Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Erstattungsanspruch wegen Übertragung von Versorgungsanwartschaften im Wege des sog. "Quasi-Splitting" streitig.
Die Beklagte ist ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie. Sie unterhält u.a. eine staatlich anerkannte Werkberufsschule und Fachschule für Chemotechniker. Mit Anstellungsvertrag vom 30.01.1973 stellte sie den Beigeladenen zum 01.03.1973 als Lehrer ein. Der Beigeladene ist gemäß § 1 des Vertrages berechtigt, die Berufsbezeichnung "Oberstudienrat an einer berufsbildenden Schule im Ersatzschuldienst" zu führen. Nach § 3 des Vertrages werden die Dienstbezüge des Beigeladenen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Landesbeamte gelten; der Beigeladenen wurde in die Besoldungsgruppe A 14 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingestuft. Ferner steht dem Beigeladenen nach § 5 des Vertrages eine Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung zu, die Versorgungsbezüge werden in entsprechender Anwendung der für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen berechnet.
Der Beigeladene war zunächst mit Frau J A verheiratet. Die am 00.00.1960 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts L (Familiengericht) vom 21.02.1994 geschieden. Das Urteil enthält folgende Regelung zum Versorgungsausgleich: "Zu Lasten der für den Beigeladenen bei der Beklagten, als Schulträger der staatlich anerkannten Werksberufsschule und Fachschule für Technik, M, bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Frau A bei der Klägerin für Frau A in Entgeltpunkte (EP) umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 964,22 EUR (1.885,85 DM), bezogen auf den 30.09.1992, begründet". Zur Begründung des Versorgungsausgleichs heißt es im Urteil, dass im Wege des Quasi-Splitting die Hälfte des monatlichen Differenzbetrages der beiderseitigen Anwartschaften auf Beamtenversorung und aus der GRV nach § 1587b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 1587b Abs. 2 BGB auf Frau A zu übertragen waren, nämlich 4.041,70 + 61,14 – 331,15 = 3.771,68: 2 = 1.885,85. Am Scheidungsverfahren waren als Auskunftspflichtige sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beteiligt. Der Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die zutreffende, aber vom Familiengericht missverstandene Auskunft gegeben hat, der Beigeladene habe in der Ehezeit eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen in Höhe von 2.066,49 EUR (4.041,70 DM) erworben. Dies hat das Familiengericht zum Anlass genommen, das eigentlich nur bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern vorgesehene Quasi-Splitting durchzuführen. Das Urteil ist seit dem 09.04.1994 rechtskräftig. An die Beklagte wurde es am 04.03.1994 zugestellt.
Mit Bescheid vom 29.10.1997 gewährte die Klägerin Frau A Regelaltersrente ab dem 01.02.1998 unter Berücksichtigung der im Wege des Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting übertragenen Anwartschaften. Unter dem 06.07.1999 forderte die Klägerin die Beklagte erstmals zur anteiligen Erstattung der Versicherungsleistungen an Frau A für die Zeit vom 01.02.1998 bis 31.12.1998 in Höhe von 12.728,73 EUR (24.895,24 DM) auf. Hieran erinnerte sie mit unter dem 04.04.2000 verfassten Schreiben. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin am 26.01.2001 mit, dass sie den Erstattungsanspruch mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nicht anerkenne.
Seit dem 01.08.2000 bezieht auch der Beigeladene von der Beklagten Versorgungsbezüge, die allerdings bisher nicht zur vollen Auszahlung gekommen sind, weil die Beklagte den Betrag zurückbehält, der im Versorgungsausgleichsverfahren im Wege des Quasi-Splitting auf Frau A übertragen worden war. Die Versorgungsbezüge des Beigeladenen werden im Übrigen gemäß den Vorschriften des Ersatzschulfinanzgesetzes von der Bezirksregierung L teilweise refinanziert.
