion des § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen. Denn es fehle an dem hierfür erforderlichen Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Beigeladenen nach §§ 102 ff. SGB X. Insbesondere komme kein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X in Betracht. Zwar habe die Beklagte im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Jedoch bestehe gemäß § 105 Abs. 3 SGB X ein Erstattungsanspruch gegenüber Trägern der Sozialhilfe nur von dem Zeitpunkt an, zu dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift genüge eine nur zugerechnete Kenntnis nicht, sondern es komme stets auf eine tatsächliche Kenntnis an. Im Übrigen dürfte die Annahme einer Erfüllung schon daran scheitern, dass eine nur darlehensweise Bewilligung hinter einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung eines verlorenen Zuschusses zurückbleibe.
Die Beigeladene habe im Rahmen der noch zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich nur die Kosten für die jeweils günstigste zumutbare Fahrgelegenheit zugrunde zu legen. Eine Kostenerstattung komme nur in Betracht, wenn der Kläger nachweise, dass er zu den von ihm angegebenen Terminen nicht nur tatsächlich zum Wohnort seines Sohnes gefahren ist, sondern diese Fahrten auch wirklich zu Besuchszwecken und nicht vorrangig zur Wahrnehmung von Gerichts- oder Gutachterterminen oder aus sonstigen Gründen wahrgenommen wurden. Durch die eingeholte Bescheinigung des Paritätischen Sozialwerkes seien jedenfalls erst sechs Besuchstermine im fraglichen Zeitraum nachgewiesen. Die Beigeladene habe ferner zu berücksichtigen, dass § 73 SGB XII eine Leistungsgewährung nur insoweit vorsehe, als der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt sei. Hieraus dürfte sich auch eine gewisse, wenn auch nur geringe Selbstbeteiligung des Klägers an den Fahrtkosten herleiten lassen, bei der die Wahrnehmung des Umgangsrechts noch nicht als unzumutbar erscheint. Soweit die Beigeladene Leistungen als verlorenen Zuschuss bewilligt und die Beklagte entsprechende Beträge bereits darlehensweise erbracht hat, werde die Beigeladene den Anspruch des Klägers nach § 73 SGB XII durch Auszahlung an die Beklagte erfüllen, die den Kläger insoweit von dessen Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens freistellen werde.
5. Gegen dieses ihm am 02.10.2007 zugestellte Urteil des SG Dortmund hat der Kläger am 05.10.2007 Berufung erhoben. Am 10.03.2008 hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen, nachdem ihn der Senat auf die Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) hingewiesen und seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 03.03.2008 abgelehnt hatte.
Gegen das ihr am 09.10.2007 zugestellte Urteil des SG Dortmund hat die Beigeladene am 05.11.2007 Berufung erhoben. Sie ist der Auffassung, sie sei für das Begehren des Klägers nicht zuständig. Das Anliegen, die Bedarfe von Hilfebedürftigen im SGB II abschließend zu regeln, würde ad absurdum geführt, wenn einzelfallabhängige Bedarfe "über den Umweg der Anwendung des § 73 SGG XII" über das SGB XII und damit über die Kommunen abgegolten werden würden. Nicht die Beigeladene, sondern die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die Kosten des Klägers für die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn zu tragen.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr begehrt wird, die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheides vom 23.08.2007 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Fahrtkosten für Besuche seines Sohnes in A für die Zeit vom 13.01.2006 bis 30.06.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil gegen des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2007 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil gegen des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2007 zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Urteil des SG entsprechend der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11.08.2008 dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens hinsichtlich der Berufung der Beigeladenen bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die beigezogen worden ist.
Entscheidungsgründe:
Nach der Rücknahme der Berufung des Klägers hatte der Senat ausschließlich über die Berufung der Beigeladenen zu entscheiden. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Die Berufung ist zulässig.
a) Sie ist zunächst statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt bei der Klage, die auf eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet ist, 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.d.F. bis zum 31.03.2008). Der Kläger begehrt Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts für einen Zeitraum von etwa 5 ½ Monaten. Die monatlichen Kosten hatte er – wie ausgeführt – mit 236,00 EUR angegeben. Durch die nur darlehensweise Bewilligung ist er damit in einem Umfang von mehr als 500,00 EUR beschwert.
b) Die Berufung der Beigeladenen ist auch nach der Zurücknahme der Berufung seitens des Klägers zulässig geblieben. Denn die Beigeladene hat ihre Berufung innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG erhoben.
