Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.04.2011 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der 1978 geborene Antragsteller zu 1) und der 1981 geborene Antragsteller zu 2) wohnten seit dem 16.08.2010 gemeinsam in einer Wohnung in der G-Straße 00 in P. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2011 beantragten sie beim Antragsgegner die Zusicherung für eine Kostenübernahme der Aufwendungen für eine neue Wohnung in der F-straße 00 in P. Die Wohnung habe eine Fläche von 65 qm. Die Nebenkosten beliefen sich monatlich auf 80,- EUR, die Grundmiete auf 370,- EUR. Ferner fielen monatliche Heizkosten von 50,- EUR an. Es werde eine Kaution von 740,- EUR fällig. Den Mietvertrag für die neue Wohnung unterzeichneten die Antragsteller am 12.04.2011. Am 15.04.2011 sind sie in die neue Wohnung eingezogen.
Am 14.04.2011 beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern die Zustimmung zu dem Umzug in die neue Wohnung zu erteilen. Ferner stellten sie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 21.04.2011, auf den Bezug genommen wird, lehnte das Sozialgericht beide Anträge ab. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, eine Dringlichkeit der Entscheidung sei nicht erkennbar.
Gegen den ihnen am 27.04.2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts haben die Antragsteller am 27.05.2011 Beschwerde eingelegt. Sie hätten Anspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherung, da die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Die Mietkaution könnten sie aufgrund ihrer finanziellen Lage nur durch Gewährung eines Darlehens durch den Antragsgegner aufbringen. Das Sozialgericht habe zu Unrecht Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Antragsgegner hält demgegenüber die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Auch zur Überzeugung des Senats ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) nicht entsprechend § 86 Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. Ein Rechtsschutzinteresse auf Erteilung einer gesonderten Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzugs ist vorliegend mit dem tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung am 15.04.2011 und damit vor Einlegung der Beschwerde entfallen (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Klage gegen einen Bescheid, mit dem das Jobcenter den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem Umzug abgelehnt hat nach vollzogenem Umzug BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, Rn. 15).
Mit dem Umzug der Antragsteller in die neue Wohnung am 15.04.2011 ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer vorherigen Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die weitere Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren kann den Antragstellern offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel kann nicht mehr erreicht werden. Unabhängig davon bewilligt der Antragsgegner seit dem 15.04.2011 den Antragstellern Kosten der Unterkunft in Höhe von 229,- EUR entsprechend den anteiligen Kosten der alten Wohnung in der G-Straße 00 (vgl. etwa den Bescheid an den Antragsteller zu 1) vom 08.06.2011). Die Differenz der anteiligen Kosten der Unterkunft je Antragsteller errechnet sich aus ehemals 229,- EUR und neu 233,50 EUR. Ob die aus den Verwaltungsakten ersichtliche Auffassung des Antragsgegners zutrifft, dass der Umzug nicht notwendig im Sinne des § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II (in der Fassung vom 24.03.2011 – BGBl I, 453) gewesen ist, bleibt ggf. einem Klageverfahren gegen die Leistungsbewilligungsbescheide für die Zeit ab 15.04.2011 vorbehalten.
Das Sozialgericht hat überdies zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO abgelehnt. Dies gilt auch für die Zeit zwischen Einreichung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz mit Fax vom 14.04.2011 um 15:28 Uhr bis zum tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung am 15.04.2011. Denn die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes bestand in diesem Zeitraum jedenfalls noch nicht. Denn der Antragsgegner hat auf den per Fax vom 11.04.2011 gestellten Antrag auf Zusicherung bzgl. der neuen Wohnung, der einen Eingangsstempel vom 12.04.2011 trägt, umgehend mit einem an den Bevollmächtigten der Antragsteller gerichteten Schreiben vom 12.04.2011 reagiert und mitgeteilt, dieser erhalte zeitnah die Entscheidung bzgl. der neuen Wohnung. Der am 12.04.2011 unterzeichnete Mietvertrag wurde dem Antragsgegner erst am 14.04.2011 um 14:15 Uhr gefaxt.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Kostenentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 11.08.2011
Zuletzt verändert am: 11.08.2011