Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.06.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1972 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet. Die am 00.00.2005 geborene Klägerin zu 4) und der am 00.00.2010 geborene Sohn E sind gemeinsame Kinder. Der am 00.00.1995 geborene Kläger zu 3) ist das leibliche Kind der Klägerin zu 2).
Ab dem 01.01.2011 belief sich die Grundmiete der Wohnung Q-straße 00, I, auf 351,03 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung auf 144,78 Euro und die Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser auf 80,00 Euro. Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt. Die Kosten der Warmwassererzeugung werden durch einen getrennten Zähler erfasst. Der Kläger zu 1) erhielt für den Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) jeweils Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro monatlich, sowie für den Sohn E Kindergeld i. H. v. 190,00 Euro monatlich. Die Klägerin zu 2) bezog in der Zeit vom 06.09.2010 bis 05.09.2011 Elterngeld i. H. v. 300,00 Euro monatlich.
Seit dem 01.01.2005 beziehen die Kläger vom Beklagten durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Aufgrund eines Fortzahlungsantrages aus November 2010 für die Zeit ab dem 01.01.2011 bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 23.11.2010 der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Ehepaar und drei Kindern Leistungen nach dem SGB II für Januar 2011 i. H. v. 1128,01 Euro und für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2011 i. H. v. 1142,01 Euro monatlich. Als Gesamtbedarf ermittelte der Beklagte einen Betrag von 1956,01 Euro bzw. von 1970,01 Euro. Er rechnete auf dem Bedarf der drei Kinder das Kindergeld an und verteilte nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 Euro das Elterngeld als Einkommen im Sinne vom § 11 SGB II auf die jeweiligen Bedarfe. Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs legte er Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 571,00 Euro zugrunde.
Hiergegen legten die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch (W 1776/10) ein. Sie machten geltend, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in vollem Maße berücksichtigt seien. Auch sei der Regelsatz fehlerhaft angesetzt.
Am 15.02.2011 wurde der Kläger zu 1) aus der Wohnung verwiesen.
Durch Änderungsbescheid vom 23.02.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus fünf Personen, für die Zeit vom 01.02. bis zum 15.02.2011 Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 571,01 Euro, sowie der Klägerin zu 2) und ihren Kindern für die Zeit vom 16.02. bis 18.02.2011 483,42 Euro und für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2011 i. H. v. 984,01 Euro monatlich. Durch Bescheide vom 03.03.2011 bewilligte die Stadt I der Klägerin zu 2) für den Sohn E Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) i. H. v. 133,00 Euro monatlich sowie für die Klägerin zu 4) i. H. v. 180,00 Euro für die Zeit vom 15.02.2011 bis 31.08.2016. Durch Änderungsbescheid vom 02.03.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den fünf Personen, für die Zeit vom 01.02. bis 15.02.2011 Leistungen i. H. v. 560,58 Euro sowie der Klägerin zu 2) und ihren Kindern für die Zeit vom 16.02. bis 28.02.2011 347,69 Euro und für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2011 i. H. v. 671,01 Euro monatlich. Der Beklagte berücksichtigte ab dem 16.02.2011 bei der Klägerin zu 2) einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II und rechnete bei der Klägerin zu 4) und dem Sohn E Leistungen nach dem UVG auf den Bedarf an.
Durch Bescheid vom 26.03.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den fünf Personen, für Januar 2011 Leistungen i. H. v. 1038,01 Euro sowie für die Zeit vom 01.02. bis 15.02.2011 i. H. v. 565,58 Euro. Des Weiteren gewährt er der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin zu 2) und ihren drei Kindern, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 16.02. bis 28.02.2011 i. H. v. 351,16 Euro und für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2011 i. H. v. 678,01 Euro. Der Berechnung der Leistungen legte der Beklagte einen höheren Regelbedarf für Erwachsene von 328,00 Euro bzw. 364,00 Euro und einen höheren Mehrbedarf für Alleinerziehende von 131,00 Euro monatlich zugrunde. In dem Bescheid war u. a. ausgeführt, dass über die Nachzahlung der Kosten der Warmwasserbereitung rückwirkend ab dem 01.01.2011, soweit diese von den tatsächlich angemessenen Kosten der Unterkunft abgezogen worden sind, nach entsprechender Prüfung ein gesonderter Bescheid erteilt werde. Für die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung ging der Beklagte von einer Grundmiete i. H. v. 351,03 Euro, einer Betriebskostenvorauszahlung von 144,78 Euro und einer Heizkostenvorauszahlung von 75,20 Euro (94,00 Euro – 18,17 Euro Warmwasserabschlag) aus.
