Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Ghetto Drohieczyn von Juli 1941 bis Dezember 1941 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) hat.
Die am 00.00.1927 in Drohieczyn/Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und lebt seit 1956 in Israel. Sie besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln als Entschädigungsbehörde vom 08.12.1966 wurde sie wegen Freiheitsentziehung von Oktober 1941 bis Dezember 1942 nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) entschädigt. Aus einem Schreiben der Claims Conference in Frankfurt – Art. 2 Fund – vom 02.05.1997 geht hervor, dass sie auch von dort Entschädigungsleistungen erhalten hat.
Ein im Jahre 1991 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellter Antrag auf Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) blieb erfolglos, weil die dafür erforderliche Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) nicht glaubhaft gemacht sei (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29.08.1995, Az.: S 37 AN 4385/93). Bereits im damaligen Verfahren hatte die Klägerin ohne nähere weitere Angaben einen Aufenthalt im Ghetto Drohieczyn von Juli 1941 bis Juli 1942 erwähnt.
Am 07.11.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Regelaltersrente ab 01.07.1997 unter Hinweis auf die Vorschriften des ZRBG. In einem von ihr unter dem 08.10.2003 unterschriebenen Antragsvordruck gab sie an, von Juli 1941 bis Herbst 1941 Arbeiterin in der Wäscherei im Ghetto Drohieczyn gewesen zu sein. Als Arbeitsverdienst nannte sie Sonderrationen für zu Hause (einmal pro Woche). Die Frage nach der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bejaht sie. In einem ebenfalls unter dem 08.10.2003 unterschriebenen Antragsvordruck gab sie ergänzend an, die Beschäftigung sei außerhalb des Ghettos erfolgt. Sie habe Wäsche und Uniformen von deutschen Soldaten gewaschen und sei täglich 9 bis 10 Stunden beschäftigt gewesen. Die Arbeitsvermittlung sei durch den Judenrat erfolgt. Als Zeugen für die Tätigkeit benannte sie K G. Ihre Angaben wiederholte sie in einem weiteren von ihr unter dem 20.01.2004 unterschriebenen Fragebogen. Die Beklagte zog von der Bezirksregierung in Düsseldorf die die Klägerin betreffenden Entschädigungsakten bei und nahm Kopien daraus zu ihren Akten. Ferner zog sie in Kopie von der Claims Conference in Frankfurt den dortigen Entschädigungsvorgang bei. Gegenüber der Claims Conference hatte die Klägerin in einem von ihr unter dem 12.12.1993 unterschriebenen Antragsvordruck u.a. angegeben, als der Krieg ausgebrochen sei, habe sie zusammen mit ihrer Familie in ihrer Heimatstadt Drohieczyn gelebt. Im Juni 1941 hätten die Faschisten die Stadt besetzt und ins Ghetto verwandelt. Ihre Familie wie auch mehrere andere seien in das Ghetto Drohieczyn geraten, wo sie verschiedene Freiheitsbegrenzungen bekommen hätten. Sie hätten das Ghetto nicht mehr verlassen können. Sie hätten den gelben Judenstern auf dem Kleid tragen müssen. Nicht jeden Tag hätten sie was zu essen gehabt. Ständig seien sie von den Soldaten verspottet und verprügelt worden.
Mit Bescheid vom 29.11.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, es seien keine für die Wartezeit anrechenbare Zeiten vorhanden. Die Schilderungen der damaligen Lebensumstände im Ghetto Drohieczyn anlässlich des Entschädigungsverfahrens vor der Claims Conference deuteten nicht darauf hin, dass seinerzeit eine Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des ZRBG ausgeübt worden sei. Auch die Tätigkeit selbst sei mit keinem Wort erwähnt worden. Aus der beigezogenen Entschädigungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf sei ebenfalls nicht erkennbar, dass die beantragte Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Auch hier seien über die beantragte Tätigkeit keinerlei Angaben gemacht worden. Erst mit der Verbringung ins Zwangsarbeitslager Radostowo werde von einer Beschäftigung berichtet. Im Übrigen ließen die Angaben gegenüber der Claims Conference, die Klägerin habe "nicht jeden Tag" etwas zu essen bekommen, den Schluss zu, dass eine Entlohnung im wesentlichen Umfang – wie im ZRBG gefordert – nicht erfolgt sei.
