Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Regelaltersrente (RAR) nach Maßgabe des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) hat.
Der 1922 in L./Polen geborene Kläger war als Jude der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt und ist deshalb als Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und hat Leistungen nach diesem Gesetz erhalten. Er lebt seit Februar 1949 in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Im Oktober 2002 beantragte er die Gewährung einer RAR nach Maßgabe des ZRBG und gab dazu an, von August 1941 bis Oktober 1943 im Ghetto beschäftigt gewesen zu sein. Die Arbeitsleistung habe außerhalb des Ghettos stattgefunden und habe darin bestanden, Bauverschüttungen auseinander zu nehmen und Reinigungsarbeiten in einem Spital zu verrichten. Auf dem Weg von und zur Arbeit sei er von Polizisten bewacht worden. Die Arbeit, die auf Vermittlung des Judenrates zustande gekommen sei, habe täglich 10 bis 12 Stunden angedauert, eine Entlohnung sei durch zusätzliche Lebensmittel erfolgt, einen Barlohn habe er nicht erhalten.
Die Beklagte zog die Unterlagen der Claims Conference bei. Hier hatte der Kläger unter dem 27.3.1993 angegeben hat, bis Ende 1943 im Ghetto gewesen zu sein und dort zu harter und schwerer Arbeit gezwungen worden zu sein. Ausweislich der ebenfalls beigezogenen Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg hatte der Kläger im Verfahren nach dem BEG angegeben, ab der Besetzung der Stadt durch die Deutschen im Juni 1941 zur täglichen Zwangsarbeit eingesetzt worden zu sein. Im Herbst 1941 sei er in das Ghetto Przemysl gezogen, wo er bis September 1943 habe verbleiben müssen. Dort habe er zunächst beim Brückenbau, dann am Bahnhof und schließlich beim Baudienst tägliche Zwangsarbeiten verrichten müssen. In einer eidesstattlichen Versicherung hatte Herr J. G. angegeben, im Herbst 1941 gemeinsam mit dem Kläger ins Ghetto Przemysl gezogen zu sein, wo er in der städtischen Werkstätte als Schneider und der Kläger beim Brückenbau am Fluss San, dann beim Transport am Bahnhof und ebenso beim Baudienst hätten arbeiten müssen. Sie hätten täglich und ohne jede Bezahlung gearbeitet. Ein Herr K. L. hatte ferner erklärt, zusammen mit dem Kläger im Herbst 1941 ins Ghetto Przemysl gezogen zu sein, wo der Kläger beim Brückenbau, beim Bahnhof sowie beim Baudienst habe arbeiten müssen. In einer weiteren eidlichen Erklärung hatte Herr N. V. angegeben, dass für die jüdische Bevölkerung im Auftrag der deutschen Besatzungsbehörde die tägliche unbezahlte Zwangsarbeit eingeführt worden sei. Auch er und der Kläger hätten diese Zwangsarbeit leisten müssen, und zwar er selbst bei der Straßenreinigung sowie beim Eisenbahngebäude und der Kläger beim Baudienst. Sie hätten täglich zwischen 10 und 12 Stunden unter Bewachung schwere physische Arbeit geleistet, der sie infolge der schweren Lebensbedingungen kaum gewachsen gewesen seien. Nach einer Erklärung einer E. W. hätten diese und der Kläger ab Juni 1942 täglich unentgeltlich Zwangsarbeit geleistet.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 29.1.2004 den Antrag des Klägers ab: Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass es sich bei den Arbeiten des Klägers um eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung in einem Ghetto gegen Entgelt gehandelt habe. Den Angaben des Klägers und der Zeugen im damaligen Entschädigungsverfahren sei zu entnehmen, dass die von dem Kläger verrichtete Arbeit nicht entlohnt worden sei.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies in einer schriftlichen Erklärung darauf, dass er die Zwangsarbeiten vor der Einweisung in das Ghetto geleistet habe. Im Ghetto sei es ihm mit der Hilfe des Judenrates gelungen, eine regelmäßige und entlohnte Arbeit auszuüben. Daneben sei er auch manchmal zu Zwangsarbeiten herangezogen worden. Im Entschädigungsverfahren hätten sowohl er als auch die Zeugen die entlohnte und freiwillige Arbeit nicht erwähnt, da diese nicht Teil seiner Verfolgung gewesen sei. Was die Entlohnung der Ghettoarbeit betreffe, so sei es leicht vorstellbar, dass die Sonderrationen beim Essen und die zusätzlichen Lebensmittel, die sie erhalten hätten, in dem freien Leben nicht als Entlohnung gelten könnten. Eigentlich habe er auch ein paar Zloty wöchentlich erhalten. Warum dies im Fragebogen nicht eingetragen sei, wisse er nicht.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 15.2.2005 als unbegründet zurück.
