Die Beschwerde der Antragsteller zu 1), 2) und 4) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf einstweilige Verpflichtung des Antraggegners zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind gemeinsam erziehungsberechtigte Eltern der 1994 geborenen Antragstellerin zu 4) sowie des 1990 geborenen Antragstellers zu 3), der Student ist und in dessen Namen eine Beschwerde nicht eingelegt worden ist.
Die Antragsteller bewohnen ein 140 qm großes und mit periodisch nachzutankendem Flüssiggas beheiztes Haus, das zu einem Monatsmietzins von 1200,00 Euro zzgl. eines Nebenkostenabschlages von 200,00 Euro angemietet ist. Nach Angaben der Antragsteller sind Mietzins und Nebenkosten durchgängig gezahlt worden; die Neubetankung des Flüssiggastankes steht an.
Der Antragsteller zu 1) ist seit 2005 als niedergelassener Gynäkologe freiberuflich in einer angemieteten Praxis tätig.
Erstmals am 25.04.2007 beantragten die Antragsteller die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, die ihnen bis einschließlich Dezember 2007 seitens der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im folgenden einheitlich: Antragsgegner) bewilligt und ausgezahlt wurden. Für Zeiträume ab Januar 2008 hat der Antragsgegner Ansprüche nach dem SGB II abgelehnt, weil der Antragsteller zu 1) seinen und den Bedarf seiner Familie deckendes Einkommen erziele.
Die Höhe der bis einschließlich Dezember 2007 zustehenden Leistungsanspruches sowie Leistungsansprüche für den Folgezeitraum sind Gegenstand des beim Sozialgericht anhängigen Verfahren auf die Klage vom 21.03.2011 in dem Verfahren S 23 AS 933/11.
Den am 13.04.2011 im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1349,13 Euro monatlich für die Zeit von April bis September 2011 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.
Gegen den am 27.05.2011 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller zu 1), 2) und 4) Beschwerde eingelegt, für die zugleich Prozesskostenhilfe beantragt worden ist. Sie akzeptieren insoweit die Begründung des Sozialgerichts, dass der Antragsteller zu 3) als Student nach § 7 Abs. 5 SGG vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II (grundsätzlich) ausgeschlossen ist, begehren jedoch auch weiterhin Leistungen in der unter Einschluss des Antragstellers zu 3) berechneten Höhe von 1349,13 Euro monatlich für den Zeitraum von April bis September 2011 bzw. nun für einen im Hinblick auf die Dauer des gesamten Verfahrens verlängerten Zeitraum.
Die Antragsteller haben zahlreiche Unterlagen vorgelegt und die Frage nach der zwischenzeitlichen Generierung der für den Lebensunterhalt einschließlich der Mietzahlungen aufgewendeten Mittel vor dem Hintergrund der behaupteten unzureichenden Praxiseinnahmen dahin beantwortet, die Kaltmiete für die Praxisräume in Höhe von 1087,60 Euro, deren Nebenkosten von 100,00 Euro monatlich, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Antragstellerin zu 2) und die über sie familienversicherte Antragstellerin zu 4) in Höhe von 152,41 Euro monatlich sowie schließlich Fernsehen- und Rundfunkgebühren in Höhe von 17,98 Euro monatlich, insgesamt 1.357,99 Euro, monatlich dem jeweiligen Gläubiger vorenthalten zu haben. Zudem hat der Antragsteller zu 1) eingeräumt, Barmittel aus seiner Praxiskasse, in der insbesondere Bareinnahmen aus sogenannten IGel-Leistungen eingehen, in voller Höhe zur Deckung des Lebensbedarfes verwendet zu haben und weiter zu verwenden.
Nachdem der Antragsgegner auf Grundlage der bislang von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen einen monatlichen Durchschnittsgewinn aus der Tätigkeit des Antragstellers zu 1) in Höhe von 3721,42 Euro ermittelt und mit Schreiben vom 12.08.2011 auch weiterhin jede auch darlehensweise Leistungsgewährung abgelehnt hatte, haben die Antragsteller als Anlage zum Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2011 auf der Grundlage einer Gegenüberstellung der aus selbständiger Tätigkeit von April 2011 bis Juni 2011 erzielten Einkünfte einerseits und Betriebsausgaben andererseits einen monatlich durchschnittlichen Gewinn für den genannten Zeitraum in Höhe von 248,69 Euro behauptet. Sie seien daher zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigt.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt unter Einschluss der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu Recht abgelehnt.
