Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.04.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Regelaltersrente. Streitig ist dabei insbesondere, ob Arbeitszeiten der Klägerin im Ghetto Krosno (im damaligen Generalgouvernement) von März 1941 bis Dezember 1942 als glaubhaft gemachte Beitragszeit auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen sind.
Die am 00.00.1926 in E (bei L, Polen) geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und anerkannte Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Im Jahre 1948 wanderte sie nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit.
Anlässlich eines von ihr im November 1956 eingeleiteten Entschädigungsverfahrens wurde der Klägerin für die Zeit von Dezember 1939 bis Januar 1945 eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt (Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in L1 vom 29.03.1961). In dem Antragsformular vom 14.06.1957 und einem formlosen Antrag vom 13.01.1958 gab die Klägerin damals an, sich von März 1940 bis Juni 1943 im Ghetto Krosno aufgehalten zu haben. In einer notariellen Erklärung vom 28.11.1956 führte sie zu ihrem Verfolgungsschicksal aus, ihre Tante und ihr Onkel hätten sie nach Ausbruch des Krieges im September 1939 und einem stationären Krankenhausaufenthalt wegen einer Scharlacherkrankung im Oktober 1939 bei sich aufgenommen. Diese hätten tagsüber schwere Zwangsarbeiten ausführen und sie allein zu Hause lassen müssen. Im Dezember 1939 sei das Tragen der Armbinde mit dem Judenstern angeordnet worden, die auch sie (die Klägerin) habe anlegen müssen, da sie über 10 Jahre alt gewesen sei. Im März 1940 sei ein separater Stadtteil den Juden zugewiesen worden. Auch sie sei mit ihrem Onkel und ihrer Tante dorthin übergesiedelt. Dieses Ghetto sei streng bewacht worden, und es sei bei schwerer Strafe verboten gewesen, das Ghetto zu verlassen. Nur die außerhalb des Ghettos arbeitenden Juden seien zu ihrer Arbeitsstelle mit Eskorte geführt worden. Sie selbst sei kaum 15 Jahre alt und sehr geschwächt gewesen und trotzdem in der Wäscherei und Küche beschäftigt worden, ohne sich jemals satt essen zu können. Die nach den großen Deportierungen verbliebenen Juden hätten nach Liquidierung des Ghettos Krosno im Juni 1943 ins Ghetto Rzeszow überstellt werden sollen. Um dieser Umsiedlung zu entgehen, sei sie mit einigen Bekannten im Juni 1943 nach Q in der Nähe von L geflohen. E1 T, geboren im Februar 1925, und T1 T2, geboren im August 1959, bestätigten in eidlichen Erklärungen vom 11. bzw. 13.08.1959 den Aufenthalt der Klägerin im Ghetto Krosno von März 1940 bis Juni 1943. E1 T erklärte darüber hinaus, die Klägerin habe damals täglich 12 bis 14 Stunden in der für die Ghetto-Insassen eingerichteten Küche arbeiten müssen. T1 T2 gab ebenfalls an, dass die Klägerin in der Küche für die Ghetto-Insassen beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus sei sie in dem genannten Zeitraum in der Wäscherei tätig gewesen.
Im Juni 1996 beantragte die Klägerin bei der Claims Conference Entschädigungsleistungen. In dem Antragsformular vom 26.06.1996 gab sie ebenfalls an, sich von März 1940 bis Juni 1943 im Ghetto Krosno aufgehalten zu haben, und wiederholte im Übrigen ihre Angaben in ihrer im Entschädigungsverfahren vorgelegten notariellen Erklärung vom 28.11.1956 zu den Einzelheiten ihres Verfolgungsschicksals.
Am 17.06.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Altersrente unter Anerkennung einer Beitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). In dem Antragsformular vom 14.10.2002 machte die Klägerin eine Beschäftigung als Büglerin in der Wäscherei sowie als Geschirrspülerin in der Küche im Ghetto Krosno von März 1940 bis Juni 1943 in Vollzeit geltend. Die Frage nach dem Arbeitsverdienst – gefragt war nach der Höhe des wöchentlichen/monatlichen Entgelts, ggf. Art und Umfang der Sachbezüge (z.B. Kost, Logis, Deputat) – beantwortete sie mit "geringer Lohn" und "Essen am Arbeitsort". Die Frage, ob sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört habe, verneinte sie. In dem Fragebogen zur Anerkennung von Zeiten nach dem ZRBG vom 23.02.2003 gab die Klägerin ergänzend an, in dem genannten Zeitraum in der Wäscherei und Küche im Ghetto Krosno täglich acht Stunden Bügelarbeiten verrichtet bzw. Geschirr gespült zu haben und durch Essen am Arbeitsort und ein geringes Gehalt entlohnt worden zu sein. An die Höhe des Barlohns könne sie sich nicht mehr erinnern. Der Arbeitseinsatz sei freiwillig durch eigene Bemühungen mit Hilfe des Judenrates zustande gekommen. Auf dem Weg von und zur Arbeit sowie während der Arbeit sei sie nicht bewacht worden. Bei der Arbeit habe sie einen Vorgesetzten gehabt.
