Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.03.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren abgelehnt, mit dem die Kläger höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II geltend machen. Hinsichtlich der gerügten Einkommensanrechnung sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens auf Bestehen des Krankenversicherungsschutzes für die Kläger zu 3) bis 5) und der Rentenversicherung der Klägerin zu 2) fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, denn die Kläger hätten hinsichtlich dieser Punkte die Klage für erledigt erklärt und seien der gegenteiligen Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt. Hinsichtlich des weiter allein geltend gemachten Begehrens, dem Beklagten die den Klägern im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten aufzuerlegen, fehlt es an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Klage, denn es gebe für die Kläger einen nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG einfacheren Weg, eine Entscheidung über die Kostentragung herbeizuführen. Für die Fortführung der Klage allein aus dem Interesse an einer Entscheidung über die Kostentragungslast fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich der nicht zutreffend angewandten Rundungsvorschriften des § 41 Abs. 2 SGB II in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung sei die Klageerhebung mutwillig. Zweifelhaft sei bereits, ob die Rundungsvorschriften ein eigenständiges subjektives Recht begründen würden, auf jeden Fall würde den Klägern bei zutreffender Anwendung der Rundungsvorschriften allenfalls ein sehr geringer einstelliger Euro-Betrag zustehen, für deren Geltendmachung ein Bürger, der die Verfahrenskosten selbst zu tragen hätte, keine gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen würde.
Mit der Beschwerde vom 29.03.2012 machen die Kläger geltend, die Rundungsvorschriften stellten eine gesetzliche Regelung dar. Derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nehme, welches ihm das Gesetz gewähre, könne nicht rechtsmissbräuchlich handeln. Rechtsmissbräuchlich habe vorliegend vielmehr nur der Beklagte gehandelt, der die Rundungsvorschriften nicht angewandt habe. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Sozialgerichts, den Klägern fehle das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich des Klageantrags, der sich nur noch auf die Kostentragungspflicht beziehe. Die Kläger hätten ein Recht darauf, dass über die Kostentragungspficht entschieden werde, es gehe nicht an, dass ein Gericht das klägerische Begehren ersetze.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) mangels hinreichender Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Ergänzend und klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II in der für den streitigen Zeitraum bis 31.03.2011 gültigen Fassung entgegen der Auffassung der Kläger kein subjektives Recht darstellt. Sinn und Zweck der Regelung ist die Verwaltungsvereinfachung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.03.2009 – B 14 AS 63/07 R – juris – Ausdruck Rdz 35) bzw. das Vermeiden der Auszahlung von Bagatellbeträgen (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 41 Rdz 7). Dem folgt der Senat uneingeschränkt.
Insbesondere durch den zuletzt genannten Aspekt wird die Richtigkeit der Auffassung des Sozialgerichts gestützt, dass vorliegend die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Kein wirtschaftlich denkender Bürger, der seine Prozesskosten selbst bezahlen müsste, würde mit einem Kostenrisiko von mehreren hundert Euro sich einen Betrag erstreiten, der sich im einstelligen, allenfalls im ganz unteren zweistelligen Euro-Bereich bewegt. Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 22.02.2010 wären Beträge der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) bei fünf Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft von 0,58 EUR auf 1,00 EUR aufzurunden. Daraus errechnete sich ein Betrag von monatlich insgesamt 2,10 EUR, im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum damit ein solcher von 12,60 EUR.
Auch die Ansicht der Kläger, es sei ihre Entscheidung, das von der Sache her erledigte Verfahren auch tatsächlich für erledigt zu erklären und das Kosteninteresse im Beschlusswege durchzusetzen, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Die Kläger verkennen hier die prozessualen Gegebenheiten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hängt, was die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verfahrens angeht, von dem Sachbegehren ab, die Entscheidung über die Kostentragungspflicht ist nur eine Annexentscheidung dazu. Hat sich hingegen die Hauptsache erledigt, rechtfertigt das Kosteninteresse allein auch nicht einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 131 Abs. 1 Satz 3 (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 194 unter Hinweis auf BSG 8, 178, 18 Rdz 16). Daraus ergibt sich, dass es vorliegend für die Aufrechterhaltung der Klage an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.07.2012
Zuletzt verändert am: 18.07.2012