Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.03.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 02.04.2009 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid ist bestandskräftig und somit nach § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden. Die Beklagte hat den Widerspruch vom 12.08.2009 zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009 als unzulässig verworfen. Denn die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.04.2009, der am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (02.04.2009) als bekannt gegeben gilt, erfolgte erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 84 SGG.
Nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ist ein Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Nach §§ 84 Abs. 2 S. 3, 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für einen Widerspruch nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle, bei der der Widerspruch anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltenden Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Belehrung muss vollständig und richtig sein.
Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 02.04.2009 lautete: Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen". Im Briefkopf wird das … E …, genannt. Diese Belehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen der §§ 84, 66 SGG. Die Art des Rechtsbehelfs (Widerspruch), die Frist (ein Monat nach Bekanntgabe) und die zuständige Verwaltungsstelle und deren Sitz, d.h. die Ortsangabe (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 9. Auflage 2008, § 66 Rn. 7), wurden genannt. Zwar haben die Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst keine Angabe der für die Entgegennahme des Widerspruchs zuständigen Verwaltungsstelle erfolgte. Jedoch genügt die Bezugnahme auf "die im Briefkopf genannte Stelle". Denn dort wurde ausschließlich und damit eindeutig das " …E …" bezeichnet. Außerdem ist die Hausanschrift des Dienstgebäudes der Antragsgegnerin in der Unterzeile des Bescheides angegeben (T-str. 00, E). Aus dem Wortlaut des Bescheides ergaben sich somit nicht mehrere Behörden und damit mehrere Möglichkeiten, bei denen eine Widerspruchseinlegung abstrakt möglich gewesen wäre (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 07.05.2007 – B 7 B 58/07 AS; LSG NRW, Beschluss vom 07.05.2009 – L 7 B 111/09 AS).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.08.2010
Zuletzt verändert am: 04.08.2010