Nach Beiziehung der Entschädigungsakten vom Amt für Wiedergutmachung in L1 und der Claims Conference lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 05.08.2003 mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, von März 1940 bis Juni 1943 einer versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen zu sein, weil das Ghetto Krosno erst am 06.08.1942 errichtet und bereits am 04.12.1942 liquidiert worden sei. Im Übrigen sei es unter Zugrundelegung der Schilderungen der Klägerin im Entschädigungsverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie dort gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte, nicht begründete Widerspruch vom 20.08.2003 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 zurückgewiesen. Dabei wies die Beklagte ergänzend darauf hin, dass auch die Einführung des Arbeitszwangs der jüdischen Bevölkerung im Generalgouvernement durch die Verordnung vom 26.10.1939 und Zweite Durchführungsverordnung vom 12.12.1939 gegen ein freiwillig aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis spräche.
Mit ihrer am 11.08.2004 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Altersrente weiterverfolgt, jedoch lediglich noch die Anerkennung einer Arbeitszeit im Ghetto Krosno von März 1941 bis Dezember 1942 begehrt. Durch ihre Prozessbevollmächtigte hat sie insoweit vorgetragen, ihre zeitlich ungenauen Angaben im Entschädigungsverfahren ließen sich im Zusammenhang mit ihrer damaligen Altersangabe aufklären. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der im Entschädigungsverfahren vorgelegten notariellen Erklärung vom 28.11.1956, seinerzeit kaum 15 Jahre alt gewesen zu sein, müsse davon ausgegangen werden, dass sie erst im März 1941 ihre Arbeit im Ghetto Krosno aufgenommen habe; denn im März 1940 sei sie noch nicht einmal 14 Jahre alt gewesen. Der von der Beklagten genannte Zeitpunkt der Errichtung und Liquidierung des Ghettos Krosno stehe der Glaubhaftmachung der geltend geamchten Arbeitszeiten nicht entgegen. Das ZRBG differenziere nicht zwischen einem offenen und geschlossenen Ghetto. Es stelle vielmehr – anders als das BEG – allein auf den zwangsweisen Aufenthalt in einem Ghetto ab und beziehe die entschädigungsrechtlich bedeutsame Voraussetzung der "Freiheitsentziehung" nicht mit ein. Vom ZRBG erfasst sei damit jede Örtlichkeit, an der sich ein Jude zwangsweise, d.h. auf staatliche Anordnung, habe aufhalten müssen. Für Krosno lasse sich aus der Geschichte von Krosno von William Leibner im Übrigen entnehmen, dass bereits vor dem 10.08.1942 (= Zeitpunkt der Abriegelung eines kleinen, neuen Ghettos) ein anderes Ghetto in Form eines jüdischen Wohnbezirkes bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sprächen auch ihre Angaben im Entschädigungsverfahren nicht gegen die Freiwilligkeit der behaupteten Beschäftigung im Ghetto Krosno.
Die überwiegende Anzahl der verfolgten Juden habe jegliche Arbeit unter deutscher Besetzung als zwanghaft empfinden müssen und diese daher im Entschädigungsverfahren auch als solche bezeichnet. Die Führung der Juden zu einer außerhalb des Ghettos gelegenen Arbeitsstelle und die ggf. dort erfolgte Bewachung deute ebenfalls nicht auf einen Arbeitszwangsdienst hin, sondern sei zwangsläufige Folge der Einschließung der Juden im Ghetto. Von Zwangsarbeit sei bei Juden im Generalgouvernement im Rahmen der von der Beklagten angeführten Verordnung vom 26.10.1939 im Übrigen nur dann auszugehen, wenn der betroffene Jude sich in einem Zwangsarbeitslager aufgehalten habe. Insoweit hat die Klägerin auf das Werk "Deutsche Zivilverwaltung und Judenverfolgung im Generalgouvernement 1999 von Bodgan Musial (Seite 117 ff. und 230 ff.) sowie einen Erlass der Regierung des Generalgouvernements vom 05.07.1940 (Documenta Occupationes Bd. 6, Seite 568 ff.) Bezug genommen. Die in den ursprünglichen vier Distrikten des Generalgouvernements geltende Rechtslage für die Beschäftigung von Juden sei für den Distrikt Galizien durch die Verordnung vom 07.08.1941 übernommen worden. Danach habe sich der Einsatz von Juden in zwei Formen vollziehen können, durch Einberufung zur Ableistung des Arbeitszwanges aufgrund der Verordnung vom 26.10.1939 und durch Einsatz in freien Arbeitsverhältnissen. Die Aufforderung bzw. Zuweisung zur Arbeit sei in beiden Fällen durch das zuständige Arbeitsamt geschehen. Auch die Verordnung vom 15.12.1941 zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Juden im Generalgouvernement belege, dass dort freie Beschäftigungsverhältnisse existiert hätten. Erst im Herbst des Jahres 1942 habe sich die arbeitsrechliche Situation der jüdischen Bevölkerung im Generalgouvernement dramatisch verändert. Zwar seien schon durch den Erlass des Generalgouverneurs vom 03.06.1942 die Judenangelegenheiten an den Staatssekretär für das Sicherheitswesen überwiesen worden. Die freien Beschäftigungsverhältnisse von Juden seien jedoch nicht schlagartig mit dem 03.06.1942 beendet gewesen (vgl. Musial, a.a.O., Seite 276 ff.).
