Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.10.2013 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 02.10.2013 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit ihm wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen den Bescheid des Antragstellers vom 30.08.2013 angeordnet (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bewilligungsbescheid vom 24.05.2013, der den Antragsgegnern Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juni bis November 2013 zuerkannt hatte, für die Zeit ab dem 01.09.2013 aufgehoben. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (s § 175 Satz 1 und 2 SGG).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen, ist eine Ermessensentscheidung (s BSG SozR 4-1500 § 154 Nr. 1; LSG BW Beschl v 26.01.2006 -L 8 AS 403/06 ER; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Aufl § 199 Rn 8 mwN; aA BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1). Sie erfordert regelmäßig eine Abwägung des Interesses des Gläubigers an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges zu leisten (s Leitherer aa0 mwN),. Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung sein (s BSG SozR 4 aa0). Für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bedarf es aber regelmäßig besonderer rechtfertigender Umstände, die über die Nachteile hinausgehen, die für den Antragsteller mit der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel als solcher regelmäßig verbunden sind. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Rechtsmittel Berufung und Beschwerde schon grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben (§ 154 Abs. 1 iVm § 86 a; § 154 Abs. 2 SGG (Berufung); § 175 Satz 1 und 2 SGG (Beschwerde); vgl hierzu auch BSG Beschl v 05.09.2001 – B 3 KR 47/01 R) und – bezogen auf die hier eingelegte Beschwerde – keiner der in § 175 Satz 1 und 2 SGG aufgeführten Tatbestände gegeben ist, der ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung nach sich zieht.
Zu berücksichtigen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 SGG, dass der Antragsteller eine Eilentscheidung im Sinne einer vorläufigen Regelung über die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Beendigung des Instanzenzuges in einem Verfahren erstrebt, das seinerseits ein Eilverfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt. Für dieses Hauptsacheverfahren gilt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn – worauf auch das Sozialgericht zutreffend abgestellt hat – der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Sind die Erfolgsaussichten aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen in dieser Weise nicht abschätzbar, ist auch hier im Ergebnis eine Folgenabwägung vorzunehmen. Gegenüberzustellen sind einerseits die Folgen, die eintreten würden, wenn die beantragte Eilentscheidung (nach § 199 Abs. 2 SGG) nicht erginge, die Beschwerde im Eilverfahren der Hauptsache (nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) aber später Erfolg hätte, und andererseits die Nachteile, die entstünden, wenn die beantragte Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG erginge, die Beschwerde aber keinen Erfolg hätte. Für die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung als Eilentscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG im laufenden Hauptsache(eil-)verfahren bedarf es mit Blick auf den Anordnungsgrund, ggfs auch Rechtsschutzbedürfnis zusätzlicher besonderer Nachteile, die zudem nicht anders abwendbar sind als in dem schmalen Zeitfenster bis zur Entscheidung über die Beschwerde im Hauptsacheeilverfahren (zur Glaubhaftmachung s Bayer LSG Beschl v 08.02.2006 – L 10 AS 17/06 ER; LSG BW Beschl v 24.06.2008 – L 7 AS 2955/08 ER).
Ist nach diesen Kriterien der Anwendungsbereich eines Antrags nach § 199 Abs. 2 SGG in Beschwerdeverfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes deutlich verengt und kann nur in ganz seltenen Fällen Erfolg haben (s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller aaO), ergibt die Abwägung hier einen offenkundigen Vorrang der Interessen der Antragsgegner.
Als Nachteil auf Seiten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er – würde die Zwangsvollstreckung nicht einstweilen ausgesetzt – eine etwaige Rückforderung ggfs. nicht realisieren kann, wenn auf die Beschwerde hin der angefochtene Beschluss geändert wird. Weitere Umstände hat der Antragsteller weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich.
Das Interesse der Antragsgegner hingegen ist auf die Zahlung zuerkannter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gerichtet. Dabei handelt es sich um existenzsichernde Leistungen. Ihre Gewährung entspricht einer verfassungsrechtlichen, dem Schutz der Menschenwürde dienenden Pflicht des Staates (vgl BVerfG Beschl v 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). In dieser Konstellation sind schon Interessen des Antragstellers kaum denkbar, die gegenüber der existenzsichernden Funktion der zuerkannten Leistungen deutlich überwiegen. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, wie etwa eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich gesetzeswidrige Entscheidung, die eine andere Gewichtung gebieten könnte. Auch der Antragsteller macht nicht geltend, der Beschluss sei so offensichtlich rechtswidrig, dass es ihm nicht zumutbar sei, die ihm dadurch zukommende Verpflichtung zur Zahlung auch der Regelleistung zu erfüllen (zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bei Entscheidungen nach § 199 Abs. 2 SGG vgl BSG Beschl v 09.05.2001 – B 3 KR 47/01 R; Leitherer in Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller aaO).
Soweit der Antragsteller meint, es spreche viel dafür, dass die im Raum Dortmund erfolgten Barabhebungen als bereite Mittel der Antragsgegner anzusehen seien, zur zuverlässigen Beurteilung sei aber noch zu ermitteln, ob und ggfs mit welchem Inhalt eine Treuhandvereinbarung zwischen dem Antragsgegner zu 2) und seiner Schwiegermutter bezogen auf das Konto bestehe, darüber hinaus seien Herkunft und Verwendungszweck der über das Konto abgewickelten Zahlungen aufzuklären, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
Die Rechtsauffassung des Antragstellers grundsätzlich als entscheidungserheblich und zielführend unterstellt, sind die Ermittlungen doch Beleg dafür, dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Wenn das Sozialgericht die gründliche Aufklärung des Sachverhalts dem Hauptsacheverfahren hat vorbehalten wissen wollen, ist dies auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Zum Einen dürften diese Ermittlungen im Eilverfahren schlicht unzulässig sein, da nach § 294 Abs. 2 ZPO eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft ist. Im Übrigen liegen eidesstattliche Versicherungen der Antragsgegner zu 1) und 2) vor, die die angesprochenen Beweisfragen zumindest teilweise abdecken. Die Gefahr, durch die geringeren Beweisanforderungen (§ 294 Abs. 1 ZPO) und die reduzierte Ermittlungstiefe (§ 294 Abs. 2 ZPO) im Eilverfahren zu einer von der Beurteilung im Hauptsacheverfahren abweichenden Entscheidung zu gelangen, ist dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes immanent.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Erstellt am: 09.12.2013
Zuletzt verändert am: 09.12.2013