Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.02.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 00.00.1955 geborene Antragsteller bewohnt mit seiner Ehefrau und der am 27.12.1997 geborenen gemeinsamen Tochter O in Q eine Mietwohnung von 160 qm (4 Zimmer, Küche, Bad). Neben einer monatlichen Miete von 1.313,61 Euro fallen monatliche Heizkosten in Höhe von 149,- Euro und Nebenkosten in Höhe von 126,- Euro an, so dass sich die Gesamt-Kosten auf 1.588,61 Euro belaufen. Seine Ehefrau bezieht Einkommen aus beruflicher Tätigkeit; der Antragsteller ist arbeitslos.
Seit dem 01.01.2005 bezog der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.284,28 Euro (Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft aus Antragsteller, Ehefrau und Tochter). Mit Bescheid vom 20.05.2005 wurden für die Bedarfsgemeinschaft von Juni bis November 2005 monatliche Leistungen in Höhe von nur noch 324,17 Euro bewilligt. Der Antragsteller fragte daraufhin mit Schreiben vom 01.06.2005 an, worauf die enorme Differenz zwischen der bisherigen und den jetzigen Leistungen beruht; bei ihm hätten sich die Verhältnisse nicht verändert. Mit Änderungsbescheid vom 20.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin daraufhin für den Zeitraum von Juni bis September 2005 monatliche Leistungen wiederum in Höhe von 1.284,28 Euro. In einer Anlage zu diesem Bescheid ist ausgeführt, der Antragsteller bewohne Wohnraum mit Gesamt-Kosten in Höhe von 1.588,61 Euro. Diese Kosten würden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II solange in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, wie es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen auf einen seinem Bedarf angemessenen Umfang zu senken. Für einen 3-Personen-Haushalt sei ein Kaltmietzins von 5,30 Euro zzgl. 1,80 Euro Betriebskosten und 1,- Euro Heizkosten pro Quadratmeter bei einer max. Wohnfläche von 75 qm angemessen. Der Antragsteller werde daher gebeten, sich um preiswerteren Wohnraum zu bemühen oder die Gesamt-Kosten für seine Wohnung auf andere Weise auf die genannten Höchstbeträge zu senken. In diesem Zusammenhang werde gebeten, seine Bemühungen binnen eines Monats und danach monatlich durch Vorlage geeigneter Nachweise darzulegen. Zusätzlich werde er gebeten, sich im Rathaus der Stadtverwaltung zum Zwecke der Vermittlung einer preiswerteren Wohnung zu melden. Falls festgestellt werden sollte, dass er sich nicht um die Senkung der besagten Kosten bemühe, würden spätestens nach sechs Monaten nur noch die genannten Höchstbeträge bei der Bemessung seiner laufenden Leistungen berücksichtigt. Nach diesem Zeitpunkt werde ein etwaiger Bedarf an Nachzahlungen im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung nicht mehr berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 30.11.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit von Oktober bis Dezember 2005 monatlich Leistungen in Höhe von 1.376,99 Euro, nachdem sich zunächst die Bewilligung verzögert hatte.
Mit einem Schreiben vom 07.12.2005 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin u. a. mit, über sein Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit Bescheid vom 17.01.2006 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2006 wegen des den Bedarf übersteigenden Einkommens ab. Ab dem 01.01.2006 würden nur noch angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt. Ausgehend von den jetzt zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und den maßgeblichen Regelsätzen für Antragsteller, Ehefrau und Tochter ergebe sich ein Gesamt-Bedarf von 1.427,50 Euro, dem Einkommen in Höhe von 1.566,13 Euro gegenüber stehe. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.01.2006 Widerspruch ein und trug vor, er verstehe nicht, wieso die Berechnung jetzt anders ausfalle als im vergangenen Jahr. Er vermisse eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalles; so sei der Antragsgegnerin bekannt, dass er sich zusammen mit seiner Frau im Insolvenzverfahren zur Restschuldbefreiung befinde. Ihm entstünden auch ab sofort Mietschulden, so dass Wohnungslosigkeit drohe. Zwischenzeitlich könne sich seine Ehefrau auch nicht mehr gesetzlich über den Arbeitgeber versichern, so dass eine private Versicherung abgeschlossen werden müsse, die nicht finanzierbar sei und wegen des Insolvenzverfahrens auch nicht eingegangen werden könne.
Am 30.01.2006 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" eingereicht, den die Antragsgegnerin an das Sozialgericht weitergeleitet hat.
Der Antragsteller beantragt darin ausdrücklich,
ihm "im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe nach SGB II zu gewähren".