Aus den bereits genannten Richtlinien der Arbeitsverwaltung des Generalgouvernements vom 05.07.1940, der Verordnung vom 15.12.1941 und Schreiben der SS-Polizeiführer (SSPF) Galizien und Warschau sowie diversen weiteren historischen Unterlagen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ergebe sich im Übrigen, dass Juden, die im Generalgouvernement in ein freies Beschäftigungsverhältnis vermittelt worden seien, Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts gehabt hätten. Auch der damalige Leiter der Abteilung Arbeit beim Generalgouverneur in Krakau, Dr. Frauendorfer, habe am 09.08.1940 darauf hingewiesen, dass für die jüdischen Arbeitskräfte an dem Grundsatz der 80prozentigen Entlohnung festgehalten werden müsse, da sonst die Erhaltung der Arbeitskraft der eingesetzten Juden nicht gewährleistet sei. Neben der Barauszahlung des Lohnes an die Juden durch den Arbeitgeber selbst sei es – entsprechend der Richtlinien vom 05.07.1940 – möglich gewesen, den Lohn an den zuständigen Judenrat zu zahlen. Die Auszahlung des Arbeitsentgelts an den Judenrat sei für den Arbeitgeber mit befreiender Wirkung erfolgt. Dies habe bereits das Reichsversicherungsamt (Entscheidung vom 17.11.1927, AN 1928 Seite IV 112) festgestellt. Aus der Tatsache, dass im Entschädigungsverfahren auch von arbeitenden Juden über Ernährungsprobleme berichtet worden sei, könne im Übrigen nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass kein Arbeitsentgelt bezogen und infolge dessen Zwangsarbeit verrichtet worden sei, da auch der Lohn eines polnischen Arbeiters damals nur etwa 30 % der tatsächlichen minimalen Bedürfnisse gedeckt habe. Es verstoße aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Grundgesetz (GG), bei Juden eine andere Wertung, nämlich unter Einbeziehung der Kaufkraft des verdienten Lohnes, vorzunehmen, die bei den in ähnlich schlechten Verhältnissen lebenden Polen nicht angestellt würden.
Mit Urteil vom 05.04.2005 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in ihrem Entschädigungsverfahren sowie gegenüber der Claims Conference schon nicht glaubhaft gemacht sei, dass sich die Klägerin in dem Zeitraum von März 1941 bis Dezember 1942 im Ghetto Krosno aufgehalten habe und dort einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin die zeitliche Begrenzung von März 1941 bis Dezember 1942 erstmals im Klageverfahren vorgenommen habe, ließen sich die damaligen Schilderungen nicht mit den historisch gesicherten Erkenntnissen über die Existenz des Ghettos Krosno vereinbaren. Während die Erklärungen der Klägerin im Entschädigungsverfahren und gegenüber der Claims Conference dafür sprächen, dass das Ghetto Krosno bereits im März 1940 abgeriegelt gewesen sei, habe historisch gesichert erst ab August 1942 ein geschlossenes Ghetto bestanden. Im Übrigen ständen ihre damaligen Angaben, in der Wäscherei und Küche gearbeitet zu haben, ohne sich jemals satt essen zu können, der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 03.05.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.05.2005 Berufung eingelegt und ausgeführt, dass die in diversen Ghettoregistern enthaltenen Angaben über die erstmalige Errichtung des Ghettos Krosno im August 1942 aus (unsicheren) Erkenntnissen aus Nachkriegsbefragungen in Polen gewonnen worden seien. Dabei seien die Angaben der Befragten wohl auf vorausgegangene spektakuläre Ereignisse zurückzuführen, wie etwa in Krosno die Aktion Anfang August 1942, bei der die kranken und älteren Juden nach einer Selektion ermordet worden seien und über tausend Juden nach Belzec deportiert worden seien. Unter Berücksichtigung diverser – von der Klägerin vorgelegter – historischer Quellen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, müsse in Krosno aber bereits ab März 1940 ein kleines Ghetto mit Zuweisung eines separaten Stadtteils für die Juden bestanden haben. Darüber hinaus ergäben sich auch hinsichtlich des endgültigen Liquidationsdatums des Ghettos in der einschlägigen Literatur Unterschiede. Schon aus den Ausführungen in der Encyclopedia of Jewish Life, nach dem ein "Restbestand" an Juden im Ghetto Krosno verblieben sei, ergebe sich, dass das Ghetto Krosno über Dezember 1942 hinaus bestanden habe. Die Entgeltlichkeit des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses ergebe sich schließlich aus der sog. "Rechtsanspruchstheorie". Danach führe allein der ihr nach der damaligen Verordnungslage zustehende Entgeltanspruch dazu, dass sie so zu stellen sei, als sei ihr das Monatsgehalt tatsächlich ausgezahlt worden. Im Übrigen sei die Nichtzahlung des Entgelts ggf. ausschließlich aus Verfolgungsgründen nicht erfolgt, was jedoch nach §§ 12, 14 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) unschädlich sei. Schließlich sei es unerheblich, ob sie dem dSK angehört habe. Diese Voraussetzung verlange das ZRBG nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.04.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG, zurückgelegt im Ghetto Krosno vom März 1941 bis Dezember 1942, sowie unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ab 01.07.1997 Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
hilfsweise
1.
