Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.04.2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Das auf Abwendung einer Rückforderung in Höhe von 381,66 EUR an Leistungen nach dem SGB II gerichtete Klageverfahren wurde durch einen im Erörterungstermin des Sozialgerichts am 19.12.2007 protokollierten Vergleich beendet, wonach die Beklagte ihre Rückforderung auf ein Drittel der Ausgangsforderung reduzieren und zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers übernehmen sollte.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.02.2008 hat der Urkundsbeamte des Sozialgerichts die von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Klägers antragsgemäß festgesetzt, das Sozialgericht die hiergegen eingelegte Erinnerung der Beklagten mit Beschluss des Kammervorsitzenden vom 22.04.2008 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 28.04.2008 der Beklagten zugestellt mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach er nach § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar ist.
Am 26.05.2008 hat die Beklagte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, die sie als nach § 59 Abs. 2 RVG in Verbindung mit 66 GKG zulässig ansieht. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beklagte eine Reduzierung der festzusetzenden Kosten um 240,- EUR. Der Bevollmächtigte hält die Kostenfestsetzung des Sozialgerichts für zutreffend. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
Die Beschwerde ist unzulässig und nach §§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verwerfen. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten über die von einem Beteiligten zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, ist nicht statthaft.
Hinsichtlich der Statthaftigkeit einer Beschwerde bestimmt § 172 Abs. 2 SGG, dass gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht stattfindet, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung trifft jedoch für den vorliegenden Fall § 197 Abs. 2 SGG mit der Formulierung "Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet".
Entsprechend dieser klaren gesetzlichen Regelung, mit der das Sozialgerichtsgesetz von anderen Verfahrensordnungen abweicht (§ 104 Abs. 3 ZPO: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde; § 146 Abs. 3 VwGO: Beschwerde ab einem Wert des Beschwerdegegenstandes um mehr als 200,- EUR; § 128 Abs. 4 FGO: Ausschluss aller Kostenbeschwerden mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nimmt die soweit ersichtlich einhellige Meinung in Rechtssprechung und Literatur an, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nach § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen ist (Beschluss des Senats vom 21.09.2007 – L 19 B 112/07 AS mit umfangreichen weiteren Nachweisen, zugänglich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Beschwerde ist auch weder in entsprechender Anwendung von §§ 33, 56 RVG, noch als sonstige außerordentliche Beschwerde statthaft.
Die Beschwerdemöglichkeit ist in §§ 33, 56 RVG nach Systematik und klarem Wortlaut des RVG auf Verfahren beschränkt, in denen Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden ist. Dies folgt bei systematischer Betrachtung aus dem Umstand, dass sich die Beschwerde nach § 56 AVG unmittelbar an die zuvor in § 55 RVG behandelte Festsetzung aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse anschließt, sowie daraus, dass § 56 Abs. 1 S. 1 RVG ausdrücklich auf § 55 RVG Bezug nimmt. Eine über diesen Anwendungsbereich hinausgehende entsprechende Anwendung der nach §§ 56 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 4 RVG eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten auf das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG ist nach dem Vorrang der spezialgesetzlichen Regelung ausgeschlossen (Senat a.a.O. mit Nachweis von Rechtsprechung zu den mit §§ 33, 56 RVG vergleichbaren Vorgängerregelungen der §§ 98, 128 BRAGO zu § 197 Abs. 2 SGG).
Dagegen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu Lasten der Staatskasse in Verfahren mit PKH-Bewilligung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthaft (u.a. Beschluss des Senats vom 21.05.2008 – L 19 B 109/07 AS – m.w.N., zugänglich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 02.10.2008
Zuletzt verändert am: 02.10.2008