Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.11.2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich im Wege einer Nichtigkeitsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gegen ihre Inanspruchnahme auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 428.863,23 Euro (entspricht 838.783,57 DM).
Die 1924 geborene Klägerin ist die Schwiegertochter des am 00.00.1889 geborenen und am 27.03.1977 verstorbenen Versicherten F D. Dieser bezog auf der Grundlage eines Bescheides vom 24.01.1955 ab 01.12.1954 Altersruhegeld in Höhe von zuletzt (März 1977) 2.280,20 DM monatlich. Die Beklagte erlangte keine Kenntnis vom Tod des Versicherten, die Rente wurde entsprechend weiter in gesetzlicher Höhe gezahlt. Am 28.09.1979, 29.07.1983 und 21.02.1990 wurden Adressenänderungen bzw. Kontoänderungen dokumentiert (Bl. 66, 77 ,82 VA). Von der Beklagten wurden darüber hinaus an die Anschrift des Versicherten in S Glückwunschschreiben wegen Vollendung des 90., 95., 100., 101., 102. Lebensjahres übermittelt und postbare Sonderzuwendungen bzw. Ehrengaben gezahlt (vgl. 81, 84, 86, 89, 91 VA).
Durch einen Anruf des Postrentendienstzentrums L vom 12.09.1997 erhielt die Beklagte erstmals Kenntnis vom Tod des Versicherten, woraufhin sie die Rentenzahlungen sofort einstellte. Zwischen dem Tod des Versicherten und der Einstellung der Rentenzahlungen waren mittlerweile einschließlich der Sonderzuwendungen 838.783,57 DM gezahlt worden bzw. auf das angegebene Konto bei der Postbank L – Konto-Nr.: 000, BLZ 370 100 50 – geflossen. Mit Schreiben vom 15.09.1997 richtete die Beklagte zunächst ein Rückforderungsbegehren nach § 118 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) an die Postbank Köln (Bl. 116 VA). Diese teilte mit Schreiben vom 23.09.1997 mit, dem Rückforderungsbegehren könne nicht entsprochen werden, da das genannte Girokonto nicht genügend Guthaben aufweise. Es befinde sich vielmehr mit 94,19 DM im Soll. Die Beklagte möge sich mit den Verfügungsberechtigten, der Klägerin und deren Ehemann I D (dem am 02.01.1998 verstorbenen Sohn des Versicherten), in Verbindung setzten. Im Laufe des Verfahrens teilte die Postbank L später durch Schreiben vom 18.02.2002 mit, der Kontostand zum Zeitpunkt der ersten zu Unrecht erbrachten Rentenzahlung könne wegen Ablaufs der Lager- und Aufbewahrungsfristen nicht mehr mitgeteilt werden. Es könnten nur noch die Kontoauszüge ab September 1994 übersandt werden.
Mit Schreiben vom 30.10.1997, jeweils gerichtet an den Sohn des Versicherten und die Klägerin (Bl. 120, 124 VA), hörte die Beklagte zu der beabsichtigten Rückforderung an (vgl. Bl. 119, 412 VA). Der Sohn des Versicherten teilte in einem Schreiben vom 22.11.1997 mit, er erkläre an Eides statt, dass er von dem Geld, das seine Frau erhalten habe, nichts gewusst habe. Seine Frau habe ihm erklärt, dass sein Vater ihr "eine Rente des H-Konzerns und Versicherungsanstalt gekoppelt zugesagt habe" (vgl. Bl. 131 VA). Die Klägerin meldete sich bereits am 11.11.1997 telefonisch bei der Beklagten. Ausweislich eines Telefonvermerkes (vgl. Bl. 126 VA) bot sie der Beklagten eine Ratenzahlung an, um den im Anhörungsschreiben genannten Betrag zurück zu zahlen. Sie sei der Meinung, das Geld zu Recht in Empfang genommen zu haben. Mit einem am 26.11.1997 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben führte die Klägerin aus, der Versicherte habe ihr erzählt, dass sie nach seinem Tode eine 20-jährige Rente von seiner noch in Goldmark beim H-Konzern abgeschlossenen Versicherung in Verbindung mit der Rentenversicherung erhalten werde. Bei seinem Tode solle sie nur seine Versicherungskarte bei der Beklagten einreichen und um die Zahlung der Rente bitten. Dies habe sie getan und sei glücklich gewesen, als sie die erste Zahlung erhalten habe. Ihren pflegebedürftigen Schwiegervater habe sie Mitte 1976 in ihren Haushalt aufgenommen (Bl. 150 VA).