Hierauf bestünde ein Anspruch bei Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnunganspruches im Sinne eines im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Anspruches auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als auch eines Anordnungsgrundes im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung.
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen und Aufstellungen ist hinsichtlich eines Anspruches auf Gewährung von unterkunftsbezogenen Leistungen nach § 22 SGB II weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Bestehens eines Anordnungsgrundes für die Gewährung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II bestehen deshalb Zweifel; ein Anordnungsanspruch insoweit besteht nicht.
Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Sicherung einer Unterkunft besteht keine Eilbedürftigkeit, da nach eigenem Bekunden der Antragsteller der Verlust ihrer Unterkunft schon deshalb nicht zu besorgen ist, weil Miete und Mietnebenkosten vollständig gezahlt wurden. Soweit aufgrund einer Betankung des offensichtlich leeren Gastanks ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Heizung in Betracht kommt, wird dies auf einen Antrag der Antragsteller unter Bezifferung der Höhe der Kosten sowie des Zeitpunktes der Kostenentstehung zu entscheiden sein, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einmalig anfallende Heizkosten dem Monat ihrer Entstehung zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 25.06.2008 – B 11b AS 35/06 R).
Die Fähigkeit der Antragsteller, trotz angeblich im Übrigen äußerst knapper Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts dennoch die vollständigen Miet- und Mietnebenkosten fortlaufend zu entrichten, weckt (in Verbindung mit weiteren Umständen) auch Zweifel am Bestehen eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Gewährung weiterer Leistungen. Denn seit Einstellung der Übernahme der vollen Unterkunftskosten mit Ende April 2008 haben die Antragsteller ab dem 01.05.2008 auch für die Zeiten des tatsächlichen Leistungsbezuges nur Unterkunftsleistungen nach § 22 SGB II in der nach ihrer eigenen Leistungsberechnung offensichtlich akzeptierten, vom Antragsgegner als sozialrechtlich angemessen angesehenen Höhe von 693,10 Euro erhalten. Sie haben also monatlich 706,90 Euro (1.400,00 Euro minus 693,10 Euro) zur vollständigen Begleichung ihrer Mietaufwendungen für ein unangemessenes Haus selbst aufgewendet, obwohl sie im Übrigen Bedürftigkeit im Sinne des Anspruches auf Grundsicherungsleistungen durchgehend behauptet haben und behaupten. Im Hauptsacheverfahren wird mit einiger Intensität der Frage nachzugehen sein, woher diese erheblichen Mittel von immerhin 28.276,00 (706,90 Euro x 40 Monate) stammen.
Hier mag es allerdings dahinstehen, ob bereits wegen fehlender Glaubhaftmachung einer Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Regelung kein Anspruch auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung besteht, weil jedenfalls ein Anordnungsanspruch im Sinne eines im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Anspruches auf Bewilligung von Leistungen sowohl nach § 20 SGB II als auch hinsichtlich der Gewährung von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II nicht glaubhaft gemacht ist.
Denn nach den (im Einzelnen noch überprüfungsbedürftigen) Angaben der Antragsteller übersteigt ihr Einkommen (1.), ermittelt als Gegenüberstellung der Einnahmen (a) mit den berücksichtigungsfähigen Ausgaben (b), bereinigt um die zustehenden Absetzbeträge (c) die Höhe ihres Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II (2.).
1.)
Das zu berücksichtigende Einkommen ist zu ermitteln nach den Vorschriften der §§ 11, 11b SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I 453 i.V.m. der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V).
Als Einkommen sind zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzgl. der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der (hier nicht in Betracht kommenden) in § 11 a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch für das Kindergeld für zu Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, benötigt wird. Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind dem Monat zuzurechnen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 Satz 1, 3 Satz 1 SGB II).
a)
Die Einkünfte der Antragsteller im Zeitraum von April bis Juni 2011 setzen sich aus dem monatlich in Höhe von 184,00 Euro zufließenden Kindergeld für die Antragstellerin zu 4) sowie den betrieblichen Einkünften nach der Aufstellung des Antragstellers zu 1) zu seinem Schreiben vom 28.08.2011 bzw. zum Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an das Gericht vom 01.09.2011 in Höhe von 21.332,05 Euro zusammen, betragen hiernach 21.884,05 Euro.