Durch die Kürzung der Unterkunftskosten könne die Miete nicht mehr bezahlt werden, und er und seine Familie seien zu einem Umzug gezwungen. Der Verlust der Wohnung bedeute eine besondere Härte; der erzwungene Wohnungswechsel könne bei einer späteren Entscheidung im regulären Hauptverfahren zu seinen Gunsten wohl auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Beim Verlust seiner bisherigen Wohnung und seines sozialen Umfeldes sei ihm und seiner Familie der Boden unter den Füßen weggezogen, insbesondere weil er sich im Insolvenzverfahren zur Restschuldbefreiung befinde. Die ohnehin sehr schwierige Lebenssituation der Familie nach längerer Arbeitslosigkeit, Insolvenzverfahren und Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeit würde noch einmal verschärft. Hinzu kämen erhebliche Nachteile für die achtjährige Tochter; sie müsste ihr vertrautes Umfeld verlassen und die Schule wechseln.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, dass der Antragsteller darauf hingewiesen worden sei, dass eine Berücksichtigung der unangemessenen Unterkunftskosten nur längsten für sechs Monate möglich sei. Er sei in der Anlage zum Änderungsbescheid vom 20.06.2005 außerdem aufgefordert worden, sich zur Vermittlung einer angemessenen Wohnung an das Wohnungsamt der Stadt Q zu wenden. Einen Eintrag in die Liste der Wohnungssuchenden sei jedoch bis zum heutigen Tag nicht erfolgt; mietsenkende Maßnahmen habe der Antragsteller nicht durchgeführt. Es gebe jedoch angemessene Wohnungsangebote im Stadtgebiet Q, welche dem Antragsteller zugeleitet worden seien.
Mit Beschluss vom 15.02.2006 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Es hat den Antrag als einen solchen nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefasst, da in der Sache eine Leistungsgewährung begehrt werde. Es bestehe schon kein Anordnungsanspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihm am 17.02.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 03.03.2006 Beschwerde zum Sozialgericht Köln erhoben. Er hat keine Begründung vorgelegt, sondern lediglich mitgeteilt, er erhebe "der Form halber … Einspruch gegen den Beschluss vom 15.02.2006". Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.03.2006 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller weiterhin Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten.
Denn nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendung erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2).
Dass der Antragsteller mit seiner Familie in einer unangemessen teuren Wohnung lebt, ist offensichtlich. Hierauf ist er mit Anlage zum Änderungsbescheid vom 20.06.2005 von der Antragsgegnerin auch in aller Ausführlichkeit hingewiesen worden; dabei wurde er auch aufgefordert, seine Wohnungskosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Dieses angemessene Maß hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die angemessene Quadratmeterzahl bei einer 3-Personen-Familie und den angemessenen Quadratmeter-Mietpreis und angemessenen Nebenkosten in dieser Anlage auch näher spezifiziert. Sie hat darüber hinaus dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, sich bei der Gemeindeverwaltung zwecks Vermittlung einer angemessenen Wohnung zu melden. Diese Möglichkeit hat der Antragsteller offenbar nicht beachtet. Dies kann jedoch nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, die, sofern der Antragsteller obsiegen würde, die unangemessen hohen Wohnungskosten zu tragen hätte.
Der Antragsteller kann auch nicht einwenden, der mit dem Verlust seiner jetzigen Wohnung einhergehende Wechsel seines sozialen Umfeldes sei für ihn eine besondere Härte. Gleiches gilt für mit einem Umzug verbundene Unannehmlichkeiten für seine achtjährige Tochter. Nach der gesetzlichen Wertung in § 22 SGB II wird vielmehr von einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II erwartet, dass er die Allgemeinheit notfalls auch durch einen Umzug von überhöhten Wohnungskosten entlastet. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten angemessenen Beträge für Unterkunft und Heizung zu niedrig sein sollten, bestehen nicht. Der Antragsteller hat entsprechendes nicht vorgetragen. Er hat sich auch ersichtlich nicht einmal bemüht, seine Wohnungskosten zu senken. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin das ihr Mögliche getan, dem Antragsteller bei Problemen mit einem Wohnungswechsel zu helfen, indem sie ihn an das Wohnungsamt der Stadt Q verwiesen hat. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es dem Antragsteller durchaus möglich gewesen wäre, im Zeitraum bis zum 31.12.2005 einen Umzug für sich und seine Familie in eine kostenangemessene Wohnung zu organisieren. Wenn jetzt durch sein Unterlassen Mietschulden auflaufen, ändert dies nichts daran, dass er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten ab dem 01.01.2006 mehr hat. Sollte ihm tatsächlich kurzfristig Wohnungsverlust drohen, dem er etwa durch einen zumutbaren Umzug nicht entgegen wirken kann, so ist er auf die Möglichkeit zu verweisen, nach § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim zuständigen Sozialamt eine Mietschuldenübernahme zu beantragen. Dass nach einem Umzug etwa weiter aufgelaufene Mietschulden bestehen bleiben, liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Antragstellers. Er hätte es in der Hand gehabt, sich rechtzeitig um einen Wohnungswechsel zu bemühen.
Soweit er mit seinem Widerspruch vom 27.01.2006 gegen den Bescheid vom 17.01.2006 darauf verweist, dass er durch den Wegfall jeglicher Leistungen nach dem SGB II nicht mehr krankenversichert sei, weil seine Ehefrau eine gesetzliche Krankenversicherung nicht bewirken könne, so ändert das ebenfalls nichts an einem fehlenden Leistungsanspruch. Der Antragsteller hat zum einen nicht näher dargelegt, weshalb seine angestellte Ehefrau keine gesetzliche Krankenversicherung herbeiführen könnte, mit der eine Familienversicherung auch für den Antragsteller und seine Tochter einhergehen würde. Zum anderen müsste der Antragsteller im Falle des Entstehen von Krankheitskosten und bei fehlender Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung ggf. versuchen, beim zuständigen Sozialamt Hilfe nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde nicht möglich (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.06.2006
Zuletzt verändert am: 14.06.2006