Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft. Die entsprechende, dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend. Die Beschwerde ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Denn das SG hat die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gar nicht geprüft und damit auch nicht verneint. Es hat seine Entscheidung vielmehr auf eine aus seiner Sicht fehlende Mitwirkung der Klägerin bei der Feststellung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestützt. Denn es war der Auffassung, dass ein vollständiger Antrag bei Abschluss des Verfahrens durch Klagerücknahme nicht vorlag".
Der Senat ist nicht der Auffassung, dass § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG den Rechtssatz verlautbart, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch dann angefochten werden kann, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat, so dass sämtliche anderen Ablehnungsgründe von dem Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst würden.
Eine derart extensive Auslegung kann sich insbesondere nicht auf die Gesetzesbegründung stützen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (BT-Drucks. 16/7716, Seite 22) zwar: "Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden." Doch dem folgt aber unmittelbar der weitere Satz: "Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft.
Dies verdeutlicht, dass die Gesetzgebung bei Erlass des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zwei Sachverhalte vor Augen hatte: Zum einen den Fall, dass ein SG die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geprüft und sodann verneint hat, und zum anderen des Fall, dass das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. Die Gesetzgebung ging dabei davon aus, mit diesen beiden (und sich gegenseitig ausschließenden: "hingegen") Fällen alle Sachverhalte erfasst zu haben, die zu einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe führen können.
Bei Beschlüssen jedoch, die keine Entscheidung zum Vorliegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe enthalten, ist es zur Überzeugung des Senats nicht zu rechtfertigen, den Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch auf diesen Sachverhalt zu erstrecken (vgl. bereits LSG NRW, Beschluss vom 19.11.2009 – L 7 B 295/09 AS; a.A. LSG NRW, Beschluss vom 23.10.2009 – L 19 B 187/09 AS).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin hat die am 14.12.2009 erhobene Klage, die verbunden war mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe, am 01.02.2010 für erledigt erklärt. Den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 03.12.2009 hat sie gleichzeitig mit der Erledigungserklärung eingereicht und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mit der Einlegung der Beschwerde am 25.03.2010 vorgelegt. Prozesskostenhilfe kann für ein abgeschlossenes Verfahren nicht mehr gewährt werden, wenn diese Erklärung erst nach Beendigung der Instanz vorgelegt wird (Hess. LSG, Beschluss vom 18.07.2007 – L 7 B 40/07 SO; Zöller-Philllippi, Kommemtar zur ZPO, 26. Auflage, § 117 Rn. 2b). Ein in der Rechtsprechung hiervon anerkannter Ausnahmefall, etwa, dass das Gericht gestattet hat, Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen, ist nicht ersichtlich.
Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.07.2010
Zuletzt verändert am: 20.07.2010