Für die abschließende Berechnung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Privatanteil der Nutzung eines offensichtlich dem Betriebsvermögen zugeordneten PKW dem Einkommen hinzuzurechnen ist und der Höhe nach ggf. zu schätzen sein wird, da der Antragsteller offensichtlich kein Fahrtenbuch führt und das angeblich nahezu ausschließlich beruflich genutzte Fahrzeug nach Aktenlage aktuell das einzige zugelassene Kraftfahrzeug der Bedarfsgemeinschaft darstellt. Insoweit gilt, dass Kosten und Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten zu schätzen sind, wenn sie nicht konkret ermittelt werden können (ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte z.B. Beschluss des BFH vom 18.02.2008 – XI B 185/07; Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 8. Auflage, Seite 347 m.w.N.).
Einer kritischen Betrachtung im Hauptsacheverfahren bedürftig ist auch die Frage, über welche tatsächlichen Bareinnahmen verfügt werden konnte. Die Art der Buchführung und die (im Grundsatz verständlich, dem Ausmaß der Unterschiede nach jedoch auffallend) schwankende Höhe der monatlichen Beträge könnte zur Prüfung Anlass geben, ob auch diese Einnahmen zu schätzen sind.
Im Rahmen der hier allein möglichen Prüfungsdichte soll dem nicht weiter nachgegangen werden, sodass hier von einem Einkommen der Antragsteller im Betrachtungszeitraum von April bis einschließlich Juni 2011 von 21.884,05 Euro (21.332,05 Euro plus 184,00 Euro x 3) ausgegangen wird.
b)
Nach der Anlage des Antragstellers zu 1) zu seinem Schreiben vom 28.08.2011 an seinen Prozessbevollmächtigten sind im Betrachtungszeitraum von April bis Juni 2011 Betriebsausgaben von 20.585,99 Euro entstanden.
Dieser Betrag kann jedoch nicht zugrunde gelegt werden, weil Teile der veranlagten Ausgaben bereits prinzipiell nicht berücksichtigungsfähig sind, tatsächlich nicht entstanden oder der Höhe nach zweifelhaft bzw. korrekturbedürftig sind.
Bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig als betriebliche Ausgaben sind die Krankenversicherungsbeiträge der Antragsteller. Sie dienen der Absicherung gegen allgemeine Lebensrisiken, die grundsätzlich als außerbetriebliche Risiken anzusehen und über die private Vorsorge im Rahmen der Absetzung nach § 11 b Abs. Nr. 2, 3 zu berücksichtigen sind (z.B. Geiger in LPK SGB II, 4. Auflage, § 11 Rdnr. 55). Die angegebene Summe der betrieblichen Aufwendungen ist unter diesem Gesichtspunkt zu mindern um 648,08 Euro monatlich bzw. 1.944,24 Euro im Betrachtungszeitraum (494,67 Euro + 153,41 Euro x 3).
Nicht zu berücksichtigen sind sämtliche in der Aufstellung mit dem Klammerzusatz "Einbehalten" gekennzeichneten Aufwendungen. Dies umfasst über die aus anderem Grunde bereits nicht berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeiträge für die Antragstellerinnen zu 2) und 4) hinaus daher die einbehaltenen Praxismieten.
Denn nach § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen (nur) die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben … abzusetzen.
Weder bei der angegebenen Praxismiete von 1.087,60 Euro noch bei den angegebenen Praxisnebenkosten von 100,00 Euro handelt es sich um tatsächlich geleistete Ausgaben, da die Zahlungen tatsächlich nicht geleistet wurden.
Zudem trägt der Antragsteller zu 1) falsch vor, indem er eine aktuelle Praxismiete in Höhe von 1.087,60 Euro und Praxisnebenkosten in Höhe von 100,00 Euro monatlich angibt.
Aus der beigezogenen Akte zum Rechtsstreit des Antragstellers zu 1) mit den Vermietern seiner Praxis (9 O 362/10 Landgericht Hagen) ergibt sich nämlich nicht nur, dass der Antragsteller zu 1) seit Mai 2009 keine Praxismieten mehr gezahlt hat. Vielmehr wurde zwischen den Vermietern und dem Antragsteller zu 1) eine geminderte Miete vereinbart. Mit E-Mail vom 19.09.2007 hat der Antragsteller zu 1) den Vermietern gegenüber die neue Miete mit 870,08 Euro und den Nebenkostenabschlag mit 100,- Euro monatlich beziffert (a.a.O., S. 18).
Diese Miethöhe wird von der Vermieterseite seither akzeptiert und ist insbesondere auch der Klagebegründung im o.g. Rechtsstreit zugrunde gelegt worden.