zum Nachweis der Tatsache, dass bereits ab März 1940 in Krosno ein kleines Ghetto bestand, bei der Nachfolgeorganisation der Glowna Komisja Badania Zbrodni Hitlerowskisch durch Anforderung der bei "Informator" angegebenen Belegunterlagen Beweis zu erheben,
2.
das persönliche Erscheinen der Klägerin anzuordnen und diese zum Zeitpunkt der Zuweisung eines separaten Stadtteils (im März 1940), der Tatsache, dass die Klägerin nach Verbringung des größten Teils der Bewohner aus dem Ghetto dort noch verblieben sei und den Umständen im Ghetto Krosno zu befragen,
I.
zur Situation der Ghettoarbeiter im Generalgouvernement, insbesondere im Ghetto Krosno, zum Bestand des Ghettos ab März 1940 und zu der Tatsache, dass Arbeiten im Ghetto Krosno nur aufgrund eines eigenen Entschlusses der Ghettobewohner ausgeführt worden sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen bzw. den Sachverständigen Dr. G H, Universität I, F-Allee 1, I zu hören,
II.
zur weiteren Aufklärung der Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber im Generalgouvernement die in dem Rundschreiben der Abteilung Arbeit vom 05.07.1940 unter IV. Entlohnung im dritten Absatz in Aussicht gestellte Tarifordnung für jüdische Arbeitskräfte beizuziehen sowie 5. zum Nachweis, dass das ZRBG die frühere Zugehörigkeit zum dSK nicht voraussetze, den Referentenentwurf und die zur BT-Druchksache 14/8583 und 14/8602 führenden Materialen einschließlich der Stellungnahme der Rentenversicherungsträger beizuziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg geführten Entschädigungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 110 Abs.1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil ihre Prozessbevollmächtigte in der Terminsmitteilung, die ihr am 18.04.2006 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs.2 SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zwar hat die Klägerin das 65. Lebensjahr bereits im Juni 1991 vollendet. Sie kann jedoch die erforderliche Wartezeit nicht vorweisen. Als anrechnungsfähige Versicherungszeiten kommen insoweit Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs.1 Nr.1, 51 Abs.1 und Abs.4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs.1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI RdNr. 10; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., § 250 RdNr. 6; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).
Die Klägerin hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Gemäß §§ 55 Abs.1, 247 Abs.3 S.1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 2 Abs.1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt und werden als sog. "Ghetto-Beitragszeiten" bei der Anrechnung auf die Wartezeit als Beitragszeiten berücksichtigt. Bei der von der Klägerin behaupteten Beschäftigung im Ghetto Krosno von März 1941 bis Dezember 1942 handelt es sich jedoch nicht um eine "Ghetto-Beitragszeit" in diesem Sinne, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG nicht erfüllt sind. Danach erhalten Verfolgte im Sinne des BEG Leistungen nach dem ZRBG, die
(1.)
sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und
(2.)
dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben. Insoweit mag dahin stehen und bedarf – wie von der Klägerin hilfsweise beantragt – auch keiner Beiziehung weiterer Gesetzesmaterialien, ob die Anerkennung einer Ghettobeitragszeit nach dem ZRBG über den Wortlaut des § 1 Abs.1 ZRBG hinaus voraussetzt, dass der Antragsteller gemäß § 17 a Fremdrentengesetz (FRG) bzw. § 20 WGSVG in den dort genannten Zeitpunkten dem dSK angehörte und die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt, obowhl sie die entsprechende Frage in dem Rentenantragsformular vom 14.10.2002 verneint hat; denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG. Dabei kann offen bleiben, ob diese Beschäftigung nachgewiesen oder – in entsprechender Anwendung des § 4 FRG bzw. § 3 WGSVG – lediglich glaubhaft gemacht sein muss; denn die Klägerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, in der streitgegenständlichen Zeit eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene, entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG ausgeübt zu haben.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 4 Abs.1 FRG, § 3 Abs.1 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr.4).
Nach der insoweit erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände hält der Senat es zwar für überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin im Ghetto Krosno in einer Wäscherei und Küche gearbeitet hat, zumal sie diese Tätigkeiten – bestätigt durch die eidestattlichen Versicherungen von E1 T und T1 T2 vom 11. und 13.08.1959 – bereits in ihrem im November 1956 eingeleiteten – zeitnäheren – Entschädigungsverfahren erwähnte.
Es ist jedoch schon nicht mit der gebotenenen Wahrscheinlichkeit feststellbar, in welchem genauen Zeitraum sie den geltend gemachten Beschäftigungen in der Küche und Wäscherei des Ghettos nachgegangen ist, denn ihre Angaben im Entschädigungs- und Rentenverfahren sind insoweit uneinheitlich. Während sie ihre Tätigkeit in ihrer notariellen Erklärung vom 28.11.956 im Zusammenhang mit ihrem Aufenhalt im Ghetto Krosno von März 1940 bis Juni 1943 erwähnte und demgemäß auch im Rentenverfahren eine Beschäftigung im Ghetto Krosno von März 1940 bis Juni 1943 behauptete, korrigierte sie diese Daten im Klageverfahren jedoch dahingehend, erst ab März 1941, also ein Jahr später, in der Küche bzw. Wäscherei des Ghettos beschäftigt gewesen zu sein.
