Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2010 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die am 00.00.1952 geborenen Antragsstellerin bezog von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist als Unternehmensberaterin für Existenzgründer im Einzelhandel selbständig tätig.
Durch gerichtlichen Vergleich vom 11.01.2010 verpflichtete sich die Antragstellerin gegenüber ihrem Vermieter, die Wohnung L 00, E zum 30.04.2010 zu räumen. Die Antragstellerin mietete die 48,5 qm große Wohnung, L Straße 00, E1 zum 16.05.2010 an. Die Miete beträgt 360,00 EUR zzgl. Betriebskostenvorauszahlung von 90,00 EUR. Der Mietvertrag wurde von der Vermieterin am 15.04.2010 unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 29.03.2010 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Zustimmung zur Finanzierung eines Wohnungswechsels nach E1 bei der Antragsgegnerin. Mit weiterem Schreiben vom 06.04.20120 begehrte die Antragstellerin die Übernahme der Umzugskosten von E nach E1. Mit Schreiben vom 08.04.2010 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II noch nicht erteilen könne. Zwar sei der Umzug erforderlich, jedoch sei noch nicht geklärt, ob die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen seien. Durch Bescheid vom 22.04.2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 16.04.2010 auf "Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten (§ 22 Abs. 2 und 3 SGB II)" ab. Eine Zustimmung zu den Aufwendungen für die Wohnung L Straße 00, E1, werde nicht erteilt, da die Kosten unangemessen seien. Falls die Antragstellerin in diese Wohnung umziehe, würden die Umzugskosten nicht übernommen. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Am 30.04.2010 hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Anmietung der wohnung L Straße 00, E1 zu erteilen. Mit Schreiben vom 04.05.2010 hat die Antragstellerin die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II und Abs. 3 SGB II begehrt.
Sie hat vorgetragen, dass die Miete für die neue Wohnung zwar die Angemessenheitsgrenzen der ARGE E1 für die Stadt E1 überschreite. Unter Zugrundelegung der Festlegungen im Mietspiegel der Stadt E1 sei für neue Wohnung in einem Haus aus dem Baujahr 1957 ein Wert von 320,00 EUR (50 qm X 6.40 EUR) als angemessen anzusehen. In Hinblick auf ihre selbständige Tätigkeit seien die Kosten für die neue Wohnung von 360,00 EUR, insbesondere wegen ihres Zuschnitts, ihrer Teilmöblierung und ihrer Lage, in ihrem Einzelfall aber als angemessen zu beurteilen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, eine Wohnung in dem von der ARGE E1 als angemessen angesehenen Preissegment zu finden.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass nach Auskunft des für die neue Wohnung zuständigen Leistungsträgers für eine 47 qm große Wohnung eine Wohnraummiete (Bruttokaltmiete) von 362,00 EUR angemessen sei. Von dem angesetzten Quadratmeterpreis von 7,70 EUR entfielen 1,80 EUR auf die Betriebskosten. Allein die Kaltmiete der Antragstellerin betrage 360,00 EUR.
Durch Beschluss vom 14.05.2010 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird verwiesen.
Gegen den am 18.05.2010 zu gestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14.06.2010 Beschwerde eingelegt.
Sie hat vorgetragen, dass ihre neue Wohnung preiswerter als die Kosten für ihre alte 60 qm große Wohnung in E sei. Auch die Kosten für die alte Wohnung in E – Bruttokaltmiete von 440,00 EUR zzgl. Heizkosten von ca. 80,00 EUR – seien unangemessen gewesen, die Differenz zwischen den bewilligten und den tatsächlichen Unterkunftskosten von 110,00 EUR habe sie aus ihren Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit finanziert. Sie habe den Umzug von E nach E1 in eigener Regie durchgeführt. Die Umzugskosten von E nach E1 beliefen sich ohne die Kosten für Kartons und Verpackungsmaterial, die Verpflegung und die Fahrtkosten der privaten Umzugshelfer und Transportkosten der Umzugshelfer auf insgesamt 1.002,06 EUR. Zur Finanzierung der Umzugskosten und der Kaution hätten ihre Mutter und ihre Schwester ein zweckgebundenes Darlehen gewährt. Ihr Bedarf sei noch nicht gedeckt, da dieses Darlehen zurückzuführen sei.
II. Da die anwaltlich vertretene Antragstellerin keinen konkreten Beschwerdeantrag gestellt hat, legt der Senat unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung das im Beschwerdeverfahren verfolgte Begehren der Antragstellerin dahingehend aus, dass sich die Antragstellerin sowohl gegen die Ablehnung des Erlasses der Regelungsanordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 SGB II und einer Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II, wie auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet.
Die Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass einer Regelungsanordnung abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Dahin stehen kann, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für die Wohnung L Straße 00, E1 nach § 22 Abs. 2 SGB II glaubhaft gemacht hat.
Jedenfalls ist ein Anordnungsgrund zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher könnte nur bejaht werden, wenn der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteils drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zur Übernahme der Kosten einer neuen Wohnung nach § 22 Abs. 2 SGB II im Fall des Unterkunftswechsels ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Kosten für eine neue Wohnung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7 b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rn 27); vielmehr ist die ARGE E1 als zuständige Leistungsträgerin nach Bezug der Wohnung L Straße 00, E1 durch die Antragstellerin im Mai 2010 verpflichtet, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit sie angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II gegeben sind. Das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II hat lediglich den Zweck, über Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (LSG NW, Beschluss vom 27.08.2009 – L 19 B 213/09 AS ER). § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II begründet nur die Obliegenheit eines Leistungsempfängers vor der Anmietung einer neuen Wohnung auf eine entsprechende Zusicherung hinzuwirken.