In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte darum, die aus Sicht beider Beteiligten falsche Entscheidung des Amtsgerichts L zum Versorgungsausgleich zu korrigieren. Sie beantragte beim Amtsgericht L am 22.06.2001 die Feststellung der Nichtigkeit der vorgenannten Entscheidung, hilfsweise deren Abänderung in einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Az.: 323 F 181/01), zunächst ohne Erfolg. Der abweisende Beschluss des Amtsgerichts L vom 31.01.2002 wurde allerdings im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht L (Az.: 25 UF 51/02) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht L zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 25.03.2004 änderte das Amtsgericht L die Entscheidung im (Scheidungs-)Urteil vom 21.02.1994 zum Versorgungsausgleich ab und verpflichtete den Beigeladenen zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seiner Betriebsrentenansprüche gegenüber der Beklagten an Frau A ab dem 01.04.2004 eine monatliche Ausgleichsrente von derzeit 1.078,38 EUR (2.109,13 DM) zu zahlen. Die Versorgungsansprüche des Beigeladenen gegenüber der Beklagten seien in Höhe von 32,978 % für die Zeit ab dem 01.04.2004 an Frau A übertragen. Zur Begründung heißt es im Beschluss, dass der Versorgungsausgleich wegen maßgeblicher Wertunterschiede der beiderseitigen Anwartschaften neu durchzuführen und hierbei auf die wahre Sach- und Rechtslage abzustellen sei, was dazu führe, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sei, weil der Beigeladene keine öffentlich-rechtlichen Anwartschaften besitze. In zeitlicher Hinsicht heißt es, das Gericht sehe sich an einer Entscheidung ab Rechtshängigkeit des Antrages – 01.07.2001 – gehindert, da – das LSG NRW zu entscheidende Berufungsverfahren – vorgreiflich sei und die Beklagte Beträge aus der betrieblichen Altersversorgung des Beigeladenen in etwa der Höhe der seitens der Klägerin an Frau A geleisteten Zahlung einbehalte.
Parallel dazu hat die Klägerin am 05.12.2002 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 55.210,45 EUR für den Erstattungszeitraum 01.02.1998 bis 31.12.2001 begehrt. Die Beklagte habe ihr nach § 225 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Aufwendungen zu erstatten, die ihr durch das vom Amtsgericht L beim Versorgungsausgleich geregelte Quasi-Splitting entstanden seien. Die Vorschrift sei auch auf privatrechtliche Versorgungsträger anwendbar. Das ergebe sich aus dem Wortlaut, der einen Erstattungsanspruch nur davon abhängig mache, dass dem Rentenversicherungsträger wegen des durchzuführenden Quasi-Splitting Aufwendungen entstanden seien, was hier unzweifelhaft zutreffe; die beamtenähnliche Versorgung des Beigeladenen werde grundsätzlich vom Quasi-Splitting im Sinne des § 1587b Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst. Soweit die Gesetzesbegründung zu § 225 SGB VI nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger erwähne, sei dies darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber den hier gegebenen Fall der fehlerhaften Rechtsanwendung des Quasi-Splitting bei privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern nicht gesehen habe. Ferner folge die Anwendbarkeit aus der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Auch wenn dieses falsch sei, berühre dies nicht die materielle Stellung der Beteiligten. Im Tenor einer Entscheidung über die Begründung von Rentenanwartschaften ohne Beitragszahlung seien u.a. die betroffenen Rentenversicherungsträger und der Träger der Beamtenversorgung zu benennen, was hier geschehen sei. Wegen der somit in Rechtskraft erwachsenen Beteiligtenstellung habe ihr die Beklagte wie ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger die Aufwendungen zu erstatten, die durch die in Ausführung des Urteils gezahlte höhere Rente ohne Beitragsleistung entstanden seien. Schließlich sei die Beklagte am damaligen Scheidungsverfahren als Auskunftspflichtige beteiligt gewesen, ihr sei das Scheidungsurteil auch zugestellt worden. Gleichwohl habe sie von ihrem Beschwerderecht gegen die falsche Entscheidung keinen Gebrauch gemacht, sie sei jetzt hieran gebunden. Zudem habe die Beklagte die Möglichkeit, die Versorgungsansprüche des Beigeladenen analog § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zu kürzen. Der Beigeladene erhalte nach § 5 seines Arbeitsvertrages ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
Die Beklagte hat dem widersprochen und ausgeführt, dass es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch an einer Anspruchsgrundlage fehle. § 225 SGB VI sei nicht einschlägig, weil hiervon nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger erfasst würden, wozu sie nicht zähle. Etwas anderes folge auch nicht aus der Rechtskraft des Scheidungsurteils, soweit dort angenommen worden sei, bei ihr – der Beklagten – handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger. Die Rechtskraft dieses Urteils erstrecke sich nicht auf die vorgenannten Umstände, sondern nur auf den Klageanspruch, also den Versorgungsausgleich als solchen, demnach die Begründung von Versorgungsanwartschaften der Frau A bei der Klägerin. Zudem seien privatrechtliche Versorgungsträger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht beteiligt und auch nicht beschwerdeberechtigt. Auch eine analoge Anwendung von § 225 SGB VI scheide mangels Regelungslücke aus. Die gesetzliche Regelung sei in sich stimmig und abschließend. Durch den Rechtsanwendungsfehler des Amtsgerichts L werde sie nicht lückenhaft, § 225 SGB VI sei nicht als Auffangvorschrift für Fehlentscheidungen des Familiengerichts konzipiert. Die rechtlich zweifelhafte Kürzungsmöglichkeit der Versorgung des Herrn A analog § 57 BeamtVG biete auch keinen kompletten Ausgleich, weil sie – die Beklagte – auch Erstattungsforderungen für Zeiträume erbringen müsste, für die noch keine Versorgung gezahlt worden sei und die Kürzungsmöglichkeit damit ausscheide. Soweit ihr die Klägerin vorwerfe, gegen das fehlerhafte Scheidungsurteil nichts unternommen zu haben, gelte dies genauso für die Klägerin, zumal sie – die Beklagte – zumindest später gerichtlich gegen das Urteil vorgegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2004 hat die Klägerin die Klage auf Zahlung von insgesamt 84.736,18 EUR unter Einbeziehung des Erstattungszeitraums 01.01.2002 bis 31.12.2003 erweitert.