2. Der Senat sah sich nicht veranlasst, Frau T, die im streitigen Zeitraum mit dem Kläger als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II bezog, als Klägerin mit in den Rechtsstreit einzubeziehen und entsprechend in das Rubrum aufzunehmen. Denn Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob der Kläger von der Beigeladenen für den Zeitraum vom 13.01.2006 bis 30.06.2006 die Erstattung bzw. Übernahme seiner Fahrtkosten verlangen kann, die dadurch entstanden sind, dass er sein Umgangsrecht mit seinem in A lebenden Sohn N D wahrgenommen hat.
Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von dem Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b 9/06 R, juris, unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 237 Nr. 2). Der Kläger trägt ausschließlich einen Mehr- bzw. Sonderbedarf aufgrund der Wahrnehmung seines Umgangsrechts vor. Der Senat geht davon aus, dass bei einem Streit über Mehr- bzw. Sonderbedarfe ein eigenständiger Streitgegenstand vorliegt. Denn die Entscheidung über die mit dem Umgangsrecht verbundenen Bedarfe einerseits und die Entscheidung über die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits stellen abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte i.S.v. § 31 SGB X) dar. Dies gilt jedenfalls, soweit es – wie hier der Fall – um die Fahrtkosten eines Elternteils als Sonder- bzw. Mehrbedarf geht. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II stehen zwischen den Beteiligten zudem nicht im Streit.
3. Die Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Denn das SG Dortmund hat die Beigeladene mit Urteil vom 23.08.2007 zu Recht verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Fahrtkosten für Besuche seines Sohnes in A für die Zeit vom 13.01.2006 bis zum 30.06.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
a) Die entsprechende Klage des Klägers (Hilfsantrag) war zulässig.
aa) Die ablehnende Verwaltungsentscheidung der Beigeladenen ist in dem Antrag der Beigeladenen vor dem SG Dortmund im Verhandlungstermin am 23.08.2007 konkludent enthalten. Denn die Beigeladene hatte dort beantragt, den Hilfsantrag des Klägers abzuweisen. Damit hat sie sein entsprechendes Begehren konkludent abschlägig beschieden. Der Senat hat deshalb den Tenor des Urteils des SG insoweit klarstellend neu gefasst.
Mit dem Bescheid vom 27.03.2007 hat die Beigeladene nicht über den hier streitigen Zeitraum (im Jahr 2006) entschieden, sondern über die Fahrtkosten des Klägers für das Jahr 2007. Dem Bescheid der Beigeladenen vom 27.03.2007 ist auch nicht im Wege der Auslegung (entsprechend der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu entnehmen, dass mit diesem Verwaltungsakt zugleich über Ansprüche des Klägers auch für das Jahr 2006 (ablehnend) entschieden werden sollte.
bb) Die Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG setzte – so das SG zu Recht – ein erfolglos abgeschlossenes Vorverfahren im vorliegenden Fall nicht voraus (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage 2008, § 75 Rn. 18b m.N. zur Rechtsprechung des BSG).
b) Der als Verpflichtungsklage im Sinne einer Bescheidungsklage (gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 u. 3, Abs. 3 SGG) gegen die Beigeladene gerichtete Hilfsantrag ist auch begründet.
aa) Rechtsgrundlage für das entsprechende Begehren des Klägers ist § 73 SGB XII. Danach können Leistungen auch in "sonstigen Lebenslagen" erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (Satz 1). Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (Satz 2).
Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger sich in einer im streitigen Zeitraum vom 13.01.2006 bis zum 30.06.2006 mit Blick auf seine familiäre Situation in einer "sonstigen Lebenslage" befunden hat, die den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt. Das SG hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R) zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen "verfassungsrechtlich geschützten Bedarf" handelt. Denn aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt, dass es auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil im Falle seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit aus staatlichen Mitteln ermöglicht werden muss, sein Umgangsrecht auszuüben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
bb) Mit dem SG ist der Senat der Auffassung, dass der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrages nach § 73 SGB XII nicht an dem in § 18 SGB XII enthaltenen "Kenntnisgrundsatz" scheitert.
Denn der Beigeladenen ist die Kenntnis des entsprechenden Bedarfs des Klägers gemäß § 18 Abs. 2 SGB XII bzw. gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I zuzurechnen.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Regelung des § 18 Abs. 2 SGB XII als Anspruchsauschluss interpretiert werden darf. Jedenfalls steht einer derartigen Auslegung im vorliegenden Kontext die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I entgegen. Danach ist es unschädlich, wenn ein Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt wird, weil dieser ihn an den zuständigen Leistungsträger unverzüglich weiterleiten muss. Soweit vertreten wird, die Regelung des § 16 Abs. 2 SGB I werde durch die Regelung des § 18 Abs. 2 SGB XII verdrängt (so Grube in: Grube/Wahrendorf SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 18 Rn. 53, dort ohne Begründung), überzeugt dies den Senat nicht (vgl. auch BSG, Terminbericht Nr. 43/08 vom 27.08.2008 zu B 8/9b SO 18/07 R; abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). Zwar öffnet sich das SGB I in seinem § 37 Satz 1 abweichenden Regelungen in den besonderen Büchern des SGB. Dies gilt jedoch gemäß § 37 Satz 2 SGB I nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36 SGB I. Die Annahme, die Regelung des § 18 Abs. 2 SGB XII verdränge im Anwendungsbereich des Sozialhilferechts als Spezialregelung die Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, widerspricht damit der ausdrücklichen Regelung des § 37 Satz 2 SGB I.