Mit der am 22.2.2005 beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass er für seine Arbeit im Ghetto jeden Tag ein Mittagessen sowie zusätzliche Lebensmittel für zu Hause von der Ghettoverwaltung erhalten habe. Es habe sich wöchentlich um Brot, Mehl, Margarine, Graupen, manchmal Fleisch, Zucker und 2 bis 3 Zloty sowie freie Unterkunft und Heizmaterial gehandelt. Im Entschädigungsverfahren habe er nur über die Zwangsarbeit gesprochen, weil keiner ihn nach einer freiwilligen Beschäftigung gefragt habe.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Frage der Entlohnung unterschiedliche Angaben gemacht habe. Anlässlich der Rentenantragstellung habe er noch angegeben, sich an die Höhe eines Entgelts nicht erinnern zu können. Im ZRBG-Fragebogen sei von ihm der Erhalt von Barlohn verneint worden; danach sei die Arbeit durch zusätzliche Lebensmittel entlohnt worden. Im Widerspruchsverfahren habe der Kläger dann angegeben, ein paar Zloty erhalten zu haben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.7.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers gemäß § 35 SGB VI auf RAR bestehe nicht, weil für den Kläger keine in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten vorlägen. Die von dem Kläger geltend gemachte Beitragszeit könne allein nach den Vorschriften des ZRBG in der deutschen Rentenversicherung Berücksichtigung finden, deren Voraussetzungen erfülle der Kläger jedoch nicht.
Nach § 1 ZRBG finde dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, Anwendung, wenn
1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
Unter Würdigung des Vortrages des Klägers im Renten- und Klageverfahren sowie des Vortrages des Klägers und der Zeugen im Entschädigungsverfahren sei nicht glaubhaft im Sinne des § 3 WGSVG, dass der Kläger im Ghetto Przemysl in einem dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Aufgrund der Schilderungen im Entschädigungsverfahren bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass ein freiwillig aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Denn im Entschädigungsverfahren hätten sowohl der Kläger als auch die von ihm benannten Zeugen übereinstimmend vorgetragen, dass sie sowohl unmittelbar ab Besetzung der Stadt durch die Deutschen im Juni 1941 als auch ab der Zeit der Inhaftierung im Ghetto zur täglichen Zwangsarbeit eingesetzt bzw. herangezogen worden seien. Wenn der Kläger nun im Rentenverfahren vortrage, die Arbeit auf Vermittlung des Judenrates erhalten zu haben, so reiche dies allein nicht aus, um eine freiwillige Beschäftigungsaufnahme annehmen zu können (Hinweis auf BSG Urteil vom 7.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R). Vielmehr seien die Gesamtumstände zu berücksichtigen, unter denen die Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt worden sei. Schließlich überzeuge auch nicht die Erklärung des Klägers, von der freiwillig aufgenommenen Tätigkeit im Entschädigungsverfahren nicht berichtet zu haben, weil er damals nicht danach gefragt worden sei. Zum einen berichteten sowohl er als auch die Zeugen von der täglich auszuübenden Zwangsarbeit, so dass für die jetzige Behauptung, zu dieser nur gelegentlich herangezogen worden zu sein, kein Raum sei. Zum anderen wichen die jeweils beschriebenen Tätigkeiten ihrer Art nach nicht wesentlich voneinander ab.
