Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2013 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) für das Beschwerdeverfahren zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 31.10.2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 24.10.2013 ist nicht statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet 750,00 Euro nicht.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Zulässigkeit nicht bereits die zum 25.10.2013 eingefügte Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 b Sozialgerichtsgesetz – SGG – (Art. 7 Nr. 11b des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze -BUK-NOG – verkündet am 24.10.2013) entgegensteht, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Die Unzulässigkeit der Beschwerdeergibt ergibt sich bereits aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz a.F. (SGG). Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Richtet sich der Anspruch auf die Gewährung einer Geldleistung, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (BSG, Beschluss vom 06.02.1997 – 14/10 BKg 14/96, Rn. 7, 9 zitiert nach juris).
Vorliegend wird der Beschwerdewert von 750,00 Euro bezüglich des Antragsgegners nicht überschritten. Denn der Antragsgegner ist im angefochtenen Beschluss (lediglich) verpflichtet worden, der Antragstellerin zu 1) für die Zeit vom 17.10.2013 bis zum 16.11.2013 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Form der Regelleistung nebst Mehrbedarfs für Warmwasser nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Auffassung (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 08.07.2009 -L 6 AS 335/09 B ER-), dass neben dem Beschwerdewert auch Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG zu berücksichtigen sind, wird vom Senat nicht geteilt wird (LSG NRW, Beschluss vom 02.07.2008; L 7 B 192/08 AS ER; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 15.08.2008, L 19 B 146/08 AS ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008, L 7 AS 70/08 NZB; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6g mit weiteren Nachweisen).
Dementsprechend hat die vom SG zugelassene Beschwerde keine rechtlichen Wirkungen. Wird der Wert für eine zulassungsfreie Berufung nicht erreicht und liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 vor, kann zwar in der Hauptsache die Zulassung durch das SG oder auf Beschwerde nach § 145 die Zulassung durch das Landessozialgericht erreicht werden, nicht jedoch die Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 172 Rn. 6g). Das Sozialgerichtsgesetz lässt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Beschwerdezulassung durch das SG nicht zu (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.03.2011, L 13 AS 52/11 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2008, L 9 B 74/08 AS ER).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich die Beschwerde des Antragsgegners nur gegen die Antragstellerin zu 1) richtet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.01.2014
Zuletzt verändert am: 09.01.2014