Der Versuch ihrer Prozessbevollmächtigten, den aufgezeigten Widerspruch damit auszuräumen, dass die zeitlichen Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren ungenau gewesen seien und sich im Zusammenhang mit ihrer damaligen Altersangabe aufklären ließen, überzeugt nicht. Es mag zwar sein, dass die Klägerin die geltend gemachten Arbeiten im Ghetto Krosno unter Zugrundelegung der Richtigkeit ihrer Angaben in der notariellen Erklärung vom 28.11.1956, trotz ihres Alters von kaum 15 Jahren in der Küche und Wäscherei beschäftigt gewesen zu sein, erst im Jahre 1941 und nicht schon 1940 aufgenommen haben kann. Auch verkennt der Senat insoweit nicht, dass der Klägerin die Daten ihres Aufenthalts im Ghetto Krosno und der dort ausgeübten Tätigkeit aufgrund ihres damals noch jugendlichen Alters möglicherweise nicht genau in Erinnerung geblieben sind. Eine etwaige "Ungenauigkeit" bzw. ein Versehen der Klägerin im Entschädigungsverfahren bezüglich des Zeitraums ihrer Tätigkeit in der Küche und Wäscherei im Ghetto Krosno vermag jedoch nicht zu erklären, aus welchen Gründen sie auch in ihrem Rentenverfahren – nämlich in dem Rentenantragsformular vom 14.10.2002 und dem ZRBG-Fragebogen 23.02.2003 – als Zeitraum ihres Aufenthalts im Ghetto Krosno und der dort verrichteten Tätigkeit die Zeit von März 1940 bis Juni 1943 angab und erst im Klageverfahren durch ihre Prozessbevollmächtigte insoweit lediglich noch eine Beschäftigung von März 1941 bis Dezember 1942 geltend machte. Dabei fällt im Übrigen auf, dass diese Korrektur erst vorgenommen wurde, nachdem die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen hatte, dass das Ghetto Krosno erst im August 1942 errichtet und bereits im Dezember 1942 liquidiert worden sei. Vor diesem Hintergrund aber ist es zumindest ebenso gut möglich, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihren jetzigen Vortrag an den historisch gesicherten Daten über die Existenz des Ghettos Krosno orientiert hat. Im Übrigen vermag ein etwaiges Versehen bzw. eine "Ungenauigkeit" der Klägerin im Entschädigungsverfahren nicht zu erklären, aus welchen Gründen die damals schriftlich gehörten Zeugen E1 T und T1 T2 in ihren eidlichen Erklärungen vom 11. bzw. 13.08.1959 ebenfalls einem solchen Irrtum unterlegen gewesen sein sollen. Beide haben die Angaben der Klägerin, sich bereits ab März 1940 im Ghetto Krosno aufgehalten zu haben, damals bestätigt. Von besonderem Gewicht ist dabei die Erklärung T1 T2, denn dieser war im Jahre 1940 – anders als die Klägerin und der Zeuge E1 T – bereits 22 Jahre alt und somit erwachsen, so dass etwaiger Irrtum jedenfalls bei ihm nicht auf sein damaliges Alter zurückzuführen sein kann.
Der Senat verkennt im Übrigen nicht, dass die zeitlichen Angaben der Klägerin im Entschädigungs- und zunächst im Rentenverfahren, von März 1940 bis Juni 1943 in der Küche und Wäscherei des Ghettos Krosno gearbeitet zu haben, ihrem jetzigen Begehren auf Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit (lediglich) von März 1941 bis Dezember 1942 nicht ausdrücklich entgegenstehen, da beide Sachverhaltsvarianten jedenfalls insofern miteinander in Einklang zu bringen sind, als die Klägerin zumindest von März 1941 bis Dezember 1942 der geltend gemachten Beschäftigung nachgegangen sein kann. Die Uneinheitlichkeit ihres Vortrags lässt jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt aufkommen und steht der Glaubhaftmachung des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses daher jedenfalls insofern entgegen. Das gilt umso mehr, als sich die Angaben der Klägerin im Entschädigungs- und Rentenverfahren zu dem Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Küche bzw. Wäscherei des Ghettos (März 1940 bzw. März 1941) nicht mit den historisch gesicherten Daten über die Existenz des Ghettos in Einklang bringen. Sowohl nach der "keom-Datenbank" (www.keom.de/Denkmallager) als auch der "ARC Ghetto List" (www.ARC Ghetto List.de) existierte das Ghetto Krosno lediglich von August bis Dezember 1942. Insoweit mag dahin stehen, ob sich aus der Geschichte von Krosno von William Leibner entnehmen lässt, dass bereits vor dem 10.08.1942 (= Zeitpunkt der Abriegelung eines kleinen, neuen Ghettos) ein anderes Ghetto in Form eines jüdischen Wohnbezirks bestand. Abgesehen davon, dass das ZRBG lediglich Beschäftigungen erfasst, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einem Ghetto verrichtet werden, lässt sich das Bestehen lediglich eines jüdischen Wohnbezirks oder auch eines offenen Ghettos vor August 1942 jedenfalls nicht mit den eigenen Schilderungen der Klägerin in ihrem Entschädigungsverfahren in Einklang bringen. Danach war das Ghetto Krosno vielmehr bereits ab März 1940 abgeriegelt; denn in ihrer notariellen Erklärung vom 28.11.1956 führte die Klägerin – ebenso wie gegenüber der Claims Conference – insoweit aus, dass das Ghetto, in das sie im März 1940 mit ihrer Tante und ihrem Onkel übergesiedelt sei, streng bewacht worden, es unter Androhung schwerer Strafe verboten gewesen sei, das Ghetto zu verlassen und lediglich die außerhalb des Ghettos arbeitenden Juden zu ihrer Arbeitsstelle mit Eskorte geführt worden seien.