Mit Bescheid vom 13.01.1998 forderte die Beklagte den genannten Überzahlungsbetrag unter Berufung auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI von der Klägerin zurück. Dieser Bescheid wurde per Einschreiben mit Rückschein zugestellt (vgl. Bl. 156, 162 VA) und durch die Tochter der Klägerin am 19.01.1998 in Empfang genommen. Bereits vor Zugang dieses Bescheides hatte die Klägerin mit einem Schreiben vom 15.01.1998 die Beklagte über den Tod ihres Ehemannes informiert (vgl. Bl. 157 VA). In einem Schreiben vom 16.02.1998 (eingegangen am 23.02.1998 – Bl. 166 VA) der Klägerin an die Beklagte heißt es wörtlich: "Von Ihrer angebotenen Ratenzahlung (gemeint ist das Telefonat vom 11.11.1997 – Vermerk Bl. 126 R) möchte ich von Herzen gerne Gebrauch machen, nur habe ich leider keine Güter oder Ersparnisse, die ich Ihnen sofort zur Verfügung stellen kann." Weiter heißt es in dem Schreiben: "Zu meinen Möglichkeiten einer Rückzahlung … darf ich Sie bitten, einen Betrag festzusetzen, nachdem ich Ihnen meine finanzielle Lage benenne." Das Schreiben enthält weiter Ausführungen zu den Einkünften und Vermögensverhältnissen der Klägerin. Zahlungen seitens der Klägerin erfolgten nicht. Eine Mahnung vom 19.03.1998 blieb ohne Reaktion. In der Folgezeit wurden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, u.a. wurde auch das Grundstück der Klägerin zu Gunsten der Beklagten mit einer Sicherungshypothek belastet. Mit Schreiben vom 17.04.1998 informierte die Klägerin die Beklagte über einen bevorstehenden Krankenhausaufenthalt und machte darauf aufmerksam, dass sie noch keine Antwort auf ihr Schreiben von Mitte Februar 1998 erhalten habe (Bl. 181 VA). Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 12.08.1998 rechnete die Beklagte gemäß § 51 Abs. 2 SGB I die Witwenrente der Klägerin in Höhe von 178,79 DM monatlich auf (Bl. 263 VA).
Mit Schriftsatz vom 23.12.1998 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und machte geltend, der Bescheid vom 13.01.1998 sei nicht bestandskräftig geworden, vielmehr habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 15.01.1998 Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien daher nicht gerechtfertigt. Über dies habe sie die Rentenleistungen nicht zu Unrecht erlangt. Sie habe diese im guten Glauben erhalten, es handele sich um eine Leistung aus einer Lebensversicherung, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt gewesen sei und die ihr Schwiegervater ihr zum Ausgleich und zur Anerkennung ihrer langjährigen Pflege habe zukommen lassen wollen (Bl. 275 f VA). Übersandt wurde weiter die Kopie des Schreibens, welches der Beklagten am 26.11.1997 zugegangen war (Bl. 280 = 150 VA). Außerdem übersandte die Klägerin die Kopie eines Schreibens mit dem Datum vom 28.03.1977, mit welchem sie die Beklagte angeblich über den Tod ihres Schwiegervaters informiert haben will (vgl. Bl. 290 f VA). Schließlich legte die Klägerin noch die Kopie eines Schreibens vom 19.01.1998 vor, in dem die Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 13.01.1998 darauf hinweist, aus welchen Gründen sie 20 Jahre geglaubt habe, die Rentenzahlungen zu Recht erhalten zu haben (Bl. 297 ff VA). Dieses Schreiben habe sie per Einschreiben an die Beklagte übersandt. Ein Einlieferungsschein der Post bzw. Rückschein ist nicht aktenkundig und kann von der Klägerin auch nicht vorgelegt werden.