Dem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1) im o.g. Rechtsstreit vom 25.05.2011 (a.a.O., S. 154 ff.) liegt für die Zeit bis Mai 2011 ein noch unter dem Ergebnis der Vereinbarung aus 2007 liegender Durchschnittswert und für die Zeit ab Juni 2011 ein monatlicher Betrag von 806,94 Euro einschließlich der Nebenkostenpauschale zugrunde.
Mit der Einstellung einer monatlichen Praxismiete einschließlich Nebenkosten von 1.187,60 Euro in seine zum Zwecke der Glaubhaftmachung betrieblicher Einkünfte vorgelegte Aufstellung trägt der Antragsteller zu 1) danach falsch vor.
Die nach dem zufällig aufgedecken Verschweigen eines intensiv genutzten weiteren Kontos (vgl. Bl. 820 ff. VA) ohnehin reduzierte Verlässlichkeit der Eigenangaben des Antragstellers zu 1) als wesentliches Mittel der Glaubhaftmachung eines bestehenden Anspruches erscheint danach um ein Weiteres reduziert. Wegen tatsächlicher Nichtzahlung der angegebenen Praxisaufwendungen ist die Summe der behaupteten Betriebsausgaben daher zu mindern um monatlich 1.187,60 Euro bzw. 3.562,80 Euro im Betrachtungszeitraum von Mai bis Juni 2011.
Zweifelhaft vor dem Hintergrund des ungeklärten Anteiles der privaten Nutzung des nach Aktenlage einzigen zugelassenen PKW der Bedarfsgemeinschaft (vgl. oben 1.) ist die berücksichtigungsfähige Höhe der mit insgesamt 1371,99 Euro bezifferten Kfz-Kosten.
Schon auf Grundlage der vom Antragsteller selbst vorgenommenen Schätzung (S. 5 seines Schreibens vom 28.08.2011, Bl. 161 PA) des privaten Nutzungsanteils von 5 % ergibt sich ein weiterer Betrag von 67,41 Euro, um den die behaupteten betrieblichen Ausgaben zu mindern sind (1.371,99 Euro x 0,05 = 68,59 Euro).
Auf der Grundlage der eigenen Angaben des Antragstellers zu 1) sind daher von seinen Einkünften im Betrachtungszeitraum von April bis Juni 2011 von 21.332,05 Euro Betriebsausgaben in Höhe von 15.010,36 Euro (20.585,99 Euro – (1.944,24 Euro + 3.562,80 Euro + 68,59 Euro) abzuziehen, was ein zur Verfügung stehendes Einkommen von 6.321,69 Euro im Betrachtungszeitraum bzw. 2.107,23 Euro (6.321,69 Euro: 3) monatlich des Antragstellers zu 1) aus Erwerbstätigkeit ergibt.
c)
Nach § 11 b SGB II sind vom Einkommen (in den hier in Betracht kommenden Varianten) abzusetzen:
Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind: Hierzu gehören nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3a) SGB II Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind … soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden. Nach § 26 SGB II bezuschussungsfähig sind (vgl. Urteil des BSG vom 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R -) maximal 50 % des Basistarifes in der privaten Krankenversicherung, der wiederum dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 575,43 Euro monatlich im Jahre 2011 entspricht (Birk in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 26 Rn. 23).
Nach Abzug von 287,72 Euro (50 % von 575,43 Euro) vom monatlichen Krankenversicherungsbeitrag des Antragstellers zu 1) von 494,67 Euro verbleiben als Abzugsbetrag nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II daher 206,95 Euro (494,67 Euro – 287,72 Euro).
In welchem Umfang Beiträge zur privaten Pflegeversicherung – falls sie gezahlt werden – einzusetzen sind, muss der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zur Höhe des zustehenden Zuschusses nach § 26 SGB II, Urteil des Senats vom 16.05.2011 – L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig unter B 14 AS 110/11 R).
Mangels konkret bekannter Aufwendungen der Antragsteller im Rahmen bestehender Versicherungen, zur geförderten Altersvorsorge und zu den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben des Antragsteller zu 1) nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 – 5, Abs. 2 Sätze 1, 2 SGB II sind monatlich 100,00 Euro von den Einkünften des Antragstellers zu 1) aus freiberuflicher Tätigkeit pauschal abzugsfähig.