Letztlich kann jedoch offen bleiben, in welchem genauen Zeitraum die Klägerin der behaupteten Beschäftigung in der Küche und Wäscherei im Ghetto Krosno nachgegangen ist. Ebenso wenig bedarf es – entsprechend dem insoweit gestellten Hilfsantrag der Klägerin etwa durch deren persönliche Befragung – weiterer Ermittlungen zu dem Zeitraum der Existenz des Ghettos; denn selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie von März 1941 bis Dezember 1942 in der Küche und Wäscherei des Ghettos Krosno gearbeitet hat, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr.15, 16, 17). Dabei ist das Vorliegen eines – freien – Beschäftigungsverhältnisses danach zu beurteilen, ob die Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen wurde und den Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) zum Inhalt hatte. Die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von "Zwangsarbeit” genügt dazu nicht (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr.2 S.6 ff und Nr.3 S.18 ff). Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vgl. z.B. BSGE 80, 250, 253 = SozR 3-2200 § 1248 Nr.15). Typisch ist dabei insbesondere die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr.12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 – 4 RJ 15/74 -; BSG SozR 5070 § 14 Nr.9). Entsprechendes gilt für die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können (zur Abgrenzung vgl. BSGE 12, 71 = SozR Nr. 18 zu 7 537 RVO). Diese Kriterien zeigen, dass eine verrichtete Arbeit sich um so mehr von dem Typus des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R). Diese Grundsätze gelten auch für Rentenansprüche, die – wie hier – auf das ZRBG gestützt werden. Mit § 1 Abs.1 ZRBG, der die Zahlbarmachung einer Rente nur für aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene, gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigungen in einem Ghetto vorsieht, knüpft der Gesetzgeber erkennbar an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG als auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/8583, S.1, 5; 14/8602, S.1,5). Danach ist das ZRBG ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) der Rechtsprechung des BSG verabschiedet worden, um – entgegen § 272 SGB VI – in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der "Ghetto-Rechtsprechung" begünstigten hinaus ist hingegen ersichtlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).
Unter Berücksichtigung der Kriterien des BSG zur Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu nichtversicherter Zwangsarbeit ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum im Ghetto Krosno einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen, entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen ist. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass sie die geltend gemachten Arbeiten in der Küche und Wäscherei des Ghettos aufgrund eines freien, selbstbestimmten Willensentschlusses verrichtet hat.
Jedenfalls für die Zeit ab Juni 1942 spricht bereits die damalige Verordnungslage gegen ein freies Arbeitsverhältnis der Klägerin im Ghetto Krosno. Wie bereits erwähnt, liegt ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis in Abgrenzung zur Zwangsarbeit nur dann vor, wenn der Arbeiter im Sinne des Arbeitsrechts aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung tätig ist. Dies setzt voraus, dass der Arbeiter neben einem gewissen Maß an Entscheidungsfreiheit zur Beschäftigungsaufnahme die – wenn auch nur begrenzte – Möglichkeit hat, auf die Organisation und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluss zu nehmen (LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, L 4 R 3/05), und insbesondere dominierende Eingriffsmöglichkeiten des Staates in das Arbeitsverhältnis auch während der Beschäftigung fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1993, 8 RKnU 1/91, SozR 3-5050 § 5 Nr.1). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Ghetto Krosno zu ihrem "Arbeitgeber” war aber derartig fremdbestimmt, dass ihr eine solche Einflussnahmemöglichkeit bereits ab Juni 1942 sowohl im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme als auch die Organisation und Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes nicht zustand; denn die SS hatte seither überragenden Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse von Juden im Generalgouvernement. Der nach der Zweiten Durchführungsverordnung vom 12.12.1939 (VBlGG 246) zur Verordnung vom 26.10.1939 (VBlGG 6) seit 1939 geltende Arbeitszwang für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements wurde ab Juni 1942 dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitseinsatz von Juden nur noch nach vorherigem Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Polizeiführer vorgenommen werden durfte. Mit dem Erlass des Generalgouverneurs zur Überweisung von Dienstgeschäften an den Staatssekretär für das Sicherheitswesen vom 03.06.1942 wurden die Judenangelegenheit zum Sachgebiet der Sicherheitspolizei erklärt und damit die Zuständigkeit der deutschen Zivilverwaltung im Generalgouvernment für die Judenangelegenheiten beendet.
