Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Änderung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung von Kindergeld für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.03.2012.
Der 1991 geborene Kläger beantragte im Mai 2011 Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. In seinem Antrag vom 12.05.2011 gab er an, monatlich Kindergeld i.H.v. 184 EUR zu beziehen. Mit Bescheid vom selben Tag und Änderungsbescheiden vom 20.05.2011, 05. und 25.08.2011, 09.09.2011, 06.10.2011, 15.11.2011, 07.12.2011 und 13.01.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2011. Auf den weiteren Antrag vom 18.11.2011 bewilligte er diese Leistungen auch für die Zeit bis zum 31.03.2012 (Bescheide vom 23. und 26.11.2011, 13.02.2011 und 08.03.2011). Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte jeweils das dem Kläger in dieser Zeit gezahlte Kindergeld i.H.v. 184 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 12.07.2012 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab 01.09.2011 auch bis zum 31.03.2012 auf, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr kindergeldberechtigt gewesen sei. Zugleich wurde mitgeteilt, dass das für diesen Zeitraum überzahlte Kindergeld in Höhe von 1288,00 EUR zu erstatten sei.
Der Kläger reichte den Bescheid der Familienkasse bei dem Beklagten ein. Dieser wertete dies als Antrag nach § 44 SGB Zehntes Buch (SGB X) und lehnte mit Bescheid vom 03.08.2012 den Antrag auf Überprüfung der Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.03.2012 mit der Begründung ab, dass das Kindergeld im streitigen Zeitraum tatsächlich zugeflossen sei und somit zur Verfügung gestanden habe. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2012 als unbegründet zurück. Die Bewilligungsbescheide für den streitigen Zeitraum seien bindend geworden, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei. Die Bescheide dürften daher nur unter den Voraussetzungen des §§ 44 SGB X überprüft werden. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Kindergeld habe dem Kläger in der Zeit vom 01.09.2011 bis 31.03.2012 unstreitig tatsächlich zur Verfügung gestanden. Es sei daher als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kindergeld von der Familienkasse zwischenzeitlich zurückgefordert worden sei. Allein die Tatsache, dass sich bei nachträglicher Betrachtung eine andere Einkommensberechnung ergeben habe, führe nicht zu einer anfänglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die nachträgliche Erstattungsforderung könne den tatsächlichen Zufluss im Monat des Bedarfs nicht mehr beeinflussen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 1 SGB X. Die Rückforderung des Kindergeldes stelle keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X dar, da durch diese Entscheidung der tatsächliche Zufluss des Kindergeldes nicht abgeändert werden.
Gegen den am 29.11.2012 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27.12.2012 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung seiner Rechtsanwälte beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist am 03.01.2013 beim Sozialgericht eingegangen.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Bewilligung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Bereits zum Zeitpunkt der Zahlung des Kindergeldes sei dieses mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen. Schon in diesem Zeitraum habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf Kindergeld gehabt. Eine Anrechnung des Kindergeldes sei im Ergebnis rechtswidrig. Schließlich habe ihm unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten das Kindergeld nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden. Dies habe sich lediglich nachträglich herausgestellt und begründe keine andere Wertung mit der Folge, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht berücksichtigt werde. Zudem werde auf § 28 SGB X verwiesen. Der Beklagte habe von Amts wegen nachträglich die Bescheide zu ändern gehabt und die Anträge annehmen müssen.
Mit Beschluss vom 23.04.2013 hat das Sozialgericht Detmold (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) lägen nicht vor. Die Klage sei unbegründet. Dem Kläger seien die Kindergeldbeträge in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.03.2012 tatsächlich zugeflossen. Daher seien sie als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Etwas anderes gelte auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass die für den genannten Zeitraum gezahlten Beträge i.H.v. 1288 EUR von der Familienkasse Bielefeld zurückgefordert worden sein. Entstehe eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Bezug von Kindergeld zu Grunde liegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibe es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (vergleiche Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R). Die Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit allein maßgeblich sei, trete erst mit Wirkung für die Zukunft ein. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung durch die Familienkasse habe deshalb im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung lediglich die Bedeutung, dass der Hilfebedürftige von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet sei. Solche Verpflichtungen seien aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich.
Gegen den am 14.05.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17.05.2013 Beschwerde erhoben. Er ist weiter der Auffassung, die Anrechnung des Kindergeldes sei im Ergebnis rechtswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a; st. Rspr. des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 23.03.2010, L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 juris Rn 26 – BVerfGE 81, 347). Eine Beweisantizipation ist in engen Grenzen möglich. Kommt eine Beweisaufnahme jedoch ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, ist PKH in der Regel zu gewähren (BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 – 1 BvR 1281/04 juris Rn 14 – NJW-RR 2005, 140). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 juris Rn 29 – BVerfGE 81, 347). Ist dies der Fall muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 – 1 BvR 1803/97 juris Rn 9 – NJW-RR 2002, 793).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen des §§ 44 SGB X nicht vorliegen und der Bescheid des Beklagten vom 03.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 rechtmäßig ist. Der Beklagte hat die Leistungen für den hier streitigen Leistungszeitraum vom 01.09.2011 bis 31.03.2012, die der Kläger durch seinen Antrag nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellt hat, in zutreffender Höhe bewilligt.
Insbesondere hat der Beklagte zutreffend das Kindergeld des Klägers i.H.v. 184 EUR monatlich als Einkommen auf den Leistungsanspruch nach dem SGB II angerechnet. Der Beklagte ist dabei vom Zuflussprinzip ausgegangen. Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (vergleiche BSG – Urteil vom 18.2.2010 – B 14 AS 86/08 R).
Unbeachtlich für die Frage der Hilfebedürftigkeit und die Leistungsbewilligung nach dem SGB II im streitigen Zeitraum ist, dass die Familienkasse im Juli 2012 rückwirkend die Kindergeldbewilligung aufgehoben und das gezahlte Kindergeld vollständig zurückgefordert hat. Denn im Zeitpunkt des Zuflusses war das Einkommen nicht bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme ist erst nach dem Überprüfungszeitraum entstanden Solange der Bewilligungsbescheid Bestand hatte, durfte der Kläger die Leistung behalten und war nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die fehlende Übereinstimmung des Kindergeldbezuges mit dem materiellen Recht kann ihm gegenüber nicht vor der Aufhebung des Kindergeldbescheides geltend gemacht werden und zwar auch dann nicht, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistung hatte. Damit ist eine Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sein könnte, erst ein Jahr später mit der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung des überzahlten Kindergeldes im Juli 2012 entstanden. Erst von diesem Zeitpunkt an war der Kläger mit Schulden (gegenüber der Kindergeldkasse) belastet. (vergleiche BSG, aaO; Hessisches Landessozialgericht – Urteil vom 24.04.2013 – L 6 AS 376/11 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg – Urteil vom 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11 -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – Beschluss vom 25.05.2010 – L 3 AS 64/10 B PKH).
Ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen ergibt sich auch nicht aus § 28 SGB X. Danach hat ein Leistungsberechtigter Anspruch auf eine andere Sozialleistung, wenn er von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat oder eine rechtzeitige Antragstellung unterlassen worden ist, weil er davon ausgegangen ist, dass er Anspruch auf eine andere Leistung hat. § 28 SGB X ist schon deswegen nicht einschlägig, da der Kläger gerade nicht von der Antragstellung auf eine andere Sozialleistung abgesehen oder einen rechtzeitigen Antrag nicht gestellt hat. Vielmehr hat der Kläger sowohl einen Antrag auf Kindergeld als auch einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.12.2013
Zuletzt verändert am: 10.12.2013