Zwischenzeitlich stellte die Beklagte Strafanzeige gegen die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft X und bemühte sich weiterhin um die Durchsetzung ihrer Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung. Eine weitere Korrespondenz erfolgte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 26.07.2002 wandte sich die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten erneut an die Beklagte und wies darauf hin, dass sie durch Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 25.07.2002 – Az.: 9 Ds 60 Js 5761/00 – vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden sei (vgl. Vermerk Bl. 384 VA, Urteil Bl. 387 ff VA – kein Betrug durch Unterlassen wegen fehlender Rechtspflicht der Klägerin zur Meldung des Todes des Versicherten bei der Beklagten). Der Bescheid vom 13.01.1998 sei daher aufzuheben, zumal die Beklagte nicht durch Verwaltungsakt habe handeln dürfen. Mit Schreiben vom 20.09.2002 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Aufhebung des Bescheides vom 13.01.1998 nicht in Betracht komme, da dieser Bescheid – da kein Widerspruch erhoben worden sei – gemäß § 77 SGG in Bindung erwachsen sei. Im Übrigen seien Erstattungsansprüche nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI mittels Verwaltungsakt geltend zu machen. Aber selbst wenn eine Rückforderung nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der Zeit vor dem 29.06.2002 nach der Rechtsprechung mittels Leistungsklage durchzusetzen gewesen wäre, ergäbe sich kein Aufhebungsanspruch. Da der Rückforderungsbescheid in Bindung erwachsen sei, sei eine Rücknahme dieses Bescheids nur im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X möglich. Diese Vorschrift diene jedoch nicht der Korrektur von reinen Formverstößen. Mit Schreiben vom 11.12.2002 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf diese Ausführungen ausdrücklich die Rücknahme des Bescheides vom 13.01.1998 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2003 zurück (Bl. 393, 410, 415, 422 VA).
Hiergegen hat die Klägerin am 07.05.2003 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erklärt, der Bescheid vom 13.01.1998 sei nicht in Bindungswirkung erwachsen, da sie gegen den Erstattungsbescheid rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe. Der Bescheid vom 13.01.1998 sei jedenfalls nichtig oder zumindest im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X zurückzunehmen, da die Beklagte nicht befugt gewesen sei, die Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Schließlich berufe sie sich auf Verjährung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 11.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2003 aufzuheben und die Nichtigkeit des Bescheides vom 13.01.1998 gemäß § 40 SGB X festzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 13.01.1998 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 25.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei in der Sache nicht begründet. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Nichtigkeit des Bescheids vom 13.01.1998 festzustellen bzw. den Bescheid vom 13.01.1998 zurückzunehmen. Dieser Bescheid sei nicht nichtig im Sinne des § 40 SGB X. Nichtigkeit liege gemäß § 40 Abs. 1 SGB X vor, soweit der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Mangel leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Eine Nichtigkeit ergebe sich insbesondere nicht deswegen, weil die Beklagte den Rückforderungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend gemacht habe. Ob der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides geltenden Fassung mit Verwaltungsakt geltend zu machen gewesen sei oder nicht, sei lange Zeit nicht unumstritten gewesen. Hierzu seien in Literatur und Rechtsprechung durchaus unterschiedliche Auffassung vertreten worden. Auch die Neuregelung des § 118 Abs. 4 SGB VI, die zum 29.06.2002 in Kraft getreten sei und nach der der Träger der Rentenversicherung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen habe, sei ausdrücklich damit begründet worden, dass hierdurch bislang bestehende Auslegungsprobleme der Rentenversicherungsträger beseitigt würden. Unabhängig davon, dass der Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI in der alten Fassung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die im Übrigen überwiegend nach Erlass des vorliegenden Bescheids