Beschwerde des Bekl. wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.02.2013 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 40.000,00 EUR.
Als städtische Sparkasse steht sie in einer Geschäftsverbindung zu der T GmbH. Diese betreibt in X die "W", eine soziotherapeutische Einrichtung für alkoholkranke Menschen (im Folgenden: Einrichtung). Zur Sicherung ihrer Ansprüche ließ sich die Klägerin mit Vereinbarung von 19.07.2007 von der T GmbH alle gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen gegen deren Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z abtreten (Globalabtretung).
Die Einrichtung unterhielt bei der Klägerin ein Konto, auf das der Beklagte regelmäßig die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) für die Bewohner der Einrichtung überwies.
Mit Schreiben vom 17.10.2011 teilte die Einrichtung dem Beklagten mit, aufgrund einer Erkrankung ihres Geschäftsführers sei eine Treuhänderin mit der Fortführung der Geschäfte beauftragt worden. Leistungen seien künftig auf ein Konto der Treuhänderin bei der Stadtsparkasse E zu überweisen. Auch die Treuhänderin selbst bat mit Schreiben vom 28.10.2011 um Überweisung auf dieses Konto.
Ende Oktober 2011 überwies der Beklagte einen Betrag von 86.239,25 EUR auf das alte Konto der Einrichtung bei der Klägerin. Dabei handelte es sich um Leistungen nach dem SGB XII für 34 Bewohner der Einrichtung (durchschnittlich ca. 2.500,00 EUR pro Person) für September 2011. Mit Schreiben vom 28.10.2011 bat der Beklagte um Rücküberweisung, da er befreiende Zahlungen nur mehr auf das Treuhänderkonto leisten könne. Die Klägerin veranlasste daraufhin die Rücküberweisung.
Am 10.11.2011 ging bei der Beklagten die "Anzeige einer Forderungsabtretung" der Klägerin (auf einem auf den 22.06.2007 datierten Formblatt) ein; darin wurde gebeten, Leistungen künftig regelmäßig auf ein (Treuhand-)Konto bei der Klägerin zu überweisen. Unter dem 30.11.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die angezeigte Forderungsabtretung könne nicht anerkannt werden; es gehe bei seinen Leistungen um zweckgebundene Ansprüche der jeweiligen Hilfeempfänger, die nach § 17 Abs. 1 SGB XII nicht abgetreten werden könnten.
Die Klägerin forderte den Beklagten unter dem 20.12.2011 anwaltlich erneut auf, die Leistungen in Zukunft auf das bei ihr bestehende (Treuhand-)Konto zu überweisen. Die Abtretung sei wirksam. Denn es handle sich um einen Sekundäranspruch auf Kostenerstattung für bereits erbrachte Leistungen; ein solcher Sekundäranspruch könne durchaus abgetreten werden. Mit Schreiben vom 30.01.2012 lehnte der Beklagte erneut eine Zahlung ab.
Die Klägerin hat am 13.03.2012 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 40.000,00 EUR begehrt. Es gehe um einen von der Einrichtung an sie abgetretenen Anspruch. Hierfür sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Denn die Einrichtung habe gegen den Beklagten auf Grund einer Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch; diese Vereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 53 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 28.10.2011 ergebe sich, dass er eigene Ansprüche der Einrichtung aus dieser Leistungsvereinbarung befriedigt habe. Eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers begründe dann einen Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers, wenn ersterer nach Grund und Höhe seinen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht habe. Eine Selbstbindung des Sozialhilfeträgers bestehe zumindest im Rahmen des Hilfeanspruchs des jeweiligen Hilfeempfängers. Der Beklagte habe mit dem Schreiben seinen Rechtsbindungswillen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an die Einrichtung auch eindeutig zum Ausdruck gebracht. Zudem führe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Übernahme von Unterbringungskosten durch den Sozialhilfeträger zu einem eigenen Anspruch der Einrichtung.
Der Beklagte tritt dem entgegen. Mit ihrer Zahlung von 86.239,25 EUR habe sie allein Sozialhilfeansprüche von Hilfeempfängern bedient, die in der Einrichtung untergebracht seien. Ein Anspruch der Einrichtung selbst bestehe hingegen ihr gegenüber nicht. Ein solcher eigener Anspruch könne allenfalls aus einer Kostenübernahmeerklärung resultieren. Jedoch enthalte eine solche Erklärung einen Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur zivilrechtlichen Verpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber der Einrichtung. Ein Schuldbeitritt ändere aber den Charakter der Verpflichtung nicht; deshalb könne allein ein zivilrechtlicher Anspruch der Einrichtung gegen dem Hilfeempfänger abgetreten worden sein.