Mit Urteil vom 18.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. § 225 SGB VI vermittle der Klägerin keinen Erstattungsanspruch, da die Beklagte kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger sei. Auch eine analoge Anwendung scheide mangels Regelungslücke aus. Das ergebe sich letztlich auch aus der Entscheidung des Amtsgerichts L vom 25.03.2004, wonach nunmehr ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt werde.
Gegen das am 23.12.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.01.2005 Berufung eingelegt und die Klage mit Schriftsatz vom 14.03.2005 auf Zahlung von 92.197,17 EUR unter Einbeziehung des Erstattungszeitraums 01.01.2004 bis 30.06.2004 erweitert. Vertiefend ist sie der Ansicht, dass die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Amtsgerichts L auch die Beklagte an die zu ihren Lasten erfolgte Begründung von Rentenanwartschaften binde. Diese Bindungswirkung bewirke die Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI. Soweit das Sozialgericht dies verneine, stehe das im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 09.11.1999 – B 4 RA 16/99 – zur Rechtskraftwirkung familiengerichtlicher Entscheidungen über den Versorgungsausgleich. Danach seien die Sozialgerichte an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung – ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) Entscheidung gebunden. Sie sei darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrunde liegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen. Inhalt und Umfang des hiernach für die sozialgerichtliche Folgeentscheidung über den internen Ausgleich der beteiligten Träger maßgeblichen Urteils ergäben sich dabei aus dem Tenor und den bei Zweifeln zu seiner Auslegung ggf. heranzuziehenden Gründen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 92.197,17 EUR für die Zeit vom 01.02.1998 bis 30.06.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils reiche nur soweit, wie über den Klageanspruch der Beteiligten entschieden worden sei. Ferner komme nach der Rechtsprechung des BGH nur bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern ein Quasi-Splitting in Betracht, da hier wegen des fehlenden Insolvenzrisikos dauerhaft sichergestellt sei, dass der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträger erfüllt werde.
Der Beigeladene hat keinen Klageantrag gestellt. Er schließt sich der Auffassung der Beklagten an.
Wegen des weiteren Sach- und Streistandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Klägerin beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt. Denn streitig ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit dem rentenrechtlichen Vollzug der familiengerichtlichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (dazu auch: Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 16.11.1993 – 4 RA 54/92). Die Klägerin hat ihre Klage zutreffend als allgemeine Leistungsklage erhoben. Örtlich zuständig war nach § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG das Sozialgericht Düsseldorf, da die Beklagte ihren Sitz in M hat.
Das Sozialgericht hat die Klage aber zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch hat. Weder § 225 Abs. 1 SGB VI vermittelt ihr in direkter (dazu: 1), wegen der aus dem Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsenen Beteiligtenstellung (dazu: 2) oder analoger Anwendung (dazu: 3) einen Erstattungsanspruch, noch ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (dazu: 4) gegeben.
1) Der Klägerin steht zunächst kein Erstattungsanspruch aus § 225 SGB VI in direkter Anwendung zu. Ein einmaliger Erstattungsanspruch aus § 225 Abs. 2 SGB VI scheidet aus, weil kein Bagatellfall gegeben ist; die auf Frau A übertragenenen Rentenanwartschaften übersteigen den 1994 geltenden Grenzbetrag von 20,04 EUR (39,20 DM), auf sie wurden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 964,22 EUR übertragen. Aber auch die Erstattungsvoraussetzungen aus § 225 Abs. 1 SGB VI sind nicht einschlägig.
a) § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt, dass die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung (1. Voraussetzung) aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidungen des Familiengerichts begründet worden sind (2. Voraussetzung), von dem zuständigen Träger der Versorgungslast (3. Voraussetzung) erstattet werden. Die erste Voraussetzung ist erfüllt, weil der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung Aufwendungen entstanden sind, da sie entsprechend (höhere) Altersrente an die Ausgleichberechtigte (Frau A) zahlt. Die weiteren Voraussetzungen sind indes nicht gegeben. Die zweite Voraussetzung ist bereits nach dem Wortlaut nicht erfüllt. Die Begründung von Rentenanwartschaften durch Entscheidung des Familiengerichts ist vom Gesetz nur nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. und § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 1587b Abs. 2 BGB a.F. (oder auch bei erweitertem Ausgleich in einer dieser Ausgleichsformen nach § 3b VAHRG, der sich aber nicht grundsätzlich unterscheidet, Hauck/Haines-Klattenhoff, SGB VI, § 225 Rn. 7; siehe allgemein auch: BSG, Urteil vom 29.09.1998 – B 4 RA 14/98 R, SozR 3-2600 § 225 Nr. 1) vorgesehen. Nach beiden Vorschriften wird vorausgesetzt, dass ein Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger (dazu auch: BGH, Beschluss vom 17.04.1985 – IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 56) besteht und dieses durch Entscheidung des Familiengerichts im Wege des (Quasi-)Splitting nach §§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es somit nicht ausreichend, dass eine beamtenähnliche Versorgung im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in den Versorgungsausgleich fällt; sie muss sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Träger richten, HK-BGB-Kemper, 5. Auflage, § 1587b Rn. 7; OLG L, Beschluss vom 18.03.1998 – 26 UF 19/98. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, weil der Beigeladene kein Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger hat, das durch Quasi-Splitting zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Das Familiengericht (Amtsgericht L) hat lediglich fälschlicherweise einen solchen Fall angenommen. Das spricht gegen einen Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 225 Abs. 1 SGB VI. Denn wenn der Gesetzgeber an den Wortlaut anderer Rechtsgrundlagen anknüpft (Hauck/Haines-Klattenhof, SGB VI, § 225 Rn. 13; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.02.2007 – L 1 RA 23/03), so spricht dies dafür, dass er auch nur die dort geregelten Fälle der Folgeregelung (Erstattung) unterwerfen wollte. Anhaltspunkte für eine weitergehende Regelungsabsicht liegen nicht vor. Zugleich steht hiermit fest, dass auch die dritte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, folgt aus der Bezugnahme auf §§ 1587b Abs. 2 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, dass als Träger der Versorgungslast nur ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger in Betracht kommt, da die vorgenannten Regelungen nur greifen, wenn Versorgungsansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger in den Versorgungsausgleich fallen (LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.; Hauck/Haines-Klattenhoff, SGB VI, § 225 Rn. 13; Kasseler Kommentar-Polster, § 225 SGB VI Rn. 6; GK-SGB VI-Reinhard, § 225 Rn. 7; Verbandskommentar, § 225 SGB VI Anm. 2). Die Beklagte ist hingegen kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger, da sie privatrechtlich als Aktiengesellschaft organisiert ist und die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vorliegt, allein nach seiner Rechtsform zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 17.04.1985 – IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 56).
b) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Der Gesetzgeber wollte durch das Rentenreformgesetz 1992 keine echte Neuregelung des streitbefangenen Erstattungsanspruchs vornehmen, sondern eine dem bis dahin geltenden Recht entsprechende Regelung schaffen (BT-Drucks. 11/4124 S. 195). In § 1304b Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 83 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) – den Vorgängerfassungen von § 225 SGB VI – wurde tatbestandlich ausdrücklich an die Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 2 BGB aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts angeknüpft (das VAHRG war noch nicht in Kraft). Eine solche Entscheidung konnte das Familiengericht – wie ausgeführt – aber hier gerade nicht treffen. Das bestätigen auch die Gesetzesbegründungen zum ursprünglich vom Gesetzgeber in § 1587b Abs. 3 BGB geplanten Quasi-Splitting, die darauf abstellen, dass sich die Versorgungsansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten müssen, weil andernfalls das Erstattungsverfahren wegen der nicht mehr gegebenen Überschaubarkeit zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen würde (BT-Drucks. IX/1981 S. 3f. und 19 sowie IX/2296 S. 12). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe den hier in Rede stehenden Fall nicht gesehen, weswegen sich die Gesetzesbegründung hierzu nicht verhalte. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst nur an die gesetzlich vorgesehenen Fälle des Quasi-Splitting angeknüpft und er wollte nur diese (überschaubaren) Fälle regeln. Eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers für darüber hinausgehende und daher rechtswidrige Entscheidungen kann dagegen nie angenommen werden, zumindest dann nicht, wenn es – wie hier – keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber den Fall tatsächlich übersehen hat, er im Gegenteil bewusst nur die beschriebenen (überschaubaren) Fälle regeln wollte.
c) Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass § 225 SGB VI nur einen Erstattungsanspruch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger vermittelt. Hierfür lässt sich zunächst das Regelungsgefüge anführen, in dem sich § 225 SGB VI befindet. Die Regelung steht im dritten Unterabschnitt des dritten Abschnitts des 4. Kapitels. Die übrigen dort normierten Erstattungsansprüche richten sich alle gegen öffentlich-rechtlich organisierte Träger. § 223 SGB VI betrifft den Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, § 224 SGB VI Erstattungsansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit für Erwerbsminderungsrentenansprüche, die von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sind, § 224a SGB VI regelt die Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung zwischen den Rentenversicherungsträgern und § 224b SGB VI die Erstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Eine Ausnahme hierzu bildet lediglich § 224 SGB VI in der ursprünglich geplanten Fassung. Diese betraf die Erstattung durch Arbeitgeber in bestimmten Fällen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, dem Erstattungsanspruch musste ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit zu Grunde liegen. Diese Regelung ist aber nie in Kraft getreten (Kreikebohm-Schmidt, SGB VI, 3. Auflage, § 224 Rn. 1), so dass sie das Regelungsgefüge auch nie geprägt hat.
Ferner spricht – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – für die Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, dass die Regelungen zur Nachversicherung in § 225 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI nur bei ihm greifen.
d) Dieses Auslegungsergebnis wird auch vom Zweck der Regelung getragen. Dem Gesetzgeber ging es bei der Regelung ersichtlich darum, das Prinzip der Kostenneutralität bei solchen Versorgungsausgleichsentscheidungen umzusetzen, bei denen dem Rentenversicherungsträger keine echten Anwartschaften (Beiträge) zu Gute kommen. Das BSG führt hierzu in seinem Urteil vom 09.11.1999 – B 4 RA 16/99 R aus, der Rentenversicherungsträger solle so gestellt werden, dass ihm auf Grund des Ausgleichs zwischen den Ehegatten Aufwendungen nicht ohne entsprechende Gegenleistungen entstehen. Es müsse vielmehr sichergestellt sein, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder mit der Ungewissheit, ihrerseits Erstattung zu erlangen, zur Vorleistung verpflichtet werden, noch erst recht abschließend mit Leistungspflichten belastet bleiben, denen entsprechende Einnahmen nicht gegenüberstehen. An dieser Zielsetzung habe sich der interne Ausgleich der Träger in seiner Gesamtheit ebenso zu orientieren, wie für den jeweils geregelten Teilbereich das Verständnis der einzelnen Erstattungsregelungen. In diesem Sinne habe auch § 225 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich zu gewährleisten, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf im Wege des Quasi-Splitting begründeten Anwartschaften beruhten (vgl. bereits Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr 3 S 21 m.w.N.). Diesem inhaltlichen Bestreben trage zusätzlich die Begrenzung des Quasi-Splitting auf die im Gesetz jeweils ausdrücklich aufgeführten Verbände und Körperschaften auch institutionell Rechnung (vgl Maier, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München 1978, § 1587b BGB, Rn 16 und Vorwerk, Soergel, Kommentar zum BGB, Stand: Sommer 1988, § 1587b BGB, Rn 21); nur dieser Personenkreis gewährleiste nämlich eine ausreichend zuverlässige und für die Rentenversicherungsträger mit vertretbarem Aufwand durchzuführende Erstattung (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr 1 S 10 mwN). Der unselbständigen Hilfs- und Garantiefunktion des Erstattungsverfahrens entsprechend sei hinsichtlich seiner Ausgestaltung und des Verständnisses der einschlägigen Bestimmungen weitestgehende Deckungsgleichheit mit der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs selbst herzustellen. Grundsätzlich habe sich demgemäß spiegelbildlich auch der interne Interessenausgleich der Versichertengemeinschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungsträger an dem zu orientieren, was das Gesetz für die Beziehungen der Ausgleichsverpflichteten bzw. -berechtigten zu diesen Trägern vorsieht. Bereits dieser Gesamtzusammenhang lasse es im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten ausgeschlossen erscheinen, zwar das Leistungsrisiko des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Entscheidungen des Familiengerichts vom 10. April 1989 bzw des OLG vom 5. Juli 1991 zu bemessen, deren Inhalt aber im Rahmen des Erstattungsverhältnisses außer Acht zu lassen. Ebenso wie die im Rahmen des Änderungsverfahrens ergangenen Entscheidungen nach § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG für sich in Anspruch nähmen, rückwirkend die rentenrechtlichen Beziehungen der Ausgleichsberechtigten zur Klägerin zu bestimmen, sei die geänderte Sachlage vielmehr auch Grundlage des dieser ihrerseits gegen die Beklagte zustehenden – und mit ihren Leistungspflichten wirtschaftlich weitestgehend kongruenten – Erstattungsanspruchs (Zitat Ende).