vom 13.01.1998 ergangen sei, mangels eines Über-/Unterordnungsverhältnisses nicht durch Verwaltungsakt hätte geltend gemacht werden dürfen, stelle die Geltendmachung durch Verwaltungsakt nach Auffassung der Kammer jedenfalls keinen besonders schwerwiegenden Fehler dar, der geeignet wäre, eine Nichtigkeit des Bescheides zu begründen. Die Voraussetzungen der in § 40 Abs. 2 SGB X aufgeführten absoluten Nichtigkeitsgründe seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Bescheid vom 13.01.1998 sei auch bestandskräftig geworden. Es sei nicht erwiesen, dass die Klägerin gegen diesen Bescheid, der ihr am 16.01.1998 zugestellt worden sei, fristgerecht Widerspruch erhoben habe. Das undatierte Schreiben, auf welches sich die Klägerin insoweit beziehe, sei bei der Beklagten bereits im November 1997, also lange vor der Erteilung des Bescheides, eingegangen. Das Schreiben vom 15.01.1998, in dem die Klägerin die Beklagte über den Tod ihres Ehemannes informiert habe, sei vor dem Zugang des Bescheides vom 13.01.1998 verfasst worden und bereits am 16.01.1998 bei der Beklagten eingegangen. Das Schreiben vom 19.01.1998, das nach Angaben der Klägerin per Einschreiben versandt worden sein solle, sei dem gegenüber erstmals im April 1999 zu der Akte der Beklagten gelangt. Einen Nachweis für den Zugang dieses Schreibens innerhalb der Widerspruchsfrist habe die Klägerin trotz der von ihr behaupteten Versendung per Einschreiben nicht erbracht. Schließlich könne auch das Schreiben vom 16.02.1998, welches im Übrigen erst am 23.02.1998 bei der Beklagten eingegangen sei, nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.1998 gewertet werden. In diesem Schreiben habe die Klägerin lediglich ausgeführt, sie wolle von der angebotenen Ratenzahlung Gebrauch machen. Schließlich habe es die Beklagte auch zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 13.01.1998 zurückzunehmen. Gemäß § 44 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. § 44 SGB X stelle den Betroffenen nicht im vollen Umfang so, als habe er rechtzeitig einen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt eingelegt. Er diene jedenfalls nicht zur Korrektur von Verstößen gegen die Anhörungspflicht oder von reinen Formverstößen und solle nicht jede Versäumung einer Anfechtungsfrist ungeschehen machen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergebe sich nach Auffassung der Kammer nicht bereits deswegen ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides, weil die Beklagte den Rückforderungsanspruch durch Verwaltungsakt und nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht habe. Dies gelte umso mehr, als der Anspruch aufgrund der in Kraft getretenen Änderung des § 118 Abs. 4 SGB VI inzwischen vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt und damit genauso geltend zu machen sei, wie dies die Beklagte bei der Klägerin getan habe. Im Übrigen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.01.1998. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 SGB VI sei von der Beklagten zu Recht bejaht worden. In der Höhe des von der Beklagten festgesetzten Rückforderungsbetrages seien Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden und könnten mangels Deckung des Kontos nicht unmittelbar von dem Geldinstitut zurückgefordert werden. Wie sich den vorliegenden Kontoauszügen entnehmen lasse, habe sich das Konto bei Eingang des Rückforderungsbegehrens der Beklagten bei der Postbank im Soll befunden. Die zu Unrecht weiter gezahlte Rente sei von der Klägerin auch in Empfang genommen worden. Dies folge aus den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes im Verwaltungsverfahren, der Sachverhaltsdarstellung in der Klagebegründung sowie aus den vorliegenden Kontoauszügen. Die Geldleistungen seien daher von der Klägerin zu erstatten. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Rückforderungsanspruch sei schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verjährt. Die Beklage habe den Anspruch mit Bescheid vom 13.01.1998 und damit nur wenige Monate nach dem Zeitpunkt geltend gemacht, in dem sie Kenntnis vom Tode des Versicherten und damit von der eingetretenen Überzahlung erlangt habe. Nach § 118 Abs. 4 SGB VI alte Fassung verjähre der Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden sei. Bei Erlass des Bescheides vom 13.01.1998 sei die Verjährungsfrist mithin nicht abgelaufen.