Insoweit bedarf es wegen der zwischenzeitlich erfolgten Anmietung der Wohnung, L Straße 00, E1 durch die Antragstellerin und des vollzogenen Umzugs von E nach E1, die vor der Beschwerdeeinlegung am 14.06.2010 erfolgt sind, nicht der Regelung eines vorläufigen Zustandes durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zumal sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dahingehend eingelassen hat, dass sie die Differenz zwischen den bewilligten und den tatsächlichen Unterkunftskosten von 110,00 EUR bezüglich ihrer alten Wohnung in E aus ihren Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit bestritten hat. Ausgehend von diesem Vortrag ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, vorübergehend ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts die Differenz zwischen den tatsächlichen Unterkunftskosten von 450,00 EUR, einschließlich Heizkosten, und der von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Bruttokaltmiete von 362,00 EUR zu bestreiten. Daher ist es der Antragstellerin zumutbar, die Klärung der Sach- und Rechtslage bezüglich der Angemessenheit der Kosten der neuen Wohnung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Zudem ist die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II. Die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II durch die Antragsgegnerin setzt nur voraus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor der vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten eine Zusicherung hinsichtlich dieser Kosten erteilt (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 – L 19 B 138/09 AS ER m.w.N.). Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist nicht inhaltlich identisch mit der nach § 22 Abs. 3 SGB II. Aus der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II folgt auch nicht zwangsläufig, dass eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II seitens des Leistungsträgers zu erfolgen hat (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II: BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R).
Ebenfalls kann dahin stehen kann, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hinsichtlich Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Umzugskosten von E nach E1 nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II glaubhaft gemacht hat (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II: BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R).
Jedenfalls ist wegen des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs der Antragstellerin von E in die Wohnung L Straße 00, E1 ein Anordnungsgrund entfallen. Auch die Tatsache, dass der Umzug nach Angaben der Antragsstellerin durch ein Darlehen von Familienmitgliedern finanziert wurde, begründet keine besondere Eilbedürftigkeit. Der Antragstellerin ist zuzumuten, im Hauptsache zu klären, ob es sich bei ihrem Umzug von E nach E1 im Hinblick auf die Eigenbedarfskündigung des Vermieters um einen notwendigen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II, verbunden mit der Pflicht der Antragsgegnerin, die angemessenen Umzugskosten zu tragen (BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – Rn 15 f), oder um einen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II (BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – Rn 18 f) handelt, bei dem der Antragsgegnerin hinsichtlich des Ob der Übernahme der Umzugskosten wie auch der Höhe der Umzugskosten ein Ermessen zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegen (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II wie auch einer Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden.
Der kommunale Leistungsträger ist zur Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 S. 2 SGB II). Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt, dass die Nettokaltmiete von 360,00 EUR für die neue Wohnung in E1 sowohl die Angemessenheitsgrenzen des örtliche zuständigen kommunalen Trägers von 277,30 EUR (47 qm x 5,90 EUR (7,70 EUR- 1,80 EUR)) als auch den von ihr als angemessen angesehenen Wert von 320,00 EUR überschreitet und damit nicht kostenangemessen ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit in der Privatwohnung einen besonderen Zuschnitt der Wohnung – Aufteilung in zwei Zimmer – und die besondere Lage – außerhalb von sozialen Brennpunkten – bedinge und damit ihre Unterkunftskosten als kostenangemessen zu beurteilen seien, sind diese Gesichtspunkte nicht geeignet, die Kostenangemessenheit einer Wohnung zu begründen. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind die Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen, nicht als Unterkunftskosten berücksichtigungsfähig (BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 – Rn 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Hinsichtlich der begehrten Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II der Übernahme der Umzugskosten hat die Antragstellerin zum einen einen Anordnungsgrund – die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme der finanziellen Hilfe von Dritten – nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen ist nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist offen, ob es sich bei dem Umzug von E nach E1 um einen notwendigen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II mit der Pflicht der Antragsgegnerin zur Übernahme der angemessenen Umzugskosten gehandelt hat. Zwar ist der Auszug der Antragstellerin aus der Wohnung L 00, E wegen der wirksamen Eigenbedarfskündigung des Vermieters notwendig gewesen. Offen ist aber, ob das konkrete Ziel des Wohnungswechsels -– Bezug einer neuen Wohnung in E1 – notwendig gewesen ist oder ob ein Umzug der Antragstellerin innerhalb des örtlichen Vergleichsraums – Stadtgebiet von E – ausreichend gewesen wäre. Die Antragstellerin macht geltend, sie erwarte, nach einem Umzug nach E1 ein höheres Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit zu erzielen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Bezug der neuen Wohnung in E1 mit der berechtigten Erwartung des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin verbunden ist, bislang handelt es sich insofern lediglich um eine Erwartung der Antragstellerin. Sofern es sich bei dem Umzug nach E1 um einen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II handelt, steht das Ob der Übernahme von Umzugskosten wie auch die Höhe der zu übernehmenden Umzugskosten im Ermessen der Antragsgegnerin. Im Hinblick darauf, dass der Umzug in eine nach eigenen Einlassungen der Antragstellerin kostenunangemessene Wohnung erfolgen soll, ist eine Ermessenreduzierung auf Null zu Gunsten der Antragstellerin hinsichtlich des Ob der Übernahme der Umzugskosten nicht erkennbar.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 07.09.2010
Zuletzt verändert am: 07.09.2010