Auch sei nicht im Sinne der Glaubhaftmachung davon auszugehen, dass der Kläger für die von ihm verrichtete Arbeit ein Entgelt bezogen habe, welches Versicherungspflicht ausgelöst habe. Die bezogenen Lebensmittelrationen seien als freier Unterhalt im Sinne von § 1227 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der zur streitigen Zeit geltenden Fassung (a.F.) zu werten, für den die Sondervorschrift des § 1227 RVO a.F. eine Ausnahme hinsichtlich des Eintritts der Versicherungspflicht begründe. Die von dem Kläger bezogenen Lebensmittelrationen überstiegen nicht dasjenige Maß, das unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch zu dienen bestimmt sei. Hinsichtlich des angegebenen Barlohns in Höhe von 2 bis 3 Zloty wöchentlich ergebe sich keine andere Beurteilung. Nachdem der Kläger im Fragebogen der Beklagten betreffend das ZRBG auf die Frage nach einem Barlohn diesen zunächst verneint habe, sei schon zweifelhaft, ob der jetzigen Behauptung, 2 bis 3 Zlotys erhalten zu haben, überhaupt gefolgt werden könne. Letztlich könne dies aber dahinstehen, weil nur diejenigen Gegenleistungen als Entgelt gälten, die zu Umfang und Art der geleisteten Arbeit noch in einem "angemessenen" Verhältnis stünden, weil allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung schon nicht mehr Entgeltcharakter hätten.
Gegen das am 3.8.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.8.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Nach dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. G. H. habe es in der Region Generalgouvernement, ähnlich wie im Getto Lodz eine Arbeitsverwaltung des Judenrates gegeben. Es habe ein Getto-Arbeitsmarkt bestanden und die Tätigkeiten seien von der Arbeitsverwaltung des Ghettos vergeben worden. Unter der Verantwortung der Arbeitsverwaltung habe der jüdische Arbeitseinsatz Züge einer gewissen Normalität getragen, indem Juden in freien Arbeitsverhältnissen und nicht in unentgeltlicher Zwangsarbeit beschäftigt worden seien. Hierbei sei eine Entlohnung der jüdischen Arbeitskräfte von 80% des polnischen Tarifs angestrebt worden. Weil im Getto keine Arbeitszeugnisse ausgestellt worden seien und die Zeugen – soweit sie überhaupt überlebt haben – nach über 50 Jahren alle verstorben seien, müsse seine eigene eidesstattliche Erklärung zur Glaubhaftmachung genügen.
Soweit die Beklagte darauf hinweise, er habe im E-Verfahren eine freiwillig gewählte Tätigkeit gegen Lohn nicht erwähnt, so belege dies nicht, dass tatsächlich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die damaligen Angaben seien davon geprägt gewesen, eine Entschädigung zu erlangen. Angaben über die Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit mit Lohnzahlung seien ohne Bedeutung gewesen. Sie seien daher auch nicht abgefragt worden und fehlten regelmäßig. Es habe durch das Verschweigen eines Entgeltes für die von ihm verrichtete Tätigkeit kein Vorteil für die Erlangung einer Entschädigungsleistung entstehen können; vielmehr sei verständlich, dass für das Entschädigungsverfahren die für dieses Verfahren bedeutsame Verfolgungssituation, der von den Verfolgten aufgrund der gesamten Lebensumstände als "Zwang" empfundenen Lebensalltag besonders herausgestellt wurden. Ein von willkürlicher Schikane – sei es physisch oder psychisch – geprägtes Leben, könne nach menschlichem Ermessen, zumindestens wenn es – obwohl mehrere Jahre andauernd – lediglich in kurzen schriftlichen Erklärungen geschildert werde, nur mit verallgemeinernden Schlagworten beschrieben werden.