Der vorbeschriebene Gesetzeszweck ist hier nicht einschlägig. Es ist kein vom Gesetz ausdrücklich vorgesehener Fall gegeben, bei dem die Klägerin als Rentenversicherungsträger zu Leistungen ohne Gegenleistung verpflichtet wird. Es gibt zwar eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts. Diese ist aber falsch, weil ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich von Anfang an hätte durchgeführt werden müssen. Anders also als bei den vom Gesetz vorgesehenen "echten" Fällen des Quasi-Splitting hatte die Klägerin hier die Möglichkeit, gegen die falsche Entscheidung des Familiengerichts vorzugehen. Ihr stand gegen die im Scheidungsurteil getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich das Beschwerderecht aus § 20 Abs. 1 FGG, 629a Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) a.F., § 621e Abs. 1 und 3 ZPO a.F. zu. Ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligender Sozialversicherungsträger wird durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn – wie hier – bei ihm ein Sozialversicherungsverhältnis zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten begründet wird (BGH, Urteil vom 12.11.1980 – IVb ZB 712/80). Zudem bietet nur der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger die Gewissheit, dass die Erstattung auch mit Blick auf das fehlende Insolvenzrisiko tatsächlich erfolgt (Hauck/Haines-Klattenhoff, SGB VI, § 225 Rn. 13; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.02.2007 – L 1 RA 23/03), auf diese (kleine) Gruppe müssen die Fälle des (Quasi-)Splitting beschränkt bleiben.
2) Ferner ist § 225 SGB VI entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht wegen der aus dem Scheidungsurteils des Familiengericht in Rechtskraft erwachsenen Beteiligtenstellung einschlägig. Die von der Klägerin für sich reklamierte materielle Rechtskraft besagt nur, dass die Entscheidung (der Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting) für das Gericht und die Beteiligten in der Sache bindend ist. Damit soll Rechtsfrieden und Rechtssicherheit geschaffen werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 141 Rn. 3). Hiermit ist aber nur ausgesprochen, dass der vom Familiengericht getroffene Versorgungsausgleich umzusetzen ist, selbst wenn er – wie hier – gegen das materielle Recht verstößt. Nicht hiermit geregelt ist, dass auch die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch erfüllt sind. In diese Richtung kann man entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Rechtsprechung des BSG zur Bindungswirkung von Versorgungsausgleichsentscheidungen für den Erstattungsanspruch nach § 225 SGB VI verstehen. Hierzu hat BSG u.a. im Urteil vom 09.11.1999 – B 4 RA 16/99 (so auch: Urteil vom 03.04.2001 – B 4 RA 4/00 R) ausgeführt: "Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 und SozR 3-2600 § 225 Nr 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen. Inhalt und Umfang des hiernach für die sozialgerichtliche Folgeentscheidung über den internen Ausgleich der beteiligten Träger maßgeblichen familiengerichtlichen Urteils ergeben sich dabei aus dem Tenor und den bei Zweifeln zu seiner Auslegung ggf. heranzuziehenden Gründen. Hiernach ist davon auszugehen, dass beide im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zuletzt mit dem Versorgungsausgleich befassten Instanzen Teile der früheren Entscheidung vom 23.10.1985 zwar sachlich begrenzt, zeitlich jedoch in vollem Umfang rückwirkend ("partielle Totalrevision" i.S. der Entscheidung des Senats in AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235), ersetzt haben". Diese Ausführungen des BSG beziehen sich nur auf den Umfang des Erstattungsanspruchs, also die "Aufwendungen" im Sinne von § 225 SGB VI. Hier ist es den am Erstattungsverfahren Beteiligten und den Sozialgerichten verwehrt, den getroffenen Versorgungsausgleich durch eine eigene (dem materiellen Recht folgende) Regelung zu ersetzen. Die Bindungswirkung besagt aber nicht, dass die Erstattungsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind, also ein Fall des Quasi-Splitting vorliegt sowie ein privatrechtlich organisierter Träger zu einem öffentlich-rechtlichen wird (im Ergebnis auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.02.2007 – L 1 RA 23/03). Das wird in einer früheren Entscheidung des BSG (Urteil vom – 4 RA 54/92) hervorgehoben: "Die Durchführung des Versorgungsausgleichs einschließlich der damit verbundenen Bewertungen und Berechnungen war dem Familiengericht übertragen (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl BGH FamRZ 1985 S 595, 596 f) am 13. Juli 1990 war die Entscheidung – was die Höhe der übertragenen Rentenanwartschaft anbelangt – materiell rechtskräftig und damit auch gegenüber den Sozialgerichten bindend geworden (vgl hierzu BSGE 66, 53 ff = SozR 2200 § 1304a Nr 16). Den Ausspruch des Familiengerichts müssen auch die Beteiligten dieses Rechtsstreits gegen sich gelten lassen, selbst wenn die Entscheidung des Familiengerichts unrichtig gewesen sein sollte. Denn sie waren gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 FGG am Verfahren vor dem Familiengericht beteiligt. Als Beteiligte hätten sie gemäß § 621e i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gegen die Entscheidung grundsätzlich Beschwerde einlegen können (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1304a Nr 1). Infolgedessen ist die Entscheidung auch ihnen gegenüber in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen." Ebenso im Urteil vom 08.11.1989 (1 RA 5/88, BSGE 66, 53, 57): "Aufgrund dieser Rechtskraftwirkung und der beim "Splitting" darüber hinausgehenden rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung des Familiengerichts (so u.a. BayObLG, FamRZ 1981, 560) ist die Rentenanwartschaft in der ausgesprochenen Höhe sowohl für die Beklagte als auch die Sozialgerichte bindend übertragen, so dass dem Vollzug dieser Übertragung durch den Rentenversicherungsträger nur noch deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Maier in Münchener Kommentar z BGB, Bd 5, 1. Halbband, 2. Aufl, § 1587b RdNr 16 mwN)."