Mit Beschluss vom 18.02.2013 (der Klägerin zugestellt am 07.03.2013) hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht X verwiesen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wäre nur dann eröffnet, wenn die Forderung der Einrichtung tatsächlich bestünde, diese ihren Ursprung im SGB XII hätte und wirksam an die Klägerin abgetreten worden wäre. Es gebe jedoch keinen Anspruch der Einrichtung gegen den Beklagten nach dem SGB XII. Der Beklagte erbringe seine Zahlungen an die Einrichtung, um dadurch seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Hilfeempfängern zu erfüllen, die in der Einrichtung untergebracht seien. Der Sozialhilfeträger habe eine Gewährleistungspflicht, welche durch die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII konkretisiert werde. Daraus folge jedoch kein eigener Zahlungsanspruch der Einrichtung; vielmehr habe der Hilfeempfänger gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung unmittelbar an die Einrichtung. Die von der Einrichtung der Klägerin erteilte Globalabtretung könne deshalb keine Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger erfassen, sondern allenfalls den privatrechtlichen Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen die Hilfeempfänger aus dem jeweiligen Heimvertrag. Für die Klage aus diesem möglicherweise abgetretenen zivilrechtlichen Anspruch sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet; denn die Rechtsnatur dieses Anspruchs bestimme den von der Klägerin zu beschreitenden Rechtsweg.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.03.2013 Beschwerde eingelegt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei eröffnet. Es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG führe die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Sozialhilfeträger zu einem eigenen Anspruch der Einrichtung. Diesen Anspruch habe die Einrichtung wirksam an die Klägerin abgetreten.
Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Sozialgerichte seien nur zuständig, wenn die Einrichtung einen eigenen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger geltend mache, der im SGB XII begründet sei. Darüber hinaus müsste die Globalabtretung wirksam sein. Nach der Rechtsprechung des BSG trete der Sozialhilfeträger jedoch allenfalls den Verpflichtungen der Hilfeempfänger gegenüber der Einrichtung bei. Ein eigener Anspruch der Einrichtung aus dem SGB XII bestehe nicht. Sozialhilfeansprüche seien zudem ohnehin nicht abtretbar.
II.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Der Senat entscheidet im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein darüber, welcher Rechtsweg für das Klageverfahren eröffnet ist. Nicht zu entscheiden hat er, ob der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht besteht.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (u.a.) in "Angelegenheiten der Sozialhilfe". Ist danach ggf. der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig, so entscheidet das dann zuständige Sozialgericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit "unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten".
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Denn die Klägerin macht Ansprüche geltend, die zu den Angelegenheiten der Sozialhilfe i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG gehören (dazu 1.). Das Sozialgericht hat über diese Ansprüche gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (dazu 2.).
1. Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, bestimmt sich nach dem Klageantrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt. Dabei kann allerdings allein das bloße Berufen des Klägers auf eine Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, nicht ausreichen. Sofern diese Anspruchsgrundlage so offensichtlich nicht einschlägig ist, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen, steht dies vielmehr einer Verweisung auf einen anderen Rechtsweg nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1990 – III ZR 166/89; BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 – 5 B 144/91).
a) Die Klägerin macht Ansprüche geltend, die zu den Angelegenheiten der Sozialhilfe gehören. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des SGB XII findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII steht (vgl. BSG, Beschluss vom 25.09.2013 – B 8 SF 1/13 R).
Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihrer Klage aus abgetretenem Recht u.a. auf Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der T GmbH und dem Beklagten (vgl. die Klageschrift vom 12.03.2012, S. 5). Für Streitigkeiten, die solche Vereinbarungen betreffen, ist der Sozialrechtsweg nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eröffnet. Denn derartige Vereinbarungen sind nicht zivilrechtlicher Natur; es handelt sich vielmehr um öffentlich-rechtliche Verträge (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dies folgt schon daraus, dass die Befugnis der Sozialhilfeträger zum Abschluss der Vereinbarungen wesentlich durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgeprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993 – 5 C 41/95 zu Pflegesatzvereinbarungen nach dem BSHG; zu § 75 SGB XII vgl. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 SGB XII Rn. 43).