Hiergegen legten die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch ein (W 620/11). Sie machten geltend, dass als Kosten der Unterkunft und Heizung 571,01 Euro angesetzt seien, wobei nach Angaben im Mietvertrag die Warmmiete 575,81 Euro betrage. Der Klägerin zu 2) sei für Februar 2011 ein Mehrbedarf für Alleinerziehung für 13 Tage bewilligt worden.
Am 14.06.2011 legte die Klägerin zu 2) dem Beklagten eine Wärmerechnung der RWE für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 vor, wonach sie eine Nachzahlung von 111,09 Euro zu leisten hat. Durch Bescheid vom 01.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin zu 2) vom 14.06.2011 auf Kostenübernahme der Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2010 ab. Er führte aus, die Heizkosten ohne Warmwasser seien bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II im Jahr 2010 von ihm i. H. v. 75,20 Euro monatlich berücksichtigt worden. Dies ergebe für das Jahr 2010 einen Betrag von 902,40 Euro, der bereits bei den laufenden Kosten der Unterkunft nach dem SGB II berücksichtigt worden sei. Entsprechend der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung hätten sich die reinen Heizkosten im Jahr inklusive eines evtl. Umlageausfallwagnisses auf 702,04 Euro belaufen. Dieses ergebe ein Guthaben von 200,36 Euro für die anerkannten reinen Heizungskosten. Dieses Guthaben stehe der Kommune zu.
Durch Bescheid vom 01.07.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus fünf Personen, für Januar 2011 Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 1156,81 Euro und für die Zeit vom 01.02. bis 15.02.2011 von 574,98 Euro. Des weiteren gewährte er der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin zu 2) und ihren drei minderjährigen Kindern, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 16.02. bis 28.02.2011 i. H. v. 360,56 Euro sowie für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2011 i. H. v. 696,81 Euro monatlich. Bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte nicht mehr den Warmwasserabschlag i.H.v. 18,20 Euro. Er setzte als Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 589,81 Euro an.
Durch Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 wies der Beklagte die Widersprüche in dem Widerspruchsverfahren W 1776/10 und W 620/11 betreffend die Höhe der Leistungen im Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 30.06.2011 nach Erteilung der Änderungsbescheide als unbegründet zurück. Er übernahm die im Widerspruchsverfahren W 1776/10 ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 1/10. Die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahren W 620/10 lehnte er ab.
Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.01.2012 hob der Beklagte die Bescheide vom 26.03.2011 und 01.07.2011 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2011 für die Klägerin zu 2), den Kläger zu 3), die Klägerin zu 4), und den Sohn E teilweise i. H. v. 200,36 Euro auf und forderte von der Klägerin zu 2) einen Betrag von 92,05 Euro (Regelleistung 41,96 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 50,09 Euro), vom Kläger zu 3) einen Betrag von 55,03 Euro (Regelleistung 4,94 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 50,09 Euro), von der Klägerin zu 4) einen Betrag von 24,84 Euro (Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie vom Sohn E einen Betrag von 28,44 Euro (Kosten für Unterkunft und Heizung) zurück. Er führte aus, dass laufende Leistungen für Heizkosten unter Vorbehalt gewährt werden. Der Bedarfsgemeinschaft seien im Abrechnungszeitraum Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten gewährt worden. Nach der Überprüfung der Jahresverbrauchsabrechnung habe der Beklagte festgestellt, dass ein Betrag der nicht verbrauchten Kosten der Unterkunft i. H. v. 200,36 Euro ihm zustünden, da die Kosten der Unterkunft unter Vorbehalt erbracht worden seien. Nach § 22 Abs. 3 SGB II minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung des Guthabens entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung. Der Tatbestand führe zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X. Dem Bescheid war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dieser Bescheid werde Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Mit Schreiben vom 06.09.2011 hörte der Beklagte die Klägerin zu 2) zur beabsichtigten Rückforderung eines Betrages von 200,36 Euro an.
Am 05.08.2011 haben die Kläger zu 1) bis zu 4) gegen den Bescheid vom 23.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2011 Klage erhoben und begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 zu Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu verpflichten.