3) Auch scheidet eine analoge Anwendung von § 225 Abs. 1 SGB VI auf privatrechtliche Versorgungsträger in Fällen wie dem vorliegenden aus. Eine richterrechtliche Rechtsfortbildung durch Analogie setzte voraus, dass das Gesetz insoweit lückenhaft ist, es also angesichts der erkennbaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers "planwidrig" unvollständig ist (dazu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S. 191 ff; BVerfGE 82, 6, 11 ff; 82, 286, 304 f; BSG SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14; BSG SozR 4-5868 § 85 Nr. 1 Rn 10, BSG SozR 4-5864 § 3 Nr 1). Eine derartige Lücke weist § 225 SGB VI nicht auf. Vielmehr hatte der Gesetzgeber eine klare Regelungsvorstellung. Er wollte die Fälle der Erstattung im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting wegen des Verwaltungsaufwandes und des Erstattungsrisikos auf die überschaubare Gruppe der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger beschränkt wissen (siehe oben II 2, BT-Drucks. 11/4124 S. 195 und BT-Drucks. IX/1981 S. 3f. und 19 sowie IX/2296 S. 12). Bereits dieser klare Wille des Gesetzgebers steht der für die Analogiebildung erforderlichen Planwidrigkeit (einer Lücke) entgegen. Es besteht aber auch gar keine Regelungslücke. Angesichts der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten der am Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 53b FGG als Auskunftspflichtige zu beteiligenden Rentenversicherungs- und Versorgungsträger bedarf es keiner Erstattungsvorschrift für einen rechtswidrig vorgenommenen Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting bei privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern. Vielmehr sind v.a. die Rentenversicherungsträger zumutbar auf die Möglichkeit der Beschwerde oder ggf. des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG zu verweisen. Dies gilt selbst dann, wenn die vorgenannten Träger – anders als hier – entgegen § 53b FGG nicht beteiligt worden sind. Folge der fehlenden Beteiligung und damit verbundenen fehlenden Zustellung des Urteils ist lediglich, dass die einmonatige Beschwerdefrist nach § 516 ZPO a.F./§ 517 ZPO n.F. nicht zu laufen beginnt und der Rentenversicherungsträger später noch Beschwerde einlegen kann. Auch die bei Zustellungsmängeln greifende fünfmonatige Frist nach Verkündung der Entscheidung ist dann nicht anwendbar, weil der Rentenversicherungsträger vom Verfahren überhaupt keine Kenntnis erlangt hat. Der vorgenannten Frist liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein am Verfahren Beteiligter mit der Verkündung eines Urteils rechnen muss und es ihm daher zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen ist (BGH, NJW 1989, 1432). Dieser Gedanke greift nicht, wenn es an einer Beteiligung am Verfahren fehlt.