Darüber hinaus leitet die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis des Beklagten her. Ein solches liege in dem Schreiben des Beklagten vom 28.10.2011, aus dem sich ergebe, dass er eigene Ansprüche der Einrichtung aus der Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII befriedigt habe. Mit dieser Zahlungsvereinbarung habe der Beklagte eindeutig seinen Rechtsbindungswillen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an die Einrichtung zum Ausdruck gebracht (vgl. die Klageschrift vom 12.03.2012, S. 7). Die Klägerin bezieht sich dabei auf Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 08.12.1994 – 24 A 3212/92), wonach eine Kostenübernahmeerklärung einen Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers begründen könne, wenn der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen dem Grunde und der Höhe nach unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe. Der damit in der Sache geltend gemachte Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis ist ebenfalls eine Angelegenheit der Sozialhilfe i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (vgl. Urteil des Senats vom 23.09.2013 – L 20 SO 394/12, Revision anhängig unter B 8 SO 23/13 R; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff., 101).
b) Jedenfalls die Begründung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis der Beklagten erscheint nicht als in einer Weise offensichtlich ausgeschlossen, dass sie eine Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht hindern würde. Schon deshalb ist das angerufene Sozialgericht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zuständig. Vieles spricht im Übrigen dafür, dass auch die auf § 75 Abs. 3 SGB XII gestützte Anspruchsbegründung der Klägerin nicht offensichtlich neben der Sache liegt, und dass auch sie deshalb den Sozialrechtsweg eröffnet (in diesem Sinne mit beachtlichen Gründen Ladage, SGb 2013, 553 ff., 556; im Ergebnis so wohl auch Eicher, SGb 2013, 127 ff.,131, in Fn. 68).
2. Macht die Klägerin damit einen Anspruch geltend, der i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eine "Angelegenheit der Sozialhilfe" ist, so hat das Sozialgericht den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 GVG zusätzlich unter allen (weiteren) in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
a) Neben den öffentlich-rechtlichen Begründungen, die sich auf § 75 Abs. 3 SGB XII und ein (öffentlich-rechtliches) abstraktes Schuldanerkenntnis stützen, wird das Sozialgericht – insbesondere im Falle der Verneinung einer Verpflichtung des Beklagten aus den genannten öffentlich-rechtlichen Grundlagen – auch einen möglichen Anspruch aus einem Schuldbeitritt des Beklagten zu den Verpflichtungen der Hilfeempfänger gegenüber der Einrichtung in seine Prüfung einzubeziehen haben.
Bei letzteren handelt es sich zwar um zivilrechtliche Verpflichtungen aus jeweils geschlossenen privatrechtlichen Verträgen. Denn durch den Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers kann sich der zivilrechtliche Charakter der (den Gegenstand des Beitritts bildenden) Schuld eines Hilfeempfängers nicht in einen öffentlich-rechtlichen Charakter verändern. Dies ändert jedoch nichts an der dem Sozialgericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auferlegten Entscheidungspflicht: Zwar ist über Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger aus einem solchen Schuldbeitritt im Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer grundsätzlich von den Zivilgerichten zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 23.09.2013 – L 20 SO 394/12; Eicher, a.a.O., 130 f.; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 28.6, 28.6 und 28.17 m.w.N.). Hat die Klägerin jedoch das Sozialgericht angerufen und dabei einen einheitlichen Lebenssachverhalt in nicht offensichtlich unverständiger Weise (zumindest) auch unter dem Gesichtspunkt eines (öffentlich-rechtlich zu beurteilenden) abstrakten Schuldanerkenntnisses zur gerichtlichen Prüfung gestellt, verklammert § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG die Entscheidungspflicht des Gerichts über sämtliche Gesichtspunkte der rechtlichen Begründung. Denn nach der gesetzgeberischen Absicht entscheidet "das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend [ ], sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, BT-Drucks. 11/7030, 37). Es ist gerade das Ziel dieser Regelung, in Fällen, in denen der mit der Klage verfolgte (einheitliche) Anspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (nach den tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen eigenständige) Grundlagen gestützt wird, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche in Frage kommenden rechtlichen Grundlagen zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Die Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts wird auf diese Weise gegenüber seiner regulären Zuständigkeit erweitert (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 – III ZR 53/90 = BGHZ 114, 1 ff.).
b) § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hindert ein angerufenes Gericht allerdings nicht, im Falle einer Mehrheit prozessual geltend gemachter Ansprüche für einen oder mehrere dieser Ansprüche die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu verneinen. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufung. Dass der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit hätte in Kauf nehmen wollen, kann weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum Gesetzentwurf entnommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 – III ZR 53/90 = BGHZ 114, 1 ff.).