Gegen das ihr am 22.12.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2004 Berufung eingelegt. Die Klägerin vertritt weiterhin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die Auffassung, dass der Bescheid vom 13.01.1998 an einem schwerwiegenden Mangel leide und daher nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig sei. Der Bescheid sei auch in seinem äußeren Erscheinungsbild nach kaum verständlich gewesen. Als schwerwiegend sei auch die Tatsache einzustufen, dass die Beklagte hier durch Verwaltungsakt gehandelt habe, obwohl sie hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Auf jeden Fall sei daher die Beklagte verpflichtet, den Bescheid nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Die Auffassung des Sozialgerichts, dass es insoweit auf formale Verstöße nicht ankomme, sei nicht nachvollziehbar. Außerdem seien die Geldbeträge keinesfalls ausschließlich ihr zugute gekommen. Jedenfalls könne sie sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Letztlich sei die Forderung der Beklagten aber auch verjährt. Außerdem trage die Beklagte ein erhebliches Mitverschulden an der eingetretenen Überzahlung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.11.2003 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass eine Klärung der einzelnen Kontobewegungen wegen des langen Überzahlungszeitraums nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Nach eigener Sach- und Rechtsprüfung ist der Senat auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sozialgericht die Klage mit zutreffenden Gründen und überzeugender Begründung abgewiesen hat.
Das Sozialgericht hat die nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 13.01.1998 zu Recht abgewiesen. Weder liegen durch die – wie noch näher darzulegen seien wird – von der Beklagten für ihr Erstattungsbegehren gewählte falsche Handlungsform des Verwaltungsaktes die Nichtigkeitsgründe des Kataloges des § 40 Abs. 2 SGB X vor, noch war dem Verwaltungsakt hierdurch die Nichtigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X "auf die Stirn" geschrieben. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage, ob der zum 01.01.1995 eingeführte Erstattungsanspruch des § 118 Abs. 3 bzw. 4 SGB VI mittels Verwaltungsakt oder mittels Leistungsklage durchzusetzen ist, jedenfalls Anfang 1998 noch durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen im Raume standen (vgl. insoweit die damaligen Kommentierungen in Von Einem, Frankfurter Kommentare, Gesetzliche Rentenversicherung Sozialgesetzbuch VI § 118 Rdnr. 5; Kreikebohm, Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung, Erste Auflage 1997, § 118 Rdnr. 10 mit weiteren Nennungen). Fehl geht die Ansicht der Klägerin, der Bescheid vom 13.01.1998 habe nicht mit hinreichender Deutlichkeit das zum Ausdruck kommende Erstattungsverlangen der Beklagten sowie seine Rechtsgrundlage erfasst. Unter Berücksichtigung des Anhörungsschreibens vom 30.10.1997 sowie der vor und nach Erlass des Bescheides vom 13.01.1998 dokumentierten telefonischen und schriftlichen Reaktionen der Klägerin ist ersichtlich, dass sie den im Übrigen eindeutig formulierten Bescheid verstanden und auch hinsichtlich seiner finanziellen Auswirkungen in vollem Umfang erfasst hatte. Ergänzend kann der Senat insoweit im vollen Umfang auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Bescheid vom 13.01.1998 auch bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG geworden. Auch insoweit kann der Senat in vollem Umfang Bezug nehmen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Es liegt auf der Hand, dass der am 16.01.1998 zugestellte Bescheid vom 13.01.1998 nicht bereits mit einem am 15.01.1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben – welches sich im Übrigen inhaltlich mit völlig anderen Fragen befasste – angefochten worden sein kann. Auch das erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 84 SGG eingegangene Schreiben vom 16.02.1998 kann weder zeitlich noch inhaltlich als Widerspruchsschreiben gewertet werden. Im Gegenteil hätte aus dem Inhalt dieses Schreibens vielmehr der Schluss gezogen werden können, dass die Klägerin im vollem Umfang für die entstandene Überzahlung einzustehen gedachte. Weitere Ausführungen zu dem erstmals im April 1999 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten angeblichen Widerspruchsschreiben vom 19.01.1998, dessen Eingang bei der Beklagten die Klägerin nicht nachzuweisen vermag, erübrigen sich daher.
