Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 10.09.2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 10.09.2007 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31.03.2008) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auch durch Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt.
Diese Voraussetzung liegt vor. Denn der Beklagte ist durch das Urteil des SG Aachen vom 10.9.2007 insoweit beschwert, als ihn das SG Aachen dazu verurteilt hat, an den Kläger insgesamt 114,95 Euro (15,65 Euro zzgl. 99,30 Euro) zu zahlen.
2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshilfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.
a) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten (zur Zulässigkeit des Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes Urteil des erkennenden Senats vom 10.04.2008, L 7 SB 39/07, m.w.N.) weicht das Urteil des SG Aachen vom 10.09.2007 von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht ab.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass SG sei von den Urteilen des BSG vom 09.04.1997 (9 RVs 6/96, BSGE 80, 171) sowie vom 09.02.2000 (B 9 SB 8/98 R, SozR 3-1925 § 11 Nr. 1) abgewichen. Eine derartige Abweichung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Denn das BSG hat dort entschieden, dass ein Arzt dann keinen Anspruch auf Entschädigung für die Erstattung eines Befundberichtes hat, wenn er statt des angeforderten Befundberichtes nur einen unbearbeiteten Computerausdruck übersendet, der allein sämtliche im Behandlungszeitraum angefallende Behandlungsdaten dokumentiert. Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. In den streitigen Verfahren hat der Kläger keinen Computerausdruck übersandt und erst Recht keinen "unbearbeiteten" Computerausdruck. Der Kläger hat vielmehr in allen Fällen das Formular für die Erstellung eines Befundberichtes benutzt, dass ihm zuvor von der Versorgungsverwaltung für die Vorlage des Befundberichtes übersandt worden war. Er hat handschriftlich sämtliche Felder dieses Vordruckes ausgefüllt. Das BSG hat in mit dem erwähnten Urteil vom 09.02.2000 ausgeführt, dass sich mangels gesetzlicher Definition aus dem Anforderungsschreiben des Leistungsträgers bzw. Versorgungsträgers an den behandelnden Arzt ergibt, was unter einem Befundschein/Befundbericht zu verstehen ist. Da der Kläger in sämlichen Verfahren das ihm von der Versorgungsverwaltung übersandte Formular zur Erstellung eines Befundberichtes handschriftlich und vollständig ausgefüllt hat, hat er jeweils einen Befundbericht im vorgenannten Sinne erstattet. Im Übrigen ist die Argumentation des Beklagten widersprüchlich, wenn er dem Kläger vorhält, keinen Befundbericht erstattet zu haben, obwohl dieser das ihm von dem Beklagten insoweit vorgelegte Formular handschriftlich und vollständig ausgefüllt hat. Der Beklagte hat die Rechtsprechung des BSG schließlich verkürzt und damit unzutreffend wiedergegeben. Denn das BSG hat mit Urteil vom 09.02.2000 (a.a.O.) entschieden, dass Befunde "vor allem" – nicht: ausschließlich – objektiv gemessene Daten sind.
Das SG ist von der dargestellten Rechtsprechung des BSG somit nicht abgewichen, sondern hat diese zutreffend umgesetzt. Denn § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) ordnet an: "Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage." Nach der Nr. 200 der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 JVEG) wird die "Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachterliche Äußerung" mit einem Honorar von 21,00 Euro vergütet. Solche Befundscheine bzw. -berichte hat der Kläger, wie ausgeführt, jeweils erstellt.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Das BSG hat mit den zuvor wiedergegebenen Urteilen bereits entschieden, was kostenrechtlich unter einem Befundbericht zu verstehen ist.
c) Ein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtenen Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Erstellt am: 14.10.2008
Zuletzt verändert am: 14.10.2008