Eine solche Abtrennung eines Verfahrensteiles und dessen Verweisung an das zuständige Gericht eines anderen Gerichtszweiges setzt indes voraus, dass eine sog. objektive Klagehäufung vorliegt. Dazu müssten unterschiedliche Streitgegenstände betroffen sein; nicht hinreichend ist, dass sich ein einheitlicher Streitgegenstand allein nach verschiedenen, an sich jeweils der Entscheidung durch andere Gerichtszweige zugeordneten rechtlichen Bestimmungen beurteilen lässt. Im vorliegenden Fall käme eine Verweisung des Verfahrens hinsichtlich der privatrechtlichen Beurteilung an das zuständige Zivilgericht daher nur in Betracht, wenn die Klägerin im Wege einer objektiven Klagehäufung unterschiedliche Streitgegenstände zur gerichtlichen Prüfung stellen würde, von denen ein abtrennbarer Teil in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fiele.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Der prozessuale Anspruch, der den Streitgegenstand bildet, bestimmt sich in erster Linie durch den Klageantrag. Zusätzlich ist zur Abgrenzung der Klagegrund heranzuziehen; dies meint den tatsächlichen Lebensvorgang, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1990 – IX ZR 73/90). Der Klageantrag im vorliegenden Fall ist einheitlich auf Zahlung von 40.000,00 EUR gerichtet. Auch der zur Begründung vorgetragene Sachverhalt ist ein einheitlicher. Soweit sich die Klägerin auf Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII stützt, verweist sie nicht lediglich auf das Bestehen solcher Verträge. Denn daraus allein lässt sich die begehrte Rechtsfolge nicht herleiten; es handelt sich vielmehr um Rahmenverträge, welche eine Zahlung allenfalls unter weiteren Voraussetzungen vorsehen können, nämlich bei Bewilligung der Leistungen durch den Sozialhilfeträger und bei Erbringung der Leistungen durch die Einrichtung. Das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen muss die Klägerin deshalb zusätzlich geltend machen, damit aus den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII ein Anspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger (mit welchem rechtlichen Ergebnis auch immer) in Betracht kommen kann. Der entsprechende Sachverhalt deckt sich zum einen mit demjenigen, der hinter dem von der Klägerin gesehenen abstrakten Schuldanerkenntnis steht. Zwar ist ein solches Anerkenntnis ggf. aus sich heraus Schuldgrund; jedoch stimmt der Lebenssachverhalt, der den Beklagten – im Rahmen der Erfüllung seiner sozialhilferechtlichen Aufgaben – zu seiner Abgabe veranlasst haben soll, mit dem von der Klägerin zu § 75 Abs. 3 SGB XII angeführten überein. Übereinstimmung besteht darüber hinaus mit demjenigen Sachverhalt, den die Klägerin zur Begründung eines Anspruchs aus Schuldbeitritt anführt; denn auch insoweit ist erforderlich, dass der Sozialhilfeträger die Leistungen in Form einer Übernahmeerklärung bewilligt und die Einrichtung die Leistung erbracht hat. Geht es deshalb um ein einheitliches Lebensgeschehen, so handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, den die Klägerin lediglich auf unterschiedliche rechtliche Anspruchsgrundlagen stützt. Wollte man stattdessen von unterschiedlichen Streitgegenständen ausgehen, so müsste das Verfahren zum privatrechtlichen Teil abgetrennt und an das zuständige Zivilgericht verwiesen werden. Die dann denkbare Folge, dass die Klägerin sowohl von den Sozialgerichten (aus § 75 Abs. 3 SGB XII oder aus abstraktem Schuldanerkenntnis) als auch von den Zivilgerichten (aus Schuldbeitritt) 40.000,00 EUR zugesprochen erhält, macht deutlich, dass bei einem solchen Vorgehen ein einheitlicher Lebensvorgang entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in lebensfremder Weise in zwei rechtlich unabhängig voneinander zu beurteilende Vorgänge aufgespalten würde.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin gehört nicht zu dem Kreis der nach § 183 SGG Kostenprivilegierten; dies behauptet sie auch nicht. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, findet auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine Anwendung (vgl. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 – B 8 AY 1/09 R).
2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Festzusetzen ist ein Fünftel des Streitwerts der Hauptsache (vgl. BSG, Beschluss vom 06.10.2008 – B 3 SF 2/08 R). Eine Festsetzung des Streitwertes ist nur in Fällen entbehrlich, in denen (anders als hier) die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird; denn dann wird nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 60,00 EUR erhoben (vgl. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 – B 8 AY 1/09 R).
3. Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gem. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG die weitere Beschwerde zum BSG zu. Ob im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu beteiligen sein wird (in diesem Sinne Ladage, a.a.O., u.a. unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH in BGHZ 116, 339), obliegt der pflichtgemäßen Beurteilung des BSG.
Erstellt am: 16.10.2014
Zuletzt verändert am: 16.10.2014