Insoweit mag letztlich dahin stehen, ob der genannte Erlass des Generalgouverneurs – entsprechend dem Vortrag der Klägerin – nicht unmittelbar noch im Juni 1942 in sämtlichen Regionen des Generalgouvernements vollständig umgesetzt wurde, sondern der Prozess bis zur Abgabe sämtlicher Kompetenzen für die Judenangelegenheiten an den SS-und Polizeiapparat erst im Herbst 1942 abgeschlossen war; denn jedenfalls ist es unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Klägerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ab März 1941 nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin die geltend gemachten Arbeiten im Ghetto Krosno aufgrund eines freien, selbstbestimmten Willensentschlusses aufgenommen hat. Insoweit mag zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie die Arbeiten – entsprechend ihrem Vortrag im Rentenverfahren – durch Vermittlung des Judenrates erhalten hat. Abgesehen davon, dass eine etwaige Vermittlung der Arbeit durch den Judenrat allein nicht ausreicht, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), ist es unter Berücksichtigung auch des sonstigen Vorbringens der Klägerin im Entschädigungsverfahren und der dort schriftlich gehörten Zeugen jedoch zumindest ebenso gut möglich, dass es sich dabei um Arbeiten handelte, die dem Typus der Zwangsarbeit entsprachen, weil sie durch derart hoheitliche Eingriffe überlagert waren, dass sich die Klägerin ihnen nicht entziehen konnte. So sprechen insbesondere die eigenen Angaben der Klägerin in ihrer notariellen Erkärung vom 28.11.1956 und gegenüber der Claims Conference, kaum 15 Jahre alt und sehr geschwächt gewesen zu sein und "trotzdem" in der Wäscherei und Küche beschäftigt "worden" zu sein, ohne sich jemals satt essen zu können, dafür, dass sie sich dem Arbeitseinsatz nicht entziehen konnte und gegen ihren Willen zur Arbeit gezwungen wurde. Auch der Zeuge E1 Schiffann hat durch die Formulierung in seiner eidlichen Erklärung vom 11.08.1959, die Klägerin habe arbeiten "müssen", die Unfreiwilligkeit ihrer Tätigkeit zum Ausdruck gebracht und diese durch die Schilderung der damaligen Arbeitsbedingungen der Klägerin, nämlich den täglichen Arbeitseinsatz von 12 bis 14 Stunden, auch inhaltlich konkretisiert.
Unabhängig von den aufgezeigten – einer Glaubhaftmachung entgegenstehenden – Zweifeln des Senats an der Freiwilligkeit der geltend gemachten Beschäftigung in der Küche bzw. Wäscherei im Ghetto Krosno ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin diese gegen Entgelt ausgeübt hat. Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfordert – wie bereits erwähnt – ein Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt. Zwar ist die Höhe des Entgelts grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden. Art und Umfang der gewährten Leistungen können aber Anhaltspunkte dafür geben, ob das Entgelt als Bezahlung im Sinne einer Entlohnung der geleisteten Arbeit oder zu anderen Zwecken, wie z.B. nur als "Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft” des zur Arbeit gezwungenen Beschäftigten, gedacht ist. Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keine Entgeltcharakter mehr (BSG; Urteil vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R -). Die bloße Gewährung freien Unterhalts genügt insoweit ebenfalls nicht, als solche Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führt (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.).
Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin für die von ihr verrichteten Arbeiten im Ghetto Krosno ein Entgelt erhalten hat, das über die Gewährung freien Unterhalts bzw. allzu geringfügige Leistungen hinausging. Soweit die Klägerin im Rentenverfahren vorträgt, für ihre Arbeit ein geringes Gehalt erhalten zu haben, lässt sich diesem Sachvortrag, der mangels sonstiger Mittel zur Glaubhaftmachung als alleinige Grundlage zur Beurteilung des für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wesentlichen Merkmals der Entgeltlichkeit zur Verfügung steht, schon nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit entnehmen, wie hoch der Lohn konkret war und ob das behauptete "geringe” Gehalt noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem – nach den Angaben des im Entschädigungsverfahren schriftlich gehörten Zeugen E1 T in seiner eidestattlichen Versicherung vom 11.08.1959 – täglichen Arbeitseinsatz der Klägerin von 12 bis 14 Stunden stand. Dies ist im Übrigen im Hinblick auf die eigenen Schilderungen der Klägerin in ihrem zeitnäheren Entschädigungsverfahren, in der Wäscherei und Küche des Ghettos gearbeitet zu haben, ohne sich jemals satt essen zu können, auch unwahrscheinlich.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob (auch) polnische Arbeitskräfte in dem streitgegenständlichen Zeitraum lediglich geringfügig entlohnt wurden. Ein Verstoß gegen den in Art.3 Abs.1 GG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz, der u.a. verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, liegt insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Ihrem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, inwiefern § 1 Abs.1 ZRBG, der ausdrücklich ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis voraussetzt, jüdische und polnische Arbeitskräfte zum Nachteil der jüdischen Arbeitskräfte ungleich behandelt. Im Übrigen fehlt es vorliegend – auch unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Klägerin – an zwei wesentlich gleichen Sachverhalten, denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass polnische Arbeitskräfte damals einen höheren Barlohn erhielten als jüdische Arbeitskräfte.