Sie machten geltend, der Klägerin zu 2) sei im Februar ein zu geringer Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bewilligt worden. Auch sei die im Widerspruchsbescheid ausgeworfene Kostenquote des Beklagten fehlerhaft. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei neben dem Begehren, das mit der Klage weiterverfolgt werde, die fehlerhafte Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung angegriffen worden. Diesem Begehren sei der Beklagte mit dem Bescheid vom 01.07.2011 nachgekommen. Die vom Beklagten gebildete Kostenquote von 10 % sei rechtlich und tatsächlich nicht nachvollziehbar. Nach § 193 SGG eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen. Dies gelte jedoch nur insoweit, wie dies der Klagegegenstand erlaube. Wenn der materiell-rechtliche Gegenstand der Klage die Bewilligung von Mehrbedarf sei, während die Kostenentscheidung sich auf einen weiteren materiell-rechtlichen Gegenstand des Widerspruchsverfahren beziehe, erstrecke sich die Regelung des § 193 SGG nur auf den kongruenten Teil der Kostenentscheidung. Auf andere Teile des Bescheides und die darauf anfallenden Kostenentscheidungen, die nicht Klagegegenständlich geworden seien, lasse sich die Regelungen des § 193 SGG nicht anwenden. Mithin sei die Kostenentscheidung, soweit die nicht kongruent mit dem Hauptsacheantrag sei, gesondert zu überprüfen.
Durch Beschluss vom 18.06.2011 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
Die Klagen bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Streitgegenstand des Verfahrens ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – der Bescheid vom 23.11.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.02.2011, vom 02.03.2011, vom 26.03.2011 und vom 01.07.2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2011, da die Änderungsbescheide vom 23.02.2011, vom 02.03.2011, vom 26.03.2011 und vom 01.07.2011 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 23.02.2011 geworden sind. Der Bescheid vom 23.11.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.02.2011, vom 02.03.2011, vom 26.03.2011 und vom 01.07.2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2011 regelt den Anspruch des Klägers zu 1) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.01 bis 15.02.2011 sowie die Ansprüche der Kläger zu 2) bis zu 4) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2011(vgl. zur Anwendung der Vorschritt des § 86 SGG auf Änderungsbescheide während eines Widerspruchsverfahrens: BSG Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 142/11 R). Ausweislich des in der Klageschrift enthaltenen Klagenantrags richtet sich die von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und Abs. 4 SGG nicht nur gegen die im Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 enthaltene Kostenentscheidung nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern gegen die Sachentscheidung. Denn die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zu Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und damit die Überprüfung der Höhe der ihnen bewilligten Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger haben den Streitgegenstand weder gegenständlich noch zeitlich begrenzt, wobei anzumerken ist, dass ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts isoliert nicht Streitgegenstand eines Verfahrens sein kann (vgl. Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R = juris Rn 12). Damit ist Streitgegenstand des Verfahrens das Begehren der Kläger auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 15.02.2011 bzw. vom 01.01. bis 30.06.2011. Somit ist der Bescheid vom 24.01.2012, der die bewilligten Leistungen an die Kläger zu 2) bis zu 4) für den Monat Juni 2011 teilweise aufhebt, nach § 96 SGG – wie der Beklagte zutreffend im Bescheid ausgeführt hat – auch Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage steht den Klägern gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Der Beklagte hat die Höhe der den Kläger zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20, 21, 22 SGB II unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens nach § 11 ff SGB II zutreffend berechnet. Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft hat der Beklagte die sich aus § 20 SGB II in der Fassung ab dem 01.01.2011 ergebende Regelbedarfe der Kläger, einen Mehrbedarf der Klägerin zu 2) wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II für die Zeit ab dem 16.02.2011 sowie als Kosten für Unterkunft und Heizung die Bruttokaltmiete von 495,81 EUR und die sich aus der Verwaltungsakte ergebende Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser von insgesamt 94,00 EUR berücksichtigt. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte die gesamte Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von insgesamt 94,00 EUR bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat, obwohl die Kosten für Heizung und Warmwasser getrennt ermittelt werden, ist der Anfall eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II bei den Klägern nicht ersichtlich. Die Kosten für Unterkunft und Heizung hat der Beklagte nach dem Kopfteilprinzip auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die bis zum 15.02.2011 fünf Personen und ab dem 16.02.2011 vier Personen umfasst hat, verteilt.