In der vorliegenden Konstellation ist zudem Folgendes zu berücksichtigen: Es ist – auch zwischen den Beteiligten – unstreitig, dass der Kläger Kosten für einen Bedarf geltend macht, für dessen Ausübung er sich auf sein Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG stützen kann. Es wäre widersinnig, materiell einen entsprechenden "verfassungsrechtlich geschützten Bedarf" anzunehmen, um dessen Erfüllung sodann durch eine entsprechende Auslegung des formellen Verwaltungsverfahrensrechts wieder zu versagen. Das verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis würde auf diese Weise verfahrensrechtlich konterkariert. Dies widerspricht der Vorgabe, dass Verfahrensrecht (als "dienendes Recht") der Durchsetzung grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen zu dienen hat, nicht dagegen ihrer Verhinderung.
Das SG hat im Übrigen zu Recht auf die einfach-rechtliche Regelung des § 2 Abs. 2 SGB I hingewiesen, wonach eine Gesetzesauslegung geboten ist, bei der die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Im gegliederten Sozialleistungssystem des SGB, das durch die Rechtsprechung (des BSG) weiter ausdifferenziert worden ist, ist es für einen Betroffenen in der vorliegenden Konstellation ohne rechtliche Hilfe nicht erkennbar, welcher Leistungsträger für sein – verfassungsrechtlich geschütztes (s. o.) – Begehren zuständig ist. Die Auslegung des Verfahrensrechts muss dieser Situation Rechnung tragen.
cc) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X erloschen.
Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Beigeladene nach den §§ 102 ff. SGB X nicht besteht. Insbesondere kommt kein Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X in Betracht. Denn zum einen setzt dies gemäß § 105 Abs. 3 SGB X die tatsächliche Kenntnis des Sozialhilfeträgers voraus; eine nur zugerechnete Kenntnis reicht insoweit nicht aus (vgl. Roos in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 105 Rn. 13 m.w.N.). Zum anderen setzt die Anwendung des § 105 SGB X voraus, dass die erbrachten Sozialleistungen zeitlich kongruent und gleichartig sind (vgl. Roos a.a.O., § 105 Rn. 11). An der Gleichartigkeit fehlt es hier. Eine nur darlehensweise Bewilligung der Leistung stellt ein aliud gegenüber der Gewährung einer Leistung als Zuschuss dar (vgl. Lang/Blüggel in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 23 Rn. 57a).
Die Regelung des § 73 SGB XII sieht als Rechtsfolge Ermessen vor. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beigeladene im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich nur die Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit zugrunde zu legen hat.
c) Das SG hat bei seiner Tenorierung zu Recht davon abgesehen, den Bescheid der Beigeladenen vom 27.03.2007 aufzuheben. Zwar ist bei einer Verpflichtungsklage mit Bescheidungsantrag ein versagender Verwaltungsakt grundsätzlich aufzuheben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 Rn. 13). Mit dem Bescheid vom 27.03.2007 hat die Beigeladene jedoch, wie zuvor ausgeführt, nicht über den hier streitigen Zeitraum (im Jahr 2006) entschieden, sondern über die Fahrtkosten des Klägers für das Jahr 2007.
Den (konludent erteilten) Bescheid vom 23.08.2007 hat der Senat demgegenüber – wie bereits ausgeführt – bei der klarstellenden Neufassung des Tenors des Urteils des SG berücksichtigt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
5. Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Denn die Frage ist höchstrichterlich geklärt, auf welche Rechtsgrundlage sich ein Hilfebedürftiger stützen kann (und gegen welchen Sozialleistungsträger er sich richten muss), wenn er den Ersatz seiner Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem von ihm getrennt lebenden Kind begehrt (hierzu BSG a.a.O.). Substantiierte Kritik hiergegen ist von der Beigeladenen nicht erhoben worden. Andere klärungsbedürftige Rechtsfragen bestehen nicht und sind auch von den Beteiligten nicht vorgetragen worden.
Erstellt am: 12.01.2009
Zuletzt verändert am: 12.01.2009