Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) – auch im Wege eines Darlehens – an den Antragsteller abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch – im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung – einen Anordnungsgrund – im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung – voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Es fehlt bereits an einer besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens und damit an einem Anordnungsgrund. Ein solcher ist gegeben, wenn ohne eine sofortige gerichtliche Regelung erhebliche Nachteile aktuell drohen, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut gemacht werden könnten. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine sofortige gerichtliche Regelung nötig ist, um erhebliche und nicht wiedergutzumachende gegenwärtige Nachteile von ihm abzuwenden. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose dienen der Sicherstellung des Existenzminimums. Wenn dieses nicht (beispielsweise durch eigene Einkünfte oder Vermögen) gesichert ist, drohen regelmäßig erhebliche und auch durch eine spätere Leistungsbewilligung nicht wiedergutzumachende Nachteile. Das Verhalten des Antragstellers im Verfahren lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass er trotz fehlender Leistungsgewährung über einen längeren Zeitraum von erheblichen Nachteilen betroffen sein könnte. Bereits im Verwaltungsverfahren ist der Antragsteller (beispielsweise am 05.01.2014) aufgefordert worden, durch Vorlage geeigneter Unterlagen Zweifel an seinem gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm angegebenen Anschrift auszuräumen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen und hat auch einen vom Antragsgegner am 07.03.2014 angebotenen Hausbesuch (am 09.05.2014 wurde dem Antragsteller ein erneutes Angebot auf Durchführung eines Hausbesuchs vom Antragsgegner gemacht) nicht zugelassen. Zuletzt im Beschwerdeverfahren ist der Antragsteller vom Berichterstatter des Landessozialgerichts bei einem Telefonat am 13.05.2014 nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es als erforderlich angesehen wird, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm angegebenen Anschrift glaubhaft macht und dazu beispielsweise Strom- oder Wasser-Bezugsverträge bzw. Rechnungen über die Lieferung an die genannte Anschrift et cetera vorlegt. Dazu ist der Antragsteller auch schriftlich mittels einer E-Mail und durch Briefpost (ein Rücklauf war nicht zu verzeichnen) unter dem 13.05.2014 aufgefordert worden. Eine Reaktion darauf erfolgte jedoch nicht. Wenn vom Antragsteller aber zumutbare Mitwirkungshandlungen ohne ersichtlichen Grund wiederholt verweigert werden, ist es nicht glaubhaft, dass er gegenwärtig von schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen betroffen ist.
Eine Mitwirkung des Antragstellers am Verfahren ist dringend erforderlich und dient entgegen seiner Auffassung nicht dem Zweck, ihn zu schikanieren. Ein Leistungsanspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II besteht gemäß § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB II regelmäßig nicht bei einem Aufenthalt außerhalb des von der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereichs um seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Es ist mithin erforderlich, den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu kennen, denn nur dann lässt sich auch ein entsprechender zeit- und ortsnahen Bereich bestimmen.
Im Übrigen bestehen auch gewichtige Zweifel hinsichtlich weiterer Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II, denn der Antragsteller hat bislang nicht erläutert, worauf seine ermittelten Zinseinkünfte beruhten, so dass auch seine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II nicht abschließend geklärt ist. Auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft werden vom Antragsteller widersprüchliche Angaben gemacht. Während er bei der Antragstellung im Juli 2012 in der Anlage KdU ein Wohnen im eigenen Haus angab, wurde bezüglich der gleichen Anschrift später von ihm geltend gemacht, er befinde sich gegenüber dem Vermieter im Zahlungsverzug (Bl. 174 der Verwaltungsakten) und bei der weiteren Leistungsbeantragung am 30.01.2014 wurde dann eine Grundmiete für eine Mietwohnung i.H.v. 200 EUR geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Erstellt am: 12.06.2014
Zuletzt verändert am: 12.06.2014