Auf den Bedarf der beiden minderjährigen Kläger zu 3) und zu 4) hat der Beklagte zutreffend das Kindergeld und die Leistungen nach dem UVG angerechnet. Des Weiteren hat der Beklagte nach der horizontalen Berechnungsmethode nach § 9 Abs. 2 SGB II das Elterngeld nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II (vgl. hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 02.04.2012 – L 19 AS 57/12 B = juris Rn 31 und vom 18.04.2012 – L 19 AS 2012/11 B = juris Rn 24ff) auf den Bedarf der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Nach Aktenlage sind weitere Absetzbeträge i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, wie z. B. Beiträge zu einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht zu berücksichtigen.
Bei dem Guthaben aus einer Heizkostenabrechnung handelt es sich um Einkommen i.S.v. § 11 SGB II, das entsprechend § 22 Abs. 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mindert (vgl. auch BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R – m.w.N.). Bis auf die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs der Klägerin zu 2) nach § 21 Abs. 3 SGB II für die Zeit vom 16.02. bis 28.02.2011 wenden sich die Kläger auch nicht gegen die vom Beklagten angesetzten Beträge für die Bedarfsermittlung bzw. machen keine weiteren Absetzbeträge i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geltend. Die Höhe des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 SGB II für den Monat Februar 2011 ist zutreffend berechnet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die erstinstanzlichen Gründe.
Soweit sich die Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die eine rechtlich selbständige Entscheidung im Widerspruchsbescheid neben der Sachentscheidung über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltseilung darstellt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 66/04 R = juris Rn 13), wenden, hat sich der im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 enthaltene Verfügungssatz über die Übernahme von 1/10 der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahren W 1776/10 und der Ablehnung der Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens W 620/10 als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X durch die Erhebung der Klage gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung anderweitig i.S.v. § 39 SGB X erledigt (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 30.06.2010 – L 19 AS 1005/11 B -; vgl. auch BVerwG Urteil vom 29.06.2006 – 7 C 14/05 = juris Rn 13, wonach die Anwendbarkeit des §80 VwVfg entfällt und eine im Widerspruchsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung hinfällig wird, wenn gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung Klage erhoben wird ). Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Kostenerstattungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10R = juris Rn 20 m.w.N.). Falls eine Klage gegen die in einem Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung erhoben wird, kommt die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Übernahme der Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht mehr zur Anwendung. Vielmehr hat das Gericht nach § 193 Abs. 1 SGG darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach §193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R = juris Rn 21 m.w.N.).
Prozesskostenhilfe kann aber nur für den Streitgegenstand eines Klageverfahrens, nicht aber für Nebenentscheidungen, wie z. B. der Kostenentscheidung nach § 193 SGG gewährt (vgl. LSG NRW Beschluss vom 30.06.2010 – L 19 AS 1005/11 B – m.w.N.) werden. Mithin kann Prozesskostenhilfe für die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten eines Widerspruchsverfahrens ganz oder teilweise nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach zu übernehmen, allenfalls dann gewährt werden, wenn Streitgegenstand des Klageverfahrens die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist. Dies setzt voraus, dass der im Widerspruchsverfahren enthaltenen Sachentscheidung kein Klageverfahren nachfolgt. Einem Widerspruchsführer steht es frei zu entscheiden, ob er gerichtlichen Rechtschutz hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Sachentscheidung und ggf. in welchem Umfang nachsucht oder sein Rechtschutzbegehren auf die Überprüfung der Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beschränken. Eine Beschränkung des Klagebegehrens hinsichtlich der Sachentscheidung kann sowohl zeitlich als auch gegenständlich erfolgen, wenn die Sachentscheidung im Widerspruchsbescheid teilbare Streitgegenstände umfasst. Dies gilt auch für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, über deren Individualansprüche in einem gemeinsamen Widerspruchsbescheid entschieden wird.
Vorliegend entfaltet die im angefochtenen Widerspruchbescheid vom 06.07.2011 enthaltene Kostenentscheidung mit der Erhebung der Klage gegen die Sachentscheidung keine regelnde Wirkung mehr, da die Kläger die Klage weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt und auch nicht auf einen teilbaren Streitgegenstand beschränkt haben. Vielmehr haben sie in der Klageschrift die umfassende Überprüfung ihrer Leistungsansprüche begehrt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.10.2012
Zuletzt verändert am: 04.10.2012