Schließlich folgt der Senat auch im vollem Umfang der Rechtsansicht des Sozialgerichts, wonach eine Rücknahme des Bescheides vom 13.01.1998 im Rahmen eines sogenannten Zugunstenverfahrens nicht in Betracht kommt. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nach § 44 Abs. 2 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da der hier im Streit stehende Bescheid vom 13.01.1998 keine "zu Unrecht nicht erbrachte" Leistungen umfasst und sich auch nicht auf zu Unrecht erhobene Beiträge bezieht, sondern sich der Regelungsgehalt in der geltend gemachten Erstattung der überzahlten Rentenbeträge erschöpft, kann sich ein etwaiger Rücknahmeanspruch nur im Rahmen des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X realisieren, der alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte, die den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht genügen, umfasst (vgl. BSG, SozR 1300 § 44 Nr. 26; SozR 3 – 1300 § 44 Nr. 3 und 23). Zu Recht ist das Sozialgericht vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin einen Rücknahmeanspruch nicht auf den Umstand stützen kann, dass die Beklagte ihr Erstattungsbegehen nach § 118 Abs. 4 SGB VI a.F. mittels Verwaltungsakt geltend gemacht hat. Wie bereits dargelegt war der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. nach herrschender Auffassung nur über die allgemeine Leistungsklage geltend zu machen, da die Vorschrift keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes enthielt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 29.07.1998, SozR 3 – 2600 § 118 Nr. 2; vom 20.12.2001 SozR 3 – 2600 § 118 Nr. 9 mit weiteren Nennungen). Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber reagiert und § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI durch Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 21.06.2002 (Bundesgesetzblatt I 2167) mit Wirkung ab 29.06.2002 neu gefasst und dabei in Satz 2 die Regelung aufgenommen: "Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen". Der Bescheid vom 13.01.1998 ist daher insoweit rechtswidrig, als ihm die entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die gewählte Handlungsform fehlt. Allein hierauf kann jedoch im vorliegenden Fall eine Rücknahmepflicht der Beklagten aber nicht hergeleitet werden. § 44 SGB X stellt den Betroffenen nicht in vollem Umfang so, als habe er rechtzeitig einen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt eingelegt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung zu verschaffen. Hierbei soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Rücknahme des zur Überprüfung gestellten Bescheides nur insoweit in Betracht kommen, als sich bei der erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Behörde zu Ungunsten des Betroffenen falsch gehandelt hat. Nicht Sinn und Zweck des Zugunstenverfahrens kann es sein, einem Versicherten oder einem Dritten mehr zu gewähren oder zu belassen, als ihm nach materiellem Recht zusteht. Ausgehend von diesem Rechtsgedanken hat das BSG in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass eine auf Verfahrensfehler beruhende Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes im Rahmen des § 44 SGB X keinen Rücknahmeanspruch auslöst, soweit der Verwaltungsakt der materiellen Rechtslage entspricht und die Rücknahme eines solchen Verwaltungsaktes ansonsten dazu führen würde, dass dem Betroffenen eine ihm rechtlich nicht zustehende Leistung verbleibt oder zuzusprechen wäre (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 21; Nr. 38; BSG SozR 3 – 1300 § 44 Nr. 24 mit weiteren Nennungen). Dieser Rechtsgedanke ist nach Ansicht des Senats beim Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die gewählte Handlungsform jedenfalls dann übertragbar, wenn genau diese Handlungsform bei einer erneuten Entscheidung aufgrund der geänderten Rechtslage anzuwenden wäre und der Verwaltungsakt bzw. der ihm zugrunde liegende Leistungsanspruch der materiellen Rechtslage nach wie vor entspricht. Dies gilt im Fall des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. umso mehr, als der Gesetzgeber bereits bei seiner Schaffung den Versicherungsträgern hierdurch ein wirksames Instrumentarium zur Rückabwicklung von Rentenüberzahlungen an die Hand geben wollte, um die Gemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Schäden zu bewahren. Es liegt auf der Hand, dass dieser Gedanke erst recht Berücksichtigung finden muss, wenn – wie hier – ein Überzahlungszeitraum von über 20 Jahren im Raum steht und ansonsten der Klägerin Rentenzahlungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro verbleiben würden, die ihr nicht zustehen.