Ein pauschaler Abzug von 30,00 Euro monatlich nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen der Antragstellerin zu 4) in Gestalt des monatlich für ihren Lebensunterhalt einzusetzenden Kindergeldes von 184,00 Euro ist dagegen nicht möglich. Von dem Einkommen Minderjähriger ist nach § 6 Abs. 2 Alg II-V der Pauschbetrag von 30,00 Euro monatlich nur dann abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine durch den Pauschbetrag abzugeltende entsprechende Versicherung auch abgeschlossen haben (vgl. zum Hintergrund Geiger LPK SGB II, § 11 b Rdnr. 8 mwN.). Hierzu ist nichts vorgetragen.
Nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 SGB II ist von dem monatlichen Einkommen erwerbsfähiger und erwerbstätiger Leistungsberechtigter ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000,00 Euro beträgt, auf 20 % und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200,00 Euro beträgt, auf 10 %. Anstelle des Betrages von 1200,00 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die … mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben … ein Betrag von 1500,00 Euro (§ 11 b Abs. 3 Sätze 2, 3 SGB II).
Das um die vorgenannten Freibeträge bereinigte Monatseinkommen des Antragstellers zu 1) von 1.800,28 Euro (2.107,23 Euro – 100,00 Euro – 206,95 Euro) schöpft den Rahmen von § 11 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II voll aus, was einen Ansatz hiernach von 180,00 Euro (900,00 Euro x 20 % = 180,00 Euro) sowie nach § 11 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 von 50,00 Euro (500,00 Euro x 10 % = 50,00 Euro), insgesamt also 230,00 Euro ergibt.
Aufgrund der Freibeträge nach § 11 b SGB II ist das monatliche Einkommen des Antragstellers zu 1) von durchschnittlich 1.800,28 Euro im Betrachtungszeitraum von April bis Juni 2011 daher zu mindern um 436,95 Euro (206,95 Euro + 230,00 Euro) und beträgt 1.570,28 Euro.
Danach hat die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller ein aus dem berücksichtigungsfähigen Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1) in Höhe von 1.570,28 Euro und den Einkünften der Antragstellerin zu 4) aus der Zahlung von Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro monatlich zusammengesetzes Einkommen von 1.754,28 Euro dargelegt, dem ihr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegenüberzustellen ist.
2.
Der Gesamtanspruch der aus den Antragstellern zu 1), 2) und 4) bestehenden Bedarfsgemeinschaft ist zu errechnen als Summe ihrer Regelbedarfssätze nach § 20 SGB II, der zustehenden Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und den zustehenden Aufwendungen für die Sicherstellung der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung bzw. dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung des Antragstellers zu 1).
Die Höhe der zustehenden Regelbedarfssätze nach § 20 SGB II beträgt 328,00 Euro für die Antragsteller zu 1) und 2), 287,00 Euro für die Antragstellerin zu 4), die Summe ist danach zu errechnen in Höhe von 574,00 Euro.
Zutreffend hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss bereits dargelegt, dass von der Höhe der als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft von 693,10 Euro im Ergebnis ¾ anzusetzen sind, weil der Antragsteller zu 3) zwar die Wohnung mitnutzt, jedoch nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II ist. Dies ergibt einen Ansatz der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II in Höhe von 519,83 Euro (693,10 Euro x 0,75).
Hinzuzurechnen ist der vorstehend erläuterte Zuschuss zu den Aufwendungen des Antragstellers zu 1) für seine private Krankenversicherung in Höhe von 287,72 Euro, nicht jedoch die für die Antragstellerinnen zu 2) und 4) geschuldeten – nicht: gezahlten – Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, da im Falle des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eine gesetzliche Pflichtversicherung mit Beitragszahlung seitens des Leistungsträgers entstünde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) in der ab dem 01.01.2011 anzuwendenden Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom 24.03.2011, BGBl I 453).
Als Summe der vorstehend erläuterten Einzelansprüche ist daher ein monatlicher Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller zu errechnen in Höhe von 1750,55 Euro (2 x 328,00 Euro + 287,00 Euro + 519,83 Euro + 287,72 Euro).
Ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II ist hiernach nicht glaubhaft gemacht, weil auch das auf Grundlage ihrer eigenen Angaben ermittelte berücksichtigungsfähige Einkommen von durchschnittlich 1.754,28 Euro monatlich durchschnittlich ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1750,55 Euro monatlich nicht nur deckt, vielmehr übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Prozesskostenhilfe steht den Antragstellern nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Vorstehendem keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 73 a SGG, 114 der Zivilprozessordnung – ZPO -).
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 07.10.2011
Zuletzt verändert am: 07.10.2011