Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.11.2008 geändert. Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin U Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Die Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Oktober 2007 beantragte sie die Bewilligung eines Mehraufwandes infolge des bei ihr festgestellten Diabetes mellitus, auf Grund dessen der behandelnde Arzt das Erfordernis einer Diabeteskost bescheinigt hatte. Gegen die ohne Berücksichtigung eines solchen Mehraufwandes erfolgte Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 01.04.2008 (Bescheid vom 06.02.2008, Widerspruchsbescheid vom 26.05.2008), hat die Klägerin das Sozialgericht (SG Gelsenkirchen) angerufen. Dieses hat Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. vom 01.10.2008 davon auszugehen sei, dass der Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost decke.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Klage hat zumindest im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Gesuchs auf Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten. Bei Klageerhebung am 13.06.2008 lagen die von dem SG in Bezug genommenen Empfehlungen noch nicht vor. Demgegenüber hatte das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass den früheren Empfehlungen des Deutschen Vereins, Stand 1997, hinsichtlich der Krankenkostzulage keine normative Wirkung zukomme und es sich nicht um ein "antizipiertes Sachverständigengutachten" handele, vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall der krankheitsbedingte Mehrbedarf durch die Gerichte abzuklären sei (vgl. Urteile vom 27.02.2008 – B 14/7 b 32 und 64/06 R; Urteil vom 15.04.2008 – B 14/11 b AS 3/07 R). Nach Aktenlage fehlen jegliche Erkenntnisse darüber, wie der Gesundheitszustand der Klägerin tatsächlich war und ob er ggfls. ein Mehraufwand rechtfertigen konnte. Das Begehren der Klägerin ist daher – zumindest im Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe im Juni 2008 – einer Beweisaufnahme zugänglich gewesen, was grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschl. v. 20.02.2006 – L 19 B 67/05 AL).
Da die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nur teilweise aufzubringen, ist ihr unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des SG ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 115 ZPO).
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.04.2009
Zuletzt verändert am: 08.04.2009