Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.10.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In der Sache begehrt der Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung. Vorab geht es um die Frage, ob der Kläger eine Klagerücknahme widerrufen und das Verfahren S 22 SO 118/06 vor dem Sozialgericht Dortmund fortführen konnte.
Im Jahr 2005 bezog der Kläger Leistungen von der ARGE im Jobcenter E unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR (Bescheid vom 20.11.2005). Für das Jahr 2006 beantragte der Kläger Leistungen bei der Beklagten, die ihm mit Bescheid vom 14.03.2006 für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 auch bewilligt wurden. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte die Beklagte die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung ab. Den gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 24.07.2006 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31.07.2006 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben (S 22 SO 118/06). Er hat geltend gemacht, dass ihm noch ein Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung zustehe und dass die Beklagte bei der Leistungsberechnung auch Kosten für Treppenhausreinigung und Kabelfernsehen in Höhe von 22,96 EUR monatlich zusätzlich hätte berücksichtigen müssen. Bei seinem Arbeitslosengeld II, welches er bis Ende 2005 bezogen habe, seien diese Positionen in Ansatz gebracht worden. Dies könne nun nicht anders sein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger am 23.11.2006 die Klage zurückgenommen, nachdem die Vorsitzende der Kammer ihn darauf hingewiesen hatte, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006 hat der Kläger dem Sozialgericht mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme widerrufe. Er könne die Gründe nicht nachvollziehen, aus denen seine Klage keinen Erfolg haben solle. Falls er nicht das gewünschte Urteil bekomme, müsse er annehmen, dass ihm in ungerechter Weise der Rechtsweg abgeschnitten werden solle. Die Vorsitzende habe ihr Frühstück hastig verschlungen und gleich zu Sitzungsbeginn unter lang anhaltenden Hustenanfällen gelitten. Immer wieder habe er in Deckung gehen müssen, um nicht von mit Speichel vermischten Brötchenteilen, die wie Geschosse durch den Raum geflogen seien, getroffen zu werden. Unter diesen Umständen sei es ihm leider nicht möglich gewesen, der Verhandlung zu folgen. So sei es zu der bedauerlichen Klage-rücknahme gekommen.
Die Kammervorsitzende des Sozialgerichts hat in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Kammer und die Vertreterin der Beklagten die Sitzungspause vor dem Termin zu einem kleinen Imbiss genutzt hätten. Die Kammervorsitzende habe die ehrenamtlichen Richterinnen insoweit eingeladen, die Vertreterin der Beklagten habe für sich selbst bezahlt. Infolge einer starken Erkältung habe die Vorsitzende am Sitzungstag unter Heiserkeit und Hustenanfällen gelitten.
Das SG ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,
die Beklagte in Fortsetzung des Verfahrens S 22 SO 118/06 unter Abänderung der Bescheide vom 14.03.2006 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24.07.2006 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2007 höhere Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung sowie unter Einbeziehung eines Anteils an den Kosten der Mietergemeinschaft für Treppenreinigung und Kabelfernsehen zu gewähren.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 25.10.2007 hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Klage zurückgenom-men und das Verfahren erledigt ist. Es hat ausgeführt, dass das Klageverfahren S 22 SO 118/06 durch eine wirksame Klagerücknahmeerklärung beendet worden sei. Der Kläger selbst habe dies nicht in Abrede gestellt. Ein Widerruf sei nicht möglich.
Gegen dieses ihm am 14.12.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.12.2007 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger streitet nicht ab, dass er die Klagerücknahme erklärt habe, meint aber, dass die Vorsitzende erhebliche gesundheitliche Einschränkungen gehabt habe und sich nicht verständlich habe artikulieren können. Dadurch sei es zu Missverständnissen gekommen und zu der fraglichen Erklärung. Er begehrt in der Sache weiterhin die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung. Er sieht einer Erklärung dafür entgegen, weshalb die ARGE einen solchen Mehrbedarf anerkenne, die Beklagte dagegen nicht. Das könne nicht sein.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger am 10.06.2009 niemand erschienen.
Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.10.2007 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte geht von einer wirksamen Klagerücknahme aus.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Vorstreitakte S 22 SO 118/06 Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Entscheidungsfindung durch den Senat vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Der Kläger ist auf diese in § 126 SGG vorgesehene Möglichkeit in der am 14.05.2009 abgesandten Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Verfahren S 22 SO 118/06 durch eine wirksame Klagerücknahme beendet worden ist. Die Klagerücknahme erledigt nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache. Der Kläger hat diese Klagerücknahme im Termin erklärt, wie er selbst einräumt. Ein Widerruf oder eine Anfechtung der Klagerücknahme ist nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 102 Randnr. 7 c / 7 d m.w.N.). Etwas Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung oder falsche Informationen zur Klagerücknahme bewegt worden ist. Dafür gibt der Sachverhalt aber nichts her. Der Umstand, dass die Vorsitzende heiser war und gehustet hat, hat auf den Inhalt ihrer zutreffenden Ausführungen keinen Einfluss. Auch aus heutiger Sicht hält der Senat die Ausführungen des Sozialgerichts, die Klage habe keinen Erfolg, für zutreffend und nachvollziehbar. Die Klagerücknahme ist somit auf eine zutreffende und sinnvolle Belehrung durch die Kammervorsitzende hin erfolgt, so dass es bei dem Grund-satz verbleibt, dass eine Anfechtung oder ein Widerruf nicht möglich ist. Damit hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt worden ist. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 01.07.2009
Zuletzt verändert am: 01.07.2009