4) Schließlich scheidet auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus. Dieser aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts hergeleitete Anspruch verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensveschiebung vorliegt (zuletzt: BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 11/08 R; vgl grundlegend BSGE 15, 151, 153 = SozR Nr. 1 zu § 28 BVG; BSGE 38, 46, 47 = SozR 2200 § 1409 Nr. 1, jeweils m.w.N.). Der Anspruch scheitert hier schon daran, dass die Beklagte nichts erlangt hat. Sie hat keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem zu Unrecht durchgeführten Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting erlangt. Sie hatte für den fraglichen Zeitraum Versorgungsbezüge an den Beigeladenen zu leisten, ohne dass der Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting Einfluss auf die Höhe des Zahlbetrages hatte. Insbesondere hat die Beklagte keinen Anspruch auf Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG erlangt. Denn auch dieser Anspruch knüpft tatbestandlich daran an, dass durch Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 BGB Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind. Das trifft hier wie bereits zu § 225 Abs. 1 SGB VI ausgeführt nicht zu. Denn § 1587b Abs. 2 BGB regelt, dass ein Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger durch Entscheidung des Familiengerichts im Wege des Quasi-Splitting zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, weil der Beigeladene kein Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger hat, das durch Quasi-Splitting zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Das Familiengericht (Amtsgericht L) hat lediglich fälschlicherweise einen solchen Fall angenommen. Das spricht nicht nur gegen einen Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 225 Abs. 1 SGB VI, sondern auch gegen eine Kürzungsmöglichkeit der Beklagten nach § 57 BeamtVG. Denn wenn der Gesetzgeber an den Wortlaut anderer Rechtsgrundlagen anknüpft, so spricht dies dafür, dass er auch nur die dort geregelten Fälle der Folgeregelung (hier: Kürzung) unterwerfen wollte. Auch folgt nichts anderes daraus, dass die Beklagte tatsächlich einen Teilbetrag der Versorgungsbezüge mit Blick auf das hiesige Verfahren einbehalten hat. Mangels Rechtsgrundlage muss sie diesen Teilbetrag an den Beigeladenen herausgeben.
Darüber hinaus sind die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der bei ihr durch Quasi-Splitting begründeten Anwartschaften nicht ohne Rechtsgrund entstanden. Sie finden ihren Rechtsgrund in dem zwar falschen, aber rechtskräftigen Urteil des Familiengerichts. Insoweit greift der bereicherungsrechtliche Grundsatz, dass das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene mit der Bereicherungsklage nicht mit der Begründung zurückgefordert werden kann, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (vgl. BGH; Urteil vom 11.03.1953 – II ZR 180/52 – LM § 322 ZPO Nr. 10; Staudinger/Lorenz BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 90). Dem steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen, weswegen eine Bereicherungsklage z.B. auf Tatsachen gestützt werden kann, die nach dem für die Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind, weil dadurch die Rechtskraft nicht berührt wird (BGH, Urteil vom 17.2.1982 – IVb ZR 657/80, BGHZ 83,280; vgl. RG Recht 1913, 1631; BGB-RGRK/Heimann- Trosien 12. Aufl. Rdn. 30 vor § 812; Stein/Jonas/Schumann/ Leipold ZPO 19. Aufl. § 322 Anm. X 3 sowie Münzberg, ZPO, 20. Aufl. Rdn. 23 vor § 704; Gaul JuS 1962, 1). Dies berücksichtigend scheitert hier der Erstattungsanspruch am Rechtsgrund des rechtskräftigen Urteils. Denn die Aufwendungen der Klägerin in dem hier gegebenen Dreiecksverhältnis beruhen auf der Umsetzung des Urteils. Eine tatsächliche Änderung ist insoweit nicht eingetreten.
Überdies schließt sich der Senat den Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 22.02.2007 – L 1 RA 23/03 – an, das in einem vergleichbar gelagerten Fall argumentiert hat, es liege keine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem privatrechtlichen Träger der Versorgungslast vor. Der vom klagenden Rentenversicherungsträger geltend gemachte Anspruch stelle sich nicht als Kehrseite der an die Versicherte (hier: Frau A) erbrachten, auf der übertragenen Anwartschaft beruhenden Rentenleistungen dar, vielmehr ginge es dem klagenden Rentenversicherungsträger darum, die durch das fehlerhafte familiengerichtliche Urteil auf ihrer Seite entstandene und nicht aus früherer Beitragsleistung gerechtfertigte Belastung auf den entlasteten und vor dem Hintergrund der früheren Beitragseinnahmen zu Unrecht bereicherten Träger abzuwälzen. Da kein öffentlich-rechtliches Sonderrecht existiere, das die Rechtsbeziehungen der Beteiligten regele und zwischen den Beteiligten auch kein Verhältnis der Über-/Unterordnung bestehe, sei die Klägerin auf den Privatrechtsweg zu verweisen (Urteil vom 22.02.2007, a.a.O.).
Schließlich liefe die Annahme eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs letztlich darauf hinaus, entgegen dem in § 225 SGB VI restriktiv auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger beschränkt geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch bei privatrechtlich organisierten Trägern einen solchen Anspruch anzuerkennen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Es war nicht erforderlich, die Klage in Höhe des im Berufungsverfahrens erweiterten Zahlungsbetrages abzuweisen, weil insoweit nach §§ 153, 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG fingiert wird, dass es sich nicht um eine Klageänderung handelt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er den zu entscheidenden Fragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Erstellt am: 08.04.2010
Zuletzt verändert am: 08.04.2010