Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 29.06.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Umstritten war in erster Instanz, ob das Kindergeld voll als Einkommen des Kl. zu 3) oder nur hälftig oder gar nicht anzurechnen war. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger sind durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht beschwert. Aus Sicht des Gerichts ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht rechtswidrig. Zu Recht hat die Beklagte die Rücknahme und Abänderung des Bescheids vom 29.01.2008 im Rahmen des Antrags nach § 44 SGB X abgelehnt.
Kindergeld ist nicht, auch nicht zu einem Teil als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich in § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ausgeführt, dass Kindergeld als Einkommen für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder zuzurechnen ist, wenn es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Dementsprechend hat das Bundessozialgericht z. B. in der Entscheidung vom 28.06.2008 (Az: B 14 AS 55/07 R) ausführlich zur Frage Stellung genommen, inwieweit bei der Anrechnung von Kindergeld als Einkommen ein Pauschbetrag nach AlgII-V abzuziehen sein könnte. In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Einkommensanrechnung, insbesondere die Einkommensanrechnung von Kindergeld bestätigt. Da bei der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Einkommensanrechnung von Kindergeld das volle Einkommen angerechnet wurde und nicht etwa ein Ausschluss der Anrechnung nach § 11 Ab. 3 Nr. 1a) SGB II vorgenommen wurde, hat das Bundessozialgericht mit der Bestätigung der Einkommensanrechnung zugleich entschieden, dass ein Ausschluss nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II nicht vorzunehmen ist."
Hiergegen haben die Kläger am 03.08.2009 Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt und vertreten die Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die vom SG zitierte BSG-Entscheidung sei nicht einschlägig.
Wörtlich wird ausgeführt:
"Eine Auslegung vorgenannter Vorschrift im Sinne des SG unterläge auch erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken. SGB II-Leistungsempfänger wären im Gegensatz anderer Kindergeldempfänger vom Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsanteil des Kindergeldes ausgeschlossen. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen rechtfertigenden Grund, zumal die Leistungen des SGB II keinen diesbezüglichen Bedarf enthielten.
Zu denken wäre aber auch, dass das geleistete Kindergeld keiner (klaren) Zweckbestimmung unterläge und insofern keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II darstelle. In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach bisheriger Rechtssprechung zum § 77 Abs. 1 BSHG anerkannt war, dass der Zweck einer öffentlichen Leistung nicht ausdrücklich benannt sein muss; es genügte, wenn er sich durch Auslegung der einschlägigen Regelungen mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lässt. Außerdem unterscheiden sich § 77 Abs. 1 BSHG und § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dahingehend, dass in ersterer Leistungen zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden mussten, während letzterer eine allgemeine Zweckbestimmung genügen lässt.
Gem. § 31 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt.
Hinsichtlich der Freibeträge wird gem. § 32 Abs. 6 EStG dem sächlichen Existenzminimums ein Freibetrag von 1.824,00 EUR und für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsanteil ein Freibetrag von 1.080,00 EUR in Ansatz gebracht.
In Bezug auf das Kindergeld wird die vorgenannte Differenzierung von der herrschenden Meinung dann typisierend dahingehend verstanden, dass für den Fall, dass Kinderfreibeträge mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen kommen, das Kindergeld zur Hälfte dem sächlichen Existenzminimum und zur anderen Hälfte dem Betreuungs, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes zuzuordnen ist (vgl. hierzu Kirchhof, EStG Kompaktkommentar EStG 7. Aufl. 2007, § 31 Anm. 2; BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, – 2 BvR 1057/91 -, – 2 BvR 1226/91 -, – 2 BvR 980/91 -, BVerfGE 99, 216, 231 ff.).
Zweckidentität zwischen den Leistungen besteht nicht.
Auch der jetzt eingeführte § 24 a SGB II, der einen jährlichen Schulbedarf von 100,00 EUR vorsieht, mindert den Anspruch für die Zukunft nicht wesentlich, da Zweckidentität nur bis in Höhe der SGB II-Leistungen angenommen werden kann. Der übersteigende Anteil bleibt berücksichtigungsfrei."
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Berufung nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG-Fassung ab 01.04.2008) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwedegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt.
Hier beträgt der Streitwert lediglich 462,00 EUR, wie sich aus dem Antrag in erster Instanz ergibt.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidng des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) wird geltend gemacht.
Erforderlich für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei in Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28, LSG Bayern v. 30.11.2006 – L 11 AS 216/06 NZB – Rdnr. 10).
Der Senat hält die von den Klägern vertretene Auffassung nicht für zutreffend. Der Senat verweist auf seinen Beschluss vom 09.01.2009 (L 12 B 207/08 AS), mit dem die Bewilligung von PKH abgelehnt worden ist. Hieran hat sich nichts geändert. Allein der Umstand, dass eine Meinung vertreten wird, zu der bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, macht die Sache nicht zu einer von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen, zumal andere Zulassungsgründe nicht vorgebracht worden und auch nicht erkennbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Hierdurch wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 18.11.2009
Zuletzt verändert am: 18.11.2009