Zur Begründung des am 02.12.2004 erhobenen Widerspruchs legte die Klägerin insbesondere eine eigene von einem israelischen Rechtsanwalt bestätigte Erklärung vom 19.12.2004 vor. Darin führte sie u.a. aus, sie habe im Ghetto Drohieczyn als Wäscherin einige Monate gearbeitet. Ihre Aussage gegenüber der Claims Conference, dass sie nicht jeden Tag zu essen gehabt habe, könne sie wie folgt erklären: Sie habe als Lohn für ihre Arbeit als Wäscherin einmal in der Woche Lebensmittel für nach Hause bekommen. Die habe sie einteilen müssen mit ihrem kleinen Bruder und der Mutter; dann sei nicht viel Essen für alle Tage der Woche geblieben. So kam es, dass sie auch hungerten. Im Ghetto habe sie von Juli 1941 bis Ende 1941 gearbeitet und diese Arbeit habe ihr das Leben gerettet, sonst wären sie alle an Hunger gestorben. In der Entschädigungakte habe sie nicht über die Arbeit berichtet, weil es ihr nicht relevant vorgekommen sei. Sie habe über ihr Schicksal geschrieben, das so grausam gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, auch wenn der Entgeltbegriff keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen erfordere, müsse das Arbeitsentgelt einen nennenswerten Umfang erreichen. Die erhaltenen Lebensmittelrationen hätten allein der weiteren Erhaltung der Arbeitskraft gedient und nicht eine Entlohnung für die geleistete Arbeit dargestellt. Da somit keine anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien, sei ein Rentenanspruch mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gegeben.
Zur Begründung der am 11.03.2005 erhobenen Klage hat ihr Prozessbevollmächtigter zunächst auf die eigene Erklärung der Klägerin verwiesen, wonach sie für die Tätigkeit einen Lohn in Form von Sachbezügen (täglich Essen am Arbeitsplatz und wöchentlich zusätzliche Lebensmittel für zu Hause) erhalten habe. Diese Sachbezüge, die die vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 07.10.2004 (Az.: B 13 RJ 59/03 R) geforderte Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindesthöhe überstiegen hätten, habe die Klägerin zur beliebigen Verfügung bekommen. Die vom ZRBG geforderten Voraussetzungen lägen daher nach Auffassung der Klägerin vor. Weiter hat die Klägerin eine von einem israelischen Rechtsanwalt bestätigte Zeugenerklärung von K G vom 05.09.2005 vorgelegt. Darin bestätigt der Zeuge, dass die Klägerin in der Wäscherei im Ghetto gearbeitet habe und für ihre Arbeit zusätzliche Lebensmittel für zu Hause bekommen habe. Der Zeuge wisse, dass die Klägerin im Ghetto mit der Mutter und Geschwistern gewesen sei und ihre zusätzlichen Lebensmittel auch ihrer Familie geholfen hätten. Eine vom Sozialgericht beabsichtigte schriftliche Zeugenanhörung von Herrn G war nicht möglich, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.01.2006 mitgeteilt hatte, dass der Zeuge schwer krank und nicht in der Lage sei, die Fragen zu beantworten. – Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine nicht unterschriebene Erklärung des Zeugen vorgelegt, in der i.W. die bisherigen Angaben wiederholt werden -. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat angeregt, ein historisches Gutachten von Prof. Dr. Golczewski zur Region Bialystok abzuwarten.
Die Beklagte hat ihre angefochtenen Bescheide weiterhin für zutreffend gehalten.
Mit Urteil vom 17.03.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 35 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) seien nicht erfüllt, denn die Klägerin verfüge über keine auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten. Pflichtbeitragszeiten könnten hier nach der ausschließlich geltend gemachten Rechtsgrundlage der §§ 1, 2 ZRBG keine Berücksichtigung finden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG finde das Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Anwendung, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt worden ist und sich das Ghetto in einem Gebiet befunden hat, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeit nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Nach Auffassung des Sozialgerichts habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Ghetto Drohieczyn einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen sei. Das Sozialgericht habe bereits Zweifel daran, dass die Klägerin die von ihr nunmehr geltend gemachte Tätigkeit in der Wäscherei verrichtet habe. Denn eine derartige Arbeit habe die Klägerin bislang gegenüber keiner anderen Stelle erwähnt. Insbesondere im Entschädigungsverfahren und bei der – verhältnismäßig umfangreichen – Schilderung des Verfolgungsschicksals gegenüber der Claims Conference sei von einer Tätigkeit im Ghetto Drohieczyn nicht die Rede. Auch finde sich im Entschädigungsverfahren keine Zeugenaussage, die den heutigen Vortrag der Klägerin stütze. Insoweit sei zwar einzuräumen, dass die Angabe einer Beschäftigung im Entschädigungsverfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei. Gleichwohl habe die Klägerin sowohl damals als auch später gegenüber der Claims Conference allein eine Tätigkeit im Zwangsarbeitslager Radostowo geschildert. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge G im heutigen Verfahren erklärt habe, die Klägerin habe im Ghetto Drohieczyn als Wäscherin gearbeitet. Dessen ungeachtet sei es der Klägerin nach Auffassung des Sozialgerichts aber nicht gelungen, die Entgeltlichkeit ihrer Beschäftigung glaubhaft zu machen. Entgeltlichkeit liege nur vor, wenn der Betroffene eine Gegenleistung erhalten habe, die zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt habe. Freie Verpflegung am Arbeitsplatz begründe kein versicherungspflichtiges Entgelt, weil die Gewährung einer solchen Verpflegung nach der Sondervorschrift der §§ 1227 bzw. 1228 Reichsversicherungsordnung (RVO) Rentenversicherungspflicht nicht habe eintreten lassen. Sachbezügen in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten zählten insoweit noch zum freien Unterhalt (Hinweis auf das o.g. Urteil des BSG vom 07.10.2004). Auch wenn man die Angaben der Klägerin und des Zeugen G zugrunde lege, wonach die Klägerin für die Arbeit in der Wäscherei "zusätzliche Lebensmittel" erhalten habe, reiche dieses Vorbringen zur Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Entgeltes nicht aus (wird vom Sozialgericht weiter ausgeführt). Auch die Ausführungen von Prof. Dr. Golczewski in dessen Gutachten vom 09.09.2005 zu den Verhältnissen im Generalgouvernement ließen keine abweichende Bewertung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen das am 21.04.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.04.2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist ihr Prozessbevollmächtigter auf die eigene eidesstattliche Erklärung der Klägerin und die eingereichte Zeugenerklärung. Nach Auffassung der Klägerin liege die erforderliche "Freiwilligkeit" und "Entgeltlichkeit" vor, so dass die Voraussetzungen des ZRBG vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.05.2006 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2005 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Ghetto-Beitragszeit von Juli 1941 bis Dezember 1941 nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ggf. nach Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil in vollem Umfang für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie den von der Bezirksregierung Düsseldorf beigezogenen die Klägerin betreffenden Entschädigungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Altersrente gemäß §§ 35ff SGB VI bzw. den Vorschriften des ZRBG. Auch nach Auffassung des Senats ist das Vorliegen eines freiwillig eingegangenen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses im Ghetto Drohieczyn weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit oder auch nur einer guten Möglichkeit. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.
Der Senat geht trotz der vom Sozialgericht aufgezeigten Bedenken davon aus, dass die Klägerin entsprechend insbesondere der schriftlichen Erklärung des Zeugen G damals in der Wäscherei auf Vermittlung des Judenrates freiwillig tätig war und sie zusätzliche Lebensmittel erhalten hat. Gleichwohl lässt sich nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung feststellen, dass die bezogenen Lebensmittel einen Umfang hatten, der die Annahme eines ausreichenden Entgelts zuließe. Dazu wird darauf hingewiesen, dass nach dem bereits vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst angeführten Urteil des BSG vom 07.10.2004 (s.o.) selbst der Erhalt einer "guten Verpflegung" nicht ausreicht, um ein ausreichendes Entgelt anzunehmen. Die Angaben der Klägerin selbst und des Zeugen lassen jedoch keine hinreichenden Rückschlüsse auf den Umfang der erhaltenen Lebensmittel zu. Insoweit hat das Sozialgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder der Nichterweisbarkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen gehen, der aus einer Tatsache ein Recht herleiten will. Da die Familie der Klägerin trotz der nach Angaben der Klägerin für die Tätigkeit in der Wäscherei bezogenen zusätzlichen Lebensmittel nach den Angaben der Klägerin gegenüber der Claims Conference nicht jeden Tag etwas zu essen hatte, ist ein Bezug von Lebensmittel in einem Umfang, der als Entgelt im Sinne des ZRBG angesehen werden könnte, nicht glaubhaft gemacht.
Soweit dem den Beteiligten bekannten Urteil des BSG vom 14.12.2006 (Az.: B 4 R 29/06 R) zu entnehmen sein sollte, dass auch der Erhalt von Lebensmitteln, die kaum den notwendigsten Lebensbedarf gedeckt haben können, als Entgelt im Sinne des ZRBG ausreicht, folgt der Senat dieser Rechtsprechung nicht. In diesem Urteil ist der 4. Senat des BSG erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei den Regelungen des ZRBG nicht um eine Weiterentwicklung bzw. Konkretisierung der Wiedergutmachungsregelungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, sondern um ein eigenständiges, neues Entschädigungsrecht. Diesen Ansatz teilt der erkennende Senat nicht, da das ZRBG erkennbar an die Rechtsprechung des BSG zum Ghetto Lodz anknüpft und die entsprechenden Regelungen daher im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu sehen sind. Dann muss aber auch das erforderliche Entgelt, das grundsätzlich auch in Sachbezügen bestehen kann, eine Höhe haben, die in der gesetzlichen Rentenversicherung relevant sein kann. Dies ist hier nach Auffassung des Senats aus den genannten Gründen nicht der Fall.
Da somit auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten als Versicherungszeiten auch nach Auffassung des Senats nicht vorliegen, können auch keine Ersatzzeiten berücksichtigt werden, da diese nur "Versicherten" zustehen (§ 250 SGB VI).
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (Az: B 4 R 29/06 R) zugelassen, da nach diesem Urteil die Anforderungen an ein ausreichendes Entgelt im Sinne des ZRBG niedriger anzusetzen sein könnten.
Erstellt am: 13.02.2008
Zuletzt verändert am: 13.02.2008