Entscheidend ist somit, ob der mit dem Bescheid vom 13.01.1998 geltend gemachte Anspruch besteht. Dies hat das Sozialgericht zutreffend bejaht. Die Voraussetzung für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber der Klägerin gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F., die das Sozialgericht im Einzelnen dargelegt hat, lagen nach Ansicht des Senats vor. Die ab April 1977 geflossenen Zahlungen sind zu Unrecht erbracht worden, da der Altersruhegeldanspruch des Versicherten mit seinem Tode im März 1977 endete (§ 71 Angestelltenversicherungsgesetz – AVG -). Die Klägerin hat diese Geldleistungen, die auf ein auf den Namen des Verstorbenen laufendes Konto gezahlt wurden, sowie die postbaren Zuwendungen nach ihren eigenen, unmittelbar an die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches anschließenden Einlassungen zur eigenen Lebensführung verbraucht. Sie konnte als Verfügungsberechtigte auf dieses Konto in vollem Umfang zugreifen konnte und hat dies nach eigenem Bekunden auch getan hat. Dies folgt auch ihrer Erklärung, sie habe diese Zahlungen für eine Rente des H-Konzerns gehalten, die ihr der Schwiegervater in Anerkennung der erbrachten Pflegeleistungen zugedacht habe. Schließlich hat die Klägerin mehrfach, auch noch im Rahmen des Klageverfahrens, erklärt, sie habe die Beträge gutgläubig verbraucht. Soweit sich die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren andeutungsweise von dieser Darstellung distanziert, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, wobei im Übrigen ergänzend darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen des § 118 Abs. 4 SGB VI Fragen des Vertrauensschutzes, Mitverschuldens, guten Glaubens und der Entreicherung nicht relevant und damit nicht zu würdigen sind. Durch die Verfügungen der Klägerin über das Konto, auf das die nicht mehr zustehenden Rentenzahlungen ab März 1977 geflossen sind (bzw. durch die Entgegennahme und den Verbrauch der Barzuwendungen des Rentenversicherungsträgers) wies das Konto kein ausreichendes Guthaben mehr auf, um den Überzahlungsbetrag in der genannten Höhe zu befriedigen. Die gegenüber § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. zunächst vorrangige Inanspruchnahme des Geldinstitutes gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI a.F., die von der Beklagten auch versucht worden war, konnte daher keinen Erfolg haben. Bei der hier vorliegenden Fallkonstellation des mehr als 20 Jahre dauernden Überzahlungszeitraums sind nach Ansicht des Senats im Übrigen die Erwägungen hinsichtlich einer vorrangigen Inanspruchnahme des Geldinstitutes, soweit das Konto des verstorbenen Versicherten durchgehend, d.h. sowohl bei seinem Tod als auch bei Eingang der Rentenzahlung und zum Zeitpunkt des Rückforderungsersuchens ein Minussaldo aufweist (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 64/01 R – sowie vom 08.06.2004 – B 4 RA 42/03 R – mit weiteren Nennungen) nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung ist ersichtlich auf die Fälle zugeschnitten, in denen es nach dem Tod des Versicherten zu einer – in der Regel unvermeidbaren – kurzfristigen Überzahlung der Rente kommt, so dass sich im Rahmen des vorrangig bestehenden Erstattungsanspruches gegen das Geldinstitut dessen Rechtshandlungen nach Gutschrift der Rente und die jeweiligen Kontobewegungen ohne Weiteres nachvollziehen lassen. Dies kann hier nach mehr als 20 Jahren nicht mehr geleistet werden.
Schließlich war der geltend gemachte Erstattungsanspruch am 13.01.1998 auch nicht verjährt. Die Rentenüberzahlungen und die Empfängerin der Leistungen sind der Beklagten frühestens im Jahre 1997 bekannt geworden. Auch wenn man nicht die durch das HZvNG eingefügte Bestimmung des § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI, sondern die für vergleichbare Fälle geltenden Regelungen der §§ 50 Abs. 4 oder 113 Abs. 1 SGB X heranzieht, war deshalb am 13.01.1998 noch keine Verjährung eingetreten. Die bei Fehlen einer Spezialregelung maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren war zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht abgelaufen.
Aus alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 30.11.2005
Zuletzt verändert am: 30.11.2005