Die gute Möglichkeit einer Entlohnung in Form von Barlohn lässt sich auch nicht auf die von der Klägerin im Streitverfahren vorgelegten Unterlagen stützen. Insoweit mag offen bleiben, ob nach der in dem streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Verordnungslage eine Auszahlung etwaiger Löhne der jüdischen Arbeitskräfte an den Judenrat vorgesehen war; denn eine solche Zahlung genügt jedenfalls nicht, um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen. In der Zahlung an Dienststellen des Staates oder andere Stellen, etwa den Judenrat, ist keine Entlohnung für den Inhaftierten zu sehen. Das Entgelt muss vielmehr dem Beschäftigten selbst zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.1974, 4 RJ 379/73; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, L 4 R 3/05). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in der Zahlung an den Judenrat auch keine Leistung mit befreiender Wirkung an Dritte zu sehen. Das Bewirken einer Leistung an einen Dritten hat gemäß § 362 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann befreiende Wirkung, wenn dieser von dem Gläubiger zuvor zur Entgegenahme ermächtigt worden ist oder sie nachträglich genehmigt. An einer solchen – freiwillige – Ermächtigung oder Genehmigung seitens der Klägerin fehlt es vorliegend jedoch.
Ebenfalls mag dahin stehen, ob sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ein Entgeltanspruch der Klägerin für die von ihr geltend gemachte Beschäftigung im Ghetto Krosno ableiten lässt; denn auch das Bestehen eines etwaigen Entgeltanspruchs reicht nicht aus, um die Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Nichts anderes lässt sich der Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 29.10.1930 (Az: III AV 44/30 B, in: Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung, 1931 IV 34) entnehmen. Zwar hat das Reichsversicherungsamt der Beitragsbemessung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der genannten Entscheidung das tarifvertraglich geschuldete, nicht hingegen das tatsächlich gezahlte Entgelt zu Grunde gelegt. Es ist aber bereits zweifelhaft, ob diese – der Reichsversicherungsordnung (RVO) immanente – so genannte "Rechtsanspruchstheorie" auch auf die von der Klägerin behauptete Beschäftigung im Ghetto Krosno anwendbar ist; denn anders als in dem der Entscheidung des Reichsversicherungsamtes und im Übrigen auch dem Urteil des erkennenden Senats vom 15.03.2003 (L 3 RJ 33/00) zugrundeliegenden Sachverhalt galt im Generalgouvernement, in dem sich das Ghetto Krosno befand, für die dort beschäftigten polnischen Staatsangehörigen im Bereich der Sozialversicherung nicht deutsches, sondern polnisches Recht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R). Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Ein etwaiger Entgeltanspruch der Klägerin vermag die Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Tätigkeit jedenfalls deshalb nicht zu begründen, weil in den genannten, vom Reichsversicherungsamt und erkennenden Senat entschiedenen Fällen ein freiwillig zustande gekommenes, der Versicherungspflicht unterliegendes Arbeitsverhältnis vorlag bzw. angenommen wurde. Vorliegend fehlt es aber schon an dem für die Annahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses wesentlichen Element der Freiwilligkeit (s.o.). Aus diesem Grund besteht im Übrigen auch keinerlei Veranlassung, dem Hilfsantrag der Klägerin zu folgen und den Sachverhalt im Hinblick auf einen eventuellen Entgeltanspruch des Klägers durch Beiziehung der Tarifordnung für die jüdischen Arbeitskräfte vom 04.09.1941 weiter aufzuklären.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich die – hier nicht glaubhaft gemachte – Zahlung eines Entgelts in Form von Bargeld auch nicht nach §§ 12, 14 WGSVG fingieren. Diese Vorschriften ermöglichen zwar die Annahme einer fiktiven Pflichtbeitragszeit, wenn die Beitragsentrichtung verfolgungsbedingt unterbliebenen ist. Indes ist auch hierfür Voraussetzung, dass – anderes als im Fall der Klägerin – ein grundsätzlich rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 21.04.1999, B 5 RJ 48/98 R).
Der von der Klägerin im Rentenverfahren für ihre Arbeit als Entlohnung behauptete Erhalt von Essen am Arbeitsplatz stellt ebenfalls kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG dar. Zwar ist im Hinblick auf die Erkenntnisse des Senats in vergleichbaren Verfahren davon auszugehen, dass die Klägerin für ihre Arbeiten in der Küche bzw. Wäscherei im Ghetto Krosno Verpflegung erhielt. Der Erhalt von Essen am Arbeitsplatz unterfällt jedoch der Gewährung freien Unterhalts. Zur Gewährung freien Unterhalts gehören Sachbezüge in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten (vgl. hierzu Etmer, RVO Bd. I, Stand März 1966, § 1228 Anm.4). Gewährte Lebensmittel fallen unter den freien Unterhalt, wenn sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch, nicht hingegen nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung gegeben werden (vgl. RVO mit Anmerkungen, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, Bd. IV- Invalidenversicherung – 2. Auflage, Berlin 1930, § 1227 Anm.2). Der von der Klägerin behauptete Erhalt von Essen am Arbeitsplatz diente jedoch – auch unter Berücksichtigung der Schilderungen der Klägerin im Entschädigungsverfahren, sich niemals richtig satt essen zu können – allein dem unmittelbaren Verbrauch.
Weitere Mittel zur Glaubhaftmachung der behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bürstenfabrik stehen nicht zur Verfügung und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Klägerin keine Zeugen für die von ihr behaupteten Beitragszeiten benennen. Im Übrigen fehlt es bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin an einem versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 14.09.2006
Zuletzt verändert am: 14.09.2006