Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 116.- EUR.
Die Klägerin, die Arbeitslosengeld II bezog, beantragte am 09.11.2009 die Erstattung von Bewerbungskosten. Sie reichte eine Liste über 16 Bewerbungen aus der Zeit vom 23.01.2009 – 03.12.2009 ein. Der Beklagte veranlasste eine Pauschalzahlung von 80.- EUR (5.- EUR – 16), die am 18.01.2010 bei der Klägerin einging. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, sie verlangte die Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen i. H. v. 196.- EUR. Mit Bescheid vom 24.06.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Von den 16 nachgewiesenen Bewerbungen sei nur eine nach der Stellung des Antrags auf Erstattung der Bewerbungskosten erfolgt. Nur die Kosten für diese Bewerbung seien i. H. v. 5.- EUR erstattungsfähig. Soweit der Klägerin bereits höhere Kosten erstattet worden seien, habe es damit sein Bewenden.
Mit Schreiben vom 21.08.2010 legte die Klägerin weitere 13 Bewerbungsnachweise vor. Diese seien bereits der ersten Antragstellung beigefügt gewesen. Die Bewerbungen datieren aus der Zeit vom 17.08.2009 – 16.11.2009. Mit Bescheid vom 14.10.2010 und Widerspruchsbescheid vom 22.03.2011 lehnte der Beklagte die Erstattung weiterer Bewerbungskosten ab. Lediglich insgesamt zwei Bewerbungen seien nach Beantragung der Kostenübernahme erfolgt, so dass die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erstattung von insgesamt 10.- EUR habe. Außerdem würden Kosten nur für Bewerbungen mit Erfolgsaussichten erstattet. Kosten für Massenbewerbungen seien nicht erstattungsfähig. Bei den von der Klägerin vorgelegten Bewerbungsschreiben handele es sich um Massenbewerbungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 31.03.2011 erhobene Klage, für deren Durchführung die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt E beantragt hat. Sie hat geltend gemacht, dass bereits der Antrag auf Arbeitslosengeld II als Antrag auf alle Leistungen anzusehen sei, die die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Bei den von ihr verfassten Bewerbungen handele es sich um Bewerbungen für einfache Tätigkeitsfelder, für die keine individuellen Angaben verlangt würden.
Mit Beschluss vom 15.02.2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO. Eingliederungsleistungen müssten gem. § 37 Abs. 1 SGB II gesondert und gem. § 37 Abs. 2 SGB II vor Entstehung des Bedarfs beantragt werden. Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nicht. Die Klägerin könne damit nur die von dem Beklagten zulässigerweise pauschalierten Kosten für zwei Bewerbungen (vom 16.11.2009 und vom 03.12.2009) i. H. v. 10.- EUR beanspruchen. Diesen Anspruch habe der Beklagte mit der Zahlung von 80.- EUR erfüllt.
Gegen diese am 22.02.2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 29.02.2012 eingelegte Beschwerde der Klägerin. Sie trägt vor, dass ein Antrag auf Übernahme von Bewerbungskosten auch in einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung zu sehen sei. Der Beklagte macht geltend, dass zwischen den Beteiligten keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden sei, sondern die Regelungen zur Eingliederung durch Verwaltungsakt festgelegt worden seien. Die Klägerin meint hierzu, dass ihre Verpflichtung, sich um Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen, einen Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten begründe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (zur Zulässigkeit der PKH-Beschwerde unabhängig davon, ob in der Hauptsache die Berufung statthaft wäre, vergl. nur Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 172 Rn. 6 i m.w.N.), aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt E zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, abgelehnt. Die Neufassung der maßgeblichen Anspruchsgrundlagen (§§ 16 SGB II, 44 SGB III) durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I, 2854) hat die Rechtslage nicht entscheidungserheblich verändert.
Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist zur Begründung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens i. S. d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO nicht geeignet. Zwar mag zutreffen, dass eine Eingliederungsvereinbarung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der bestimmt wird, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II), auch einen Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten enthalten kann. Wenn – wie hier – eine Eingliederungsvereinbarung jedoch nicht zustande gekommen ist und die Regelungen zur Eingliederung gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt getroffen worden sind, kommt eine derartige Interpretation nicht in Betracht. Der Antrag i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Leistungsempfängers (BSG, Urteil vom 23.03.210, B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 2 = BSGE 106, 78), während es sich bei einem Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X um eine einseitige Maßnahme des Leistungsträgers handelt. Die Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich um Eingliederung in Arbeit zu bemühen, ersetzt die aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II folgende Obliegenheit, Eingliederungsleistungen vor Entstehung des Bedarfs zu beantragen, nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.01.2013
Zuletzt verändert am: 14.01.2013