Entscheidend sei, dass eine Entlohnung gewährt worden sei, die dafür ausgereicht habe, den Lebensunterhalt nach den damaligen Umständen hinreichend zu bestreiten. Nach über 60 Jahren falle es den Antragstellern schwer sich an Einzelheiten der Entlohnung zu erinnern, zumal die schreckliche Zeit habe verdrängt werden müssen, um überhaupt weiterleben zu können. Er erinnere sich an Sachbezüge in Form von Lebensmitteln zur freien Verwendung und an Bargeld als Entlohnung. Er sei sich sicher, die gleiche Entlohnung wie alle anderen jüdischen Arbeiter im Getto Przemysl erhalten zu haben. Es solle – wie in Verfahren zum Getto Lodz – mehr auf die historischen Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Dort habe der Gutachter die "Freiwilligkeit" und "Entgeltlichkeit" bei Beschäftigten bestätigt und dies gelte auch für die Ausführungen des Gutachters zur Region Generalgouvernement. Nach der BSG-Entscheidung vom 7.10.2004 hätten nur allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung keinen Entgeltcharakter mehr. Diese Geringfügigkeitsgrenze sei hier sicherlich überschritten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.7.2005 und unter Aufhebung des Bescheides vom 29.1.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.2.2005 ihm eine Versicherungsunterlage über die Tätigkeit von Herbst 1941 – August 1943 nach dem ZRBG herzustellen und die Regelaltersrente ab 1.7.1997 mit der Verfolgungszeit als Ersatzzeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Beschied für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung Saarburg, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil mit der am 29.12.2005 ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und Anlass zur Vertagung nicht bestanden hat.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keine auf die Wartezeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Es ist nämlich auch zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger im Ghetto einer im Sinne des ZRBG freiwilligen und entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen ist.
Wegen der Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung und Würdigung auch des Berufungsvortrags anschließt.
Die Angaben des Klägers und seiner Gewährspersonen im Entschädigungsverfahren, wo nicht nur von Zwangsarbeiten gesprochen worden ist, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass ein Entgelt für die vom Kläger abverlangten Arbeiten nicht gewährt worden ist, lassen die Annahme einer noch hinreichend freiwilligen und entgeltlichen Beschäftigung, die Versicherungspflicht ausgelöst hätte, nicht zu.
Die Versuche des Klägers, sein jetziges Begehren und den dazu aufgestellten Vortrag mit den früheren Angaben aus dem Entschädigungsverfahren in Einklang zu bringen, überzeugen nicht. Namentlich für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass er nur anfangs Zwangsarbeit habe leisten müssen und im Ghetto dann "normale" Arbeit über den Judenrat bekommen habe, spricht sehr wenig. Eine solche zeitliche Differenzierung klingt nämlich in den Angaben der Gewährspersonen im Entschädigungsverfahren nicht an und stimmt nicht mit den Angaben des Klägers zum Beginn von Ghettoaufenthalt und (Zwangs-) Arbeit überein. Der Kläger hatte damals nämlich von "Zwangsarbeit im Ghetto" gesprochen. Wenn der Kläger ferner im Fragebogen zum Rentenantrag "Arbeit im Ghetto ab Juli 1941" behauptet, scheidet ein Zeitraum vor dem Ghettoaufenthalt aus, in welchem der Kläger, im Gegensatz zur Ghettozeit selbst, Zwangsarbeit geleistet haben könnte, denn Przemysl war erst am 28.6.1941 besetzt worden. Auch hieran wird deutlich, dass die Widersprüche hinsichtlich Zustandekommen und Entlohnung der Tätigkeit im Entschädigungsverfahren einerseits und im Rentenverfahren andererseits nicht damit erklärt werden können, dass die Angaben des Klägers sich auf unterschiedliche Zeiträume (Zwangsarbeit vor dem Ghettoaufenthalt, "einigermaßen normale" Arbeit während des Ghettoaufenthaltes) bezogen hätten. Dagegen sprechen schließlich eindeutig auch die Bekundungen des Herr Unger, der ausgeführt hatte, sie seien ins Ghetto gekommen und zu Zwangsarbeiten herangezogen worden, für welche sie nicht entlohnt worden seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 24.05.2006
Zuletzt verändert am: 24.05.2006